Urteil
7 C 4/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Verlängerung einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG besteht nur, wenn eine planmäßige, mit der zuständigen Behörde abgestimmte Aufsuchung erfolgt ist; maßgeblich ist das der Erlaubnis zugrundeliegende Arbeitsprogramm.
• Wesentliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm können die Verlängerung nicht von vornherein ausschließen, sind aber nur dann unschädlich, wenn sie von der Bergbehörde positiv gebilligt wurden.
• Bei Prüfung eines Verlängerungsantrags sind weiterhin relevante Versagungsgründe der Ersterteilung, insbesondere Zweifel an der Finanzierung (§ 11 Nr. 7 BBergG) und unzureichendes Arbeitsprogramm (§ 11 Nr. 3 BBergG), zu beachten; fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen, ist über die Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
• Ein Antrag auf Verlängerung ist von einem Antrag auf (Neu-)Erteilung der Erlaubnis zu unterscheiden; ein Verlängerungsantrag rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Neuerteilungsantrags und kann dessen Vorliegen nicht nachträglich fingiert werden.
Entscheidungsgründe
Verlängerungsanspruch für bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis an Arbeitsprogramm und Behördenszustimmung gebunden • Ein Anspruch auf Verlängerung einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG besteht nur, wenn eine planmäßige, mit der zuständigen Behörde abgestimmte Aufsuchung erfolgt ist; maßgeblich ist das der Erlaubnis zugrundeliegende Arbeitsprogramm. • Wesentliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm können die Verlängerung nicht von vornherein ausschließen, sind aber nur dann unschädlich, wenn sie von der Bergbehörde positiv gebilligt wurden. • Bei Prüfung eines Verlängerungsantrags sind weiterhin relevante Versagungsgründe der Ersterteilung, insbesondere Zweifel an der Finanzierung (§ 11 Nr. 7 BBergG) und unzureichendes Arbeitsprogramm (§ 11 Nr. 3 BBergG), zu beachten; fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen, ist über die Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. • Ein Antrag auf Verlängerung ist von einem Antrag auf (Neu-)Erteilung der Erlaubnis zu unterscheiden; ein Verlängerungsantrag rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Neuerteilungsantrags und kann dessen Vorliegen nicht nachträglich fingiert werden. Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft für Geothermieprojekte, beantragte die Verlängerung einer Aufsuchungserlaubnis für Erdwärme (später erweitert um Sole). Die Erlaubnis war zunächst bis 2005 erteilt und 2005 bis 30.4.2007 verlängert worden. Die Klägerin legte für die weitere Verlängerung ein Arbeitsprogramm vor, in dem seismische Erkundungen und Bohrungen in zwei Projektphasen vorgesehen waren. Tatsächlich wurden bis 2004 keine seismischen Kampagnen und keine Bohrung vorgenommen; spätere Verzögerungen führte die Klägerin auf bohrtechnische Probleme, Marktknappheit an Tiefbohranlagen und Finanzierungsschwierigkeiten zurück. Das Regierungspräsidium lehnte 2007 die Verlängerung ab, weil die planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung nicht erkennbar sei und keine Bohrung unmittelbar bevorstehe; zudem sei die Finanzierung nicht glaubhaft nachgewiesen. Die Klägerin klagte erfolglos bis zum Verwaltungsgerichtshof und zog in Revision zum Bundesverwaltungsgericht. • Anspruchsprüfung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG: Das Gesetz verlangt eine planmäßige, strukturiert und zielgerichtet durchgeführte Aufsuchung; maßgeblich ist das bei Erteilung zugrundeliegende Arbeitsprogramm. • Das Arbeitsprogramm hat bei Erteilung und bei Verlängerung eine maßgebliche Funktion; es muss ein realistisches, umsetzbares Konzept enthalten, das die sachgerechte Untersuchung des Erlaubnisfeldes in angemessener Zeit ermöglicht. • Unwesentliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm sind gedeckt; wesentliche Abweichungen können jedoch unschädlich sein, wenn sie von der Bergbehörde positiv gebilligt wurden; bloße Kenntnisnahme der Behörde genügt nicht. • Fehlt eine abgestimmte Billigung geänderter Planungen, kann die Frage der Verlängerung regelmäßig nicht inzident geklärt werden; es verbleibt eine Ermessensentscheidung der Behörde, über die subsidiär zu entscheiden ist. • Bei Verlängerungen sind bestimmte Versagungsgründe der Ersterteilung weiter zu beachten; insbesondere ist nach § 11 Nr. 3 und Nr. 7 BBergG zu prüfen, ob ein realisierbares Arbeitsprogramm vorliegt und ob die zur Umsetzung erforderlichen Mittel glaubhaft sind. • Im vorliegenden Fall ergaben Aktenlage und Verfahrensfeststellungen, dass die Klägerin in wesentlichen Punkten hinter dem Arbeitsprogramm zurückblieb und keine Billigung eines geänderten Programms vorlag. • Zudem konnte die Behörde berechtigt annehmen, dass die Klägerin die zur Durchführung erforderlichen finanziellen Mittel nicht glaubhaft nachgewiesen hat; dies rechtfertigt die Versagung der Verlängerung auch unter Berücksichtigung der Ermessenslage. • Die Möglichkeit, über die Verlängerung im Ermessenswege zu entscheiden, besteht; hier stand dem aber der Versagungsgrund der fehlenden Finanzierungsdarlegung entgegen, so dass eine positive Ermessensentscheidung nicht möglich war. • Ein Antrag auf Verlängerung unterscheidet sich in Prüfungsumfang und rechtlicher Folge von einem Antrag auf Neuerteilung; ein solcher Neuerteilungsantrag war von der Klägerin nicht vorbehördlich gestellt, weshalb die Klage auf (Neu-)Erteilung unzulässig war. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, weil die Klägerin das der Verlängerung zugrundeliegende Arbeitsprogramm in wesentlichen Punkten nicht erfüllt und keine von der Behörde gebilligte Änderung vorgelegt hat. Darüber hinaus stand der Verlängerung der Versagungsgrund des § 11 Nr. 7 BBergG entgegen, da die Klägerin die zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlichen finanziellen Mittel nicht glaubhaft nachwies. Eine nachträgliche Umdeutung des Verlängerungsantrags in einen Antrag auf Neuerteilung konnte nicht anerkannt werden; ein Neuerteilungsantrag wurde nicht vor der Behörde gestellt, sodass die hiergegen gerichtete Klage unzulässig blieb. Damit war das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis zu bestätigen und die Klage abzuweisen.