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Beschluss

12 B 774/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I, Eltern zur Vorlage eines Formulars (Formblatt 3) und Einkommensnachweisen zu verpflichten, ist zulässig, wenn die Elternangaben leistungserhebliche Tatsachen betreffen. • Eltern sind grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, soweit die Förderung des Kindes nach § 11 Abs. 2 BAföG von den Einkommensverhältnissen der Eltern abhängt; Ausnahmen (elternunabhängige Förderung, vollständige Deckung durch eigenes Einkommen/Vermögen, offensichtliche Negativ‑Evidenz) sind vom Auskunftspflichtigen substantiiert darzulegen. • Komplexe unterhaltsrechtliche Fragen und die Frage des Fortbestehens eines Unterhaltsanspruchs sind im Regelfall nicht im Verwaltungsverfahren über ein Auskunftsverlangen zu klären, sondern dem Familiengericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht der Eltern nach §47 Abs.4 BAföG i.V.m. §60 Abs.1 SGB I für Formblatt‑Angaben und Einkommensnachweise • Eine Anordnung nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I, Eltern zur Vorlage eines Formulars (Formblatt 3) und Einkommensnachweisen zu verpflichten, ist zulässig, wenn die Elternangaben leistungserhebliche Tatsachen betreffen. • Eltern sind grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, soweit die Förderung des Kindes nach § 11 Abs. 2 BAföG von den Einkommensverhältnissen der Eltern abhängt; Ausnahmen (elternunabhängige Förderung, vollständige Deckung durch eigenes Einkommen/Vermögen, offensichtliche Negativ‑Evidenz) sind vom Auskunftspflichtigen substantiiert darzulegen. • Komplexe unterhaltsrechtliche Fragen und die Frage des Fortbestehens eines Unterhaltsanspruchs sind im Regelfall nicht im Verwaltungsverfahren über ein Auskunftsverlangen zu klären, sondern dem Familiengericht vorbehalten. Der Antragsteller wurde von der zuständigen Behörde mit Bescheid verpflichtet, für die Bewilligung von Ausbildungsförderung seines Sohnes eine formularmäßige Erklärung über persönliche Verhältnisse im Bewilligungszeitraum 09/2013–07/2014 und Angaben zu den Einkommensverhältnissen für das Jahr 2011 abzugeben sowie Unterlagen vorzulegen. Der Antragsteller widersprach und rügte u.a., sein Sohn sei elternunabhängig zu fördern bzw. habe die Ausbildung mehrfach gewechselt und bekomme ggf. ein Ausbildungsgeld. Er behauptete ferner, Angaben könnten zu Falschangaben zwingen und sein Sohn habe bereits eigenes Einkommen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auskunftsverpflichtung; der Antragsteller erhob Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht, das die Beschwerde als unbegründet zurückwies. • Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I. Nach § 60 Abs.1 SGB I sind alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben; nach § 46 Abs.3 BAföG sind die gesetzlich vorgesehenen Formblätter (Formblatt 3) zu verwenden. • Leistungserheblichkeit: Die Elternangaben zu Einkommen und Nachweisen betreffen die Entstehung und Höhe der Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs.2 BAföG sowie §§ 21, 24 BAföG und sind daher verpflichtend. • Ausnahmen: Eine Auskunftspflicht entfällt nur, wenn elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs.2a oder Abs.3 BAföG vorliegt, der Bedarf bereits vollständig durch eigenes Einkommen/Vermögen des Auszubildenden gedeckt ist oder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hat keine substantiierten Anhaltspunkte für diese Ausnahmen vorgetragen. • Elternunabhängigkeit und Begriffsprüfung: Die Voraussetzungen für elternunabhängige Förderung lagen nicht vor; die besuchte Einrichtung ist kein Kolleg im Sinne der einschlägigen BAföG‑Vorschriften und somit keine elternunabhängige Fördersituation. • Unterhaltsrechtliche Fragen: Ob ein Unterhaltsanspruch des Sohnes besteht, ist eine komplexe Einzelfallfrage, die nach der Rechtsprechung des BGH durch umfassende Prüfung zu klären ist und regelmäßig dem Familiengericht vorbehalten bleibt; im vorliegenden Verwaltungsverfahren fehlt die Negativ‑Evidenz dafür, dass Unterhalt offensichtlich ausgeschlossen ist. • Glaubhaftigkeit eigener Einwendungen: Behauptungen des Antragstellers, sein Sohn erhalte während der Ausbildung ein Gehalt, sind nicht hinreichend substantiiert und betreffen nicht zwingend den relevanten Bewilligungszeitraum; Vermögensabfragen richteten sich nicht gegen das Vermögen des Vaters im Sinne einer Anrechnung nach § 11 Abs.2 BAföG. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Bei summarischer Prüfung nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO genügen die vorgetragenen Gründe nicht, die Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung in Frage zu stellen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Behörde berechtigt war, den Vater zur Abgabe des Formblatts 3 und zur Vorlage von Einkommensnachweisen für 2011 sowie zur Angabe persönlicher Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zu verpflichten, weil diese Angaben leistungserhebliche Tatsachen für die nach § 11 Abs.2 BAföG vorzunehmende Bedarfsermittlung sind. Die vom Antragsteller geltend gemachten Ausnahmetatbestände (elternunabhängige Förderung, vollständige Deckung durch eigenes Einkommen/Vermögen, offensichtliche Negativ‑Evidenz eines Unterhaltsanspruchs) hat er nicht substantiiert dargelegt. Unterhaltsrechtliche und komplexe materielle Einwände können im Verwaltungsverfahren nicht abschließend entschieden werden und sind dem Familiengericht vorbehalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.