Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Fahrsilos auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 39, Flurstück 4 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist ausgebildeter Landwirtschaftsmeister und Vollerwerbslandwirt. Im vorliegenden Verfahren verfolgt er das Ziel, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Fahrsilos zu erteilen. Ursprünglich hatte der Kläger die Errichtung des Fahrsilos in Verbindung mit einer Biogasanlage geplant und hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; das anschließende Verwaltungsstreitverfahren bei dem VG Köln - 13 K 6751/09 - ist, nachdem der Kläger die Planungen für eine Biogasanlage aufgegeben und die Klage zurückgenommen hatte, seit Juli 2014 abgeschlossen. Die Hofstelle des Klägers befindet sich im Innenbereich von L. -J. . Von dort aus bewirtschaftet er umfangreiche Flächen in der Umgebung im Stadtgebiet der Beklagten und im Gebiet der Stadt F. . Der Kläger ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. Land, Flur 39, Flurstück 4, in L. -J. . Das Grundstück liegt südlich des Flurstücks 5, das im Eigentum der Beklagten steht. Nördlich davon liegt das ebenfalls dem Kläger gehörende Flurstück 6, auf dem er ein Betriebsleiterwohnhaus und ein Altenteilerhaus errichten wollte; das in diesem Zusammenhang betriebene Verfahren - 7 A 1778/13 - ist durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung des Senats abgeschlossen worden. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 500 Meter westlich von L. -J. . Es ist Teil einer etwa 500 x 800 Meter großen, weitgehend ebenen Fläche, die im Süden durch die Kreisstraße 15 (A.------straße ), im Osten durch die J1. Straße, in Norden durch die Straße Vor dem E. und im Westen durch einen teils asphaltierten Feldweg begrenzt wird, der die Straße Vor dem E. mit der Kreisstraße 15 verbindet. Der südöstliche Bereich dieser Fläche ist mit mehreren Wohnhäusern bebaut. Östlich des Vorhabengrundstücks befindet sich am Rand von J. eine geologische Struktur, die die Beklagte als Prallhang eines ehemaligen Rheinarms interpretiert. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich bereits eine große Lagerhalle für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte. Hierfür hatte die Beklagte unter dem 27. Juli 2005 eine Baugenehmigung und eine landschaftsrechtliche Genehmigung erteilt. Bis zu dieser Halle ist der von Norden führende Weg asphaltiert, nach Süden hin zur Kreisstraße 15 ist der Weg nicht mehr mit einer Asphaltdecke befestigt. Auf der gegenüberliegenden Seite dieses Wegs befindet sich unmittelbar angrenzend ein größerer Abgrabungsbereich mit Kieslagerplatz, Verladeeinrichtungen, einem weithin sichtbaren Hochsilo und weiteren Gebäuden einer Transportbetonanlage. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellte in dem Bereich des Vorhabens ursprünglich eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Im Rahmen der ersten Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Bereich L. -N. /-S. /-J. (117. Änderung) beschloss der Rat der Beklagten unter anderem auch für den vorgenannten Bereich geänderte Darstellungen. Nunmehr wurde eine Grünfläche und zugleich eine „Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen“ dargestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde von der Bezirksregierung L. durch Verfügung vom 14. Oktober 2003 mit dem folgenden Zusatz genehmigt: „Ausgenommen von der Genehmigung wird das Signet für die Umrandung der Fläche für Abgrabungen in Bereich N. /J. .“ Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass die früheren Anpassungsbestätigungen die beabsichtigte Änderung der Abgrabungsfläche nicht einschlössen, die Änderung der Abgrabungsbereichsdarstellung sei, da ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung zu vermuten sei, erörterungspflichtig und somit nicht genehmigungsfähig. Im Amtsblatt der Beklagten vom 26. November 2003 machte die Beklagte die Genehmigung der Änderung bekannt. In dem 1991 beschlossenen und nachfolgend mehrfach geänderten Landschaftsplan der Beklagten ist der Bereich des Vorhabens vom Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets 18 erfasst. Ferner stellt der Landschaftsplan für diesen Bereich das Entwicklungsziel 3 “Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ dar. Für den Abgrabungsbereich westlich der Vorhabenfläche trifft der Landschaftsplan die Rekultivierungsfestsetzung Nr. 204, nördlich des Vorhabengrundstücks