Beschluss
18 L 1545/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0711.18L1545.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch bleibt insgesamt der Erfolg versagt. Soweit der Antrag betroffen ist, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2964/23 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 00. März 2023 wiederherzustellen, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, wenn die Behörde – wie hier nachträglich mit Schreiben vom 00. Mai 2023 – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Entscheidung des Gerichts hängt dabei von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Gemessen daran bleibt dem genannten Antrag der Erfolg versagt. Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat schlüssig, konkret und ausführlich die wesentlichen Erwägungen dargelegt, warum aus seiner Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Antragstellers am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die angeführten Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache tragen, ist dagegen unerheblich. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 00. März 2023, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der O. E. Schule, deren Träger der Antragsteller ist, als private Ersatzschule eigener Art vom 00. März 2011 aufgehoben wurde, ist offensichtlich rechtmäßig, und auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse. Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 00. Januar 2023 insbesondere gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zur beabsichtigten Aufhebung des Genehmigungsbescheides angehört. Der mit der Klage 18 K 2964/23 angefochtene Bescheid erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid ist § 101 Abs. 6 SchulG NRW. Danach ist die Genehmigung für eine Ersatzschule aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW u. a., dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Ferner darf eine Ersatzschule nur errichten, betreiben oder leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 101 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW). Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten Personen (§ 101 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW). Gemessen daran hat der Antragsgegner die Genehmigung zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der O. E. Schule als Ersatzschule eigener Art sind nachträglich weggefallen. Denn es ist mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte (1.) und die fehlende Schulleitung (2.) nicht mehr von einer Gleichwertigkeit der O. E. Schule mit öffentlichen Schulen im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen. Beiden Mängeln hat der Antragsteller trotz Aufforderung des Antragsgegners mit Schreiben vom 00. Juni 2022 nicht im Sinne des § 101 Abs. 6 SchulG NRW abgeholfen. Zudem spricht vieles dafür, dass es auch an der Zuverlässigkeit der handelnden Personen im Sinne des § 101 Abs. 5 SchulG NRW mangelt (3.). 1. An der O. E. Schule sind – auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gewonnenen neuen Lehrkräfte – nicht ausreichend Lehrkräfte mit einer wissenschaftlichen Qualifikation vorhanden, die denen von Lehrkräften an einer öffentlichen Schule im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gleichwertig ist. Das Gleichwertigkeitserfordernis bezüglich der Ausbildung von Lehrkräften ist unter Berücksichtigung seines Zwecks auszulegen, sicherzustellen, dass Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter weitestmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und –inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 59; Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 6 unter Verweis auf u. a. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris, Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, juris, Rn. 18. Zur Sicherstellung des Gleichwertigkeitserfordernisses bedürfen Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der (Unterrichts-)Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Eine Ausnahme gilt nur für solche Lehrkräfte, die über eine Lehramtsbefähigung verfügen und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden sollen; in diesen Fällen genügt die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit (§ 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer – und damit für die Erteilung einer (unbefristeten) Unterrichtsgenehmigung – sind gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf den Nachweis dieser Ausbildung kann nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Der dem Schulträger obliegende Nachweis solcher gleichwertigen freien Leistungen ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchVO in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Durch dieses Verfahren ist der Ersatzschule die Möglichkeit eröffnet, den für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung einer Lehrkraft zu führen, die keine Vor- und Ausbildung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durchlaufen hat. Ein anderer Nachweis kommt nicht in Betracht. