Beschluss
13 A 60/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0323.13A60.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sog. Titellehre auf. Es hat zutreffend unter Berücksichtigung der – im Zulassungsverfahren wiederholten – Einwände des Klägers sowie in vertiefter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, vom 26. August 2013 - 3 C 88/13 -, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, jeweils juris, und anderer Obergerichte sowie in Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften angenommen, dass eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch Pflichtlehrleistungen von Titelträgern nicht stattfindet. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Satz 1 KapVO scheidet aus, weil diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift, aus öffentlichen Mitteln finanziertes Lehrpotential kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, sowie dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht in Betracht kommt. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens fest, das im Übrigen mit dem im ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren 13 A 1421/13 identisch ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Januar 2014). Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. b. Auch bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Juniorprofessoren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und seine – erfolglos gebliebene – Zulassungsbegründung aus dem Verfahren 13 A 1421/13, die Stellengruppe der Juniorprofessoren sei mit dem gemittelten Deputat von 4,5 Deputatstunden in Ansatz zu bringen. Dem ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a. -, juris, Rn. 11, und vom 27. Januar 2014 – 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 13 ff., nicht gefolgt. Der Senat hält hieran auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung fest. Hinsichtlich der Besetzung der W 1-Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die der Kläger nicht substantiiert in Frage stellt. c. Der Auffassung des Klägers, der Curricularnormwert (CNW) für den hier streitgegenständlichen vorklinischen Studienabschnitt von 2,42 werde bei gebotener Berücksichtigung des Wahlfachs überschritten, weshalb der Curriculareigenanteil (CAp) der vorklinischen Lehreinheit von 1,59 anteilig zu kürzen sei, ist das Verwaltungsgericht richtigerweise nicht gefolgt. Zu dem identischen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Senat im erwähnten Verfahren 13 A 1421/13, das ebenfalls das Studium der Humanmedizin an der Beklagten betraf (WS 2010/2011), im Beschluss vom 27. Januar 2014 – 13 A 1421/13 – ausgeführt: „Nach der Senatsrechtsprechung verfügt die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Auch bei der Bestimmung des CAp besteht ein Gestaltungsspielraum, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u.a.-, vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u.a. -, und vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, jeweils juris, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass auch für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend bezüglich des unberücksichtigt gebliebenen Wahlfachs – einen den CNW überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den CNW nicht zwingend durch eine proportionale Kürzung (Stauchung) zu erfolgen hat. Die Art und Weise der Rückführung fällt ebenfalls in das Gestaltungsermessen der Hochschule. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums hier nicht erkennbar ist. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich hierfür ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.“ Diese Erwägungen, an deren rechtlichem Ausgangspunkt der Senat festhält, gelten auch für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. d. Schließlich macht der Kläger geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtsprechung des Senats, weil diese inkonsequent und widersprüchlich sei, und konkretisiert einzelne Senatsentscheidungen. Damit verfehlt er schon das Darlegungserfordernis. Zulassungsgründe sind in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung darzulegen; an ihrer Richtigkeit müssen aufgrund substantiierter Darlegung ernstliche Zweifel bestehen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen „Ist die sogenannte Titellehre durch Lehrtätigkeit von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“ „Ist die Lehre von emeritierten Hochschullehrern im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“ „Ist es kapazitätsrechtlich rechtmäßig, W 1 Stellen „unter Wert“ zu besetzen und auf diese Weise zu verhindern, dass es eine „zweite Phase“ mit einem um 1 SWS höheren Lehrdeputat geben kann?“ „Wie ist das Wahlfach zur Vermeidung einer Überschreitung des CNW von 2,42 curricular zu berücksichtigen, wenn es allein oder überwiegend nicht von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbracht und durch seine curriculare Einrechnung der CNW von 2,42 überschritten wird?“ sind, wie der Senat bereits im Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 - ausgeführt hat, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich, das zeigen die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die vorstehenden Erwägungen, unter Heranziehung der maßgeblichen Normen sowie der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehend benannte Senatsentscheidung Bezug genommen. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass, so der Kläger, der Senat sich mit den aufgeworfenen Fragen in den letzten 20 Jahren nicht in einem Berufungsverfahren befasst habe. 4. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Beweisanträge, die er in der mündlichen Verhandlung zu Fragen der sog. Titellehre gestellt hat (Anträge 1 bis 6), im Prozessrecht keine Stütze findet. Beweise brauchen nicht erhoben zu werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt. Weder der Grundsatz rechtlichen Gehörs noch die Aufklärungspflicht verpflichten das Gericht, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N. Auf diesen Ablehnungsgrund hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht berufen und ihn auch gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in seinem – im Protokoll (S. 6) dokumentierten – Beschluss in der mündlichen Verhandlung und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 23) angegeben. War die Titellehre nach seiner Auffassung nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, bedurfte es auch nicht der Aufklärung, ob und in welchen Semestern die in den Beweisanträgen benannten Personen Pflichtlehre erbracht haben. Da für die Frage, ob es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt, allein die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 -, juris, und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris) für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unerheblich. Abgesehen davon hat der Senat auch in diesen Beschlüssen die Titellehre selbstständig tragend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen und lediglich ergänzend („im Übrigen“, Rn. 10 bzw. 9 der Beschlüsse) weitere Erwägungen angestellt. All diese Erwägungen sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits aus dem Beschluss vom 27. Januar 2014 – 13 A 1421/13 -, juris, bekannt, der sich auf identische Beweisanträge im ebenfalls von ihm geführten Verfahren bezieht. Auch die Ablehnung der Beweisanträge 7 bis 9, die sich auf die Stelle eines Juniorprofessors beziehen, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Wie im Beschluss in der mündlichen Verhandlung (S. 6 des Protokolls) und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 7) angegeben, kam es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach der maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht an. War danach die der Stelle zugeordnete Regellehrverpflichtung maßgeblich und wurde das Bruttolehrangebot im Bewerbungssemester durch anderweitige Besetzungen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht überschritten, ist es unerheblich, ob die Stelle eines Juniorprofessors jemals entsprechend besetzt war und warum es zu den anderweitigen Stellenbesetzungen gekommen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).