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Urteil

7 A 188/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan, dem aufgrund fehlenden Beitrittsbeschlusses der Kommune eine von der Genehmigungsbehörde erteilte Auflage nicht inhaltlich zugeordnet wurde, ist unwirksam. • Die Behebung inhaltlicher Mängel eines Bebauungsplans durch das ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB ist möglich, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, erfordert aber grundsätzlich eine erneute, wenigstens eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung. • Ist die Öffentlichkeitsbeteiligung bei inhaltlichen Änderungen im ergänzenden Verfahren unterlassen worden, begründet dies einen rügefähigen Verfahrensmangel, der die Wirksamkeit der Änderung scheitern lässt. • Liegt ein unwirksamer Bebauungsplan vor, ist die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB zu prüfen; hierbei kann sich ein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung auch dann ergeben, wenn allein aus GRZ-Vergleichen ein Abweichen ersichtlich wäre.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Bebauungsplan durch fehlenden Beitrittsbeschluss; ergänzendes Verfahren erfordert Bürgerbeteiligung • Ein Bebauungsplan, dem aufgrund fehlenden Beitrittsbeschlusses der Kommune eine von der Genehmigungsbehörde erteilte Auflage nicht inhaltlich zugeordnet wurde, ist unwirksam. • Die Behebung inhaltlicher Mängel eines Bebauungsplans durch das ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB ist möglich, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, erfordert aber grundsätzlich eine erneute, wenigstens eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung. • Ist die Öffentlichkeitsbeteiligung bei inhaltlichen Änderungen im ergänzenden Verfahren unterlassen worden, begründet dies einen rügefähigen Verfahrensmangel, der die Wirksamkeit der Änderung scheitern lässt. • Liegt ein unwirksamer Bebauungsplan vor, ist die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB zu prüfen; hierbei kann sich ein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung auch dann ergeben, wenn allein aus GRZ-Vergleichen ein Abweichen ersichtlich wäre. Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus auf seinen Flurstücken 401/402 in N. Der betroffene Bereich liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplans Nr. 7 "L." von 1967, für den der Regierungspräsident 1967 eine Genehmigung mit Auflagen erteilte (Streichung eingezeichneter Garagenstandorte; zweigeschossige Bauweise als Höchstgrenze). Ein ausdrücklicher Beitrittsbeschluss der Stadt zu diesen Auflagen lag nicht vor. 2001 beschloss der Rat der Stadt rückwirkend, die Auflagen in den Plan aufzunehmen und nahm redaktionelle sowie inhaltliche Änderungen vor, ohne eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. Der Beklagte verweigerte daraufhin den Bauvorbescheid des Klägers; der Kläger klagte auf Verpflichtung zur positiven Bescheidung. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt. Der Beklagte legte Berufung ein, das OVG prüfte insbesondere die Wirksamkeit des Bebauungsplans, die Zulässigkeit des ergänzenden Verfahrens nach § 215a BauGB und das Einfügen des Vorhabens nach § 34 BauGB. • Der ursprünglich beschlossene Bebauungsplan war wegen Fehlens eines Beitrittsbeschlusses zur Übernahme der Auflagen der Genehmigungsbehörde unwirksam; die Auflage zur Streichung der Garagen stellte eine materielle Planänderung dar, die einen Beitrittsbeschluss erforderte. • Das ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB kann Mängel heilen, sofern die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren; hierfür sind inhaltliche Änderungen grundsätzlich zulässig. • Die inhaltlichen Änderungen im Ergänzungsverfahren (insbesondere Streichung der Garagenfestsetzungen und Festlegung der Höchstgeschosse) wären zwar grundsätzlich geeignet, den Plan materiell zu ändern; sie berühren die Grundzüge der Planung jedoch nicht in einer Weise, die eine Korrektur per § 215a unzulässig machte. • Das ergänzende Verfahren war jedoch verfahrensfehlerhaft, weil bei den vorgenommenen inhaltlichen Änderungen die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. zumindest der betroffenen Bürger nach §§ 3 ff. BauGB nicht durchgeführt wurde; diese Unterlassung ist ein rügefähiger Mangel, der zur Nichtigkeit der vorgenommenen Heilung führt. • Weil der Bebauungsplan weiterhin unwirksam ist, war die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB zu prüfen. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich Art der Nutzung, Bauweise, Maß der baulichen Nutzung und überbaubarer Grundstücksfläche ein; insoweit sind GRZ-Vergleiche nicht ausschlaggebend, relevant sind äußerlich wahrnehmbare Maßstäbe und das Erscheinungsbild der umliegenden Bebauung. • Die Bauvoranfrage war ausreichend bestimmt durch schriftliche Erläuterungen und Lageplan; demgegenüber waren Beanstandungen der Unbestimmtheit unbegründet. • Mangels tragfähiger Berufungserwägungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen; die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, weil der Bebauungsplan Nr. 7 in seiner ursprünglichen Beschlussfassung unwirksam war und die im ergänzenden Verfahren vorgenommenen Änderungen wegen fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung nicht wirksam geworden sind. Mangels wirksamer planlicher Festsetzungen war das Vorhaben nach § 34 BauGB zu prüfen und wurde als mit der Eigenart der näheren Umgebung vereinbar befunden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.