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 60 ff.; Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 9 ff. Soll der Nachweis der gleichwertigen wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung durch das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO erbracht werden, setzt die Zulassung zu diesem Verfahren unter anderem voraus, dass die Lehrkraft über eine ausreichende Unterrichtspraxis verfügt, deren Dauer je nach Qualifikation der Lehrkraft zwölf Monate (§ 7 Abs. 3 ESchVO), 18 Monate (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ESchVO) oder zwei Jahre (§ 7 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO) beträgt. Zum Erwerb dieser Unterrichtspraxis erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde der Lehrkraft auf Antrag des Schulträgers gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO eine befristete Unterrichtsgenehmigung. Zudem wird eine solche befristete Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO auch für solche Lehrkräfte erteilt, die gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ESchVO zwei Jahre praktische Unterrichtserfahrung an einer Waldorfschule erlangen müssen, um im Anschluss eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer in den Klassen 1 bis 8 an einer Waldorfschule nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ESchVO erteilt zu bekommen. Verfügt eine Lehrkraft über eine solche befristete Unterrichtsgenehmigung zur Erlangung notwendiger Unterrichtspraxis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO, ist eine gleichwertige pädagogische und wissenschaftliche Eignung dieser Lehrkraft entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegeben. Vielmehr setzt der Nachweis einer solchen Gleichwertigkeit nicht nur die Zulassung zum Feststellungsverfahren – die neben dem Erwerb der erforderlichen Unterrichtspraxis noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, vgl. § 7 Abs. 2, 5 ESchVO –, sondern zudem auch den erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens voraus. Vor diesem gesetzessystematischen Hintergrund geht die Annahme des Antragstellers fehl, dass es sich bei den Lehrkräften mit befristeter Unterrichtsgenehmigung um solche mit im Wesentlichen gleichen Qualifikationen wie bei Lehrkräften mit unbefristeter Unterrichtsgenehmigung bzw. solchen, deren Einsatz lediglich anzeigepflichtig ist, handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 12 f.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 32. Die fehlende Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass Lehrkräfte mit befristeter Unterrichtsgenehmigung nur neben Lehrkräften eingesetzt werden können, die gleichwertig qualifiziert im Sinne von § 102 Abs. 2 SchulG NRW sind, und die die Lehrkräfte mit befristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO fachlich und didaktisch begleiten und auf diese Weise eine qualifizierte Unterrichtung sicherstellen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 17. Zur Sicherung dieser fachlichen und didaktischen Begleitung sieht § 7 Abs. 7 Satz 1 ESchVO vor, dass die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung mit der Auflage zu versehen ist, dass die Unterrichtspraxis dieser Lehrkraft von einer durch den Schulträger möglichst im Einvernehmen bestimmten erfahrenen Lehrkraft, deren Unterrichtstätigkeit nach § 102 SchulG NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, im Umfang von drei bzw. fünf Wochenstunden begleitet wird. Ähnliches gilt nach § 9 Abs. 4 Satz 2 ESchVO für befristete Unterrichtsgenehmigungen zum Zweck der Erlangung ausreichender Unterrichtspraxis für die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrer an Waldorfschulen. Gemessen an diesen Maßgaben ist die O. E. Schule mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte einer öffentlichen Schule nicht mehr gleichwertig. Dies gilt nicht nur unter Zugrundelegung der personellen Situation zum Ablauf der seitens des Antragsgegners gesetzten Mängelbeseitigungsfrist am 00. August 2022 bzw. nach deren Verlängerung, vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts VG Münster, Beschluss vom 23. September 2022 - 1 L 701/22 -, juris, Rn. 33; für das dortige – gleichlautende – Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 M 3/11 -, juris, Rn. 6, sondern auch, wenn – zugunsten des Antragstellers – auf die von diesem angeführte personelle Situation an der Schule zum 00. August 2023 einschließlich der während des gerichtlichen Verfahrens neu eingestellten Lehrkräfte abgestellt wird. Denn der Antragsteller kann für die Mehrheit der Fächer, die ausweislich seiner Übersicht vom 00. April 2022 (Beiakte Heft 2, Bl.189 ff.) an der O. E. Schule unterrichtet werden, gar keine bzw. nicht ausreichend Lehrkräfte mit gleichwertiger wissenschaftlicher und pädagogischer Eignung vorweisen. Für diesen Befund ohne rechtliche Bedeutung ist der Verweis des Antragstellers auf einen allgemein bestehenden Lehrermangel. Denn eine möglicherweise allgemein schwierige Situation bei der Personalgewinnung entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Beachtung der rechtlichen Vorschriften für den Betrieb seiner Ersatzschule. Insbesondere ist für die Genehmigungsvoraussetzung der gleichwertigen wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte die tatsächliche Situation an der betreffenden Schule maßgeblich und nicht, ob den Antragsteller bzw. dessen vertretungsberechtigte Personen ein Verschulden an dem Mangel an hinreichend qualifizierten Lehrkräften trifft. Der eklatante Mangel an hinreichend qualifizierten Lehrkräften