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Urteil

10 A 611/10

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0424.10A611.10.0A
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Leitsätze
Zum - hier verneinten - Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen, durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum - hier verneinten - Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen, durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Verhandlungstermin verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge des Ausbleibens im Termin hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Der Kläger verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ihm aufgrund des auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 AsylVfG ergangenen Offensichtlichkeitsausspruchs im Bescheid vom 2.6.2004 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Für ein Eingreifen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG spricht, dass diese Vorschrift grundsätzlich dann einschlägig ist, wenn ein vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1.1.2005 erlassener und auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützter Bescheid der Beklagten – wie hier – erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008, NVwZ 2009, 789, 790; Urt. v. 25.8.2009, NVwZ 2010, 386, 387). Dagegen könnte vorliegend indes sprechen, dass dem Kläger durch den Bürgermeister der Stadt Herford mit Bescheid vom 19.5.2008 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist. Dies könnte zur Folge haben, dass die Titelerteilungssperre seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – vergleichbar dem Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nach einer Ausweisung im Hinblick auf die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (str.; vgl. hierzu Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 1. Aufl. 2008, § 11 Rn. 15; Wenger, in: Storr u. a., Kommentar zum ZuwanderungsR, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 3) – nicht mehr entgegengehalten werden kann. Diese schwierige Rechtsfrage bedarf hier indes keiner Entscheidung, sondern wird in einem etwaigen ausländerrechtlichen Verfahren zu klären sein. Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren reicht aus, dass jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift (vgl. zu dem Maßstab Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Vorb. zu § 40 Rn. 38). Dem Kläger mangelt es auch nicht deshalb am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil über den streitgegenständlichen Antrag vom 9.10.2009 auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs seitens der Beklagten noch nicht entschieden worden ist. Dieser Antrag wird in dem Bescheid der Beklagten vom 16.11.2010 im Rahmen der Sachverhaltsschilderung lediglich erwähnt (Bl. 22 d. A.), ohne dass sich die Beklagte weiter mit ihm auseinandergesetzt hätte. In dem Bescheid vom 16.11.2010 hat die Beklagte ausschließlich den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 22.7.2008 beschieden. So heißt es im Tenor ausdrücklich, dass der Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 2.6.2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt werde. Eine Entscheidung über die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs lässt sich dem nicht entnehmen. Auch in den Gründen finden sich lediglich Ausführungen zu dem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten und nicht zu dem Antrag auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs. Dies führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren trotz mehrerer Sachstandsanfragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers (vom 14.4.2010, vom 2.7.2010 und vom 4.11.2010, Bl. 19, 23 und 26 d. Sachakte 5337206-439) nicht über diesen Antrag entschieden hat und zureichende Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (Wertung des § 75 VwGO). 2. In der Sache steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 2.6.2004 aufzuheben, soweit darin die Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, indes nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.9.2005 (1 K 2188/04.A) zu dem vorangegangenen Asylverfahren steht bindend fest, dass der Asylantrag und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu dem für die damalige gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung offensichtlich unbegründet war. Die materielle Rechtskraft erfasst die Entscheidung über den Streitgegenstand gemäß der Urteilsformel, wobei Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils – gerade bei klagabweisenden Urteilen – bei der Auslegung heranzuziehen sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 121 Rn. 18). Die Auslegung nach diesem Maßstab ergibt, dass sich die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.9.2005 auch auf den Offensichtlichkeitsausspruch in dem Bescheid vom 2.6.2004 erstreckt. Die dem Urteil zugrundeliegende Klage ist ausdrücklich als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben worden. Der Klagantrag war auf Aufhebung des Bescheides vom 2.6.2004 und Verpflichtung, den Kläger und seine Mutter als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge anzuerkennen, hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtet. Indem das Verwaltungsgericht Minden rechtskräftig die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, der Bescheid vom 2.6.2004 sei rechtmäßig, ist über die Rechtmäßigkeit des Bescheides insgesamt – und damit auch über den Offensichtlichkeitsausspruch – bereits abschließend entschieden worden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Entscheidungsgründe Ausführungen zu dem Offensichtlichkeitsausspruch auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 AsylVfG missen lassen. Dieser Umstand könnte jedoch allenfalls dazu führen, dass das Urteil so nicht hätte ergehen dürfen – etwa weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG tatsächlich nicht vorlagen und der Bescheid insoweit aufzuheben war –, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass über die Rechtmäßigkeit des Bescheids in der Sache entschieden worden und diese Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Auch der Umstand, dass die Klage lediglich „einfach“ und nicht als „offensichtlich“ unbegründet abgewiesen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Fehlen des Offensichtlichkeitsausspruchs im Tenor des Urteils vom 19.9.2005 kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den Offensichtlichkeitsausspruch in dem Bescheid vom 2.6.2004 erstreckt. Das Verwaltungsgericht ist, wenn es die Klage gegen einen von der Beklagten als offensichtlich unbegründet abgewiesenen Asylantrag abweist, nicht verpflichtet, dies ebenfalls in qualifizierter Form zu tun. Denn Adressat des § 30 Abs. 3 AsylVfG ist, da die Regelung zu den Vorschriften über das Verfahren beim Bundesamt (dritter Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des AsylVfG) zählt, allein das Bundesamt. Den Gerichten hat der Gesetzgeber in § 78 Abs. 1 AsylVfG lediglich die Möglichkeit eingeräumt, eine Klage nach dem AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen hierfür hat er nicht näher konkretisiert. Eine Verknüpfung des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens dergestalt, dass die Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet abgewiesenen Asylantrag, den das Gericht für rechtmäßig erachtet, durch dieses als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, findet sich nicht und wäre auch mit den unterschiedlichen Zielsetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG einerseits und des § 78 Abs. 1 AsylVfG andererseits nicht zu vereinbaren. Mit § 30 Abs. 3 AsylVfG wird die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Asylbewerber sanktioniert. Entscheidend für die Verpflichtung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist hierbei nicht die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags, sondern die Pflichtverletzung, die den mit dieser Entscheidungsform verbundenen Beschleunigungseffekt rechtfertigt (Dienelt, in: GK-AsylVfG, Stand: 93. Erg.lieferg. März 2012, § 30 Rn. 7). Eine derartige Verfahrensweise kann hingenommen werden, weil die Entscheidung des Bundesamtes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren korrigierbar ist, wohingegen eine Klagabweisung als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung führt (Dienelt, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Gericht unbenommen, einen durch die Beklagte als offensichtlich unbegründet abgewiesenen Asylantrag für rechtmäßig zu erklären, ohne dies mit einem entsprechenden Ausspruch im Tenor kenntlich zu machen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Damit soll verhindert werden, dass die aus dem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut – mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse – zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 1 C 26/08, Rn. 13 m. w. Nachw. – zitiert nach juris). Die Rechtskraftbindung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinne) nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder (im weiteren Sinne) nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG hat (BVerwG, a. a. O., Rn. 14 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Das Vorbringen des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1.11.2006, 1 C 10/06, (erstmals) ausgeführt hat, dass der Ausspruch zu § 30 Abs. 3 AsylVfG grundsätzlich isoliert anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v 1.11.2006, 1 C 10/06, Rn. 15 ff. – zitiert nach juris), stellt dies keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Die Änderung der Rechtsprechung auch eines obersten Bundesgerichts erfüllt grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 24.5.1995, 1 B 60/95, Rn. 4 m. w. Nachw.; BayVGH, Beschl. v. 10.5.2006, 1 ZB 06.30447, Rn. 7 – jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 30). Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung und stellt keine Änderung der Rechtslage dar (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 1 C 15/08, Rn. 21 – zitiert nach juris; OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.1998, Bf II 55/96, Rn. 22 – zitiert nach juris). Eine Ausnahme gilt wegen der Besonderheiten des Asyl- und Asylverfahrensrechts allenfalls dann, wenn durch die Änderung der Rechtsprechung ein Wandel des Bedeutungsinhalts des Grundrechts auf Asyl herbeigeführt wird (BayVGH, a. a. O.), was vorliegend erkennbar nicht der Fall ist. Im Übrigen kann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2006 auch deshalb keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen, weil es allenfalls eine Änderung des Verwaltungsprozessrechts darstellt. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt indes voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsakts geändert hat (OVG Hamburg, a. a. O.; Kopp/Ramsauer, a. a. O.). Mit seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass ein Asylbewerber, dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, diesen Offensichtlichkeitsausspruch (nunmehr) isoliert anfechten kann. An den materiellen Voraussetzungen für einen solchen Offensichtlichkeitsausspruch – i. e. denen des § 30 Abs. 3 AsylVfG – hat sich durch die maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und somit auch nach Erlass des Bescheides vom 2.6.2004 nichts geändert. Auch das Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 1.1.2005 hat keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bewirkt. Denn auch hierdurch hat sich die vorliegend allein maßgebliche, dem Offensichtlichkeitsausspruch der Beklagten zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht geändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2009, NVwZ 2010, 386, 387). Schließlich hat auch nicht der Umstand, dass die Beklagte in Bezug auf die Mutter des Klägers (wohl) im Jahre 2008 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat, zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs im Bescheid vom 2.6.2004 geführt. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist nur dann gegeben, wenn sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren und in dem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsaktes entscheidungserheblich waren und an deren Stelle nunmehr eine wesentlich neue und für den Betroffenen günstigere Sach- oder Rechtslage getreten ist, die damals noch nicht gegeben war (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 51 Rn. 25 m. w. Nachw.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, dass hinsichtlich der Mutter des Klägers nach Erlass des Bescheides vom 2.6.2004 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist, hat weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Auswirkungen auf den nur in Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und nicht in Bezug auf die Verneinung von Abschiebungsverboten ergangenen Offensichtlichkeitsausspruch im Bescheid vom 2.6.2004. 2. Auch aus § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in dem Bescheid vom 2.6.2004 zu. Dabei kann dahinstehen, ob der auf den qualifizierten Offensichtlichkeitsausspruch bezogene Wiederaufgreifensantrag den Einschränkungen des § 71 AsylVfG unterliegt (vgl. kritisch zu dieser Frage BVerwG, a. a. O.). Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG vorliegend nicht gegeben. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, kann die Behörde gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG ein (nicht nur bestandskräftig, sondern auch rechtskräftig) abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung treffen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 1 C 26/08, Rn. 19 – zitiert nach juris). Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine erneute Sachentscheidung (Stufe 2) eröffnet (BVerwG, a. a. O.). Mit der Befugnis der Behörde, ein durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung, wobei dieses Ermessen nur dann im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null verdichtet ist, wenn die Aufrechterhaltung der behördlichen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19 f.). Eine Unerträglichkeit in diesem Sinne kann sich daraus ergeben, dass die angegriffene Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 1 C 15/08, Rn. 34 – zitiert nach juris) und der Ausländer im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. OVG Münster, Urt. v. 9.6.2011, 13 A 947/10.A, Rn. 33 – zitiert nach juris). Vorliegend hat die Beklagte zwar überhaupt keine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 9.10.2009 getroffen (s. o.). Das ändert jedoch nichts daran, dass das Gericht über den geltend gemachten Anspruch abschließend zu entscheiden hat. Dies wiederum ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie wenn die Beklagte ein Wiederaufgreifen abgelehnt hätte, nämlich dass die angegriffene Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist und der Kläger im Falle einer Abschiebung in den Iran einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Dabei kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) der qualifizierte Offensichtlichkeitsausspruch in dem Bescheid vom 2.6.2004 rechtswidrig war. Denn es fehlt jedenfalls an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung. Die Beklagte hat den qualifizierten Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG gestützt. Dabei hat sie zum einen angenommen, dass das Vorbringen der Mutter des Klägers – das auch für ihn als damals Minderjährigen gelten sollte (Bl. 33 f. der Sachakte 5096748-439) – in wesentlichen Punkten nicht substantiiert und in sich widersprüchlich gewesen sei und zum anderen, dass der Asylantrag nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl vorher ausreichend Gelegenheit bestanden habe, ein Asylgesuch zu stellen. Diese Annahmen sind unter vollständiger Berücksichtigung der Ausführungen der Mutter des Klägers im Rahmen ihrer Anhörung bei der Beklagten (Bl. 33 ff. der Sachakte 5096748-439) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte des VG Minden) jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Vorbringen der Mutter des Klägers in nicht unwesentlichen Punkten (z. B. Einreise mit Visum und Schlepper, kein sofortiges Asylgesuch, „Geiselhaft“, Festnahme des Ehemannes im Iran durch die Bassidj, Suche nach dem Ehemann) zumindest Ungereimtheiten aufwirft und Detailreichtum durchaus vermissen lässt. Die späte Asylantragstellung hat die Mutter des Klägers zwar mit der Geiselhaft zu erklären versucht, ihre Schilderung derselben war indes blass und wenig konkret. Vor diesem Hintergrund sieht sich das erkennende Gericht gehindert, den Offensichtlichkeitsausspruch als völlig verfehlt und damit offensichtlich rechtswidrig zu qualifizieren. Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung in den Iran dort einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung des in einem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid der Beklagten enthaltenen Offensichtlichkeitsausspruchs nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 27.3.2004 mit seiner Mutter über den Luftweg in die Bundesrepublik ein. Die Mutter verfügte dabei über ein vom 15.3. bis 15.4.2004 gültiges, von der deutschen Botschaft Teheran ausgestelltes Visum. Am 7.5.2004 stellten der Kläger und seine Mutter einen Asylerstantrag. Sie seien legal mit dem Visum, aber auch unter Zuhilfenahme eines Schleppers eingereist, der ihnen ihre Papiere abgenommen habe. Der Schlepper habe sie zunächst in einem Haus festgehalten, bis die restliche Summe für die Schleusung im Iran bezahlt worden sei. Den Asylantrag hätten sie gleich im Anschluss an ihre Freilassung gestellt. Im Iran seien sie von den Bassidj bedroht worden. Der Bruder des Klägers sei auf einer Party von einem Bassidj getötet worden. Daraufhin habe der Vater des Klägers diesen Bassidj verfolgt und schließlich überfahren, um den Bruder des Klägers zu rächen. Dann sei der Vater von Anhängern der Bassidj verhaftet worden. Ihnen, dem Kläger und seiner Mutter, sei gesagt worden, man werde auch den Kläger sowie dessen Schwester töten. Mit Bescheid vom 2.6.2004 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und drohte dem Kläger und seiner Mutter die Abschiebung in den Iran an. Den Offensichtlichkeitsausspruch stützte die Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheids auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG. Belege über ihre Einreise hätten der Kläger und seine Mutter nicht vorgelegt, und die Angaben zu der Ausreise seien unkonkret, detailarm und damit unglaubhaft. Da sie nach eigenen Angaben problemlos aus dem Iran hätten ausreisen können, sei von einer politischen Verfolgung nicht auszugehen. Im Übrigen sei das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen nicht glaubhaft. Wann der Vater des Klägers verhaftet worden sei – ein für die Mutter gewiss einschneidendes Erlebnis –, habe diese nicht sagen können. Ihre Angaben dazu, was sie in der Folgezeit unternommen habe, um den Aufenthaltsort ihres Mannes zu ermitteln, seien pauschal und detailarm. Auch habe sie nicht plausibel erklären können, woher sie wisse, dass ihr Mann von Bassidj festgenommen worden sei. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger und seine Mutter nicht sofort nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt hätten. Die Angaben zu der angeblichen Geiselhaft seien detailarm, unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass der Asylantrag nur gestellt worden sei, weil das Visum zwischenzeitlich abgelaufen sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigem Urteil vom 19.9.2005 (1 K 2188/04.A) ab. Nachdem die Beklagte in einem weiteren Verfahren hinsichtlich der zwischenzeitlich an Krebs erkrankten Mutter des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hatte, erteilte der Bürgermeister der Stadt Herford ihr mit Bescheid vom 19.5.2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und dem Kläger eine bis 18.5.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 22.7.2008 beantragte die Mutter des Klägers für diesen die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Der nach dem zwischenzeitlichen Tod seiner Mutter nach Hamburg verzogene Kläger beantragte am 11.5.2009 beim hiesigen Einwohnerzentralamt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Bescheid vom 7.9.2009 wurde der Antrag unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht. Hiergegen erhob der Kläger am 23.9.2009 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Am 9.10.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Bescheid vom 2.6.2004 dahingehend abzuändern, dass die Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung hinsichtlich seiner Person nur als einfach unbegründet abgelehnt werden. Mit Bescheid vom 16.11.2010, zugestellt am 23.11.2010, lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 2.6.2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, seien ebenfalls nicht gegeben. Einer Aufhebung und Abänderung der Feststellungen in dem Bescheid vom 2.6.2004 stehe das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Minden entgegen. Am 6.12.2010 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben, welches sich mit Beschluss vom 22.12.2010 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen hat. Der Kläger wendet sich ausschließlich dagegen, dass die Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung in dem Bescheid vom 2.6.2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.9.2005 stehe nicht entgegen, da damals eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungsklage erhoben worden sei. Dementsprechend habe sich das Gericht in dem Urteil nicht mit der Frage des Offensichtlichkeitsausspruchs befasst. Dass dieser Ausspruch isoliert angefochten werden könne, stehe erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2006 (1 C 10/06) fest, wodurch eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Im Übrigen habe sich die Sach- und Rechtslage dadurch geändert, dass die Beklagte hinsichtlich der Mutter des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festgestellt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 2.6.2004 aufzuheben, soweit darin die Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten lässt sich der Antrag entnehmen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Die Asylakten der Beklagten, auch zu dem vorangegangenen Verfahren, die Ausländerakte der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Verfahrensakte 1 K 2188/04.A des Verwaltungsgerichts Minden sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.