Beschluss
6 A 644/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus dem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ersichtlich sind.
• Eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte.
• Eine Weiterbeurlaubung über die reguläre Höchstdauer hinaus setzt das Vorliegen der in der Verwaltungsvereinbarung genannten Voraussetzungen voraus, insbesondere das Fehlen geeigneter Ersatzbewerber und ein dringendes Interesse von Bund und Ländern.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Weiterbeurlaubung im Auslandsschuldienst nicht gerechtfertigt • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus dem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ersichtlich sind. • Eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. • Eine Weiterbeurlaubung über die reguläre Höchstdauer hinaus setzt das Vorliegen der in der Verwaltungsvereinbarung genannten Voraussetzungen voraus, insbesondere das Fehlen geeigneter Ersatzbewerber und ein dringendes Interesse von Bund und Ländern. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihm kein Anspruch auf Verlängerung seiner Beurlaubung für den Auslandsschuldienst und auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis 31.07.2016 zugesprochen wurde. Der Kläger hatte bereits eine Beurlaubung im Auslandsschuldienst in Anspruch genommen und beantragte deren Verlängerung sowie die damit verknüpfte Hinausschiebung der Regelaltersgrenze. Die Bezirksregierung lehnte die Weiterbeurlaubung ab, da die Höchstdauer von acht Jahren überschritten wäre und die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvereinbarung für eine Ausnahme nicht vorlägen. Insbesondere sei ein geeigneter Ersatzbewerber vorhanden gewesen und es bestehe kein dringendes Wohlwollen von Bund und Ländern. Das Verwaltungsgericht hielt daraufhin den Antrag des Klägers für unbegründet. Der Kläger rügte dies im Zulassungsverfahren, weshalb das Oberverwaltungsgericht nun über die Zulassung der Berufung zu entscheiden hatte. • Zulassungsprüfung: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind für die Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen; das Vorbringen des Klägers genügte diesen Anforderungen nicht, weil es keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen enthielt. • Beurteilung der Beurlaubungsverlängerung: Die Ablehnung der weiteren Beurlaubung war rechtmäßig, weil die Höchstdauer für die Vermittlung einer Auslandsdienstlehrkraft (acht Jahre) überschritten war und die Ausnahmevoraussetzungen der Verwaltungsvereinbarung (dringendes Interesse von Bund und Ländern; fehlende geeignete Ersatzbewerber) nicht erfüllt waren. • Eignung von Ersatzbewerbern: Nach der Verwaltungsvereinbarung ist für eine Ausnahmeentscheidung erforderlich, dass trotz rechtzeitiger Anforderung keine geeigneten Ersatzbewerber vom BVA – ZfA – benannt werden; hier lag nach Vortrag der Behörde und gemäß eigener Einlassungen des Klägers eine geeignete Nachfolgerin vor, sodass das Erfordernis fehlte. • Bindung des Hinausschiebens an Beurlaubung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts an die positive Entscheidung über die Verlängerung der Beurlaubung gebunden war; da diese aus den genannten Gründen ausscheidet, war der Antrag von vornherein gegenstandslos. • Verfahrensfehler unbeachtlich: Eine mögliche unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für die Beurlaubung offensichtlich nicht vorlagen und der Verfahrensfehler die Entscheidung nicht beeinflusst hätte. • Keine besonderen Rechts- oder Tatsachenfragen: Es lagen keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, die ein Berufungsverfahren erforderlich gemacht hätten. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das angefochtene Urteil rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde bis 40.000 Euro festgesetzt. Die Ablehnung der Weiterbeurlaubung und des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts beruht auf der fehlenden Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvereinbarung, insbesondere weil ein geeigneter Ersatzbewerber vorhanden war und kein dringendes Interesse von Bund und Ländern gegeben ist. Eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war unbeachtlich, da der mögliche Verfahrensfehler die Sachentscheidung nicht hätte beeinflussen können. Insgesamt hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.