Urteil
3d A 3330/07.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1208.3D.A3330.07O.00
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Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ruhegehalt aberkannt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens sämtlicher Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ruhegehalt aberkannt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens sämtlicher Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die am 19. April 19 geborene Beklagte stand als Kreisamtsinspektorin im Dienst des Klägers. Nach Erlangung der Fachoberschulreife trat sie 1974 zunächst in den Dienst des Kreises E. und absolvierte die Ausbildung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst. 1980 wurde sie zum Kläger versetzt und mit Wirkung vom 19. April 1985 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Seit dem 7. Juni 1990 bis zu ihrer Umsetzung infolge der im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe war sie in verschiedenen Funktionen bei der Kreiskasse eingesetzt. Sie wurde zuletzt im Juli 2000 befördert. Die Beklagte ist in dritter Ehe verheiratet und hat keine Kinder. Disziplinar- und strafrechtlich ist sie nicht vorbelastet. Am 2. November 2005 leitete die dienstvorgesetzte Stelle gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und teilte ihr dies mit. Der Beklagten wurde vorgeworfen, am 30. Dezember 2004 5.413,25 Euro mit dem Verwendungszweck „Erstattung von Sozialleistungen i.S. N. “ illegal auf das bei der Sparkasse E. geführte Konto Nr. 5738919 ihres damaligen Lebensgefährten, der nunmehr ihr Ehemann ist, überwiesen zu haben (erster Vorwurf). In der Folgezeit wurde das Disziplinarverfahren auf drei weitere Vorwürfe ausgedehnt; der Beklagten wurde zusätzlich vorgeworfen, sie habe 1997 7.363,86 DM (zweiter Vorwurf), 1998 8.000,- DM (dritter Vorwurf) und 1999 18.400,- DM (vierter Vorwurf) der öffentlichen Kasse des Klägers illegal entnommen. Die Beklagte räumte im Ermittlungsverfahren den ersten Vorwurf ein, bestritt den zweiten und dritten und gestand den vierten Vorwurf in modifizierter Form; sie habe die 18.400,- DM nur für eine Woche entnommen, den Vorgang sodann ihrem Vorgesetzten offenbart und den Betrag in der Folge mit einer ihr zustehenden Auszahlung der Kreiskasse zum Ausgleich gebracht. Das sachgleiche Strafverfahren wurde hinsichtlich des ersten Vorwurfs nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Auflage von 2.500,- Euro, hinsichtlich der übrigen Vorwürfe nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung eingestellt (Staatsanwaltschaft Köln – 83 Js 496/05 -). Am 13. April 2007 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben, die alle gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe umfasst. Er hat gemeint, die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens könne die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein. Dies ändere aber nichts an der Notwendigkeit der Höchstmaßnahme, weil die Vorwürfe den Kernbereich der Dienstpflichten der Beklagten betreffen. In ihrer ersten Einlassung habe sich die Beklagte nicht auf eine Spielsucht berufen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Beklagte ist bei ihrer Einlassung im Ermittlungsverfahren verblieben und hat den von ihr uneingeschränkt eingestandenen ersten Vorwurf auf ihre Spielsucht zurückgeführt. Ihre Schuldfähigkeit sei vermindert, wenn nicht gar ausgeschlossen gewesen. Außerdem sei sie seit 1997 nicht dienstfähig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil sie sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe, welches das Vertrauensverhältnis zum Kläger zerstört habe. Die Beklagte habe schuldhaft gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen, als sie am 30. Dezember 2004 durch eine entsprechende Manipulation einen nicht existierenden Sozialhilfefall fingiert und unerlaubt 5.413,25 Euro von der Kreiskasse auf das ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten zuzuordnende Konto Nr. 5738919 bei der Sparkasse E. überwiesen und damit auf Dauer in ihre Verfügungsgewalt gebracht habe. Dies stehe aufgrund des Geständnisses der Beklagen und des im Strafverfahren vorgelegten Kontovertrages mit der Sparkasse E. vom 29. April 2003 fest. Am Verschulden der Beklagten bestünden keine Zweifel. Sie sei zielgerichtet vorgegangen, und ihr sei die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns bewusst gewesen, zumal der Verstoß sehr einfache Pflichten aus dem Kernbereich ihrer beamtenrechtlichen Verantwortlichkeit als Kassenbeamtin betreffe. Dementsprechend habe auch die Amtsärztin des Kreises E. – eine Ärztin für Psychiatrie – in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2007 ausgeschlossen, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit entfallen gewesen sei. Selbst wenn eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe, entfalte dies keine mildernde Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung komme eine maßnahmemildernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit dann nicht in Betracht, wenn das Dienstvergehen – wie hier – in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Dienstpflicht bestehe. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich sei, richte sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. In Anwendung dieser Grundsätze sei das Fehlverhalten der Beklagten als ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich ihrer Aufgaben als Kassenbeamtin zu bewerten. Die Beklagte habe ihr dienstlich zugängliches Geld in ihre Verfügungsgewalt gebracht, anschließend für private Zwecke verwendet und damit eine einem Zugriffsdelikt vergleichbare Verfehlung begangen. Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens sei auch hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überstiegen. Diese Indizwirkung entfalle nur, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergäben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Die Beklagte könne sich nicht auf einen der anerkannten Milderungsgründe berufen. Sie habe insbesondere nicht aus einer unverschuldeten, unausweichlichen Notlage gehandelt. Die im sachgleichen Strafverfahren eingeholten Kontoauszüge zeigten durchweg ausgeglichene Konten, so dass eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten nicht bestanden habe. Belegt werde diese Einschätzung nicht zuletzt durch das Vorhandensein eines Depots, in dem Aktienfonds und Aktien der Deutschen Telekom verwahrt worden seien. Das Persönlichkeitsbild der Beklagten rechtfertige es auch sonst nicht, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere werde die Einlassung der Beklagten, sie habe am 30. Dezember 2004 schon auf dem Heimweg ihre Tat bereut, aber nicht gewusst, wie sie das Geld habe unbemerkt zurückbuchen können, und dieses dann verwahrt, durch die Tatsachenlage widerlegt. Der illegal beschaffte Geldbetrag sei am 3. Januar 2005 dem Konto 5738919 gutgeschrieben worden. Der Gesamtsaldo habe 5.783,21 Euro betragen. Bereits am 4. Januar 2005 habe die Beklagte von diesem Konto 5.000,- Euro auf ihr Tagesgeldkonto Nr. 0226470640 bei der J. E1. überwiesen, wo es am 5. Januar 2005 gutgeschrieben worden sei. Der Betrag sei bis zum 26. Oktober 2005 zinsgünstig angelegt gewesen. Der auf dem Konto verbliebene Differenzbetrag von 413,25 Euro sei in späteren Bewegungen des Kontos Nr. 5738919 untergegangen. Angesichts dieser Sachlage werde statt behaupteter Reue und Verwahrung des Geldes eine unverkennbare Habgier deutlich, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme ausschließe. Eine etwaige Spielsucht sei nicht ursächlich für die Pflichtverletzung gewesen, weil die Beklagte das Geld nicht verspielt habe. Im übrigen unterliege auch dieses Vorbringen der Beklagten nicht unerheblichen Zweifeln, da durch die Aktenlage nur zwei Besuche bei einem Computerglücksspielmedium belegt seien. Spielsüchtige gäben ihrer Neigung erfahrungsgemäß nach, bis kein Geld mehr vorhanden sei. Letzteres sei bei der Beklagten im fraglichen Zeitraum nicht der Fall gewesen. Allein auf ihrem Tagesgeldkonto hätten sich ab dem 5. Januar 2005 über 15.000,- Euro befunden. Weil die Beklagte schon wegen des Vorfalls vom 30. Dezember 2004 aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei, könnten die übrigen Vorwürfe gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW ausgeschieden werden. Sie bedürften keiner disziplinarrechtlichen Bewertung mehr. Die Beklagte hat gegen das am 8. November 2007 zugestellte Urteil mit einem beim erkennenden Gericht am 3. Dezember 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der an das erkennende Gericht adressierte Schriftsatz ist am 4. Dezember 2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weitergeleitet worden. Auf den mit der Berufungsschrift gestellten Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden. Mit der Eingangsbestätigung vom 5. Dezember 2007 ist der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt und begründet werden müsse. Die beim erkennenden Gericht eingegangene Berufung sei am 4. Dezember 2007 dem Verwaltungsgericht übermittelt worden. Die Beklagte hat am 28. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht die Begründungsschrift eingereicht und zur Begründung ihrer Berufung zunächst vorgetragen: Dem Verwaltungsgericht sei nur insoweit zu folgen, als der Vortrag des Klägers zu den weiteren Vorwürfen nicht schlüssig sei. Der grundsätzlich zugestandene Vorfall vom 30. Dezember 2004, auf den das Verfahren rechtskräftig beschränkt worden sei, betreffe objektiv ein schweres Dienstvergehen. Für sie spreche aber ein anerkannter Milderungsgrund. Insoweit reiche es aus, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes beständen. Die vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige habe eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, die sich aus den erstinstanzlich vorgelegten Attesten ergebe. Dr. I. , Ärztlicher Leiter der S. Q. , habe eine deutlich abhängige Persönlichkeit, ausgeprägte Abwehrmechanismen der Verdrängung und Verleugnung sowie Dissoziationsphänomene diagnostiziert. Er sei zu dem Schluss gelangt, dass insgesamt eine schwere neurotische Störung vorliege, die in Bezug auf die Steuerbarkeit des eigenen Verhaltens insbesondere unter Belastung den Auswirkungen einer Psychose nahekommen könne. Zumindest müsse nach seiner Einschätzung von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden; die Dienstfähigkeit sei vermutlich schon seit 2004 nicht mehr gegeben (Ärztlicher Bericht vom 27. April 2007). Vor dem Hintergrund wiederholter Gewalt- und Kränkungserfahrungen, die in ihre Kindheit zurückreichten, habe sie eine selbstunsichere, passiv-depressive Haltung eingenommen und eine Spielsucht entwickelt. Aus Scham habe sie erst nach der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den ganzen Umfang ihrer Probleme und ihrer Abhängigkeit offenbaren können. Sowohl im Verhältnis zu ihrem Vater als auch in gescheiterten Beziehungen habe sie das Gefühl gehabt unfähig zu sein, etwas richtig zu machen. Sie habe angefangen zu spielen, wenn sie enttäuscht von der Frauenärztin gekommen sei, weil ein Kinderwunsch wieder einmal nicht in Erfüllung gegangen sei. Ihr damaliger Ehemann habe dann Gaststätten eröffnet. Sie sei nachmittags meist allein im Lokal gewesen und habe den Spielautomaten bedient. Dies habe sich im Laufe der Zeit intensiviert, obwohl oft das Geld für die Pacht gefehlt habe. Das Scheitern dieser Ehe habe sie als persönliches Versagen empfunden und unter verschiedenen Krankheiten gelitten. Mit ihrem nächsten Ehemann habe sie wiederholt das Kasino in B. aufgesucht. Auch diese Ehe sei wegen täglichen Streits gescheitert. Sie habe später das Glückspiel in einem Online-Kasino, auf das über das Internet zugegriffen wurde, fortgesetzt und zunächst vom Girokonto auf das Spielerkonto eingezahlt. Später habe sie die Visa-Kreditkarte eingesetzt. In der Zeit von Oktober 2003 bis Mai 2005 habe sie über 10.000,- Euro verspielt. Anfang 2004 sei sie umgesetzt worden und mit den neuen Kollegen nicht klargekommen. Wegen der Probleme mit Kollegen habe sie schon morgens den Wunsch gehabt, endlich spielen zu können. Sie habe es kaum erwarten können, endlich zu Hause am PC zu spielen. Im April 2004 sei sie an der Bandscheibe operiert worden. Ihr Partner sei arbeitslos geworden, so dass sie nur in seiner Abwesenheit habe spielen können. Sie habe den im Dezember 2004 auf ihr Konto überwiesenen Betrag verspielen wollen. Schon auf dem Heimweg habe sie ihr Fehlverhalten bereut, aber keinen Ausweg gewusst. Sie habe dann den Betrag auf ein Tagesgeldkonto überwiesen, auf dem sie und ihr Partner für die Hochzeit gespart hätten. Dies habe sie auch als Sicherheit gegen die Spielsucht verstanden. Sie sei seit Jahren dienstunfähig und hätte den Kläger nicht schädigen können, wenn sie rechtzeitig pensioniert worden wäre. Mit der ergänzenden Begründung vom 10. November 2008 hat die Beklagte geltend gemacht, sie sei zur Zeit der ihr angelasteten Verfehlungen schuldunfähig gewesen und sei seit Jahren dienstunfähig. Sie leide unter einer schweren psychotischen Persönlichkeitsstörung, deren Symptome unter anderem schwere rezidivierende Depressionen mit zeitweise sehr starker Suizidneigung, Fress- und Spielsucht mit kleptomanischen und wirtschaftlich ruinösen Tendenzen sowie die Sucht zur Geldverschwendung seien. Dies könnten die sachverständigen Zeugen Dr. B1. und Dr. I. bezeugen und werde sich auch durch ein Sachverständigengutachten bestätigen lassen. Das Gutachten der Amtsärztin des Kreises E. sei unbrauchbar, weil die Gutachterin der Verwaltungsseite zu nahe stehe und nicht auf die wesentlichen Punkte eingegangen sei. Die Suizidneigung, die Verschwendungssucht, die Antriebslosigkeit und die Versagenspsychosen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Sollte man lediglich auf eine verminderte Schuldfähigkeit schließen, müsse man eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme in Betracht ziehen. Einer erzieherischen Maßnahme stehe § 14 Abs. 1 LDG NRW entgegen, weil sie bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Geldbuße gezahlt habe. Außerdem sei eine solche Maßnahme mit der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit unvereinbar. Die Beklagte hat sich auf eine ärztliche Stellungnahme des Dr. B1. vom 23. Oktober 2008, einen ärztlichen Bericht des Dr. I. vom 27. April 2007 sowie eine ärztlich-psychotherapeutische Stellungnahme des Dr. I. vom 14. Oktober 2008 bezogen. Die Beklagte hat sodann vorgetragen, sie befinde sich seit Dezember 2008 wegen einer schweren Depression in ärztlicher Behandlung; sie habe wiederholt Suizidversuche unternommen. Überwiegend werde sie in der geschlossenen Abteilung der S1. Kliniken E. behandelt. Trotz intensiver antidepressiver medikamentöser Therapie sowie einer Gesprächstherapie sei keine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht worden. Bis auf Weiteres könne sie nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen. Die Beklagte wurde mit Ablauf des 31. Juli 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 16. November 2005 dienstunfähig krank war. Sie hat die Ansicht vertreten, die Disziplinarklage habe sich wegen der Zurruhesetzung erledigt. Die auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Klageänderung sei unzulässig. Dies gelte auch deshalb, weil es dem Kläger nur noch um einen unzulässigen Vergeltungsdrang gegenüber einer Ruhestandsbeamtin gehe, die für die ihr zur Last gelegten Taten habe bezahlen müssen, nämlich eine voraussichtlich lebenslange schwere Erkrankung davongetragen habe. Weil sie voraussichtlich auf Dauer außer Stande sein werde, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, liege ein Verfahrenshindernis vor. Sie habe zu den Vorwürfen Stellung nehmen, abweichende Tatsachen vorbringen und die Vorwürfe widerlegen sowie zu einem Verwertungsverbot unter datenschutzrechtlichen und sonstigen Schutzvorschriften vortragen wollen. Dazu sei sie nicht mehr in der Lage und könne auch nicht durch einen Prozesspfleger vertreten werden. Sie könne nicht mehr die Glaubwürdigkeit von Zeugen überprüfen. Es gehe nicht um einen isolierten Überweisungsvorgang, dessen Existenz in der vom Kläger behaupteten Art mit Nichtwissen bestritten werde. Wichtig seien Beweggründe, Umstände und Folgen der Tat sowie persönliche Wahrnehmungen aus dem Disziplinarverfahren selbst, welche für sie eine erhebliche entlastende Wirkung hätten. Ein Verfahrenshindernis liege ferner darin, dass jede Fortsetzung des Disziplinarverfahrens ihr Leben aufs Spiel setze. Mit Schriftsatz vom 27. August 2010 ist für die Beklagte vorgetragen worden, es werde bestritten, dass sie verhandlungs- und prozessunfähig sei. Dies sei noch nicht geklärt. Außerdem widerrufe sie alle Erklärungen zum Tatgeschehen. Insbesondere habe sie die streitgegenständlichen Anweisungen zur Überweisung auf ihr Konto nicht erteilt oder veranlasst. Sie habe nicht das alleinige Verfügungsrecht über die Konten gehabt. Es werde beantragt, sie zu dem Tatvorwurf als Partei zu vernehmen. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 ist die Berufungsbegründung weiter vertieft worden: Die Beklagte habe bereits alle Erklärungen widerrufen, soweit darin eine unmittelbare oder mittelbare Tatbegehung oder Beteiligung an disziplinarwürdigen Taten eingeräumt sein könnte. Diese Erklärungen habe sie in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Geisteszustand abgegeben und ihre jeweiligen Bevollmächtigten zu unzutreffenden Schriftsätzen veranlasst. Soweit es den Vorfall vom 30.Dezember 2004 betreffe, habe sie die maßgebende Überweisung und die auf Herrn T. lautende Anweisung weder verfasst noch veranlasst. Es werde bestritten, dass die Überweisung von dem ihr zugewiesenen PC getätigt worden sei, den im Übrigen jeder andere Mitarbeiter der Kreiskasse unter Verwendung seines eigenen Passworts und ihres unter der Schreibtischunterlage abgelegten Passworts habe nutzen können. Davon abgesehen hätten die jeweiligen Vertreter, der Dienstvorgesetzte sowie die Mitarbeiter der EDV das Passwort erhalten. Zwei Kollegen hätten sich ein Zimmer geteilt; insgesamt hätten die Zimmer der Mitarbeiter der Kreiskasse eng beieinander gelegen. Zur Tatzeit habe sie sich nicht in ihrem Zimmer befunden. In ihrer Schreibtischschublade habe sich ein Zettel mit den Bankdaten ihres damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemannes befunden, die sie benötigt habe, weil sie für ihn Bankgeschäfte erledigt habe. Dieser Sachverhalt sei den anderen Mitarbeitern der Kreiskasse bekannt gewesen, die somit als Täter in Betracht kämen. Als Motiv komme Vergeltung in Betracht, weil sie äußerst unbeliebt, ja verhasst gewesen sei. Sie habe in ihrer Eigenschaft als Hauptverwahrgeldführerin als Sklaventreiberin gegolten, weil am Ende eines Buchungsvorgangs immer wieder notwendige Belege gefehlt hätten und sie Kollegen habe Beine machen müssen. Die Kollegen hätten sich schikaniert gefühlt und sie dies auch spüren lassen. Der 30. Dezember 2004 habe sich für eine Vergeltungsaktion besonders geeignet, weil die traditionelle Jahresabschlussfeier stattgefunden habe, die bis in den Abend hinein andauere und mit dem Konsum von Alkohol verbunden sei. Die Teilnehmer ließen ihre Dienstzimmer während der Feier unverschlossen zurück. Sie selbst habe am Vormittag mit anderen Kollegen gefeiert und sei mittags in der Erwartung nach Hause gegangen, dass ihr Zimmer von noch anwesenden Kollegen abgeschlossen werde. Bis 13 Uhr sei ausreichend Zeit für eine Vergeltungsaktion gewesen. Für diesen entlastenden Sachverhalt komme nur ihre Vernehmung als Partei in Betracht. Alle anderen Kollegen schieden als Zeugen aus, weil sie sich möglicherweise selbst belasten müssten. Die auf den 21. Januar 1998 und 16. Februar 1998 datierten weiteren Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen und, was die Führung der Verwahrgeldbelege betreffe, falsch. Diese Belege seien nach der Praxis beim Kläger lediglich handschriftliche Gedankenstützen bei der Abwicklung einer großen Zahl von Verwahrgeldern. Der zweite Vorwurf sei schon rechnerisch unschlüssig. Bei dem dritten Vorwurf handele es sich um einen buchungstechnischen Ausgleich, den sie auf Veranlassung ihres inzwischen verstorbenen Vorgesetzten I1. im Rahmen des Jahresabschlusses vorgenommen habe. In beiden Fällen habe sie nicht an der Auszahlstelle gearbeitet. Bei dem vierten Vorwurf handele es sich um eine Fälschung, für die andere verantwortlich seien. Fast alle Mitarbeiter hätten von dem Arbeitgeberdarlehen und der Beurkundung durch den Notar L. gewusst. Eine andere Person habe den Zahlungsgrund eingetragen und mit ihrem, der Beklagten, Namen unterzeichnet. Es komme hinzu, dass seinerzeit der Verwahrgeldordner entwendet worden sei. Sie habe sämtliche Vorgänge neu erstellen müssen. Die Ersatzbuchungen seien für Fehler anfällig gewesen. In der fraglichen Zeit sei ihr eine Praktikantin zugeordnet gewesen, die Zugang zu ihrem PC gehabt und dort auch unbeaufsichtigt gearbeitet habe. Die Praktikantin habe sie ebenfalls als Sklaventreiberin betrachtet und verachtet. Auch hier bestehe ein Motiv für eine Vergeltungsaktion. Soweit es die Bankverbindungsdaten betreffe, handele es sich um Konten, mit denen weder sie noch ihr Ehemann etwas zu tun habe. Davon abgesehen sei sie im relevanten Zeitraum schuldunfähig gewesen. Zu den bereits dargestellten Gesundheitsstörungen seien seit etwa 10 Jahren medikamentenbedingte schwere halluzinatorische Wahrnehmungsstörungen (Schizophrenie) hinzugetreten. Wegen dieser Störungen könne sie Illusion und Wirklichkeit nicht mehr unterscheiden. In diesem Zustand habe sie sich auch gedrängt gesehen, sich unzutreffend selbst zu belasten. Zum Sachverhalt habe jetzt erst weiter vorgetragen werden können, nachdem ihr Ehemann nach seiner Bestellung zum Betreuer ihrem Bevollmächtigten im November 2010 berichtet habe. Mit Schriftsatz vom 18. November 2011 ist in Auseinandersetzung mit dem Gutachten des vom Senat bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S2. geltend gemacht worden: Die schwere und langandauernde chronifizierte depressive Episode mit stark ausgeprägter Suizidalität habe spätestens seit Mitte der 90er Jahre vorgelegen und sich nicht „aus dem Nichts“ entwickeln können. Der Gutachter sei der Entwicklung nicht nachgegangen, obwohl dazu Anlass bestanden habe, und habe die Erkrankung zu Unrecht auf die Aufdeckung der zur Last gelegten Vorwürfe zurückgeführt. Die Beklagte habe den ersten ernsthaften Suizidversuch im Jahr 1982 nach der Trennung von ihrem Partner verübt. In den Folgejahren hätten sich immer wieder depressive Phasen mit starken Selbstzweifeln und weiteren Suizidversuchen (1985, 1993 und 1995) angeschlossen. Es sei um einen nicht erfüllten Kinderwunsch, die Herabsetzung durch den rohen, gewalttätigen und trunksüchtigen Ehemann und immer stärker hervortretende berufliche Probleme gegangen. Sie habe unter Versagensängsten gelitten. Seit Mitte der 90er Jahre seien immer längere Phasen einer verstärkten Antriebslosigkeit hinzugekommen, die 1997 mehrere Wochen ausgemacht hätten. Seit Mitte der 90er Jahre habe sie schwere und halluzinatorische Wahrnehmungs- und Bewusstseinsstörungen. Sie höre Stimmen, denen sie zwanghaft gehorche, und sei davon überzeugt, mit verstorbenen Personen zu kommunizieren. Seitdem vermische sie Vorstellung und Wirklichkeit. Damit einher seien Essstörungen gegangen. Seit Mitte der 90er Jahre habe sie regelrecht eine Fresssucht entwickelt. Von 1995 bis 2005 sei sie alkohol- und tablettensüchtig gewesen. Sie habe permanent Schmerztabletten und Antidepressiva (u.a. täglich 2-6 Voltaren Retard-Kapseln) eingenommen und sich täglich mit Branntwein betäubt. Sie habe sich nach außen nichts anmerken lassen und geschämt, dies dem Erstgutachter zu sagen. Vor allem in der Zeit von 1980 bis 2005 habe sie unter starken körperlichen Schmerzen unterschiedlichster Art gelitten, die psychiatrische Ursachen hätten. Wegen dieser Schmerzen sei sie wiederholt in Sanatorien behandelt worden. Ihr zweiter Ehemann, mit dem sie von 1989 bis 2000 verheiratet gewesen sei, sei ebenfalls ein Trinker gewesen. Er habe sie gequält, geschunden und erniedrigt und veranlasst, von 1997 bis 1999 drei weitere Suizidversuche zu unternehmen. Sie habe sich schwere körperliche Beeinträchtigungen zugezogen. Die Gedächtnisleistung habe dramatisch abgenommen. Sie habe begonnen, Dinge verstärkt durcheinander zu werfen, dies aber nicht einmal wahrgenommen. Im Sommer 1998 oder 1999 habe sie unter völliger Apathie gelitten. Vor dem Hintergrund ständiger Demütigungen und körperlicher Züchtigungen habe sich ihre Depression weiter verschärft, so dass sie in den Jahren 2000 bis 2005 zumindest viermal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die schwere depressive Episode habe in der Zeit von 2005 bis 2011 zu sieben weiteren Suizidversuchen geführt. Spätestens seit Mitte der 90er Jahre sei sie dienstunfähig gewesen. Seit ihrer Jugend leide sie unter immensen Schuldgefühlen und starken Minderwertigkeitskomplexen; es fehle jegliches Selbstwertgefühl. Sie habe sich früher gesträubt, ihre schwere psychische Erkrankung einzugestehen und ärztlich behandeln zu lassen, und die Krankheit aus falsch verstandener Scham verschwiegen. Aus der Zeit vor 2005 gebe es fast nur ärztliche Bescheinigungen über physische Leiden. Erst ihr Ehemann habe sie im Jahr 2004 von der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung überzeugen können. Die Beklagte hat sich auf eine unter dem 5. Oktober 2011 datierende Schilderung mit dem Titel „Persönlichkeitsstörungen und Depressionen in der Zeit von 1982 bis heute“ bezogen. Zum Beweis der Richtigkeit des Vortrages und der Richtigkeit der Erinnerungen an den Krankheitsverlauf werde ihre Vernehmung als Partei angeboten. Ihr Ehemann könne bezeugen, dass sie auch ihm alles so mitgeteilt habe, wie es in dem Text niedergeschrieben sei. Aufgrund der nun vorliegenden Informationen könne kein Zweifel daran bestehen, dass die schwere depressive Episode zum Ausschluss der Schuldfähigkeit von 1997 bis 1999 und im Jahr 2004 geführt habe. Der Gutachter habe außerdem verkannt, dass sie seit Anfang bis Mitte der 80er Jahre, verstärkt seit Mitte der 90er Jahre an einer schweren Persönlichkeitsstörung, insbesondere an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide. Der von ihr konsultierte Psychiater und Psychotherapeut Dr. van der A. halte in seinem Gutachten vom 7. November 2011 eine Schuldunfähigkeit zu den Tatzeitpunkten für keinesfalls ausgeschlossen; mindestens aber habe eine verminderte Schuldfähigkeit bestanden. Dr. van der A. sei ein erfahrener Gutachter mit hoher Expertise. Er habe sie zweimal untersucht und sich auf – im Gegengutachten erwähnte - Unterlagen stützen können, über die Prof. Dr. S2. nicht verfügt habe. Ihr selbst sei die Persönlichkeitsstörung über Jahre gar nicht bewusst gewesen. Erst im Herbst 2010 sei das Krankheitsbild der schweren Persönlichkeitsstörung hinterfragt worden. Obwohl sie Herrn Prof. Dr. S2. unter anderem eröffnet habe, dass sie regelmäßig mit ihrem Spiegelbild, ihrem zweiten „Ich“, und mit einem Vögelein spreche, das sie häufig auslache, sowie Stimmen höre, deren Weisungen sie strikt befolge, gehe er in seinem Gutachten darauf nicht ein. Einige dieser Symptome und Beispiele seien bereits in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2011, auf den der Gutachter noch einmal gesondert hingewiesen worden sei, und im Zurruhesetzungsantrag dargelegt worden. Es komme somit nicht darauf an, ob sie – wie es zum Krankheitsbild passe – über ihre Aussagen bei Prof. Dr. S2. phantasiert habe. Ihre früheren Aussagen zum Tatgeschehen, die sie ohnehin widerrufen habe, könnten nicht verwertet werden, weil sie medikamentenbedingt unter schweren halluzinatorischen Wahrnehmungstörungen gelitten habe. Sie sei, was sie selbst und die benannten Zeugen bestätigen könnten, bei ihrer Vernehmung und auch in den Gesprächen mit ihrem damaligen Bevollmächtigten berauscht gewesen. Davon abgesehen sei sie bei den Befragungen durch den Dienstherrn enorm unter Druck gesetzt worden und habe sich dem durch sachlich nicht berechtigte Geständnisse entziehen wollen. Hier spielten auch die seit der Jugend vorhandenen immensen Schuldgefühle, die starken Minderwertigkeitskomplexe und das Fehlen jeglichen Selbstwertgefühls eine Rolle. Die Beklagte hat zu Beweiszwecken das Gutachten des Dr. van der A. vom 7. November 2011 vogelegt und sich auf das Zeugnis des Dr. van der A. sowie ihres Ehemannes bezogen und ihre Vernehmung als Partei angeboten. Die Beklagte hat gerügt, Prof. Dr. S2. habe verfahrensfehlerhaft ihren Ehemann und Betreuer von der Untersuchung ausgeschlossen, die medizinisch indizierte Höchstzeit der Untersuchung deutlich überschritten und keine hinreichend langen Pausen eingeräumt. Dies entwerte weitgehend ihre Aussagen. Sie sei noch weniger als sonst in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen und sich zu konzentrieren. Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, die vom Kläger benannten Zeugen seien als Beweismittel ungeeignet, weil sie hochgradig befangen seien. Zur aktiven Beschäftigungszeit habe eine regelrechte Intimfeindschaft bestanden. Sie sei bei den benannten Personen stets verhasst gewesen und weder menschlich noch als Kollegin anerkannt worden. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Ruhegehalt aberkannt wird. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ergänzend ausgeführt, der jetzt gestellte Antrag sei sachdienlich. Auf höchstpersönliche Wahrnehmungen der Beklagten komme es bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht an, sodass die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit keine Rolle spiele. Der Senat hat Beweis erhoben darüber, ob die Schuldfähigkeit der Beklagten im Hinblick auf ihr vorgeworfene Dienstvergehen in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2004 wegen einer Erkrankung auf dem psychiatrischen Fachgebiet eingeschränkt oder ausgeschlossen war, durch Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S2. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2011. Der Sachverständige hat eine ergänzende Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 abgegeben und in den mündlichen Verhandlungen gegenüber dem Senat erläutert. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. H. , E2. L1. , S3. T1. , X. I2. , X1. X2. , L2. L3. geb. I3. und D. T. über persönliche Wahrnehmungen im Umgang mit der Beklagten über deren Gesundheitszustand, die Stellung der Beklagten und den Umgang mit der Beklagten in der Dienststelle, etwaige Kenntnisse über die vier Anschuldigungspunkte, etwaige Anwesenheit bei früheren Befragungen der Beklagten, Wahrnehmungen über die Befindlichkeit der Beklagten bei früheren Befragungen und Urheberschaft der Unterschrift auf der Zahlungsanweisung vom 28. Dezember 2004 (Zeuge T. ), sowie Einnahme des Augenscheins in vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 vorgelegte Unterlagen der Kreiskasse (Mahnung vom 20. Oktober 2004, Verwahrgeld-Beleg 2004 vom 8. Dezember 2004, Kopie eines Kontoauszugs vom 1. Dezember 2004, Ausdrucke belegloser Datenträgeraustausch vom 23. Dezember 2004 und vom 2. Februar 2005, vier Annahmeanordnungen vom 26. April 2004, 23. April 2004, 1. Dezember 2004 und 27. April 2004 sowie eine Annahme-Ausfall-Anordnung vom 27. April 2004) und Einnahme des Augenscheins in die Zahlungsanweisung vom 28. Dezember 2004. Wegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die ihm zugeleitete Kopie der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S2. vom 8. Dezember 2011 sei weitgehend unlesbar, hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung einer dienstlichen Erklärung der VG-Beschäftigten C1. und Einnahme des Augenscheins in die der Vertreterin des Klägers zugeleiteten Kopien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2011 Bezug genommen. Der Senat hat das Disziplinarverfahren auf die die Jahre 1999 und 2004 betreffenden Klagepunkte beschränkt und durch Urteil vom 2. und 20. Dezember 2011 der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagten ein schwerwiegendes Dienstvergehen zur Last falle, das unter Berücksichtigung aller Umstände die Höchstmaßnahme notwendig mache. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 2 B 33.12 – das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss im wesentlichen ausgeführt: Der Senat habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil er den festgestell-ten Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt habe. Dem Urteil lasse sich sowohl hinsichtlich des Tatnachweises als auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Beklagten nicht entnehmen, dass und warum auf die verhängte Disziplinarmaßnahme habe erkannt werden können, obwohl die Beklagte selbst von ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf Beweisteilhabe nicht habe Gebrauch machen können. Dies besage, dass ein Beamter die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf jede prozessual zulässige Art in Frage stellen dürfe. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, dass der Senat der Ansicht sei, der Tatnachweis könne auch ohne persönliche Mitwirkung der Beklagten geführt werden, weil die schriftlichen Beweismittel hierfür ausreichten. Dies setze voraus, dass die Urheberschaft der Beklagten an den Dokumenten zweifelsfrei feststehe. Für diese Beweisführung könne der Betreuer das rechtliche Gehör an Stelle der Beklagten wahrnehmen. Der Senat habe seine Überzeugung von der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der zweiten Tat auf die Erläuterungen des Sachverständigen gestützt. Der Sachverständige habe sich maßgebend auf Aussagen der ehemaligen Kollegen der Beklagten gestützt, deren Verwertung ohne Beweisteilhabe der Beklagten zumindest zweifelhaft sei. Allerdings könne der Nachweis der Schuldfähigkeit der Beklagten nach Angaben des Sachverständigen durch eine weitere Untersuchung der Beklagten geführt werden. Dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Sachverständige eine weitere Untersuchung nach den Zeugenvernehmungen nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Zur weiteren Begründung ihrer Berufung lässt die Beklagte vortragen: Soweit sie in der Vergangenheit überhaupt in der Lage gewesen sei, zu den Vorwürfen und zum Stand des Verfahrens Stellung zu beziehen, habe sie ihrem Betreuer und ihrem Bevollmächtigten die Gewissheit vermittelt, dass sie Entlastendes und Neues vortragen könne, und zwar auch dazu, dass sie schuldunfähig gewesen sei. Dies gelte auch für ihre Erklärungen gegeben dem Sachverständigen Prof. Dr. S2. . Sie habe jedoch im Verlauf des Jahres 2013 einen leichten und später einen gravierenden Suizid-Versuch unternommen, der zu einer intensiv-medizinischen Krankenhausbehandlung geführt habe. Zur Zeit sei sie weder vernehmungs- noch untersuchungsfähig. Mit Schriftsätzen vom 16. und 17. September 2013 wird geltend gemacht: Zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Ehemann und Betreuer der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten nunmehr ergänzende Informationen geben können. Es werde diesseits davon ausgegangen, dass die Unterschrift des Kollegen T. unter die Zahlungsanweisung vom 28. Dezember 2004 möglicherweise gefälscht sei. Dies gelte aber auch für die „Unterschriften“ der Beklagten unter die Zahlungsanweisungen, die angeblich von ihr stammten, tatsächlich aber nicht von ihr geleistet worden seien. Der Computer an ihrem Arbeitsplatz sei prinzipiell für alle Kollegen zugänglich. Die Behauptung der Zeugen, die Stapelnummern, welche den Zugang zum jeweiligen Dienstcomputer ermöglichten, seien geheim gewesen, sei falsch. Über die Stapelnummern habe es eine Liste mit einer Zuordnung der Stapel gegeben. Bei einer Fehlersuche sei so ein einfaches Zuordnen der Belege ermöglicht worden, die auf dem Additionsstreifen mit der Stapelnummer versehen gewesen seien. In die Listen hätten andere Personen Einblick nehmen können. Weil die Zeugen in dieser zentralen Frage die Unwahrheit gesagt hätten, ziehe dies deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel. Kollegen, die ein Motiv gehabt hätten, ihr „etwas anzuhängen“, seien in ausreichender Zahl vorhanden, und zwar über den Kreis der bisher vernommenen Zeugen hinaus. Nehme man die Ausführungen des Sachverständigen zu ihrem Verhalten gegenüber Kollegen, hätten viele Kollegen handfeste Motive gehabt, um sich an ihr zu rächen. Ihr in jeder Hinsicht extremes und ausgeprägtes Verhalten würde, sollte sie die Taten begangen haben, darauf hindeuten, dass sie zur Tatzeit an Ausformungen von Schizophrenie gelitten habe. Während sie anderen gegenüber ein korrektes Abrechnungsverhalten gefordert und in ungewöhnlich scharfer Form und in geradezu intoleranter Weise sanktioniert habe, hätte sie selbst diese Regeln gebrochen. Dies lasse auf eine tief gespaltene Persönlichkeit mit intensiver Persönlichkeitsstörung schließen. Der Zeuge I2. habe sie als besonders leistungsfähig, motiviert und belastbar hingestellt, um vor dem Hintergrund der später aufgetretenen langen Fehlzeiten seine personelle Fehlentscheidung im Nachhinein zu rechtfertigen. Sollte sie den von dem Zeugen beschriebenen Eindruck vermittelt haben, sei dies ein weiteres Indiz für schizophrenes Verhalten, wenn sie andererseits bereits starke depressive Verstimmungen mit massiven suizidalen Tendenzen an den Tag gelegt habe. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und Glaubhaftigkeit der Aussagen litten auch darunter, dass die Zeugen eine persönliche und private Nähe heruntergespielt und streckenweise geleugnet hätten. Die Zeugen I2. und I1. hätten über Jahre hinweg mit ihr mittags Skat gespielt. Dies sei jedem in der Kreisverwaltung bekannt gewesen, auch den vernommenen Zeugen, die dies verschwiegen hätten. Sie habe mit ihrem Ehemann und dem Zeugen I2. den erkrankten Zeugen I1. privat besucht. Sie hätten alle vier eine Kegelgruppe gebildet. Der Zeugin L3. sei sie persönlich bekannt, die ihr für das Engagement im Bereich der Drogenhilfe gedankt und ein Dankschreiben verfasst habe. Mit dem Zeugen L1. habe sie des öfteren das Kino besucht und zahlreiche Privatgespräche außerhalb des Dienstes geführt. Sie sei Gast bei der Hochzeit des Zeugen wie auch dessen Wohnungsbesichtigungen gewesen. Diese weit über ein bloß dienstliches Verhältnis hinausgehenden Kontakte hätten die Zeugen trotz Nachfrage des Gerichts verschwiegen. Bei der Zeugin H. handele es sich um die vom Zeugen T1. beschriebene Person, die ihre Fehler erst einmal nicht habe einsehen wollen. Der Zeuge T. sei der Beklagten und ihrem Ehemann nicht erinnerlich. Damit sei der Vorwurf unvereinbar, dass sie die Unterschrift gefälscht habe. Mit dem Zeugen T1. habe sie einen heftigen und längeren Streit über die Festsetzung und Beitreibung von Forderungen im Bereich der Kindergärten ausgetragen. Der Zeuge sei säumig gewesen. Die meisten Forderungen seien bereits verjährt gewesen. Sie habe mit Unterstützung des neu eingestellten Kollegen C2. in einigen Fällen den Eintritt der Verjährung verhindern und Forderungen durchsetzen können. Ihre angeblichen Vorstandsaktivitäten im „F. -Klub e.V.“ seien im vorliegenden Verfahren unergiebig. Ihr Betreuer habe sich dafür eingesetzt, dass sie sich nach einem schweren Suizidversuch am 12. Februar 2013 in einer Art Regenerationshilfe an eine Vorstandstätigkeit im Verein herantaste. Tatsächlich habe er selbst anstelle der Beklagten die notwendigen Arbeiten geleistet und sehe das Projekt als gescheitert an. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013 hat sich der Ehemann und Betreuer der Beklagten geäußert. Auf die Sitzungsniederschrift Seiten 2 bis 6 wird Bezug genommen. Die Beklagtenseite hält eine erneute Ladung und Vernehmung der vom Gericht bereits vernommenen Zeugen für erforderlich, die zu den vorstehend beschriebenen Sachverhalten befragt werden müssten. Außerdem müssten die bereits vernommenen Zeugen und der benannte Herr C2. zur Zugänglichkeit der Stapelnummern gehört werden. Es werde sich zeigen, dass die bereits gehörten Zeugen zu Lasten der Wahrheitsfindung ihre Aussagen abgesprochen hätten. Weitere Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme blieben vorbehalten, sobald der Prozessbevollmächtigte wieder mit der Beklagten kommunizieren könne. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 8. Dezember 2014, 12.28 Uhr, hat die Beklagtenseite beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben, und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe wiederholt ankündigen lassen, dass sie aus eigenem Erleben einen Sachverhalt des Tatgeschehens schildern wolle und werde, durch den sie entlastet werde. Weil sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf der Jahre stetig verschlechtert habe, sei sie nicht in der Lage, eine gedanklich geordnete Darstellung der Geschehnisse zu liefern. Das sei schon der Fall gewesen, als sie erstmals den Wunsch geäußert habe. Weil der Zugang zur Beklagten im Laufe der Zeit für alle Beteiligten immer schwieriger geworden sei und die Beklagte im Verlaufe der Zeit immer weniger in der Lage gewesen sei, geordnete Gedankengänge zu artikulieren und auch nur ansatzweise Sachverhalte und Sachzusammenhänge verständlich zu schildern, hätten der Betreuer und der Prozessbevollmächtigte keine verwertbaren Hinweise mehr erhalten, nachdem die Beklagte anfangs noch zu Andeutungen in der Lage gewesen sei. Eine sich abzeichnende Verbesserung sei durch einen schweren Rückschlag im Herbst 2014 wieder rückgängig gemacht worden. Dieser Rückschlag beruhe insbesondere auf dem Übermaß verfrüht angesetzter Untersuchungen. Sie habe eine Phobie gegen gerichtlich angeordnete Untersuchungen entwickelt werde sich auf unabsehbare Zeit nicht vor Gericht äußern können. Sie begründet den Vertagungsantrag auch damit, dass ihr Prozessbevollmächtigter aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei. Sein durch die Folgen eines Schlaganfalles begrenztes Arbeitszeitkontingent sei bereits erschöpft. Aktuell leide er an einem hartnäckigen fieberhaften grippalen Infekt. Ihr Betreuer sei verhandlungs- und reiseunfähig erkrankt. Seine alleinige Teilnahme am Verhandlungstermin erscheine auch sinnlos. An einem neuen Verhandlungstermin müssten auch die Herren Dr. X3. und Dr. van der A. teilnehmen. Beide Personen seien am 8. Dezember 2014 verhindert. Sie mache sich im übrigen alle schriftsätzlichen Ausführungen, Anträge, Anlagen, Verweise und Inbezugnahmen zu eigen, die zeitlich vor dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012 lägen. Die Beklagte bezieht sich auf eine fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. X3. vom 27. November 2014 und ein fachärztliches Gutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. van der A. vom 3. Dezember 2014. Ferner liegt ein Schreiben der M. -Klinik vom 4. November 2014 über eine stationäre Behandlung der Beklagten vom 31. Oktober 2014 bis zum 4. November 2014 vor. Die im Verhandlungstermin durch ihren nicht postulationsfähigen Betreuer vertretene Beklagte verfolgt sinngemäß ihr Begehren weiter. Der Betreuer hat die Gelegenheit zur Äußerung genutzt. Der Kläger hält an seinen Anträgen fest. Der Senat hat den Vertagungsantrag der Beklagten abgelehnt, weil ein wichtiger Grund nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Dem Betreuer der Beklagten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu den aus seiner Sicht für den Disziplinarvorwurf erheblichen Tatsachen zu äußern. Soweit es das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2. betrifft, hat der Betreuer der Beklagten an den Senat Fragen gerichtet, die der Senat, soweit dies erheblich war, an den Sachverständigen weitergeleitet hat. Der Senat hat Beweis erhoben über die psychische Verfassung der Beklagten durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. X3. , Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin, Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie III und Psychotherapie, Stellvertretender Ärztlicher Direktor, M. -Klinik E. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2013, Seiten 7 – 10, Bezug genommen. In einer Stellungnahme vom 12. Februar 2014 führt der Zeuge Dr. X3. aus, im Zeitpunkt der ambulanten Untersuchungen vom 9. und 14. Februar 2014 sei der psychopathologische Befund soweit gewesen, dass er der Beklagten geraten habe, sich der testpsychologischen Untersuchung am 22. Januar 2014 zu unterziehen. In einem Attest vom 23. April 2014 heißt es, gegenwärtig sei der psychopathologische Befund nicht so stabil, dass sich die Beklagte einer anstrengenden psychologischen Testung unterziehen könnte. In einem Arztbrief vom 28. Mai 2014 führt der Zeuge Dr. X3. aus, die Beklagte habe sich in der Zeit vom 13. – 28. Mai 2014 auf eigenen Wunsch in die stationäre Behandlung der M. -Klinik E. begeben. Sie habe eine Verschlechterung der Stimmung festgestellt, habe Suizidgedanken und höre erneut Stimmen. Psychopathologisch habe ein depressives Krankheitsbild imponiert, das durch Antriebslosigkeit, Strukturverlust, Erschöpfung, ausgeprägte Selbstzweifel, Hoffnungslosigkeit und maximale Anspannung gekennzeichnet sei. Die Beklagte habe von Durchschlafstörungen und psychotischen Stimmen wie kommentierenden Stimmen berichtet. Die Beklagte sei in ausreichend stabilisiertem Zustand entlassen worden. Der Senat hat ferner Beweis erhoben über die gesundheitliche Verfassung der Beklagten durch Vernehmung des Zeugen K. L4. und der Zeugin B2. L5. , geborene C3. , die wie die Beklagte dem „F. -Klub e.V.“ angehören. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2013, Seiten 11 – 15, Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Umstände, unter denen sich die Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingelassen hat, durch Vernehmung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. R. und des Richters am Verwaltungsgericht I4. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2014, Seite 3 – 5, Bezug genommen. Der Sachverständige Prof. Dr. S2. hat sich in den mündlichen Verhandlungen vom 19. September 2013 und 2. Juli 2014 ergänzend geäußert. Der Senat hat den Sachverständigen zu einer ergänzenden Untersuchung der Beklagten aufgefordert. Der Sachverständige hat unter dem 20. Februar 2014 zum Stand der zusätzlichen Untersuchung Stellung genommen und eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13. November 2014 abgegeben. Er hat sein Gutachten unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme und der von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2014 erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, die in der Sitzungsniederschrift vom 17. Februar 2011 aufgeführt sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. A. 1. Der Senat hatte keinen Grund, dem am Tag der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2014 gestellten Vertagungsantrag zu entsprechen. Ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Die psychische Verfassung der Beklagten, wie sie mit dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 und den Attesten des Chefarztes der Abteilung für Allgemeine Psychiatrie III und Psychotherapie Dr. X3. vom 4. und 27. November 2014 und des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. van der A. vom 3. Dezember 2014 im einzelnen dargestellt worden ist, bildet keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Aufhebung oder Verlegung des Verhandlungstermins. Es handelt sich, wie der bisherige Verlauf des Berufungsverfahrens und das im Betreuungsverfahren erstattete psychiatrische Gutachten des Dr. X3. vom 15. November 2010 zeigen, bei der Beklagten um eine rezidivierende Depression schwerer Ausprägung, die in unterschiedlicher Intensität voraussichtlich noch die nächsten Jahre bestehen wird (Bl. 46 Amtsgericht Jülich 6 XVII 235/10). Aus diesem Grund ist vom Betreuungsgericht die Betreuung angeordnet und inzwischen verlängert worden. Der Sachverständige Prof. Dr. S2. hat nachvollziehbar unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der bei den Untersuchungen gewonnenen Eindrücke dargelegt, dass mit einer Verbesserung des Beschwerdebildes nicht zu rechnen sei. Der Betreuer – der Ehemann der Beklagten – nimmt somit deren Interessen im gerichtlichen Disziplinarverfahren wahr. Soweit es die gesundheitliche Verfassung des Betreuers der Beklagten betrifft, ist ein erheblicher Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat lässt es dahingestellt, ob der Betreuer wenigstens bei der Abfassung des anwaltlichen Schriftsatzes – mutmaßlich am 4. Dezember 2014 – „verhandlungs- und reiseunfähig erkrankt“ war oder es sich schlicht um eine völlig grundlose, ins Blaue hinein abgegebene Behauptung handelt. Der Betreuer nahm nämlich an der mündlichen Verhandlung teil. Er beklagte sich – zu Recht – über einen deutlich verzögerten Beginn der mündlichen Verhandlung, machte aber während der gesamten Dauer der Verhandlung nicht geltend, er könne ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr folgen. Seine ungebrochene Verhandlungsfähigkeit zeigte sich gerade darin, dass er immer wieder die ihm vom Senat eingeräumte Gelegenheit nutzte, aus seiner Sicht zu für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen Stellung zu nehmen und auf aus seiner Sicht erörterungsbedürftige Punkte des Sachverständigengutachtens hinzuweisen. Soweit es die gesundheitliche Verfassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten betrifft, ist ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäß § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins auf Verlangen des Vorsitzenden, das im Hinblick auf die Vorgeschichte in der Ladungsverfügung erklärt worden ist, glaubhaft zu machen. Ein solcher Grund liegt nicht darin, dass der Prozessbevollmächtigte, wie er geltend macht, „nach seinem Schlaganfall aufgrund fachärztlicher Anordnung allenfalls nur wenige Stunden in der Woche arbeiten darf und sein Höchstarbeitszeitkontingent der 50. KW bereits in der 49. KW durch ‚Überstunden‘ miterfüllen mußte“. Der Senat zieht im Hinblick auf die Bescheinigung der Uniklinik L6. nicht in Zweifel, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 16. Februar 2014 wegen einer schwerwiegenden akuten Erkrankung in stationäre Behandlung aufgenommen wurde. Er hat jedoch in der Folgezeit die Arbeit wieder aufgenommen und mehrseitige Schriftsätze zur Gerichtsakte gereicht. Dass er bei Wahrnehmung seiner anwaltlichen Berufspflichten Gefahr läuft, die angeblich ärztlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit zu überschreiten, zeigt schon der Schriftsatz vom 1. Juli 2014, mit dem die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 beantragt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte somit allen Anlass, sein Zeitmanagement zu überdenken und die Mandate so zu bearbeiten, dass absolut vorrangige Verfahren gefördert werden konnten. Das vorliegende, seit 2007 anhängige Berufungsverfahren, in dem eine Untervollmacht ausgeschlossen war, gehörte zu diesen vorrangigen Verfahren. Dass er die Erschöpfung des angeblichen Arbeitszeitkontingents wegen der Bearbeitung anderer, vorrangig zu bearbeitender Angelegenheiten nicht vermeiden konnte, macht der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht geltend. Soweit anscheinend behauptet werden soll, die Erschöpfung des Arbeitszeitkontingents gehe „insbesondere auch auf die Fertigung des hiesigen … Schriftsatzes zurück“, ist schon nicht erkennbar, dass der Schriftsatz die alleinige Ursache bildet oder andere mitwirkende Ursachen nicht hätten ausgeschlossen werden können. Von allem abgesehen sind das behauptete Arbeitszeitkontingent und der behauptete grippale Infekt nicht durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht worden. Angesichts der eindeutigen Aufforderung in der Ladungsverfügung bestand auch kein Anlass, „einen richterlichen Hinweis mit nachvollziehbarer Begründung“ zu geben. Die übrigen von der Beklagtenseite für eine Terminsänderung angeführten Gründe sind ebenfalls nicht im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erheblich. Soweit die Beklagtenseite meint, es wäre für ein faires und ausgewogenes Verfahren erforderlich, wenn an einem weiteren Termin auch die betreuenden, therapierenden, untersuchenden und begutachtenden Fachärzte Dr. X3. und Dr. van der A. teilnehmen könnten, beide seien aber am Termin vom 8. Dezember 2014 „aus beruflichen Gründen verhindert“, ist ein erheblicher Grund nicht dargelegt. Der Senat lässt es dahingestellt, ob dem formulierten Obersatz ohne weiteres gefolgt werden kann, weil die schriftlichen Gutachten und Stellungnahmen des Prof. Dr. S2. seit langem vorliegen und deshalb in dieser Hinsicht Gelegenheit zu einer fachlichen Stellungnahme bestand. Ein erheblicher Grund für die Terminsänderung ist jedenfalls deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nichts dafür vorgetragen ist, welche Bemühungen nach Zugang der Ladung am 6. Oktober 2014 unternommen wurden, um die behauptete Verhinderung der beiden Personen zu vermeiden. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, welchen Erkenntnisgewinn eine Anwesenheit des Herrn Dr. X3. vermitteln soll, der auf Veranlassung der Beklagtenseite immer wieder einmal Atteste ausstellt, seit Monaten aber nicht mehr von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden ist, was nach den nicht näher belegten Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten daran liegt, dass sie „die Bedeutung, Tragweite und Folgen der Abgabe einer Erklärung über die Entbindung der Ärzte von der … Schweigepflicht sowie auch die Bedeutung und Tragweite einer Delegation zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht einmal im Ansatz übersehen kann“. 2. Der durch den Sachverständigen Prof. Dr. S2. beratene Senat hat keinen Zweifel daran, dass die von Dr. X3. im Betreuungsverfahren im Gutachten vom 15. November 2010 gestellte Diagnose richtig ist. Danach leidet die Beklagte u.a. an einer rezidivierenden Depression schwerer Ausprägung. Die Erkrankung war in den letzten drei Jahren Ursache für mehrfache stationäre Aufenthalte und mehrfache Suizidhandlungen der Beklagten. Die festgestellte Erkrankung wird in unterschiedlicher Intensität voraussichtlich noch die nächsten Jahre andauern. Diese labile, selbstgefährdende Verfassung der Beklagten begründet kein Verfahrenshindernis (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW). Der Gefahr eines Suizids ist primär durch geeignete medizinische Maßnahmen, insbesondere eine gezielte Bekämpfung depressiver Symptome, ersatzweise mit denjenigen Instrumenten zu begegnen, die die Rechtsordnung zum Schutz von Personen vorsieht, bei denen ggf. eine Selbstgefährdung zu besorgen ist (vgl. § 11 PsychKG NRW). Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. September 2009 – 16a D 07.2355 -, Juris, RdNr. 89. Die Beklagte befindet sich bereits in psychiatrischer Behandlung. Sie steht unter der Betreuung ihres Ehemannes, so dass gewährleistet ist, dass solche Maßnahmen erforderlichenfalls rechtzeitig in die Wege geleitet werden können. 3. Der Umstand, dass die Beklagte wegen ihrer psychischen Labilität ihre Rechte im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht selbst wahrnehmen, insbesondere nicht in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann, steht der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Es gilt wie auch im Verhältnis des Bundesdisziplinargesetzes zur Bundesdisziplinarordnung (BDO) der Durchführungsgrundsatz. Dazu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 80.08 -, BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4. Die durch das Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) abgelöste Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) bestimmte in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 1 BDO ausdrücklich, der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens stehe nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig sei (§ 19 Abs. 1 DO NRW). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Landesdisziplinargesetz an diesem Grundsatz etwas ändern wollte. Der durch die Labilität der Beklagten auf nicht absehbare Dauer ausgeschlossenen Verhandlungsfähigkeit ist durch die Bestellung eines Betreuers Rechnung getragen worden (vgl. zur bisherigen Rechtslage § 19 Abs. 2 DO NRW). Der Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten war bei den Feststellungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens und der Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 LDG NRW maßgeblich sind, Rechnung zu tragen. 4. Einer Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass die Beklagte während des Berufungsverfahrens mit Ablauf des 31. Juli 2009 in den Ruhestand versetzt worden ist und damit die vom Kläger mit der Disziplinarklage ursprünglich verfolgte, erstinstanzlich beantragte und vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis aus statusrechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. Die Anpassung der Disziplinarklage an die Statusänderung setzt keine Klageänderung voraus, die im Übrigen aber auch als sachdienlich zuzulassen wäre (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil der Streitstoff durch die Statusänderung nicht entscheidend verändert wird. § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW beschränkt die Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts lediglich in der Weise, dass bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten mit der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Der Disziplinarvorwurf ist von der Statusänderung nicht berührt. Ansonsten kann das Gericht in dem Urteil u.a. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5 LDG NRW) erkennen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LDG NRW). Dies ist bei einem Ruhestandsbeamten entweder die Kürzung des Ruhegehalts oder die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 LDG NRW). Wenn – wie das hier der Fall ist – im zweitinstanzlichen Verfahren mit der Versetzung in den Ruhestand eine Statusänderung wirksam wird, ist dem durch das Berufungsgericht Rechnung zu tragen (vgl. auch § 10 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Disziplinargericht überhaupt an Anträge gebunden ist, die der Dienstherr mit der Disziplinarklage angekündigt und in der jeweiligen mündlichen Verhandlung gestellt hat, oder hiervon unabhängig – beschränkt allerdings auf den Disziplinarvorwurf – aufgrund der ihm eingeräumten Disziplinarbefugnis die nach § 13 LDG NRW notwendige Maßnahme verhängen darf. Selbst wenn nämlich die vom Disziplinarkläger angekündigten und gestellten Anträge gemäß § 88 VwGO eine begrenzende Wirkung entfalten sollten, bestünden hier keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, die von der ersten Instanz verhängte Maßnahme mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, weil auch der Kläger die dem jeweiligen Status entsprechende Höchstmaßnahme beantragt hat. Die Auffassung der Beklagtenseite, der vom Senat für richtig gehaltene – im Übrigen durch § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW vorgezeichnete - Weg sei „innerhalb des Beamtenrechts systemwidrig“, ist unberechtigt. Es werden auch keine Rechtssätze benannt, die auf ein entgegenstehendes System im Beamtenrecht schließen lassen. Nichts anderes gilt für die Auffassung, der eingeschlagene Weg sei mit „den Grundsätzen prozessualer Verfahrensgestaltung unvereinbar“. B. Die Disziplinarklage ist begründet. Weil die Beklagte den ihr zum Vorwurf gemachten Lebenssachverhalt bestreitet, musste der Senat eigene Feststellungen zur objektiven Seite, zum Vorsatz und zur Schuldfähigkeit treffen. Dabei musste er der besonderen Situation der Beklagten Rechnung tragen, die wegen ihrer psychischen Labilität nicht verhandlungsfähig ist und nach fachärztlicher Einschätzung auch auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, sich in einer mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Senat ist sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung anhand der Akten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sicher, dass zu den folgenden beiden Punkten die jeweils dargestellten Sachverhalte erwiesen sind. Angesichts der erdrückenden Indizien sind vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Beklagten nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren auf die die Jahre 1999 und 2004 betreffenden Klagepunkte beschränkt ist, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Diesem Beschluss stand nicht die vom Verwaltungsgericht wohl beabsichtigte Entscheidung entgegen, das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf den das Jahr 2004 betreffenden Vorwurf zu beschränken. Eine solche Beschränkung hat die Vorinstanz nämlich nicht vor der Verkündung des Urteils durch Beschluss (vgl. § 55 Abs. 3 LDG NRW) vorgenommen, sondern erst im Urteil anklingen lassen, so dass der Senat nicht über die Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Handlungen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) zu entscheiden hatte, sondern originär darüber befinden konnte, ob eine Beschränkung der Vorwürfe opportun war. Sollte dagegen von einer wirksamen Beschränkung der Vorwürfe durch die Vorinstanz auszugehen sein, wäre von einer Umdeutung des vom Senat gefassten Beschlusses im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW auszugehen. Der Senat hat diese Möglichkeit bedacht und wollte auf jeden Fall sicherstellen, dass Gegenstand des Verfahrens die beiden benannten Vorwürfe sind. Der Senat lässt sich im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012 – 2 B 33.12 – davon leiten, dass gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, wenn sich dessen Recht auf umfassende Mitwirkung im Verfahren in wesentlichen Teilen nicht durch einen Pfleger verwirklichen lässt. Aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs folgt ein Recht auf Beweisteilhabe, dem zufolge der Beamte Zugang zu allen Quellen der Sachverhaltsermittlung erhalten muss. Er muss insbesondere in die Lage versetzt werden, rechtzeitig zu Inhalt und Aussagekraft aller potentiell belastenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien Stellung zu nehmen, die den Prozessstoff des Disziplinarverfahrens bilden. Dazu gehört, dass der Beamte die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf jede prozessual zulässige Art in Frage stellen kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffen kann. Die Kenntnis des gesamten Belastungsmaterials ist auch Voraussetzung für die Ausübung des aus dem Gehörsgebot folgenden Rechts, eigene Beweismittel und Erklärungen zum Zweck der Entlastung in das Disziplinarverfahren einzuführen. Das Gericht muss die Äußerungen des Beamten in ihrer Gesamtheit bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts berücksichtigen. Weil ein dauerhaft verhandlungsunfähiger Beamter diese Verfahrensrechte nicht persönlich ausüben kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Tatnachweis aufgrund objektiver Beweismittel geführt werden kann, zu denen sich anstelle des Beamten dessen Betreuer äußern konnte. Der Senat lässt es dahingestellt, ob der auf unabsehbare Zeit andauernde Gesundheitszustand der Beklagten eine hinreichende Auseinandersetzung mit Zeugenaussagen ausschließt. Dies gilt möglicherweise unabhängig davon, dass immer wieder einmal schriftsätzlich qualifizierte Äußerungen der Beklagten in das Verfahren eingeführt worden sind, die darauf schließen lassen, dass es Phasen gibt, in denen die Beklagte besser zurecht ist und protokollierte Zeugenaussagen kommentieren kann. So behandelt der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. September 2013 viele Details mit Bezug auf die vom Senat gehörten Kolleginnen und Kollegen, die nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten authentisch sein sollen und sich dann nur mit einer besseren Verfassung der Beklagten erklären lassen, in der sie ihm oder ihrem Betreuer gegenüber ihre Sicht der Dinge dargestellt hat. Auch der Sachverständige Prof. Dr. S2. hat in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2013 bekräftigt, die Beklagte sei im Jahr 2011 dazu fähig gewesen, beraten durch ihren Prozessbevollmächtigten und unterstützt durch ihren Betreuer zum Prozessstoff Stellung zu nehmen. Auf diese Form der Beweisteilhabe kommt es nicht an, wenn man die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der zurückverweisenden Entscheidung zugrunde legt, ein Beamter müsse sich einen unmittelbaren Eindruck von Zeugen verschaffen können, so dass möglicherweise eine qualifizierte Vermittlung persönlicher Eindrücke durch einen noch so geschulten und erfahrenen Prozessbevollmächtigten mit der Qualifikation des § 67 VwGO nicht genügt. Der Senat lässt es auch dahingestellt, ob die Zeugen, die am 20. Dezember 2011 gehört worden sind, „Belastungszeugen“ im Sinne der zurückverweisenden Entscheidung sind. Der Senat ist seinerzeit vorsorglich der substantiiert, aber letztlich ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung der Beklagten nachgegangen, wenn sie die Überweisung am 30. Dezember 2004 nicht im Zustande der Schuldunfähigkeit vorgenommen haben sollte, müssten es ihr übel gesonnene Kollegen gewesen sein, die sich an ihr hätten rächen wollen. Da der Dienstherr diese Zeugen nicht angehört hatte und - wie noch auszuführen sein wird – der Tatnachweis allein mit objektiven Beweismitteln geführt werden kann, zu denen sich anstelle der Beklagten deren Betreuer äußern konnte, handelt es sich wahrscheinlich um von der Beklagtenseite benannte Entlastungszeugen, deren Vernehmung allerdings nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt hat. Auf diese Aspekte kommt es angesichts der erdrückenden objektiven Beweise nicht mehr an. 1. Die Beklagte, damals verheiratete C4. , veräußerte mit ihrem Ehemann anlässlich der Trennung der Eheleute das ihnen gehörende Hausgrundstück an die Eheleute S4. . Die Käufer verpflichteten sich, auf den Kaufpreis 18.400,- DM zur Ablösung eines in dieser Höhe valutierenden und dinglich gesicherten Arbeitgeberdarlehens an den Kläger zu zahlen. Der Betrag ging am 21. Juli 1999 bei der Kreiskasse ein. Alsdann entließ der Kläger den beurkundenden Notar aus dem Treuhandauftrag und ermächtigte ihn, von der bereits erteilten Löschungsbewilligung Gebrauch zu machen. Wochen vorher, am 18. Mai 1999, hatte die Beklagte einen Verwahrgeld-Beleg erstellt, der dazu dient, ungeklärte Zahlungseingänge zu erfassen, und dazu im Feld „Bezeichnung und Grund der Einzahlung“ handschriftlich angegeben: „Rückzahlung AG Darlehen C4. “. An diesem Tag ließ sich die Beklagte zu Lasten des Verwahrgeld-Belegs einen Betrag von 18.400, - DM auszahlen. Sie war aus einer Kur zurückgekehrt und sah sich in der Erwartung enttäuscht, dass die anteilige Zahlung der Käufer bereits beim Kläger eingegangen war und sie über den Betrag mit Zustimmung des Klägers hätte verfügen können, weil das Arbeitgeberdarlehen nicht zurückgezahlt, sondern auf ein anderes Objekt übertragen werden konnte. Weil sie mit Steuerforderungen der Finanzverwaltung konfrontiert war, die sie aus anderen Mitteln nicht kurzfristig erfüllen konnte, setzte die Beklagte – wie beschrieben – den Verwahrgeld-Beleg ein, um das ihr anvertraute Vermögen des Klägers in der sicheren Erwartung einer baldigen Zahlung der Käufer zu einer Art Zwischenfinanzierung nutzen zu können. Nach etwa einer Woche offenbarte sich die Beklagte ihrem Vorgesetzten, dem im Jahr 2003 verstorbenen Kassenleiter I1. , zu dem sie ein gutes Verhältnis hatte, der sie ermahnte und aufforderte, den Schaden wiedergutzumachen. Die Beklagte wusste, dass sie nicht berechtigt war, sich zu Lasten des ihr anvertrauten Vermögens des Klägers eine Zwischenfinanzierung zu verschaffen. Am 30. Dezember 2004 nutzte die Beklagte, die bei der Kreiskasse des Klägers nach dem Kassenleiter und dessen Vertreter eine exponierte Funktion einnahm, die Gelegenheit, um mit dem Verwahrgeld-Beleg 2.113.2004.4/2148 wie folgt zu verfahren: Zugunsten des Verwahrgeld-Belegs war im Haushaltsjahr ein Betrag von 8.491,15 Euro eingegangen. Die Beklagte, die damals den Mädchennamen „U. “ führte, versah auf dem Verwahrgeld-Beleg den jeweiligen Einzelvorgang mit dem Datum und der Paraphe „U. “ und verfügte am 30. Dezember 2004 über einen Betrag von 5.413,25 Euro. Die Beklagte fügte dem Vorgang eine Zahlungsanweisung bei mit Datum vom 28. Dezember 2004 und folgendem Wortlaut: „- 50 - Bergheim, den 28.12.2004 Herr T. 20/2 Frau U. Verwahrgeld-Nr. 211320044/148 Von dem von der Caritas eingezahlten Betrag bitte ich einen Teilbetrag in Höhe von 5413,25 € an die Ehel. M. N1. Konto 5738919 Blz 39550110 zu überweisen. Im Auftrag Unterschrift (T. ).“ Die Beklagte wusste, dass die Zahlungsanweisung eine unechte Urkunde war. Sie veranlasste am 30. Dezember 2004 unter Ausnutzung der ihr dienstlich eingeräumten Möglichkeiten an ihrem Dienst-PC die Überweisung des Betrages auf das ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten, dem jetzigen Ehemann, gehörende Konto 5738919 bei der Sparkasse E. , über das sie verfügen konnte. Als Betreff gab sie an: „Rückerst. Sozialleistun gen I.S.M. N. “. Mit diesem Betreff ist der Betrag am 3. Januar 2005 dem Konto gutgeschrieben worden, das vor dem Zahlungseingang ein Guthaben von 802,- Euro aufwies. Am 4. Januar 2005 überwies die Beklagte einen Betrag von 5.000,- Euro auf das ihr gehörende Konto 0 22 647 0 640 bei der J. -E1. AG, G. /M. Das Konto wies vor dem Zahlungseingang ein Guthaben von 10.203,42 Euro aus. Die Beklagte nahm zu Lasten des verzinslichen Guthabens unmittelbar nach der Entdeckung ihres Zugriffs vom 30. Dezember 2004 eine Rückbuchung von 5.000,- Euro vor, die am 27. Oktober 2005 auf ihrem Gehaltskonto eingig. Am 26. Oktober 2005 hatte sie von diesem Konto 6.000,- Euro abgehoben. Sie erhielt im Kalenderjahr 2005, das mit einem Guthaben von 10.544,25 Euro abschloss, Zinsen in Höhe von 340,83 Euro. Der Schaden des Klägers wurde in der Weise wiedergutgemacht, dass unter der Bezeichnung des Auftraggebers „O. , Anni M“ und „N2. , Anna“ am 27. Oktober 2005 und 28. Oktober 2005 Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers vorgenommen wurden (2.413,25 Euro und 3.000,- Euro). Die Beklagte unterhielt seit dem 13. Januar 1999 bei der Kreissparkasse L6. ein eigenes Girokonto mit der Nummer 1142003838, auf das ihre Besoldung überwiesen wurde. Die Beklagte wusste, dass sie nicht berechtigt war, über das Vermögen des Klägers zu ihren privaten Gunsten zu verfügen und den Vorgang mit einer Zahlungsanweisung zu verschleiern, die sie unberechtigt dem Beschäftigten T. zugeschrieben hatte. Sie handelte somit vorsätzlich. 2. Der Senat trifft die Feststellungen zu B. 1. aufgrund des Inhalts der Akten, namentlich der die Zahlungsvorgänge betreffenden Urkunden, und früherer Einlassungen der Beklagten, soweit ihnen gefolgt werden kann. Der Inhalt der Akten spricht dafür, dass die Beklagte, wie unter B. 1. beschrieben, in den Jahren 1999 und 2004 veruntreuend auf das Vermögen des Klägers zugegriffen hat. Die beiden relevanten Verwahrgeld-Belege sind mit dem jeweils von der Beklagten genutzten Namen unterschrieben und paraphiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person in der Kreisverwaltung, um der Beklagten zu schaden, unechte, nicht von der Beklagten stammende Urkunden (Verwahrgeld-Belege) erstellt haben könnte, erscheint nach dem Inhalt der Verwahrgeld-Belege schon sehr gering. Bei dem 1999 betreffenden Vorgang hätte diese Person Kenntnis vom Arbeitgeberdarlehen und dem noch valutierenden Betrag haben müssen. Ein Interesse der Beklagten, den vorübergehenden Engpass anderen Personen zu offenbaren und so erst ein Interesse zu wecken, hinter ihrem Rücken – anstelle der Beklagten- über das Geld zu verfügen, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten, es sei allgemein bekannt gewesen, dass sie ein Arbeitgeberdarlehen gehabt habe, erscheint dem Senat aus der Luft gegriffen. Im Jahr 2004 hätte diese oder eine andere Person neben dem möglicherweise im Umfeld der Beklagten bekannten Kennwort für den PC auch die Bankdaten der Beklagten und ihres Lebensgefährten kennen müssen, da das Geld nachweislich vom Konto der Kreiskasse auf das ihr und ihrem Lebensgefährten gehörende Konto bei der Sparkasse E. gelangt ist. Die Behauptung der Beklagten, Unterlagen mit den relevanten Bankdaten hätten sich in ihrer Schreibtischschublade befunden, lässt sich nicht in Einklang mit der weiteren Behauptung der Beklagten bringen, sie sei bei Kollegen verhasst gewesen. Dann hatte sie nämlich keinen Anlass, diese persönlichen Daten ihren Kollegen zugänglich an ihrem Arbeitsplatz aufzubewahren, zumal die Beklagte auch dann, wenn sie Bankgeschäfte von ihrem dienstlichen Arbeitsplatz aus verrichtete, nicht gezwungen war, eine Notiz mit Bankdaten während ihrer Abwesenheit in ihrem dienstlichen Schreibtisch zurückzulassen. Eine Kenntnis der Bankdaten kann auch für Beschäftigte in der Personalverwaltung des Klägers ausgeschlossen werden, weil die Beklagte für die monatliche Überweisung ihrer Besoldung ein eigenes Konto bei der Kreissparkasse L6. genutzt hat. Es kommt hinzu, dass die Daten der Rückabwicklung eindeutig gegen die Beklagte sprechen. Insoweit fällt nämlich auf, dass von dem Konto der Beklagten bei der J. -E1. AG in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entdeckung der Verfehlung vom 30. Dezember 2004 der Anfang 2005 dorthin gelangte Betrag von 5.000,- Euro auf das Gehaltskonto der Klägerin überwiesen wurde und offensichtlich dem Ausgleich einer Abhebung (6.000,- Euro) diente, die ihrerseits gut zu den anonymen Einzahlungen zugunsten der Kreiskasse passt. Eine plausible Erklärung dafür, dass angebliche Widersacher der Beklagten Verfügungen zu Lasten des Kontos bei der J. -E1. AG hätten vornehmen können, gibt es nicht. Für die Beweiswürdigung entscheidend ist aber letztlich, dass völlig unerfindlich bleibt, wie die Beklagte es hätte hinnehmen können, wenn ihr zu Lasten der Kreiskasse und ohne einen für sie erkennbaren Grund 5.413,25 Euro aufgedrängt worden wären. Nachdem der Betrag am 3. Januar 2005 dem Konto zugeflossen war, hätte sie aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks erkannt, dass sie diesen Betrag ohne Rechtsgrund zu Lasten des Klägers erhalten hatte. Anstatt sich um Aufklärung zu bemühen, hat die Beklagte jedoch den zu Unrecht gutgeschriebenen Betrag vereinnahmt und sogleich 5.000,- Euro bis zu ihrer Entdeckung im Oktober 2005 zinsgünstig auf einem eigenen Konto angelegt. Gegen die Beklagte spricht auch, dass für die Berechtigung der von ihr in den Raum gestellten Verschwörungstheorie – die Bereitschaft zur Fälschung von Urkunden eingeschlossen - nichts spricht. Wenn man sich einmal vorstellt, dass eine andere bei der Kreisverwaltung beschäftigte Person oder mehrere Personen ihr durch die rechtsgrundlose Überweisung von 5.413,25 Euro hätten schaden wollen, wäre die Aktion auf eine die Beklagte belastende Aufdeckung angelegt gewesen. Weil die (einmal unterstellten) Täter damit rechnen mussten, dass die Beklagte den Vorfall alsbald anzeigen würde, konnten sie das von der Beklagten behauptete Ziel einer Schädigung nur dann sicher und bald verwirklichen, wenn sie – zum eigenen Schutz möglicherweise anonym – wenige Tage nach dem 30. Dezember 2004 den Vorgang aufgedeckt hätten. Das fehlende Interesse irgendwelcher Personen im Umfeld der Beklagten, ihr durch die Überweisung zu schaden, zeigt sich gerade daran, dass über Monate bis zur Aufdeckung im Oktober 2005 nichts geschehen ist. Der Senat bedenkt, dass das Ziel einer Schädigung schon darin bestanden haben könnte, die Beklagte, sollte sie den Vorfall von sich aus anzeigen, in ein schlechtes Licht zu rücken und ihr Schwierigkeiten zu bereiten. Bei einer so vorgestellten Aktion, die schon Züge eines noch dazu mit einer Urkundenfälschung einhergehenden derben „Streichs“ hätte, hätten aber die (unterstellten) Täter das Risiko ihrer eigenen Entdeckung auf sich genommen, was auch diese Möglichkeit als absolut fernliegend erscheinen lässt. Nimmt man hinzu, dass die nach ihrer Darstellung bei ihren Kollegen verhasste Beklagte ohnehin keinen Grund hatte, vertrauliche Bankdaten ungeschützt zugänglich zu halten, kann auch die Möglichkeit eines derben Streichs mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts dafür, dass etwaige Widersacher der Beklagten am 30. Dezember 2004, weil sie alkoholisiert waren, enthemmt und ermutigt waren, die Aktion zum Nachteil der Beklagten während ihrer Abwesenheit zu starten. Der Senat unterstellt zugunsten der Beklagten, dass an diesem letzten Arbeitstag des Jahres – wie sie behauptet – Alkohol eine Rolle gespielt haben könnte. Es spricht jedoch schon wenig dafür, dass sich alkoholisierte Kollegen zu einer Straftat zum Nachteil der Beklagten hätten hinreißen lassen, anstatt die Zeit ihrer Abwesenheit zum ausgelassenen Feiern zu nutzen. Wenn sich aber erst unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol Widersacher zu der Aktion hätten hinreißen lassen und am Jahresanfang – ernüchtert – den Mut verloren hätten, auf diese Aktion den entscheidenden Stoß – die anonyme Anschwärzung der Beklagten oder eine arrangierte, vermeintlich zufällige „Entdeckung“ - folgen zu lassen, hätte gegenüber der monatelangen Untätigkeit, die neben dem Risiko für die Beklagte auch ein Risiko für den oder die Täter barg, deutlich mehr für eine anonyme Offenbarung des „Streichs“ gesprochen. Entscheidend ist aber letztlich, dass bei allen hier zur Diskussion stehenden Varianten nichts Überzeugendes dafür spricht, dass anderen Personen die für die Überweisung genutzten Bankdaten bekannt waren, und die Beklagte durch ihr Verhalten nach dem 30. Dezember 2014 massiv belastet ist. Vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Beklagten, die nach dem Zweifelsgrundsatz zugunsten der Beklagten durchschlagen könnten, sieht der Senat nicht. Der Senat hat erwogen, Beweis durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen einzuholen, welche Personen als Urheber der hier relevanten Verwahrgeldbelege und der dem Zeugen T. zugeschriebenen Auszahlungsanordnung vom 28. Dezember 2004 in Betracht kommen. Der Senat hat ungeachtet der Amtsermittlungspflicht und der gerade im Disziplinarverfahren bestehenden Pflicht, bis an die Grenze des Zumutbaren Beweis zu erheben, von dieser Beweiserhebung abgesehen, weil die zur Diskussion stehenden Schriftstücke ein Schriftbild aufweisen, das auf den ersten Blick durchaus mit einer Frauenhandschrift und Schriftproben in Einklang zu bringen ist, die die Beklagte schon in “unbelasteten“ Zeiten in zur Personalakte gelangten Schriftstücken oder z.B. auf einer Herrn Rechtsanwalt G1.rings unter dem 9. November 2005 ausgestellten Vollmacht hinterlassen hat. Entscheidend ist aber letztlich, dass bereits die objektiven äußeren Umstände ganz eindeutig dafür sprechen, dass die Beklagte die zur Diskussion stehenden Urkunden ausgestellt und mit Bezug auf die Auszahlungsanodrnung vom 28. Dezember 2004 („T. “) eine Urkundenfälschung begangen hat: die ausbleibende Anzeige des Vorkommnisses durch die Beklagte und die verzinsliche Anlage des zugeflossenen Betrages bei fehlender Gelegenheit eines oder mehrerer Kollegen, eine Aktion zum Nachteil der Beklagten über das in der Dienststelle unbekannte Konto durchzuführen. Auf die früher von der Beklagten abgelegten Geständnisse kommt es daneben nicht mehr an. Dem Senat drängte sich nicht die Notwendigkeit auf, weiteren Beweis zu erheben. Dies gilt zunächst für die Beweisanregung, den Ehemann und Betreuer der Beklagten zu hören. Der Senat unterstellt als wahr, dass die Beklagte ihrem Ehemann und Betreuer gegenüber eine Schilderung wie in der Darstellung „Persönlichkeitsstrukturen und Depressionen in der Zeit von 1982 bis heute“ vom 5. Oktober 2011 abgegeben hat. Dem Antrag der Beklagten, sie als Partei zu hören, war ebenfalls nicht zu entsprechen. Sieht man davon ab, dass die Beklagte nach dem von Herrn Dr. X3. im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachten und dem Verlauf des Berufungsverfahrens ohnehin nicht als Partei erreichbar ist, besteht auch sonst kein Grund, dem Antrag zu entsprechen, weil der Senat aufgrund der vorrangig in Betracht kommenden Beweismittel die Sicherheit gewinnt, dass die Beklagte im Sinne der beiden Anschuldigungspunkte überführt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 2 B 28.07 – u.a., Juris, RdNr. 12. 3. Der Senat gelangt auf Grund der Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung, dass die Beklagte schuldfähig und ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht einmal erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB). Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2. vom 6. August 2011 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13. November 2014 sind nicht deshalb unbrauchbar, weil der Ehemann und Betreuer der Beklagten bei den beiden Untersuchungen nicht anwesend sein durfte. Der Sachverständige hat seine diesbezügliche Entscheidung in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 (Seite 12) überzeugend begründet und daran grundsätzlich auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2014 festgehalten. Er hat auf die Frage des Betreuers zugestanden, dass die Gefahr einer Beeinflussung bei der Testpsychologie nicht das Problem sei. Diese Einschätzung veranlasst den Senat aber nicht, den Gutachter zu weiteren Bemühungen um eine Fortsetzung der testpsychologischen Untersuchung in Anwesenheit des Betreuers aufzufordern, bei der der Betreuer glaubt, die Beklagte dadurch beschwichtigen zu können, dass er ihre Hand hält und beruhigend auf sie einredet. Der Sachverständige weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte gegenüber dem sachverständigen Zeugen Dr. van der A. am 3. Dezember 2014 eine vom Zeugen vorgeschlagene testpsychologische Untersuchung vehement abgelehnt hat; dies gehe über ihre Kräfte. In seinem fachärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2014 rät Dr. van der A. von derartigen Untersuchungen ab. Wenn aber schon der von der Beklagten ausgesuchte und konsultierte Gutachter in Anwesenheit des Betreuers keine halbwegs beruhigte Situation schaffen kann, muss dies erst Recht für eine testpsychologische Begutachtung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen gelten. Es trifft nicht zu, dass der Sachverständige die Beklagte überfordert hätte und deren Angaben ihm gegenüber deshalb unbrauchbar wären. Der Darstellung des Sachverständigen zu diesem Punkt (Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 Seite 13) kann entnommen werden, dass er sich beim behandelnden Arzt (Dr. X3. ) vergewissert hat, welche Untersuchungsdauer möglich ist, und ständig darauf geachtet hat, dass der Beklagten nicht zuviel zugemutet wird. Das Gutachten leidet auch nicht darunter, dass der Senat den Gutachter nicht aufgefordert hat, sämtliche Fragen zu beantworten, die die Beklagtenseite mit den Schriftsätzen vom 18. März 2011, 8. April 2011 und 22. Juni 2011 als erheblich bezeichnet hat, um sich einen Eindruck von der Sachkunde des Gutachters und etwaigen wirtschaftlichen Abhängigkeiten zu verschaffen. In dieser Hinsicht sind nur die Fragen relevant, die der Senat in der Verfügung vom 22. März 2011 an den Sachverständigen gerichtet hat. Der Antwort des Prof. Dr. S2. vom 21. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Sachverständige seit 1999 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und seit Juli 2006 über die Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“ verfügt. Seit Dezember 2009 ist er Chefarzt einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in P. . Nachdem der Sachverständige während seiner Facharztausbildung zunächst erfahrenen Gutachtern zugearbeitet hatte, erstattet er seit 1999 selbständig Gutachten für verschiedene Gerichte. Nach den insgesamt glaubhaften Angaben des Sachverständigen handelt es sich gegenüber der klinischen Tätigkeit um eine Nebentätigkeit. Diese Angaben erlauben der Beklagtenseite, insbesondere aber dem Senat den Schluss, dass der Sachverständige, der mit seiner Bestellung zum Gutachter im vorliegenden Verfahren erstmals für den Senat tätig geworden ist, hinreichend sachkundig ist und die Besorgnis einer wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Senat, vom Oberverwaltungsgericht oder allgemein von staatlichen Gutachtenaufträgen nicht berechtigt ist. Insbesondere war es nicht erforderlich, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der – was seine Mandantin betrifft - den Persönlichkeitsschutz hochhält, einen Einblick in die zeitlichen Anteile der gutachterlichen Nebentätigkeit und in die Entwicklung der Umsatzzahlen des Sachverständigen während der letzten Jahre zu verschaffen. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S2. hat in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 6. August 2011, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2011, in der er in Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. van der A. vom 7. November 2011 seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 wiederholt und vertieft hat, in seiner Erläuterung des schriftlichen Gutachtens wie auch in der Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011, in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2013, in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013, in seinen Stellungnahmen vom 29. Januar 2014 und vom 20. Februar 2014, in seiner Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014, in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13. November 2014 und in der zusammenfassenden Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2014 dem Senat die sichere Überzeugung vermitteln können, dass bei der Beklagten eine erstmalig 2005 aufgetretene, lang andauernde schwere depressive Episode und ein pathologisches Spielen diagnostiziert werden konnten. Bei der Beklagten liegt eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ausgeprägter Bedürftigkeit nach Zuwendung vor, die jedoch nicht so ausgeprägt ist, dass sie die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäß ICD 10 erfüllt. Der Sachverständige ist sich sicher, dass keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer affektiven Psychose, einer schizophrenen Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung vorliegen. Aktuelle Hinweise auf eine agoraphobe oder eine dissoziative Symptomatik bestehen nicht. Die vom Sachverständigen diagnostizierten Erkrankungen sind geeignet, allein oder in Kombination potenziell eine Einschränkung der Schuldfähigkeit zu bedingen. Der Sachverständige hat dem Senat aber die Überzeugung vermittelt, dass nach den Informationen aus den Akten sowie den anamnestischen Angaben der Beklagten im Jahr 1999 keine depressive Episode vorgelegen hat und sich auch im Jahr 2004, bei dem es sich nach Angaben der Beklagten um ein schlimmes Jahr gehandelt habe, in dem sie vor allem von körperlichen Beschwerden geplagt worden sei, aus den Schilderungen der Beklagten und unter Einbeziehung der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Hinweise darauf ergeben, dass die Symptomatik so ausgeprägt gewesen sein könnte, dass die Kriterien einer krankhaften seelischen Störung erfüllt gewesen sein könnten und über eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nachgedacht werden müsste. Auch soweit es das pathologische Spielen betrifft, folgt der Senat dem Gutachter in der Einschätzung, dass die Spielsucht zu den relevanten Zeitpunkten nicht so ausgeprägt war, dass sie die Kriterien einer schweren seelischen Abartigkeit erfüllt und möglicherweise zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit geführt haben könnte. Diese Einschätzung kann der Senat auch deshalb ohne Weiteres nachvollziehen, weil die Beklagte den Zugriff im Jahr 1999 nicht mit ihrem Spielverhalten, sondern mit einem Engpass vor dem Hintergrund der Verwertung einer Immobilie und offener Steuerforderungen erklärt hat. Den Zugriff im Dezember 2004 hat die Beklagte genutzt, um eine verzinsliche Kapitalanlage zu schaffen. Ein Druck, an Geld für das Spielen zu kommen, ist dagegen nicht erkennbar geworden. Eine Auswertung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogenen Unterlagen zeigt, dass die Beklagte zwar mit großen Einsätzen spielte, aber immer über Rücklagen verfügte. Der Betrag von 5.413,25 Euro, den die Beklagte vom Konto des Dienstherrn abgezweigt hatte, gelangte Anfang 2005 bis auf einen Rest von 413,25 Euro auf ein Konto der Beklagten bei der J. -E1. AG, das vor dem Zahlungseingang ein Guthaben von 10.203,42 Euro aufwies und selbst zum Jahresende 2005, nachdem die Beklagte 5.000,- Euro rückgebucht und unter Alias-Namen den dem Dienstherrn erwachsenen Schaden wiedergutgemacht hatte, ein Guthaben aufwies (10.544,25 Euro). Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2. wird nicht durchgreifend durch die Gegengutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. van der A. vom 7. November 2011 und 3. Dezember 2014 in Frage gestellt. Der Gegengutachter hält zwar in Würdigung der Vorbefunde, insbesondere der Äußerungen des Prof. Dr. S2. , und seiner eigenen Untersuchungen der Beklagten am 12. und 19. Oktober 2011 und 3. Dezember 2014 eine krankhafte seelische Störung (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, ICD 10 F20.0) für gegeben und hält Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beklagten unter anderem zu den Tatzeitpunkten 1999 und 2004 für berechtigt. Es habe zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit bestanden. Das Gegengutachten überzeugt jedoch nicht. Wie der gerichtliche Sachverständige bereits in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt hat, spricht gegen eine schizophrene Psychose ganz eindeutig, dass die Beklagte bei den Untersuchungen durch den gerichtlichen Sachverständigen zwar auch davon berichtet hat, dass häufiger ihr Spiegelbild zu ihr spreche, sie sich aber immer darüber im klaren gewesen sei, dass es sich um Worte handele, die aus ihrem eigenen Kopf, nicht aber von anderen Personen kämen. Sie habe auch das Phänomen des in ihrem Kopf lebenden Wellensittichs erwähnt, in der detaillierten Exploration aber zu erkennen gegeben, es sei ihr klar, dass es dieses Vögelchen nicht gebe und es sich letztlich nur um selbstzweiflerische und quälerische eigene Gedanken handele. Die übrigen Stimmen suchten sie in Träumen, nicht aber im wachen Zustand heim. Von weiteren akustischen Phänomenen oder Trugwahrnehmungen habe die Beklagte auch nach dezidierter Nachfrage nicht berichtet. Es handele sich um Pseudohalluzinationen, bei denen eine Realitätsprüfung möglich sei. Die Beklagte habe keine eigene Alkohol- oder Tablettensucht erwähnt. Dem Gegengutachter hält Prof. Dr. S2. in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2011nachvollziehbar vor, dass er sich weitgehend auf anamnestische Angaben der Beklagten stütze, die sie schon in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2011 gemacht habe. Eine kritische Befragung zur Ermöglichung einer diagnostischen Einschätzung habe Dr. van der A. nicht vorgenommen. Prof. Dr. S2. zieht ferner mit gutem Grund die IQ-Einschätzung des Gegengutachters in Zweifel und beanstandet methodische Unzulänglichkeiten mit Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und einer Ich-Störung. Alle von Dr. van der A. für eine paranoide-halluzinatorische Schizophrenie angeführten Symptome kämen sämtlich auch bei einer schweren depressiven Erkrankung vor. Eine Differenzierung zwischen Halluzinationen und Pseudohalluzinationen habe Dr. van der A. nicht vorgenommen und die Wahnideen nicht auf ihren Realitätsbezug geprüft. Überzeugend ist der Hinweis des Sachverständigen Prof. Dr. S2. , eine ganze Reihe anderer Faktoren spreche ebenfalls gegen eine paranoide Schizophrenie: Die Beklagte sei in der gutachterlichen Untersuchung gut in der Lage gewesen, in Beziehung zu treten, emotional nachfühlbar zu berichten, sie sei insgesamt gut "spürbar" gewesen. Die Akten ergäben keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Arbeitsleistung in der Zeit von 1985 bis 2005, wie dies zu erwarten wäre, wenn tatsächlich der beschriebene kognitive Abbau im Rahmen eines fortgeschrittenen Residualsyndroms vorhanden wäre. Die Beurteilungen ließen eher eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erkennen. Auch die zu erwartende Desintegration der Persönlichkeit in der Beziehungsgestaltung sei nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte gegenüber dem Gegengutachter beklagt habe, dass sie häufig angefangene Sätze abbreche, und dieser ein für die Diagnose einer Schizophrenie relevantes Gedankenabreißen annehme, habe er selbst während der Untersuchung ein solches Gedankenabreißen nicht feststellen können. Im Übrigen passe die Schilderung der Beklagten gegenüber dem Gegengutachter auch zu einer Konzentrationsstörung, die bei depressiven Erkrankungen häufig vorkomme. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 sah der Sachverständige Prof. Dr. S2. im Hinblick auf die Darstellung der Beklagten vom 5. Oktober 2011und das Gegengutachten neue Umstände und Angaben, die der Überprüfung bedürften. Eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sei weiterhin sehr unwahrscheinlich. Die zusätzlichen anamnestischen Angaben gäben aber Anlass zur Überprüfung, ob eventuell doch eine Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 und nicht nur – wie von ihm bisher angenommen – eine Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren wäre. Dass aber zu den hier relevanten Tatzeitpunkten keine Persönlichkeitsstörung bestand, die die Schuldfähigkeit der Beklagten in Frage stellen oder wenigstens den Schluss auf eine verminderte Schuldfähigkeit erlauben könnte, konnte der Sachverständige dem Senat mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit aufgrund des Ergebnisses der weiteren Begutachtung der Beklagten unter Einbeziehung der im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen der Herren Dr. X3. und Dr. van der A. vermitteln. Der Sachverständige Prof. Dr. S2. hat sich wiederholt – zuletzt in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13. November 2014 und abschließend in mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2014 geäußert, in der er ausdrücklich aufgefordert wurde, bei seiner Bewertung die Befragung der Zeugen vom 20. Dezember 2011 außer Betracht zu lassen. Dem Sachverständigen waren die wiederholten Stellungnahmen des behandelnden Diplom-Psychologen und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin, Dr. X3. und des Privatgutachters Dr. van der A. , Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, bekannt. Herr Dr. X3. , der zu diesem Zeitpunkt von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden war, hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013 als Zeuge Stellung bezogen und davon berichtet, er behandele die Beklagte seit 2008 wegen eines depressiven Syndroms mit Suizidalität. Es handele sich 2 – 3mal pro Jahr um stationäre Aufenthalte und fortlaufend um eine ambulante Therapie. Ca. 2010 oder 2011 habe die Beklagte erstmals über ein Vögelchen im Kopf berichtet, aber auch von der zeitweise bestehenden subjektiven Gewissheit einer Bedrohung durch Menschen. Seit 1 ½ Jahren berichte die Beklagte, dass sie kommentierende und imperative Stimmen höre. Nach Aufnahme einer Behandlung mit Neuroleptika habe die Beklagte davon gesprochen, dass sie schon seit vielen Jahren unter imperativen und kommentierenden Stimmen leide. Aktuell habe sie depressive Gedanken und leide unter Beeinflussungsideen. Die aktuelle Diagnose laute auf eine schizo-affektive Psychose mit suizidaler Störung. Es handele sich um wirkliche Halluzinationen, die nicht mehr nur flüchtig seien. Die Gesamtschau der Symptome habe zu einer Veränderung der Diagnose geführt. Es liege sicher auch eine Borderline-Störung vor. Dissoziative Zustände und ein Sprachzerfall seien nicht festgestellt worden. Die Stimmen seien wohl über Jahre schon da. Die Beklagte habe nach ihren Angaben jetzt erst darüber berichtet, weil sie sich geschämt und das Gefühl gehabt habe, davon nicht berichten zu dürfen. Im Hinblick auf diese Ausführungen hielt Prof. Dr. S2. eine zusätzliche Untersuchung der Beklagten für notwendig. Herr Dr. X3. äußerte sich zuletzt unter dem 4. und 27. November 2014 über den Gesundheitszustand der Beklagten. Aufgrund des aus seiner Sicht gemeinsamen Auftretens affektiver und schizophrener Symptome stellt er die Diagnose einer (depressiv-)schizoaffektiven Störung (ICD 10: F 25/25.1), die als chronifiziert und langfristig zu bezeichnen sei. Dies entspreche den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB. In der Stellungnahme vom 4. November 2014 ist zum Zustand der Beklagten nach dem Abbruch der testpsychologischen Untersuchung und bei der stationären Aufnahme am 31. Oktober 2014 ausgeführt, die Beklagte sei wach und bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Kognitive Störungen oder Ich-Störungen beständen nicht. Das formale Denken und das inhaltliche Denken seien ungestört. Die Beklagte berichte über quälendes Stimmenhören. Herr Dr. X3. wertete den Zustand als erneute Exacerbation der bekannten schizoaffektiven Störung. Die Beklagte habe sich rasch affektiv stabilisieren können und angegeben, die Stimmen seien auf ein erträgliches Maß zurückgegangen. Herr Dr. van der A. hält in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 an seiner früheren Bewertung fest und gelangt vor dem Hintergrund einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes zu der Diagnose einer schizophrenen Psychose verbunden mit einer Angststörung. Es handele sich um eine generalisierte Angststörung mit zusätzlichen panikartigen und phobischen Ängsten (ICD 10: F 41.1G). Der Sachverständige Prof. Dr. S2. ist der Würdigung der Herren Dr. X3. und Dr. van der A. mit einer den Senat überzeugenden Begründung nicht gefolgt. Der Sachverständige hat schon in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. November 2014 an der im Gutachten vom 6. August 2011 ausführlich begründeten Einschätzung festgehalten. Die von ihm zusätzlich durchgeführten Untersuchungen hätten keine neuen Hinweise gegeben, die die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie bestätigen könnten. Es sei weiterhin wesentlich wahrscheinlicher, dass es sich bei den von der Beklagten berichteten akustischen Halluzinationen um pseudohallizunatorische Phänomene handele, als dass tatsächlich akustische und optische Halluzinationen vorliegen. Selbst in den verschiedenen vorliegenden ärztlichen Dokumenten finde sich nicht die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Einmal sei von einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, das andere Mal von einer schizoaffektiven Störung die Rede. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht diagnostiziert worden. Selbst Herr Dr. X3. asttestiere keine schizophrene Störung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch die zusätzlichen Untersuchungsergebnisse und die Auswertung der vorliegenden Dokumente keinen Hinweis ergäben, dass die Beklagte unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie oder einer Persönlichkeitsstörung leiden könnte. Die im Gutachten vom 6. August 2011 gestellten Diagnosen seien aufrechtzuerhalten. Eine Modifikation sei nur mit Bezug auf die Diagnose einer Depression erforderlich. Es handele sich um eine rezidivierende depressive Störung, bei der offensichtlich auch Episoden mit psychotischen Symptomen vorkämen. Im Hinblick auf die Schuldfähigkeit ergäben sich keine neuen Aspekte. Soweit die Beklagte abweichend von den Voruntersuchungen vorgetragen habe, sie habe schon 1994 oder 1995 imperative Stimmen gehört, habe der Inhalt der Stimmen nach ihren Angaben darin bestanden nichts zu sagen, andere Befehle habe es nicht gegeben. Weitere testpsychologische Untersuchungen seien nicht erfolgversprechend. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die Beklagte in ihrem gegenwärtigen Zustand an einer mündlichen Verhandlung beteiligen werde. Dem Gutachten kommt hohe Überzeugungskraft zu, weil ihm wiederholte persönliche Untersuchungen der Beklagten, zuletzt am 13. November 2013, 22. Januar 2014 und 31. Oktober 2014 sowie eine Auswertung der im Gutachten im Einzelnen gewürdigten Stellungnahmen insbesondere der Herren Dr. X3. und Dr. van der A. zugrunde liegen. Der Sachverständige hat sich ferner in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2014 – seine bisherigen Ausführungen erläuternd und vertiefend – auch ausführlich und überzeugend mit den am Sitzungstag eingegangenen weiteren Stellungnahmen der Herren Dr. X3. und Dr. van der A. befasst und in diesem Zusammenhang insbesondere nachvollziehbar auf eine inkonsequente Würdigung des Krankheitsbildes durch Herrn Dr. X3. aufmerksam gemacht, der Befund im Behandlungsbericht vom 4. November 2014 passe jedoch gut zu seiner eigenen diagnostischen Einschätzung, dass die Beklagte zwar Stimmen höre, diese jedoch eher als pseudohalluzinatorische denn als echte Halluzination einzuschätzen sind. Zusammenfassend ergebe sich keine Veränderung der Einschätzungen aus dem Jahre 2011 in Bezug auf eine mögliche psychotische Erkrankung. Die Beklagte leide unter einer schweren psychotischen Störung, die in ihrem Schweregrad aktuell deutlich ausgeprägter sei als im Jahr 2011. Für die Schuldfähigkeit spiele die diagnostische Einschätzung eine große Rolle. Eine zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit wäre wahrscheinlich, wenn die Beklagte im Rahmen einer schizophrenen Störung unter imperativen Stimmen gelitten hätte. Die Beklagte habe jedoch bei keiner der Untersuchungen einen Zusammenhang zwischen dem Stimmenhören und den vorgeworfenen Taten hergestellt. Die Inhalte des Stimmenhörens schildere sie durchgängig als Ich-Symptom. Nach ihren Angaben seien die Inhalte nie bizarr oder nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund und der Überzeugung, dass eine schizophrene Erkrankung nicht vorgelegen hat oder vorliegt, ist es nach Auffassung des Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, sehr unwahrscheinlich, dass die Beklagte Befehlen von Stimmen gehorchte, als sie die ihr zur Last gelegten Taten beging. Bei dieser Festlegung, die der Senat für überzeugend hält, sind vernünftige Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Beklagten zu den Tatzeitpunkten ausgeschlossen, so dass nicht nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren ist. Der Sachverständige weist außerdem ergänzend zu Recht darauf hin, dass die von der Beklagten erbrachten Arbeitsleistungen unter dem von der Beklagten behaupteten Beschwerdebild nicht möglich gewesen wären. So ist der Beklagten mit Wirkung vom 1.Juli 2000 das Amt einer Kreisamtsinspektorin, das Spitzenamt des mittleren Dienstes, übertragen worden, was grundsätzlich als Anerkennung bereits erbrachter dienstlicher Leistungen und Vertrauensbeweis verstanden werden kann, und nicht mit der behaupteten Beeinflussung durch Stimmen seit 1994 oder 1995 in Einklang gebracht werden kann. Die Behauptung der Beklagten in dem Schreiben vom 5. November 2011 („Persönlichkeitsstörungen und Depressionen in der Zeit von 1982 bis heute“, S. 4), sie sei in der Zeit von 1995 bis 2005 alkohol- und tablettensüchtig gewesen, habe Schmerztabletten und Antidepressiva (z.B. täglich 2-6 Voltaren Retard-Tabletten aus der 100er Packung) genommen und Hochprozentiges (Branntwein mit mindestens 40 % Alkohol) getrunken und damit unter anderem ihre ständige Angst betäubt, beruflich zu versagen, sich dies allerdings nach außen nicht anmerken lassen, und sich geschämt, dies dem Sachverständigen Prof. Dr. S2. zu sagen, ist nicht geeignet, eine Schuldminderung an den beiden Tattagen unter diesem Aspekt in den Bereich des Möglichen zu rücken. In die Personalakte haben Auffälligkeiten, die mit einem übermäßigen Alkoholgenuss einhergehen können (z.B. deutlich nachlassende dienstliche Leistungen, Ausfallerscheinungen, Alkoholausdünstungen) keinen Eingang gefunden. Dem Senat ist aus anderen Verfahren durchaus bekannt, dass Dienstherren nicht unbedingt auf erste Anzeichen eines übermäßigen Alkoholgenusses sofort reagieren und Vermerke oder gar Abmahnungen zur Personalakte nehmen. Hier steht aber ein behaupteter Missbrauch im Raum, der bei der Tat im Dezember 2004 nach Angabe der Beklagten bereits eine Vorgeschichte von etwa neun Jahren hatte. Die eigene Darstellung der Beklagten, ihr sei es wichtig gewesen, dass die anderen ihre Arbeit gut gefunden hätten, sie habe sich Mühe gegeben, bloß nichts falsch zu machen, und den Ruf einer Sklaventreiberin erhalten, weil sie von Kollegen als übertrieben empfundene Kontrollen praktiziert habe (Gutachten vom 6. August 2011 Seite 48), passt nicht zu einem exzessiven Alkoholgenuss mit Folgen für die Steuerungsfähigkeit. Die behauptete Scham, dem Sachverständigen Prof. Dr. S2. gegenüber den angeblichen Alkoholmissbrauch einzuräumen, ist auch deshalb nicht fundiert, weil sie im Widerspruch zur Bereitschaft der Beklagten steht, anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen am 28. Juni und 14. Juli 2011 sehr persönliche Angaben zu machen (Gutachten Seite 43 ff.). Dies gilt z.B. für die Darstellung der häuslichen Verhältnisse, ihrer Partnerschaften, ihrer Einstellung zur Sexualität und ihres Spielverhaltens. Davon abgesehen hat sie durchaus zum Alkoholkonsum Stellung bezogen (Gutachten Seite 60), dass sie Alkohol selten - auf Feiern - trinke, dann aber nur ein halbes Glas Wein mit Wasser wegen der Tabletten. Früher habe sie auch mal mehr getrunken, sei auch auf Feiern betrunken gewesen. Dies sei jedoch nur selten der Fall gewesen. Die Ausführungen der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen waren nicht etwa wegen der psychischen Beschwerden beeinträchtigt, unter denen die Beklagte leidet. Prof. Dr. S2. führt auf Seite 63 seines Gutachtens aus, die Beklagte sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person sicher orientiert. Im Untersuchungsverlauf seien nach längerer zeitlicher Beanspruchung leichte konzentrative Defizite deutlich geworden, die jedoch objektiv deutlich geringer ausgefallen seien, als sie subjektiv berichtet worden seien. Die Auffassung sei regelrecht und nicht beeinträchtigt. Die mnestischen Funktionen betreffend das Immediat-, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien ungestört. Bei dieser Sachlage bestehen schon im Ansatz keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten wegen eines übermäßigen Alkoholgenusses beeinträchtigt gewesen sein könnte. Solche Anhaltspunkte bietet auch nicht das Vorbringen des Betreuers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013, er habe festgestellt, dass seine Ehefrau jeden Mann „unter den Tisch saufen“ könne. Das sei schon grausam gewesen. Das Trinken habe ihr offensichtlich Spaß gemacht. Sie habe eine Menge vertragen können, zum Beispiel 30 bis 40 Schnaps. Der Senat ist unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beklagten davon überzeugt, dass der Betreuer übertrieben hat. Davon abgesehen deuten seine weiteren Bemerkungen auf einen durchaus kontrollierten Alkoholkonsum, der sich in der Freizeit, vor allem an Wochenenden, nicht aber im Zusammenhang mit dem Dienst zugetragen haben soll („Das war nicht jedes Wochenende. Morgens war sie fit und konnte ‚ein Schwein‘ essen“.). Der Senat war nicht verpflichtet, entsprechend der Beweisanregung der Beklagtenseite Herrn Dr. van der A. als sachverständigen Zeugen oder als Sachverständigen zu hören. Soweit es seine Rolle als sachverständiger Zeuge betrifft, kann er aus eigener Anschauung nichts zu den relevanten Tatzeitpunkten beitragen. Seine sachkundige Wahrnehmung der Beklagten als Zeuge bezieht sich auf Untersuchungen am 12. und 19. Oktober 2011 und am 3. Dezember 2014. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist Prof. Dr. S2. nach weiteren Untersuchungen der Beklagten zu einer abschließenden, den Senat überzeugenden Bewertung gelangt. Der Senat unterstellt in diesem Zusammenhang als wahr, dass die Beklagte ihrem Ehemann und Betreuer gegenüber eine Darstellung abgegeben hat, wie sie im Text „Persönlichkeitsstörungen und Depressionen in der Zeit von 1982 bis heute“ vom 5. Oktober 2011 niedergelegt worden ist. Die Fähigkeit der Beklagten, nach Jahren, in denen sie nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren zu sachdienlichen Angaben kaum in der Lage war, gegenüber ihrem Betreuer und Ehemann eine zusammenfassende Darstellung eines komplexen Geschehens der letzten Jahrzehnte abzugeben, spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass es um die Intelligenz und die Konzentrationsfähigkeit der Beklagten nicht ständig so schlecht bestellt sein kann, wie dies im Gegengutachten nahegelegt werden soll. Herr Dr. van der A. ist auch nicht als Sachverständiger zu hören. Dem steht schon entgegen, dass es sich um einen Parteigutachter handelt, bei dem nicht die für eine objektive Beurteilung der Beklagten erforderliche Distanz gewährleistet ist. Da das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen des Prof. Dr. S2. widerspruchsfrei und überzeugend sind und nichts dafür ersichtlich ist, dass ein anderer Gutachter über eine bessere Sachkunde verfügt, bestand auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, ein Obergutachten einzuholen. Die Überzeugungskraft des von Prof. Dr. S2. erstatteten Gutachtens leidet nicht darunter, dass er – wie die Beklagtenseite meint – anders als Dr. van der A. nicht über wesentliche Unterlagen verfügt hätte, die Dr. van der A. zugänglich gewesen seien. Ausweislich des Schriftsatzes vom 18. November 2011 (Seiten 10 und 11) handelt es sich, nachdem der gerichtliche Sachverständige die Darstellung der Beklagten vom 5. Oktober 2011 bei seinen ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen berücksichtigt hat, noch um ein Anschreiben „an die diagnostizierenden und begutachtenden Ärzte der Frau Marianne N1. “ vom 21. September 2011, das „Anschreiben an den Zweitgutachter Herrn Dr. van der A. “ vom 4. November 2011 und ärztliche Bescheinigungen vom 26. Mai 1993, 27. Juni 1996 und 3. Mai 1999. Da der Schriftsatz vom 18. November 2011 versäumt, diese Unterlagen vorzulegen oder wenigstens deren Inhalt vorzutragen, ist nichts dafür ersichtlich, aus welchen Gründen der Inhalt der Unterlagen geeignet könnte, den Gutachter zu einer Überprüfung seiner Begutachtung zu veranlassen. Unverständlich bleibt das Vorbringen, dass dem Erstgutachter das an ihn gerichtete Schreiben vom 24. Juni 2011 nicht zur Verfügung gestanden haben soll. C. Der Beklagten ist wegen des ihr vorgeworfenen schwerwiegenden Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie im Jahr 1999 einen von ihr zu bearbeitenden Verwahrgeldbeleg dazu genutzt hat, sich zu Lasten des Klägers eine unberechtigte Zwischenfinanzierung über 18.400,- DM zu verschaffen, und dadurch, dass sie im Dezember 2004 einen von ihr zu bearbeitenden Verwahrgeldbeleg dazu genutzt hat, einen Betrag von 5.413,25 Euro unberechtigt auf ein ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten gehörendes Konto zu überweisen, und dazu jeweils die ihr eingeräumten dienstlichen Möglichkeiten ausgenutzt hat, zum einen gegen die ihr obliegende Dienstpflicht verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten, § 57 Satz 2 LBG NRW a.F., sowie zum anderen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verletzt, § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. Wegen dieses innerdienstlichen Dienstvergehens wäre die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, stände sie noch im aktiven Dienst. Nach ihrer Zurruhesetzung ist die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346, und BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – , NVwZ 2006, 469, 471 f. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12.04 ‑, NVwZ 2006, 469, 471 f., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 ‑, ZBR 2006, 385; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18.10 -, Juris; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 2011 - 3d A 331/10.O -, vom 7. Mai 2008 - 21d A 2998/07.O - und vom 13. Februar 2008 - 21d A 1211/07.O - . b) In Anwendung dieser Grundsätze muss festgestellt werden, dass sich die Beklagte eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich ihrer Dienst- und Treuepflichten schuldig gemacht hat, das bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen sie sprechenden Umstände und ihres Persönlichkeitsbildes die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, unumgänglich macht, weil sie das Vertrauen ihres Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen ist hinsichtlich der Schwere einem sog. Zugriffsdelikt vergleichbar, bei dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung ist, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Die innerdienstliche Untreue beeinträchtigt schwerwiegend die Vertrauensbasis. Die Verwaltung ist nicht in der Lage, bei Geldangelegenheiten die auf Leistung abzielenden Angaben ihrer Mitarbeiter in jedem Einzelfall zu überprüfen. Sie muss und darf sich darauf verlassen können, dass sich Beamte ihr gegenüber redlich verhalten. Wer missbräuchlich aus seiner Amtsstellung und dienstlichen Möglichkeit zum Schaden seiner Behörde privaten Nutzen zieht, begeht ein schweres Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985 – 1 D 161.84 ‑, DokBer B 1985, 259; Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 ‑, NVwZ-RR 2008, 477; OVG NRW, Urteil vom 15. August 2007 – 21d A 3599/06.BDG -, juris; Mayer, in Hummel/L3. /Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, B.II.10 Rdnr. 24. In den Fällen innerdienstlicher Untreue- und Betrugshandlungen lässt sich aus der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 -, juris, vom 1. April 2010 – 2 B 111.09 -, juris, und vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 -, NVwZ-RR 2008, 477; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3d B 908/10.O -. der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts schon dann geboten sein kann, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten. Ein derartiger Erschwerungsgrund kann namentlich darin bestehen, dass der Beamte missbräuchlich seine dienstliche Stellung oder dienstlich erworbene Kenntnisse ausnutzt. Ferner sind die Grundsätze für die Ahndung von Zugriffsdelikten, dass Regelmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst ist, anzuwenden in Untreuefällen, in denen ein Beamter im Schalter- oder Kassendienst sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten mit dienstlich zugänglichen Zahlungsanweisungen oder Belegen buchmäßig Geld seines Dienstherrn beschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto frei verfügen kann, weil er auch in diesem Fall in Kenntnis seiner dienstlichen Pflichten versagt. - BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1996 – 1 D 102.95 - , DokBer B 1997, 53 -. Hiernach ist im vorliegenden Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Richtschnur für die Maßnahmebemessung: Sowohl die Veranlassung einer unberechtigten Auszahlung in Höhe von 18.400 DM aufgrund eines unrichtigen Verwahrgeldbelegs als auch die Überweisung des Betrages von 5.413,25 € auf ihr Konto aus von ihr im Rahmen ihrer Kassentätigkeit verwalteten Mitteln erfolgten unter Missbrauch der von der Beklagten innegehabten dienstlichen Stellung. Dabei betraf jedenfalls die zweite Handlung unmittelbar den Kernbereich ihrer dienstlichen Aufgaben. Die Vorgehensweise der Beklagten zeigt damit ein besonders hohes Maß an krimineller Energie und Pflichtvergessenheit auf. Hinzu kommt, dass beide Zahlungsvorgänge die Schwelle überschreiten, jenseits derer das Bundesverwaltungsgericht bei Betrugs- und Untreuetaten die Verhängung der Höchstmaßnahme ohne weitere Erschwerungsgründe für möglich hält. Vor diesem Hintergrund ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass allein die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und nach deren Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene disziplinare Reaktion auf das festgestellte Dienstvergehen ist. Milderungsgründe in der Gestalt von bemessungsrelevanten entlastenden Gesichtspunkten, welche die Indizwirkung des von der Beklagten verwirklichten Dienstvergehens für die disziplinare Höchstmaßnahme entfallen lassen könnten, liegen nicht vor, und die zu treffende Prognoseentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nach ihrer gesamten Persönlichkeit im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar ist. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann der Beklagten vorliegend nicht zugebilligt werden, zumal allein der Betrag, auf den die Beklagte im Dezember 2004 zugegriffen hat, die Schwelle von 5.000,‑‑ Euro deutlich überschreitet. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt zu haben. Im Einzelfall kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10.01 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O -. Der Milderungsgrund käme in Betracht, wenn die Beklagte unter dem Einfluss eines von außen auf ihre Willensbildung einwirkendes Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten. Hierbei muss das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1995 – 1 D 65.93 -, Juris. Eine solche unvermutet entstandene besondere Versuchungssituation bestand vorliegend indes nicht. Vielmehr beging die Beklagte das Dienstvergehen im Rahmen gewohnter Tätigkeit bei der Bearbeitung von Verwahrgeldern. Dass sie im Dezember 2004 das Risiko einer Entdeckung zum Jahresende als gering eingeschätzt haben mag, weil die Vorgänge eines abgeschlossenen Haushaltsjahres möglicherweise alsbald aus dem Bereich der Kreiskasse verlagert werden, betrifft keine besondere Versuchungssituation, weil sich diese günstigen Umstände jährlich wiederholten. Der Jahreswechsel 2004/2005 erlangt auch nicht deshalb eine abweichende Qualität, weil zu diesem Stichtag die Software anscheinend landesweit umgestellt wurde und dies eine Überprüfung zurückliegender Vorgänge im Laufe des Jahres 2005 erschwert haben mag. Die Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Verhaltens hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, und vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 - 3d A 465/08.O -; Bayer. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 16a D 09.2470 -, Juris. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Soweit es den Zugriff im Dezember 2004 betrifft, ist schon im Ansatz keine wirtschaftliche Notlage erkennbar. Die Auswertung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte zeigt, dass die Beklagte über Rücklagen verfügte, so dass sie mit dem auf ihr Konto überwiesenen Betrag letztlich den Kapitalstand erhöht hat. Auch im Jahr 1999 bestand keine ausweglose wirtschaftliche Notlage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei der Finanzverwaltung nicht unter Hinweis auf einen aktuellen Engpass und eine erwartete Zahlung der Grundstückskäufer eine Stundung hätte erreichen können. Sie hätte freilich Stundungszinsen zahlen müssen. Notfalls hätte sie die Reaktion der Finanzverwaltung, ggf. auch eine Vollstreckung, abwarten können, zumal sie mit einem Eingang der Zahlung seitens der Käufer rechnete. Im Hinblick auf die Beklagte kommt auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25, vom 10. November 1998 - 1 D 103.97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 19, vom 28. Mai 1997 - 1 D 74.96 -, NVwZ-RR 1998, 506, und vom 16. März 1994 - 1 D 17.93 -, BVerwGE 103, 93, kann dieser Milderungsgrund einem bisher unbescholtenen Beamten zugute kommen, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten freiwillig offenbart bzw. den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Da es sich bei den Zugriffen in den Jahren 1999 und 2004 um ein einheitliches Dienstvergehen handelt und die Beklagte vor der Entdeckung ihres Fehlverhaltens vom Dezember 2004 diesen Teilakt weder freiwillig offenbart noch den Schaden wiedergutgemacht hat, kommt ihr dieser Milderungsgrund nicht zugute. Der Sachverhalt des Dezember 2004 fiel erst dadurch auf, dass ein Verdacht aufkam. Das Geständnis der Beklagten am 26. Oktober 2005 und die Rückzahlung des unterschlagenen Betrages erfolgten erst, nachdem die Beklagte mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert worden war. Durchgreifend für die Beklagte spricht auch nicht, dass sie schon bald nach der Konfrontation mit dem Vorwurf - Alias-Namen nutzend - den Schaden wiedergutgemacht hat. Dieses Verhalten lässt zwar die Bereitschaft der Beklagten erkennen, Verantwortung für ein Fehlverhalten zu übernehmen. Dazu war sie rechtlich aber auch verpflichtet. Eine der Beklagten günstigere Betrachtung ist auch nicht gerechtfertigt, wenn man zunächst nur den Vorfall aus dem Jahr 1999 in den Blick nimmt. Insoweit handelt es sich zwar um eine freiwillige Offenbarung ohne Furcht vor Entdeckung. Die freiwillige Offenbarung gegenüber dem Vorgesetzten I1. und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens bedeuten freilich nicht, dass damit das vollendete Dienstvergehen ungeschehen gemacht wäre, sondern lediglich, dass der Dienstherr der Beklagten seinerzeit noch ein Restmaß an Vertrauen entgegenbringen und es mit einer – tatsächlich ausgebliebenen – erzieherischen Maßnahme sein Bewenden haben konnte. Dies ändert freilich nichts daran, dass mit Bezug auf den zweiten Teil des Dienstvergehens, der ohnehin den Schwerpunkt des Vorwurfs bildet und für sich gesehen die Höchstmaßnahme notwendig macht, der Milderungsgrund nicht greift. Auch der Milderungsgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation lag nicht vor. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2002 – 1 D 10.01 – und 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 -. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der in Rede stehende Zugriff Ausdruck eines solchen Schocks war, liegen jedoch nicht vor. Die Zugriffshandlung im Jahre 1999 beruhte nach ihren eigenen Angaben darauf, dass die Beklagte einen akuten finanziellen Engpass überbrücken wollte. Hinsichtlich des Zugriffs im Dezember 2004 ist den Erklärungen der Beklagten überhaupt nichts für eine Schocksituation zu entnehmen. Der Beklagten steht auch nicht der einem anerkannten Milderungsgrund vergleichbare entlastende Umstand einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zur Seite. Wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung einer möglichen Schuldunfähigkeit der Beklagten im einzelnen dargelegt wurde, gewinnt der Senat aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S2. die sichere Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten zu den Tatzeitpunkten nicht einmal vermindert war. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung eines im Grundsatz pathologischen Spielverhaltens, weil die Beklagte nicht so unter Druck stand, dass sie ihre wirtschaftliche Lage gefährdet hätte, und auch nicht auf fremdes Vermögen zugriff, um einem Drang zum Spielen nachgeben zu können. Der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte unter den Folgen ihres Fehlverhaltens leidet und auch unter dem Druck des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens eine schwere Depression entwickelt hat. Diese Entwicklung ist aber eine ihr zurechenbare Folge des gravierenden Fehlverhaltens und kann schon aus diesem Grund keine mildere Sanktion rechtfertigen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu Lasten der Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass sie, nimmt man allein den Vorfall im Dezember 2004, im Kernbereich ihres dienstlichen Pflichtenkreises gefehlt hat. Schon durch dieses Fehlverhalten hat sie das für ihre Berufsausübung unerlässlich erforderliche Ansehen und Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig und unwiederbringlich verloren. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich den Zugriff im Jahr 1999 berücksichtigt und unabhängig davon, dass die Beklagte zur Verdeckung des Zugriffs im Dezember 2004 auch noch eine unechte Urkunde, die Zahlungsanweisung vom 28. Dezember 2004, im Rechtsverkehr eingesetzt hat. Die in der Disziplinarmaßnahme liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihr zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für sie vorhersehbar war, was sie damit aufs Spiel setzte. Dass die Beklagte bis zu ihrer Zurruhesetzung annähernd 30 Jahre als Beamtin für den Kläger tätig war, gute dienstliche Leistungen erbracht und schließlich das Spitzenamt des mittleren Dienstes erlangt hat, tritt gegenüber der Schwere des Dienstvergehens und dem erheblichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit zurück. D. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW), bestehen nicht. Für eine solche Entscheidung könnte der derzeit labile psychische Zustand der Beklagten sprechen, der ihre Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken könnte. Andererseits entnimmt der Senat dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2. und der von Herrn Dr. X3. im Betreuungsverfahren abgegebenen Stellungnahme, dass die Labilität vor allen Dingen auf dem offenen Disziplinarverfahren beruht, so dass es möglich erscheint, dass sich die Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft wieder stabilisiert. Sollte es sich um einen Dauerzustand handeln, wäre für eine Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags, der keine rentengleiche Dauerleistung ist, ohnehin kein Raum. E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 74 Abs. 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 2 und 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 132 Abs. 2 VwGO.