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Beschluss

12 B 1261/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde und Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis sind unzulässig oder unbegründet, wenn die Frist nicht nachgewiesen eingehalten und kein unverschuldetes Versäumnis des Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht ist. • Bei Faxübermittlungen ist vom Rechtsanwalt eine hinreichend intensive und langfristige Übermittlungsbemühung zu erwarten, besonders wenn Fristablauf und Wochenendtage zusammentreffen. • Eltern sind nach § 47 Abs. 4 BAföG zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet; ein Leistungsverweigerungsrecht wegen anhängiger zivilrechtlicher Unterhaltsstreitigkeiten besteht grundsätzlich nicht. • Nur bei sogenannter Negativ-Evidenz kann die Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG unverhältnismäßig sein und entfallen. • Die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO kann formell begründet werden, darf aber nicht völlig ohne Bezug zum Einzelfall erfolgen.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht der Eltern nach §47 Abs.4 BAföG; Fristversäumnis bei Faxübermittlung • Beschwerde und Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis sind unzulässig oder unbegründet, wenn die Frist nicht nachgewiesen eingehalten und kein unverschuldetes Versäumnis des Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht ist. • Bei Faxübermittlungen ist vom Rechtsanwalt eine hinreichend intensive und langfristige Übermittlungsbemühung zu erwarten, besonders wenn Fristablauf und Wochenendtage zusammentreffen. • Eltern sind nach § 47 Abs. 4 BAföG zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet; ein Leistungsverweigerungsrecht wegen anhängiger zivilrechtlicher Unterhaltsstreitigkeiten besteht grundsätzlich nicht. • Nur bei sogenannter Negativ-Evidenz kann die Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG unverhältnismäßig sein und entfallen. • Die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO kann formell begründet werden, darf aber nicht völlig ohne Bezug zum Einzelfall erfolgen. Die Antragstellerin begehrt gerichtliche Prüfung gegen die Anordnung zur Auskunftserteilung nach § 47 Abs. 4 BAföG sowie Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Antragstellerin am 15.10.2012 zugestellt; die zweiwöchige Beschwerdefrist lief am 29.10.2012 aus. Die Kanzlei der Antragstellerin sandte die Beschwerdeschrift per Fax, die nach den Sendeberichten um 19:50 Uhr und 20:17 Uhr gescheitert sein sollen; tatsächliche Faxeingänge beim Gericht außerhalb dieses Zeitraums liegen vor. Die Antragstellerin macht geltend, sie dürfe Auskünfte wegen eines noch anhängigen Unterhaltsprozesses nicht erteilen; ferner beantragt sie Wiedereinsetzung. Das Verwaltungsgericht verweigerte Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachten entschuldigten Versäumnisses und bestätigte die Auskunftspflicht; die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids wurde angeordnet. • Fristversäumnis und Wiedereinsetzung: Die am 30.10.2012 eingegangene Beschwerdeschrift hat die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO offenbar nicht gewahrt. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO scheidet aus, weil der Prozessbevollmächtigte kein unverschuldetes Versäumnis glaubhaft gemacht hat (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). • Sorgfaltsanforderung bei Faxübermittlung: Bei Nutzung des Faxgeräts sind angesichts gehäufter Inanspruchnahme an Fristtagen vom Anwalt hinreichend lange und vielfache Übermittlungsversuche zu verlangen; zwei Versuche mit jeweils zehn Wahlwiederholungen innerhalb einer knappen halben Stunde genügen nicht, zumal noch mehrere Stunden bis zum Fristablauf blieben. • Gerichtsseitige Störung nicht belegt: Nur wenn die Ursache der Übermittlungsstörung in der Sphäre des Gerichts liegt, wäre das Risiko nicht dem Anwalt zuzurechnen; hier ergaben die Auskünfte des Verwaltungsgerichts keine allgemeine oder zeitlich umfassende Störung des Faxanschlusses. • Auskunftspflicht nach BAföG: Nach § 47 Abs. 4 BAföG sind Eltern grundsätzlich zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet, unabhängig von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen des Auszubildenden; das Verfahren soll nicht von der zivilrechtlichen Unterhaltsfrage abhängen. • Negativ-Evidenz-Ausnahme: Eine Verweigerung der Auskunft wäre nur bei Negativ-Evidenz gerechtfertigt; die Antragstellerin hat jedoch keine Umstände substantiiert vorgetragen, die offenkundig ergeben würden, dass keine Unterhaltspflicht besteht. • Formelle Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist hier nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerin die behauptete Gefährdung der Ausbildung nicht glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren, weil der Prozessbevollmächtigte das Versäumnis nicht unverschuldet glaubhaft gemacht hat; die vorgelegten Faxversuche genügen nicht der gebotenen Sorgfalt. Ferner besteht die Auskunftspflicht der Eltern nach § 47 Abs. 4 BAföG; ein Anspruch auf Auskunftsverweigerung wegen eines anhängigen Unterhaltsprozesses oder wegen unvollständiger Antragsunterlagen des Sohnes wurde nicht substantiiert dargelegt. Die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts bleibt bestehen, da keine ausreichende Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Ausbildung vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen VwGO-Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar.