Beschluss
12 A 388/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0421.12A388.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Studentenwerk habe den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid in Anwendung von §§ 47 Abs. 4, 46 Abs. 3 BAföG i. V. m. § 60 SGB I zu Recht zur Vorlage des vollständig ausgefüllten Formblatts 3 und der notwendigen Nachweise für das Jahr 2010 aufgefordert, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Mit dem zunächst erhobenen Einwand einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für das streitgegenständliche Auskunftsverlangen ignoriert der Kläger die Existenz der vorgenannten Normen, welche die Eltern eines Auszubildenden, der - wie der Sohn des Klägers - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt hat, u. a. dazu verpflichten, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (vgl. § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 u. 3 SGB I) und dafür das vorgesehene Formblatt zu benutzen (vgl. § 46 Abs. 3 BAföG i. V. § 60 Abs. 2 SGB II). Dass diese Vorschriften unter dem Aspekt des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wird vom Kläger zwar weitergehend geltend gemacht, aber nicht substantiiert dargelegt. Der Senat hat in den Gründen seines in einem Eilverfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschlusses vom 1. Juli 2011 - 12 B 522/11 -, auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, bereits Folgendes ausgeführt: „Die - vorliegend erfolgte - Förderung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG erfasst schließlich tatbestandsmäßig den Fall, dass die Eltern im Bewilligungsverfahren entgegen § 47 Abs. 4 BAföG trotz Einleitung eines Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahrens die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Monaten nicht erteilt haben. Die Vorschrift setzt damit das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens des Förderungsamts nach § 47 Abs. 4 BAföG und die Androhung eines Zwangsgeldes zwingend voraus. Die sinngemäße Argumentation des Antragstellers, das Auskunftsverlangen sei im Zusammenhang mit Vorausleistungen nach § 36 BAföG grundsätzlich entbehrlich, geht nach alledem erkennbar an der Rechtslage und dem legitimen Bedürfnis des Förderungsträgers vorbei, entsprechend der gesetzlichen Intention in erster Linie eine - auch unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten angezeigte - nachrangige Förderung anzuzielen. Nach alledem bestehen auch keine Anhaltspunkte für die von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgende Eingriff ist nämlich jedenfalls unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen gerechtfertigt. Der Eingriff dient erkennbar und legitimer Weise der Sicherung des gesetzlichen Nachrangs der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungsförderung. Er ist auch zur Verfolgung dieses Zwecks geeignet. Mildere, ebenso wirksame Mittel sind nicht ersichtlich. Gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an einer Verhinderung rechtswidriger Inanspruchnahme staatlicher, steuerfinanzierter Mittel stellt sich das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung für den einzelnen Elternteil bei einer Gesamtabwägung als erkennbar weniger gewichtig dar.“ Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Indem der Kläger einwendet, das beklagte Studentenwerk benötige die verlangte Auskunft nicht, „um den Antrag des Sohnes auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG zu bearbeiten“, hierfür seien „diese Informationen … völlig unerheblich“, verkennt er weiterhin, dass das Auskunftsverlangen nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I der Entscheidung über den vom Auszubildenden gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung - nicht: Vorausleistung von Ausbildungsförderung - dient. Ihrer diesbezüglichen einkommensbezogenen Mitwirkungspflicht können sich die Eltern nicht schon dadurch entledigen, dass sie die Zahlung eines Unterhaltsbetrags von vornherein verweigern und den Auszubildenden somit zur Beantragung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG zwingen. Wenn sich die elterliche Pflicht zur Mitwirkung dann gegebenenfalls dadurch erledigt, dass dem Auszubildenden antragsgemäß Vorausleistungen gewährt werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2011 - 12 B 521/11 u. 12 B 522/11 -, beide juris, ist damit das uneingeschränkte Bestehen der Pflicht bis zu ihrem möglichen Entfallen nicht ansatzweise in Zweifel gezogen. Dass den Eltern in solchen Konstellationen zunächst Auskünfte abverlangt werden, derer es später - nach Gewährung von Vorausleistungen - nicht mehr bedarf, lässt die grundsätzliche Mitwirkungspflicht insbesondere nicht unverhältnismäßig erscheinen. Dagegen spricht schon, dass die Eltern auch im Fall der Bewilligung von Vorausleistungen nicht von jeglichen Auskunftspflichten gegenüber der Verwaltung befreit sind, da sie sich dann dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch stellen müssen, der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG mit dem Unterhaltsanspruch auf das Land übergeht und nötigenfalls zivilprozessual zu verfolgen ist. Ob eine Unverhältnismäßigkeit in Ausnahmesituationen in Betracht zu ziehen ist, wenn sich schon bei Erlass eines behördlichen Auskunftsverlangens nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I aufdrängt, dass sich die Mitwirkungspflicht alsbald erledigen wird, weil das Bestehen eines Anspruchs des Auszubildenden auf Vorausleistungen offensichtlich ist und auch aus Sicht des Amtes für Ausbildungsförderung eine Gewährung dieser Leistungen unmittelbar bevorsteht, kann offenbleiben, weil der Kläger in keiner Weise darlegt, dass eine derartige Lage hier gegeben war. Dass im Fall der Gewährung von Vorausleistungen auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch nach § 37 Abs. 1 BAföG auf das Land übergeht, stellt die auf gesetzlicher Grundlage beruhende - öffentlich-rechtliche - Befugnis des Amtes für Ausbildungsförderung, die Eltern des Auszubildenden zur Mitwirkung anzuhalten, um über dessen Ausbildungsförderungsantrag entscheiden zu können, nicht in Frage. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung vermittelt das Zulassungsvorbringen auch im Übrigen nicht. Das gilt zunächst für den Einwand des Klägers, das streitgegenständliche Auskunftsverlangen sei rechtswidrig, weil er seinem Sohn gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Da die Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Regel nach § 11 Abs. 2 BAföG in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen der Eltern (vgl. §§ 21 und 24 BAföG) erbracht wird, handelt es sich bei den Angaben und Nachweisen der Eltern über ihr eigenes Einkommen in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum um leistungserhebliche Tatsachen. Die Auskunftspflicht der Eltern hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob ein Unterhaltsanspruch im Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist. Sie besteht nur dann nicht, wenn der Auszubildende nach § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG elternunabhängig zu fördern ist, sein Bedarf bereits vollständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebenspartners gedeckt ist oder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - im Sinne einer „Negativ-Evidenz“ - offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 2. September 2014 - 12 B 774/14 -, juris, und vom 1. Juli 2011 - 12 B 521/11 -, juris; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 47 Rn. 7, 8 und 11. Zur „Negativ-Evidenz“ vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 12 B 1261/12 -, juris, und vom 22. Juli 2010 - 12 A 1065/09 -, juris; SächsOVG, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 1 B 141/10 -, juris, und vom 23. Juli 2002 - 5 BS 40/02 -, juris. Eine solche „Negativ-Evidenz“ - gegen deren Maßgeblichkeit der Kläger nichts Wesentliches einwendet - erschießt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger verweist lediglich pauschal auf das (vermeintliche) Vorliegen bestimmter allgemeiner Ausschlussgründe für einen Unterhaltsanspruch, trägt jedoch keine konkreten tatsächlichen Umstände vor, die diese Gründe ausfüllen könnten. Auch damit werden die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel ersichtlich verfehlt. Ein Fall der elternunabhängigen Förderung gemäß § 11 Abs. 2a BAföG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Ein rechtliches Hindernis in diesem Sinne, wie es der Zulassungsantrag sieht, besteht nicht. Aus dem Gesetzeswortlaut („im Inland“) ergibt sich, dass § 11 Abs. 2a BAföG nur Hinderungsgründe erfasst, die darauf beruhen, dass zumindest ein Elternteil sich im Ausland aufhält und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 11 B 63.94 -, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 27, juris; SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2013 - 1 A 86/13 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O., § 11 Rn. 22; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 11 Rn. 35. Auch im Fall eines offensichtlichen Nichtbestehens eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern kommt eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2a BAföG nicht in Betracht. Vgl. SächsOVG, a. a. O., Humborg, a. a. O. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass ihm mit dem streitigen Bescheid Auskünfte betreffend das Jahr 2010 abverlangt worden seien, der Bewilligungszeitraum aber erst im Oktober 2012 beginne, genügt der Hinweis auf § 24 Abs. 1 BAföG; hiernach sind für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden schließlich nicht dadurch aufgeworfen, dass der Kläger die Aussage im Tatbestand des Urteils, wonach ein Vorausleistungsbescheid bislang nicht ergangen sei, mit Nichtwissen bestreitet. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 -, juris, m. w. N. Solche Schwierigkeiten legt der Zulassungsantrag mit dem Hinweis auf die „erörterten verfassungsrechtlichen Fragen“ nicht dar, weil die vorstehenden Ausführungen des Klägers namentlich zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erkennen geben, dass sich im vorliegenden Streit komplexe Rechtsfragen stellen. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger ergänzend auf die „Auswirkungen auf die Praxis“ sowie auf „Sinn, Zweck und Grenzen eines öffentlich-rechtlichen Auskunftsrechts des BAföG-Amtes …, dem nach § 37 BAföG bereits ein zivilrechtliches Auskunftsrecht ... zusteht“, verweist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob im FaIle eines Antrages eines Studenten auf Vorausleistung nach § 36 BAföG das BAföG-Amt überhaupt einen Auskunftsanspruch über das Einkommen der Eltern des Studenten gegen diese besitzt, der den verfassungsrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Eltern wahrt und wenn ja, in welchem Umfang und auf welche Art“, lässt eine solche Bedeutung nicht erkennen. Es ist bereits verfassungsrechtlich geklärt, dass Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, hinnehmen sind. Auch hat das Bundesverfassungsgericht schon entschieden, dass die Überprüfung der Leistungsberechtigung bei Sozialleistungen als Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs anzusehen ist und es dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats widerspricht, dass Mittel der Allgemeinheit mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2009 - 1 BvR 1737/09 -, juris, m. w. N. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf lässt das Zulassungsvorbringen für das hier entscheidungsrelevante Recht nicht hervortreten. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung zu einer Vorlage nach Art. 100 GG. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil sei unzureichend begründet, greift nicht durch. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris, m. w. N. Derartige Defizite weist das angefochtene Urteil nicht auf. Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf den - schon angesprochenen - Beschluss des Senats vom 1. Juli 2011 - 12 B 522/11 - Bezug genommen hat, unterliegt insoweit keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Das Prozessrecht lässt es grundsätzlich zu, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die schriftliche Urteilsbegründung hat die Funktion, deutlich zu machen und sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden. Diese Funktion erfüllt auch eine Bezugnahme, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 10 B 17.05 -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Der Beschluss des Senats vom 1. Juli 2011 - 12 B 522/11 - ist den Beteiligten bekannt. Mit der Einschränkung „soweit diese die Rechtmäßigkeit des dort streitgegenständlichen Auskunftsverlangens vor dem Zeitpunkt der dort eingetretenen Erledigung betreffen“ hat das Verwaltungsgericht klargestellt, auf welche Teile der Beschlussgründe es seine rechtliche Würdigung stützt. Eine weitergehende Verdeutlichung des Fallbezugs war unter verfahrensrechtlichen Aspekten in Anbetracht der Identität der materiellen Rechtsfragen, die sich sowohl bei in der Bezug nehmenden als auch der in Bezug genommenen Entscheidung stellten, nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich für das hier streitgegenständliche Auskunftsverlangen „keine andere Bewertung“ ergebe. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es auf sein Vorbringen nicht eingegangen sei. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 -, BayVBl. 2014, 221, juris, m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht dargetan. Der Kläger vernachlässigt, dass sein Klagevorbringen im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Sachvortrag ist, den der Senat in seinem Beschluss vom 1. Juli 2011 - 12 B 522/11 - gewürdigt hat. Dass zentrale Aspekte seines Vorbringens in den Gründen dieses Beschlusses, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, unbeachtet geblieben sind, zeigt der Kläger nicht auf. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen das Amtsermittlungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es seinem Sachvortrag zum Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn nicht nachgegangen sei, greift ebenfalls nicht durch. Bei einem an das Amtsermittlungsgebot anknüpfenden Verfahrensfehler muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 8 B 43.09 -, juris, vom 19. Juli 2010 - 10 B 10.10 -, juris, vom 18. April 2012 - 4 B 30.11 -, BauR 2012, 1233, juris, und vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht vorträgt, dass er in der beschriebenen Weise auf eine weitere Sachver-haltserforschung hingewirkt habe, und er auch nicht aufzeigt, aus welchen konkreten Gründen sich bestimmte Ermittlungen ohnehin aufgedrängt hätten. Im Übrigen erweist sich die Aufklärungsrüge auch als unberechtigt. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz wird - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Die Tatsachengerichte brauchen nicht in Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. Bei nicht substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Beteiligten besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur (weiteren) Sachaufklärung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1984 - 9 C 558.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 164, juris, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, juris, und vom 28. Juni 1985 - 3 B 62.83 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 172, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 -, FEVS 56, 44, juris. Um solche Umstände aus der Sphäre des Klägers geht es hier. Schon mit dem Beschluss vom 1. Juli 2011 - 12 B 522/11 - hat der Senat dem Kläger vorgehalten, dass er mit dem pauschalen Hinweis auf das (vermeintliche) Vorliegen allgemein aufgezählter Ausschlussgründe eine Negativ-Evidenz des Unterhaltsanspruchs nicht darzulegen vermag. Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger nichts Weitergehendes vorgetragen. Daher hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.