ist in etwa 300 Meter Entfernung die Pflanzung einer Baumgruppe festgesetzt (Festsetzung 2.2-18). Am 12. Mai 2011 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Fahrsilos mit einer Fläche von 35 x 73 Metern auf dem Vorhabengrundstück. Er legte hierzu unter anderem eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2011 vor. Darin heißt es: Es sei davon auszugehen, dass der Betrieb des Klägers aufgrund der Gewinnsituation dauerhaft als Vollerwerbsbetrieb existieren werde. Die Größe des geplanten Fahrsilos für die Lagerung von Silomais und Ganzpflanzensilage stehe zur angebauten Maisfläche und zu dem zu erwartenden Ertrag in einem angemessenen Verhältnis. Die dem Antrag beigefügte Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben gibt die Betriebsflächen im Eigentum des Klägers mit 60 Hektar und die gepachteten Betriebsflächen mit insgesamt 209 Hektar an. Mit Bescheid vom 3. Mai 2012, zugestellt am 5. Mai 2012, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Bei dem Fahrsilo handele es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Durch das Vorhaben würden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Im Flächennutzungsplan sei die Vorhabenfläche als Grünfläche dargestellt, außerdem handele es sich um eine Vorratsfläche für Kompensationsmaßnahmen, welche Schwerpunktraum für landschaftsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen sein solle. Selbst ein privilegiertes Vorhaben sei vorrangig auf anderen Flächen zu realisieren. Auch widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans. Das Vorhaben beeinträchtige zudem die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Landschaftsbilds. Das Vorhaben sei Teil einer sukzessiven Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebiets und des Außenbereichs. Zusammen mit der bereits existierenden Lagerhalle und den beantragten abgelehnten Wohnhäusern und der Biogasanlage sei eine starke Beeinträchtigung des Schutzgebiets gegeben. Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets ziele auch darauf ab, die Terrassenkante am Nordrand von J. als prägendes Strukturelement des Landschaftsbilds zu erhalten. Diesem Interesse stehe das Vorhaben entgegen. Zudem sei der Landschaftsraum Teil der nach der „Regionale 2010 Planung“ zu realisierenden „Rheinischen Gärten“. Der Kläger hat am 4. Juni 2012 Klage erhoben. Er hat zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung begehrt und zur Begründung vorgetragen: Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Ein anderes gleichwertiges Grundstück stehe ihm zur Realisierung nicht zur Verfügung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb durch Errichtung der Maschinen- und Lagerhalle bereits teilweise auf dieses Grundstück ausgesiedelt worden sei. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, weil sie wegen der Gefahr einer Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zunächst beanstandet habe, dass er Maissilage als Feldsilo angelegt habe. Durch das Fahrsilo wolle er diesen Gefahren gerade vorbeugen. Der Kläger hat - nach einem Hinweis des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts auf das Fehlen einer landschaftsrechtlichen Befreiung sowie eines Brandschutzkonzepts - beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Mai 2012 zu verpflichten, ihm einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Fahrsilos auf dem Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 39, Flurstück 4 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie der Klageänderung widersprochen und weiterhin ausgeführt, diese sei nicht sachdienlich, da das Fehlen einer landschaftsrechtlichen Befreiung dem Vorhaben weiter entgegenstehe. Im Übrigen finde sich in dem betroffenen Bereich eine Terrassenkante, dabei handele es sich um einen Prallhang eines früher dort verlaufenden Bereichs eines Rheinarms. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil er trotz Hinweises des Gerichts keine den Anforderungen der Bauprüfverordnung entsprechende Betriebsbeschreibung vorgelegt habe. Die vorgelegte Betriebsbeschreibung enthalte keine Angaben zu Kosten und Nutzen des landwirtschaftlichen Betriebs. Diese Angaben seien aber zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich, namentlich um die Nachhaltigkeit des Betriebs und damit seine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könnten nicht festgestellt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei nicht geklärt, ob es sich beim Betrieb des Klägers um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift handele. Dem Gericht seien trotz Aufforderung nicht die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, um eine abschließende Beurteilung der Nachhaltigkeit vorzunehmen. Angesichts des hohen Anteils von Pachtland an der Gesamtbetriebsfläche sei die Kenntnis der Laufzeit der einzelnen Pachtverträge erforderlich gewesen, um zu beurteilen, ob dem Kläger die für den fortdauernden Betrieb erforderliche Fläche auch nachhaltig zur Verfügung stehe. Trotz Aufforderung des Gerichts habe er keine die Laufzeit der Pachtverträge ausweisende Übersicht, sondern nur einen Pachtvertrag in Kopie vorgelegt. Der vorgelegte Vertrag beziehe sich nur auf etwa ein Sechstel der nach den Angaben des Klägers gepachteten Fläche, ohne deren Lage wiederzugeben. Auch Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Betriebs, aus denen sich ablesen ließe, dass von einer Nachhaltigkeit ausgegangen werden könne, seien trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgelegt worden. Aus den gleichen Gründen könne auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben einem unterstellten landwirtschaftlichen Betrieb dienen würde. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung sei die Kenntnis der Laufzeit der Pachtverträge erforderlich. Als sonstiges Vorhaben sei die Errichtung des Fahrsilos unzulässig, da es jedenfalls entgegen § 35 Abs. 3 BauGB dort verankerte öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der eine Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen darstelle. Bei dieser Darstellung handele sich um eine konkrete Standortausweisung, der eine die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich ausschließende Bedeutung zukomme. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Voraussetzungen eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt seien, diesem Betrieb diene das Vorhaben der Errichtung eines Fahrsilos für Maissilage, öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen und trägt ergänzend u. a. vor, die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien nicht unwirksam, insbesondere bestünden keine formellen Bedenken gegen die 117. Änderung des Plans. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 14. Januar 2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu dem Verfahren betreffend die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses und Altenteilerwohnhauses im Rahmen einer Betriebsverlagerung - 7 A 1778/13 -, bzw. dem abgeschlossenen Verfahren betreffend die Errichtung einer Biogasanlage (VG Köln 13 K 6751/09), sowie die zu den genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, ferner auf die Aufstellungsvorgänge zu der genannten Änderung des Flächennutzungsplans und auf den Landschaftsplan der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. 1. Gegen die Klageänderung in Gestalt des Übergangs von einer auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage zu einer auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids gerichteten Verpflichtungsklage, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2013 - 2 A 1548/12 -, BauR 2013, 1259, bestehen keine prozessualen Bedenken. 2. Es fehlt auch nicht etwa am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil dem begehrten Vorbescheid anderweitige Hindernisse in Gestalt eines landschaftsrechtlichen Verbots bzw. bauordnungsrechtlicher Brandschutzanforderungen entgegenstehen könnten und deshalb die Erteilung des Vorbescheids für den Kläger nutzlos wäre. Denn solche Hindernisse erscheinen nicht von vornherein unüberwindbar. Dies ergibt sich schon aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Sachbescheidungsinteresses im Abschnitt II. seiner Entscheidungsgründe. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob sich aus den Festsetzungen des Landschaftsplans überhaupt ein wirksames Verbot in Bezug auf die Errichtung der Anlage ergibt, und dementsprechend eine Befreiung erforderlich wäre oder ob es diesen Festsetzungen schon wegen durchgreifender formeller Mängel des Plans an der Rechtsverbindlichkeit fehlt. 