Beschluss
2 B 111/09
BVERWG, Entscheidung vom
10mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz war nicht gegeben; die vorgelegten Fragen bezogen sich auf den konkreten Sachverhalt und waren in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.
• Die für sog. Zugriffsdelikte entwickelte disziplinarrechtliche Rechtsprechung ist auch auf Beamte anwendbar, die einer privatrechtlichen juristischen Person gemäß § 123a BRRG zugewiesen sind; diese Beamten verbleiben in den Rechten und Pflichten ihres Dienstherrn.
• Bei innerdienstlichen, überweisungstechnisch herbeigeführten Vermögensverschaffungen können die Grundsätze zu Zugriffsdelikten und die Maßstabsbemessungen zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Anwendung finden.
• Für die Beurteilung eingeschränkter Schuldfähigkeit gelten dieselben Grundsätze auch bei zugewiesenen Beamten; eine Divergenz ist nicht dargelegt, wenn das Tatsachengericht die Einzelfallwürdigung vornimmt.
• Vernachlässigung von Aufsichts- oder Fürsorgepflichten der Vorgesetzten kann mildernd bei der Bemessung berücksichtigt werden; eine abweichende Einzelfallwürdigung rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit disziplinarischer Zugriffsdelikts-Leitsätze bei zugewiesenen Beamten • Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz war nicht gegeben; die vorgelegten Fragen bezogen sich auf den konkreten Sachverhalt und waren in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. • Die für sog. Zugriffsdelikte entwickelte disziplinarrechtliche Rechtsprechung ist auch auf Beamte anwendbar, die einer privatrechtlichen juristischen Person gemäß § 123a BRRG zugewiesen sind; diese Beamten verbleiben in den Rechten und Pflichten ihres Dienstherrn. • Bei innerdienstlichen, überweisungstechnisch herbeigeführten Vermögensverschaffungen können die Grundsätze zu Zugriffsdelikten und die Maßstabsbemessungen zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Anwendung finden. • Für die Beurteilung eingeschränkter Schuldfähigkeit gelten dieselben Grundsätze auch bei zugewiesenen Beamten; eine Divergenz ist nicht dargelegt, wenn das Tatsachengericht die Einzelfallwürdigung vornimmt. • Vernachlässigung von Aufsichts- oder Fürsorgepflichten der Vorgesetzten kann mildernd bei der Bemessung berücksichtigt werden; eine abweichende Einzelfallwürdigung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Ein Kommunalbeamter war einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft für Aufgaben nach dem SGB II zugewiesen und verschaffte sich durch buchmäßige Überweisungen zeitweilig Geld zur eigenen Verfügung, wodurch der Gesellschaft ein Schaden entstand. Der Dienstherr war Mitbegründer der Gesellschaft; der entstandene Schaden musste letztlich vom Dienstherrn getragen werden. Der Beamte wurde disziplinarisch belangt; es ging um die Frage, ob die Rechtsprechung zu Zugriffsdelikten und Maßstabsbemessungen (inkl. eingeschränkter Schuldfähigkeit) auch auf zugewiesene Beamte Anwendung findet und ob milderndes Verhalten von Vorgesetzten zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde begehrte die Zulassung der Revision mit Verweis auf grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und behauptete Divergenzen in der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob diese Fragen bisher ungeklärt sind und eine fallübergreifende Entscheidung erfordern. • Zulassungsrecht: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder Divergenz (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO) setzt abstrakt ungeklärte Rechtsfragen oder entgegenstehende Rechtssätze voraus; dies war nicht dargetan. • Anwendbarkeit disziplinarrechtlicher Leitsätze: Zugewiesene Beamte bleiben Beamte ihres Dienstherrn und unterliegen den beamtenrechtlichen Rechten und Pflichten; daher sind die disziplinarrechtlichen Grundsätze zu Zugriffsdelikten auch auf Fälle nach § 123a BRRG anwendbar. • Vermögensverschaffung durch Überweisungstechnik: Die bisherige Rechtsprechung erkennt, dass auch computergestützte oder überweisungstechnisch vermittelte Vermögensverschaffungen einem Zugriffsdelikt gleichstehen können und innerdienstliche Betrugshandlungen bei ausreichendem Gesamtschaden die Entfernung rechtfertigen können. • Eingeschränkte Schuldfähigkeit: Die Maßstäbe zur Beurteilung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit gelten gleichermaßen für zugewiesene Beamte; die Einsehbarkeit der Pflichtverletzung bleibt maßgeblich. • Divergenzrüge und Einzelfallwürdigung: Dass das Berufungsgericht bestimmte mildernde Umstände nicht bejahte, stellt keine Divergenz zur bestehenden Rechtsprechung dar; es handelt sich um eine zulässige einzelfallbezogene Würdigung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die auf Zulassung der Revision gestützte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Es bestand keine Notwendigkeit, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz zuzulassen, weil die vorgelegten Fragen überwiegend bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die disziplinarrechtlichen Grundsätze zu Zugriffsdelikten und zur eingeschränkten Schuldfähigkeit gelten auch für Beamte, die zu einer privatrechtlichen juristischen Person gemäß § 123a BRRG zugewiesen sind; solche Beamten verbleiben in den Pflichten ihres Dienstherrn. Mildernde Umstände wie Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte können in der Bemessung berücksichtigt werden, doch schützt eine abweichende Einzelfallwürdigung vor Ort nicht vor der Ablehnung der Revisionszulassung.