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Beschluss

8 B 43/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor, wenn die Beschwerde nur materielle Angriffe auf die Rechts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts enthält. • Eine Divergenzrüge erfordert die Darstellung eines konkreten abweichenden abstrakten Rechtssatzes einzelner Rechtsprechungsentscheidungen; bloße Angriffe auf die Auslegung des Tatsachengerichts genügen nicht. • Eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unzulässig, wenn die Rüge nicht die erforderliche Substantiierung nach § 133 Abs. 3 VwGO enthält, insbesondere konkrete Aufklärungsmaßnahmen und die voraussichtlichen Feststellungen nicht darlegt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen • Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor, wenn die Beschwerde nur materielle Angriffe auf die Rechts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts enthält. • Eine Divergenzrüge erfordert die Darstellung eines konkreten abweichenden abstrakten Rechtssatzes einzelner Rechtsprechungsentscheidungen; bloße Angriffe auf die Auslegung des Tatsachengerichts genügen nicht. • Eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unzulässig, wenn die Rüge nicht die erforderliche Substantiierung nach § 133 Abs. 3 VwGO enthält, insbesondere konkrete Aufklärungsmaßnahmen und die voraussichtlichen Feststellungen nicht darlegt. Die Beigeladenen zu 2 und 3 legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ein. Streitgegenstand sind Fragen zur Redlichkeit des Erwerbs und zur Wirksamkeit von Wohnraumzuweisungen sowie zur Beurteilung verschiedener Tatsachen (Wohnraumtausch 1979, notarielle Hinweise, Eintragung eines Nutzungsrechts, Einbau einer Warmwasserheizung). Die Beschwerdeführer rügten Divergenz mit älterer Rechtsprechung und verschiedene Verfahrensmängel, insbesondere unzureichende Aufklärung des Sachverhalts und mangelhafte Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht hatte seinen Entscheidungsmaßstab in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen dargelegt und zahlreiche Aktenumstände gewürdigt. Die Beschwerde behauptete unter anderem, dass wichtige Zeugen nicht vernommen und relevante Urkunden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vorliegen und setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren fest. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. • Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Es fehlt die Darlegung, dass das angefochtene Urteil einem konkret abweichenden abstrakten Rechtssatz eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat einen mit der einschlägigen Rechtsprechung übereinstimmenden Rechtssatz angewandt. • Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Viele der gerügten Mängel betreffen die materielle Beurteilung und Beweiswürdigung, nicht das Prozessrecht. Soweit ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt wird, fehlt es an der nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderlichen Substantiierung, insbesondere an der Darlegung konkreter Aufklärungsmaßnahmen und der zu erwartenden Feststellungen. • Beweiswürdigung: Fehler in der Beweiswürdigung begründen regelmäßig keinen Verfahrensfehler; nur aktenwidrige, gegen Denkgesetze verstoßende oder willkürliche Beweiswürdigung könnte einen Verfahrensmangel darstellen. Das ist hier nicht ersichtlich. • Konkrete Rügen (Nichtvernehmung des Notars, weiterer Zeugen, fehlende Feststellungen zur Eintragung des Nutzungsrechts, Bewertung des Warmwasserheizungseinbaus) wurden nicht hinreichend substantiiert oder es ist nicht dargetan, dass entsprechende Beweisanträge in der ersten Instanz gestellt wurden oder das Gericht von sich aus tätig werden musste. • Das Verwaltungsgericht hat hinreichende und nachvollziehbare Entscheidungsgründe im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO gegeben; es hat nicht ersichtlich gewichtige Tatsachen übergangen. • Kosten- und Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sind nicht gegeben. Die vorgebrachten Beanstandungen betreffen überwiegend die materielle Rechts- und Beweiswürdigung und sind für sich genommen kein Verfahrensmangel; darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Substantiierung von Aufklärungsrügen nach § 133 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 220000 € festgesetzt.