3. Es fehlt auch nicht an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen Antrag gegenüber der Beklagten. Vgl. zum Antragserfordernis: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184. Dieser Antrag ist jedenfalls während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gestellt worden. Aus den nachfolgenden Gründen ist dieser Antrag auch inhaltlich ausreichend. Da es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, reichte es, dass dieser Antrag während des Gerichtsverfahrens gestellt wurde. Die Beklagte hatte ausreichende Gelegenheit zu einer sachlichen Befassung mit diesem geänderten Begehren (vgl. § 75 Satz 2 VwGO). II. Die Klage mit dem Ziel, die Beklagte dazu zu verpflichten, einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung des Fahrsilos zu erteilen, ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine solche Verpflichtung der Beklagten. Die maßgeblichen Voraussetzungen nach §§ 71, 75, 69 BauO NRW sind erfüllt. 1. Es fehlt zunächst nicht an einem ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung des Vorbescheids (vgl. §§ 71, 69 BauO NRW). Die für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrags grundsätzlich erforderlichen Antragsunterlagen waren in dem maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden. Maßstab hierfür ist § 71 i. V. m. § 69 BauO NRW unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bauprüfverordnung - BauPrüfVO. Nach § 16 BauprüfVO sind die zur Beurteilung des Vorhabens „erforderlichen“ Vorlagen einzureichen. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls war der Antrag danach allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, deshalb unvollständig, weil detaillierte Angaben zu Kosten und Nutzen des Betriebs sowie ein Nachweis der Pachtflächen des Betriebs fehlten. Diese Angaben sind zwar grundsätzlich erforderlich, um das Vorliegen eines nachhaltigen, auf Dauer angelegten und lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebs feststellen zu können. Zu diesen Aspekten lag allerdings hier eine ausführliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vor, auf deren Grundlage die Voraussetzungen der Privilegierung des Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinreichend beurteilt werden konnten. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben in dieser Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sind weder von der Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Pachtflächen durch Pachtverträge mit der Beklagten selbst gesichert ist, was sich aus den vom Senat beigezogenen Vorgängen zu dem parallel betriebenen Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für die ursprünglich beabsichtigte Errichtung einer Biogasanlage am gleichen Standort ergab. In diesen Vorgängen sind im Übrigen auch umfangreiche weitere Eigentumsflächen bzw. Pachtflächen nachgewiesen. Abgesehen davon hatte im Übrigen auch im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für die bestehende Halle des Klägers eine entsprechende Prüfung mit positivem Ergebnis stattgefunden. 2. Es fehlt nicht an einem Sachbescheidungsinteresse des Klägers. Aus den vorstehenden Gründen kann insbesondere nicht von einem offensichtlichen landschaftsrechtlichen Genehmigungshindernis die Rede sein, das der Erteilung eines Vorbescheids entgegenstünde. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, BauR 2003, 1870 = BRS 66 Nr. 159. 3. Das Vorhaben des Klägers ist auch planungsrechtlich nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmung des § 35 BauGB zulässig. Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (dazu a); dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen (dazu b), es ist ausreichend erschlossen (dazu c), es genügt auch den Anforderungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB (dazu d) und ist nicht an Raumordnungsvorgaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu messen (dazu e). a) Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt (dazu aa)), dem das Vorhaben, das nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, im Sinne des Gesetzes dient (dazu bb)). aa) Der Kläger führt im Sinne des Gesetzes einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, er erfordert die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen sein. Die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zu stellen sind, hängen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten der jeweiligen Region, in der Landwirtschaft betrieben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, BRS 67 Nr. 95 = BauR 2005, 1134 und zum Betriebsbegriff ferner BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BRS 79 Nr. 111 = BauR 2013, 207. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers, der von ihm eingereichten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und nach dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung von der bisherigen Hofstelle des Klägers gewonnen, und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in diesem Sinne einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Zur Landwirtschaft gehören nach der Legaldefinition des § 201 BauGB u. a. der Ackerbau, und die Wiesen- und Weidewirtschaft. Nach den Angaben des Klägers und der Landwirtschaftskammer, an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, betreibt der Kläger überwiegend Ackerbau durch Anbau von Mais bzw. Zuckerrüben und auch in geringerem Umfang Wiesen- und Weidewirtschaft. Diese landwirtschaftliche Betätigung des Klägers erfüllt auch die oben genannten Anforderungen einer betrieblichen Organisationsform. Der Kläger verfügt als Landwirtschaftsmeister über die erforderliche fachliche Qualifikation sowie in Form von Maschinen, eigenem Grund und Boden sowie umfangreichem, langfristig gesichertem Pachtland die erforderlichen sachlichen Mittel. Die erforderliche Nachhaltigkeit in zeitlicher Hinsicht ist durch die angegebene, in Aussicht genommene Tätigkeit des landwirtschaftlich ausgebildeten Sohns des Klägers, des Herrn Peter Schwarz, nachgewiesen. Diese durch die vorliegenden Akten und insbesondere die - zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats - aktualisierten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen dokumentierten Verhältnisse erlauben keine beachtlichen Zweifel daran, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen handelt. Solche Zweifel hat im Übrigen auch die Beklagte nicht nachvollziehbar aufgezeigt. bb) Das Vorhaben des Klägers, das zweifelsfrei nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nimmt, „dient“ auch im Sinne des Gesetzes diesem Betrieb. Nach den einschlägigen Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „dient“ ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -, BRS 25 Nr. 60 = BauR 1973, 101. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den zutreffenden Erwägungen in den eingereichten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NRW. Dem ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats mit dem Einwand entgegengetreten, ein solches „Dienen“ könne nach den vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, weil es auch in Betracht käme, die Siloanlage an einem anderen Standort zu errichten, der in der Nähe anderer Anbauflächen liege und den Außenbereich so mehr schone. Das überzeugt den Senat nicht. Nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es nicht darauf an, ob ein Vorhaben für den Betrieb an dem geplanten Standort zwingend erforderlich ist oder ob auch ein anderer Standort im Außenbereich denkbar wäre. Nach dem anzulegenden Maßstab der Betrachtung eines „vernünftigen Landwirts“ und der entsprechenden äußerlich erkennbaren Prägung des Vorhabens entspricht es hier den genannten Voraussetzungen, die Anlage am geplanten Standort zu errichten, weil dieser Standort durch die bestehende, von der Beklagten für landwirtschaftliche Zwecke genehmigte Halle vorgeprägt ist und keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt oder ersichtlich sind, dass ein anderer Standort für die betrieblichen Zwecke besser oder zumindest ebenso geeignet wäre und den Außenbereich weniger in Anspruch nähme. b) Dem Vorhaben stehen auch nicht öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Ob im Einzelfall öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, ist im Wege einer nachvollziehen Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 - 10 A 611/10 -, juris, m. w. N. Daran gemessen setzen sich die von der Beklagten aufgezeigten sowie auch sonstige in Betracht kommende öffentliche Belange weder für sich genommen noch bei einer Gesamtwürdigung gegenüber dem Vorhaben des Klägers durch. aa) Dies gilt zunächst für die Darstellungen des Flächennutzungsplans, auf die sich die Beklagte in erster Linie beruft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein bereits bestehender landwirtschaftlicher Betrieb eine Erweiterung der seinem Betrieb dienenden Anlagen regelmäßig erreichen, ohne dass die Darstellung des Flächen-nutzungsplans dem entgegen stehen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Flächennutzungsplan eine konkrete standortbezogene Aussage enthält. Darstellungen eines Flächennutzungsplans können zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind. Da der Gesetzgeber die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben im Außenbereich allgemein für zulässig erklärt hat, ohne jedoch eine Entscheidung über den konkreten Standort zu treffen, können einem privilegierten Vorhaben nur konkrete standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegenstehen. Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereichs müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiterer Konkretisierung bedürftige Standortentscheidung enthalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1985 - 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79 = BauR 1985, 541, vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BauR 1984, 269 = BRS 42 Nr. 91 und vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, BRS 69 Nr. 32 = BauR 2006, 52. Nach diesen Grundsätzen stehen die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten für den Vorhabenbereich im Sinne einer Grünfläche sowie einer „Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen“ dem Vorhaben nicht entgegen, weil es sich bei beiden Darstellungen nicht um konkrete standortbezogene Aussagen im vorstehenden Sinne handelt (dazu aaa); abgesehen spricht ohnehin Vieles dafür, dass der Flächennutzungsplan jedenfalls hinsichtlich dieser Darstellungen unwirksam ist, weil er an zumindest einem beachtlichen formellen Fehler leidet (dazu bbb). aaa) Bei der genannten Darstellung einer „Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen“, deren Inhalt im Erläuterungsbericht näher dargestellt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete standortbezogene Aussage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich gegenüber dem privilegierten Vorhaben durchsetzen könnte. Aus der inhaltlichen Erläuterung der Darstellung im Rahmen des Erläuterungsberichts des Flächennutzungsplans ergibt sich, dass es sich um langfristig angestrebte Maßnahmen handelt, die auch im Falle ihrer Verwirklichung nicht jegliche landwirtschaftliche Nutzung ausschließen, sondern eine so genannte „extensive Landwirtschaft“ (z. B. Hochstammobstbaumwiesen, Beweidung durch Schafe, Pferde oder Rinder) ausdrücklich einschließen. Zugleich ergibt sich aus der vorliegende Planurkunde, dass mit einer entsprechenden Darstellung umfangreiche Flächen des Plangebiets überzogen worden sind, ohne dass innerhalb dieser Flächen einzelne Maßnahmen zeichnerisch oder textlich näher konkretisiert worden wären. Daraus ergeben sich durchgreifende Zweifel daran, dass gerade auch im Bereich des Vorhabengrundstücks solche Maßnahmen als konkrete standortbezogene Darstellungen angelegt sind, mit der Folge, dass sie einem privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben durchgreifend entgegenstehen könnten. Entsprechendes gilt für die Darstellung einer Grünfläche. Anderes hat die Beklagte in diesem Zusammenhang im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht. bbb) Abgesehen davon spricht Vieles dafür, dass die in Rede stehenden Darstellungen jedenfalls mit Blick auf einen formellen Mangel der 117. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam sind. Wird ein Plan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt und ist der unter Auflagen bzw. Einschränkungen genehmigte Plan von der Gemeinde so nicht beschlossen worden (fehlender Beitrittsbeschluss), kann ein solcher Plan nicht wirksam werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2003 - 7 A 188/02 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BVerwG. Ein solcher Sachverhalt dürfte hier vorliegen. Für die 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten, in der die genannten Darstellungen beschlossen worden sind - ursprünglich war eine landwirtschaftliche Fläche im Vorhabenbereich dargestellt - fehlt ein Beitrittsbeschluss der Beklagten. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 14. Oktober 2003 war inhaltlich in rechtlich erheblicher Weise - in Bezug auf das Signet „Fläche für Abgrabungen“, das einen Bereich zwischen J. und N. betraf - eingeschränkt. Durch die partielle Nichtgenehmigung sollte nach der Vorstellung der Aufsichtsbehörde, wie sich aus der Bezugnahme auf ihre früheren Stellungnahmen ergab, verhindert werden, dass außerhalb der gekennzeichneten Abgrabungsfläche weitere Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen ausgeschlossen sein könnten. Ungeachtet dieser erheblichen inhaltlichen Maßgabe hat die Beklagte kurz darauf - den Akten, die die Beklagte mit fortlaufenden Blattzahlen versehen vorgelegt hat, lässt sich ein Beitrittsbeschluss nicht entnehmen - die Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans veranlasst. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Heilung dieses Mangels sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dass der Mangel aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 20. April 2015 - unter Bezugnahme auf eine ältere, zu einer überholten Gesetzesfassung ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - vorgebrachten Gründen ausnahmsweise unerheblich ist, hält der Senat für fernliegend; diese Frage lässt er indes mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Ebenso lässt der Senat offen, ob die Änderung des Flächennutzungsplans ferner in dem in Rede stehenden Umfang an einem materiellen Mangel leidet. Zwar dürfte es auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 10 BauGB i. V. m. § 1 a Abs. 3 Satz 1, § 135a, § 200a BauGB grundsätzlich in Betracht kommen, dass bereits im Flächennutzungsplan Darstellungen nach Maßgabe eines abgewogenen Konzepts für den gesamten Planungsraum ausgewiesen werden, die sich auf Flächen beziehen, die zum Ausgleich für später erfolgende Eingriffe an anderer Stelle in Anspruch genommen werden sollen. Vgl. etwa Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rn. 389. Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen setzt jedenfalls im Rahmen nachfolgender Bebauungsplanungen voraus, dass die Gemeinden Eigentum an der Fläche bzw. zumindest unbefristete Verfügungsrechte besitzt. Vgl. OVG NRW Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966. Dies wirft die Frage auf, ob eine Rechtsgrundlage für entsprechende Darstellungen auf Flächen, die im privaten Eigentum stehen, ohne durch unbefristete Verfügungsrechte des Planungsträgers belastet zu sein, vorhanden ist. bb) Dem Vorhaben stehen auch nicht Darstellungen des Landschaftsplans, auf die sich die Beklagte des Weiteren nach wie vor beruft, als öffentlicher Belang durchgreifend entgegen. Die Darstellung des Entwicklungsziels 3 „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ steht dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie entsprechend den vorstehenden Grundsätzen gegenüber dem privilegierten Vorhaben nicht durchsetzungsfähig ist. Gegen die Annahme einer auch insoweit erforderlichen konkreten standortbezogenen Aussage spricht schon der Umstand, dass in dem Landschaftsplan der Beklagten für diesen Bereich, anders als in der Umgebung etwa nördlich der Straße Vor dem E. oder im Randbereich von J. , keine konkreten Festsetzungen für Maßnahmen zur Ausgestaltung der Landschaft im Sinne dieses Entwicklungsziels vorgesehen sind. Solche konkreten Festsetzungen wären nach § 26 Abs. 1 LG NRW möglich gewesen, wenn die Konzeption des Entwicklungsziels, das Auskunft über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung geben soll (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 LG NRW), so zu verstehen wäre, wie die Beklagte dies prozessual geltend macht. Danach kann dahinstehen, ob die entsprechende Darstellung eines Entwicklungsziels nicht ohnehin aus Rechtsgründen unwirksam ist. cc) Auf den Belang der Eigenart der Landschaft beruft sich die Beklagte nicht, im Übrigen steht der Belang ohnehin entsprechend den vorgenannten Ausführungen zu aa) dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen. dd) Das Gleiche gilt für den Belang § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. ee) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auf die sich die Beklagte beruft, stehen dem Vorhaben ebenso wenig entgegen. Diese Belange beziehen sich unabhängig von förmlichen Schutzgebietsfestsetzungen nach Maßgabe des Landesrechts sowie von besonders zu erörternden Belangen des optischen Landschaftsschutzes (Landschaftsbild) auf sonstige Aspekte im Sinne einer Auffangfunktion. Auch Gebiete außerhalb förmlicher Unterschutzstellung werden dadurch geschützt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht in tatsächlicher Hinsicht beeinträchtigt werden dürfen. Vgl. dazu näher Söfker, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2012, Rn. 92 f. zu § 35, m. w. N. Die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung als solche ist nach diesen Grundsätzen nicht zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine hiervon unabhängige, rechtlich erhebliche Schutzwürdigkeit des Umgebungsbereichs sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Nach den vorliegenden Akten und den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken des Berichterstatters, die er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, handelt es sich um eine intensiv bewirtschaftete Ackerfläche. ff) Ebenso wenig steht der öffentliche Belang des Schutzes des Landschaftsbilds im Sinne eines „optischen“ Landschaftsschutzes dem Vorhaben entgegen. Dies gilt zunächst, soweit das geplante Vorhaben als solches in der Umgebung in den Blick genommen wird. Optisch fiele das Vorhaben gegenüber der bestehenden, von der Beklagten für landwirtschaftliche Zwecke genehmigten Halle des Klägers und der benachbarten Transportbetonanlage nicht ins Gewicht. Dies ergeben die Eindrücke der Betrachtung der Vorhabenfläche, die der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung aus verschiedenen Perspektiven gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Dies gilt ebenso hinsichtlich etwaiger Blickachsen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt sein könnten. Durch den relativ niedrigen Baukörper des Fahrsilos wird unter Berücksichtigung der bestehenden prägenden Anlagen (Halle und Hochsilo der Transportbetonanlage) auch der von der Beklagten betonte optische Aspekt der Sichtachsen von Norden her mit Blick auch zu dem früheren Prallhang des Rheins nicht wesentlich beeinträchtigt. Ebenso wenig wird der Blick von Westen her auf den ehemaligen „Prallhang“ am Rand von J. durch den dazwischen liegenden Bereich des Fahrsilos in erheblicher Weise beeinträchtigt. Auch insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der „Prallhang“ durch die umfangreiche Bebauung im Randbereich von J. ohnehin als prägnante Erscheinung dem objektiven Betrachter nicht ohne Weiteres ins Auge springt. gg) Belange des Bodenschutzes stehen dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen. Wird Boden, der für eine landwirtschaftlich Nutzung - wie hier - insbesondere durch Ackerbau geeignet ist, in Anspruch genommen, steht das einem privilegierten Vorhaben nicht von vornherein entgegen. Dass im Hinblick auf die Versiegelung einer nicht unerheblichen Bodenfläche die Möglichkeit der unmittelbaren Versickerung von Niederschlägen durch den natürlichen Boden und damit die Regenerierung von Grundwasser beeinträchtigt wird, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Bodenversiegelung fällt schon deshalb nicht erheblich ins Gewicht, weil in der Umgebung des Vorhabens größere versickerungsfähige Flächen und hinreichend funktionsfähige Böden erhalten bleiben. c) Das Vorhaben ist schließlich auch hinreichend erschlossen. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden Karten, Plänen und Fotografien kann das Vorhaben von Norden her über den Weg Vor dem E. auf dem gleichen asphaltierten Wegabschnitt angefahren werden, der auch die Transportbetonanlage erschließt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erschließung wegen des Umfangs des Verkehrs, d. h. der Häufigkeit der Verkehrsbewegungen bzw. des Gewichts der Fahrzeuge, nicht ausreichend sein könnte, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. d) Es steht auch § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB, wonach auch ein nach Abs. 1 zulässiges Vorhaben in einer flächensparenden und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen ist, dem Vorhaben nicht entgegen. e) An den Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist das Vorhaben nicht zu messen. Es handelt sich nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Ein Vorhaben ist nur dann raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn es Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst. Ob ein Vorhaben in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 8 A 460/13 -,DVBl. 2015, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 S 1306/01 -, BRS 64 Nr. 97 = BauR 2002, 443. Solche Auswirkungen vermag der Senat bei Würdigung der vorstehend dargestellten Umstände des Einzelfalls nicht festzustellen. Es kann hier angesichts der in raumordnungsrechtlicher Perspektive geringen Größe des Vorhabens und mangels anderer für eine Raumbedeutsamkeit sprechender Umstände nicht von einer Raumbedeutsamkeit ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klageänderung im erstinstanzlichen Verfahren ging zwar konkludent mit einer teilweisen Rücknahme einher, deren Umfang betrachtet der Senat allerdings als geringfügig, sodass sie bei der Kostenentscheidung außer Betracht bleiben kann. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.