an der O. E. Schule zeigt sich bereits daran, dass nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung für einen signifikanten Anteil der Fächer überhaupt keine Lehrkraft vorhanden ist, die zum 00. August 2023 über eine Unterrichtsgenehmigung verfügt, oder deren Unterrichtseinsatz lediglich anzeigepflichtig ist. Dazu stellt sich der Befund nach Aktenlage im Einzelnen folgendermaßen dar: Für das Fach Religion benennt der Antragsteller in seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersicht die Lehrkraft B. L. . Die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Herrn L. hat der Antragsgegner indes mit bestandskräftigem Bescheid vom 00. Januar 2023 abgelehnt (Beiakte Heft 4, Bl. 29). Lediglich anzeigepflichtig im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist der Einsatz des Herrn L. nicht, da dieser mangels Referendariats über keine Lehramtsbefähigung verfügt. Daneben ist auch für das Fach Geschichte keine Lehrkraft vorgesehen, deren Einsatz genehmigt worden ist. Den Antrag auf Unterrichtsgenehmigung des Antragstellers für Frau N. D. im Fach Geschichte, der sich um Übrigen nur auf eine Tätigkeit Frau D. vom 00. November bis zum 00. Dezember 2022 bezogen hat, hat der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 00. April 2023 abgelehnt (Beiakte Heft 9, Bl. 23). Obwohl der Antragsteller Frau D. in seiner Aufstellung für das kommende Schuljahr aufführt, hat er für diese keine Genehmigung für einen weiteren Zeitraum beantragt. Für das Fach Biologie ist ebenfalls keine Lehrkraft vorgesehen, die das Gleichwertigkeitserfordernis hinsichtlich ihrer Ausbildung erfüllt. Für den von Antragsteller zum einen benannten Lehrer S. S1. liegt nur ein bis zum 00. Juni 2023 befristeter Honorarvertrag vor (Beiakte Heft 14, Blatt 5), dessen Verlängerung nicht ersichtlich ist. Die Unterrichtsgenehmigung für die zum anderen benannte Lehrkraft N1. Z. hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 00. Februar 2023 abgelehnt (Beiakte Heft 10, Bl. 17). Diese Ablehnung ist auch bestandskräftig, da der vom Antragsteller dagegen eingelegte Widerspruch (Beiakte Heft 10, Bl. 27) nicht das statthafte Rechtsmittel darstellte, wie der Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners auch zu entnehmen war. Eine weitere Unterrichtsgenehmigung für Frau Z. hat der Antragsteller nicht beantragt. Eine Lehrkraft mit hinreichender Qualifikation kann der Antragsteller auch im Fach Physik nicht vorweisen. Seinen Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Frau P. L1. hat der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 00. Mai 2023 abgelehnt (Beiakte Heft 13, Bl. 20). Schließlich mangelt es auch in den Fächern Französisch und Chemie an Lehrkräften, deren Ausbildung dem Gleichwertigkeitserfordernis genügt. Insoweit hat der Antragsteller die Lehrkräfte N2. F. Z1. bzw. T. T1. (im Epochenunterricht) benannt, für die er jedoch nach Aktenlage weder eine Unterrichtsgenehmigung beantragt noch deren Unterrichtseinsatz dem Antragsgegner angezeigt hat. Verfügt der Antragsteller danach für den Unterricht der Fächer Religion, Geschichte, Biologie, Physik, Französisch und Chemie über keine Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, besteht auch in den Fächern Deutsch, Deutsch als Fremdsprache, Sozialwissenschaften und Musik keine Sicherung des Unterrichts durch ausreichend qualifizierte Lehrkräfte. Für diese Fächer hat der Antragsteller lediglich Lehrkräfte mit einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO vorgesehen, die das Gleichwertigkeitserfordernis nach den oben benannten rechtlichen Maßgaben nicht erfüllen. So sollen die Fächer Deutsch, Deutsch als Fremdsprache und Sozialwissenschaften von der Lehrkraft G. H. unterrichtet werden, die zum Feststellungsverfahren zugelassen worden ist und zu diesem Zweck (nur) über eine bis zum 00. September 2023 befristete Unterrichtsgenehmigung verfügt (Beiakte Heft 7, Bl. 47). Gleiches gilt für Herrn N3. E1. , der das Fach Musik unterrichten soll, und ebenfalls (lediglich) eine bis zum 00. September 2023 befristete Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens innehat (Beiakte Heft 11, Bl. 44). Schließlich sind für weitere Schulfächer zwar Lehrkräfte mit ausreichender wissenschaftlicher Ausbildung benannt, jedoch nicht in einem zeitlichen Umfang, der eine ausreichende Unterrichtsversorgung der Schüler sicherstellt. So hat der Antragsteller im Fach Mathematik zwar die Tätigkeit der Lehrkraft B1. angezeigt (Beiakte Heft 8), die offenbar über eine Lehramtsbefähigung für Mathematik verfügt, jedoch nach Angaben des Antragstellers nur für fünf Wochenstunden vorgesehen ist. Angesichts dieser Stundenzahl ist es fernliegend, dass Herr B1. den Bedarf an Mathematikunterricht – selbst bei Zusammenlegung von Klassen, die der Antragsteller seinen Angaben nach, im Übrigen offenbar ohne weitere Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, praktiziert – allein decken kann. Soweit der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens betreffend das Fach Mathematik einen Antrag auf Unterrichtsgenehmigung für die weitere Lehrkraft B2. gestellt hat, ist dieser Antrag (lediglich) auf Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung für die Erlangung der für das Feststellungsverfahren notwendigen Unterrichtspraxis gerichtet. Diesbezüglich ist aber in Anbetracht des niedrigen Lehrdeputats der Lehrkraft B1. völlig unklar, wie die nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ESchVO erforderliche Unterrichtsbegleitung durch diesen geleistet werden soll. Der Einwand des Antragstellers, dass die Unterrichtsbegleitung auch durch eine Lehrkraft aus einem anderen Fach erfolgen könnte, verfängt – ungeachtet der Tatsache, dass angesichts der geringen Anzahl geeigneter Lehrkräfte an der O. E. Schule auch diesbezüglich Bedenken bezüglich der Umsetzbarkeit bestehen – nicht, da die Unterrichtsbegleitung nicht nur in didaktischer, sondern auch in fachlicher Hinsicht erforderlich ist. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die vom Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 00. Juni 2023 erfolgte Erwähnung einer weiteren (unbenannten) Lehrkraft für das Fach Mathematik, bei der es sich um einen „Mathematiklehrer, der inzwischen Rentner ist,“ handeln soll. Denn der Einsatz dieser Lehrkraft ist weder angezeigt noch ist eine Genehmigung für den Unterricht beantragt worden. Lücken in der Versorgung bestehen weiterhin im waldorfspezifischen Fach Handarbeit, da die Fachlehrerin O1. M. nur über eine Unterrichtsgenehmigung für die Jahrgänge 1 bis 5 verfügt (Beiakte Heft 20, Bl. 71), Handarbeitsunterricht nach dem für die Genehmigung der O. E. Schule maßgeblichen Rahmenlehrplan für Waldorfschulen („Richter-Lehrplan“) aber auch in den Klassen 6 bis 12 erteilt wird. Vgl. https://www.waldorfschule.de/uploads/interaktiver-stundenplan/ (zuletzt abgerufen am 11. Juli 2023). Daneben verfügt der Antragsteller an der O. E. Schule auch nicht über ausreichend Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, die nach dem Konzept der Waldorfschulen den Unterricht in den Jahrgängen 1 bis 8 maßgeblich gestalten, indem sie jeden Morgen mindestens die ersten beiden Stunden eines Schulvormittags in ihrer Klasse unterrichten, vgl. https://www.waldorfschule.de/paedagogik/21-fragen (hier: Frage 12), (zuletzt abgerufen am 11. Juli 2023), und nach dem spezifischen Konzept der Waldorfpädagogik in diesen Jahrgangsstufen für den sogenannten Hauptunterricht und damit in zeitlicher Hinsicht für einen wesentlichen Teil des Unterrichts verantwortlich sind. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. September 2022 - 4 K 4540/19 -, S. 11 des Urteilsabdrucks (n.v.). Für diese Aufgabe benennt der Antragsteller Frau C. -O2. für die Klassen 1 bis 3 und Frau H1. für die Klassen 4 bis 6. Für die weitere Lehrkraft Herr N4. , welche der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens gewonnen hat, liegt bislang – auch unter Berücksichtigung der von der Bezirksregierung N5. am 00. November 2022 erteilten Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrer – keine ausreichende Anzeige im Sinne von § 9 Abs. 11 ESchVO i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 1 ESchVO vor. Nach diesen Normen ist beim Wechsel einer Lehrkraft mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 ESchVO an einer Waldorfschule zu einem anderen Schulträger ein neu erteiltes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dies ist für Herrn N4. noch nicht erfolgt. Im Übrigen könnten auch drei Klassenlehrkräfte die acht Jahrgänge an der O. E. Schule nicht annähernd abdecken. 2. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der O. E. Schule sind – selbständig tragend – auch deshalb weggefallen, weil nicht mehr festgestellt werden kann, dass die Schule in ihren Einrichtungen nicht hinter öffentlichen Schulen zurücksteht. Zu den Einrichtungen im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW zählt die gesamte sächlich-organisatorische Ausstattung der Ersatzschule, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, juris, Rn. 65; BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, juris, Rn. 40, und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, juris, Rn. 27, wozu auch die Schulleitung gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2010 - 19 A 2511/07 -, juris, Rn. 30. Das Schulgesetz NRW sieht in § 102 Abs. 1 Satz 1 vor, dass Leiterinnen und Leiter von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedürfen, trifft jedoch selbst keine Aussage zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Ersatzschulen, wonach die Funktionsgenehmigung für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter einer Waldorfschule als Ersatzschule auf drei verschiedenen Wegen erlangt werden kann. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ESchVO kann eine Lehrerin oder ein Lehrer die Leitung einer Waldorfschule nach Maßgabe der § 5 ESchVO oder § 8 ESchVO ausüben. Die Erteilung einer Schulleitungsgenehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ESchVO i.V.m. § 5 Abs. 3 ESchVO setzt dabei u. a. voraus, dass die betreffende Lehrkraft die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter an einer öffentlichen Schule nach § 61 Abs. 5 und 6 SchulG NRW sowie einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LVO für Schulleiterinnen und Schulleiter vorgesehenen Dienstzeiten nachweist. Die nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LVO erforderliche Dienstzeit vor Übertragung des Amtes der Leitung einer Schule beträgt sechs Jahre, im Falle einer Leitung einer Grund- oder Hauptschule vier Jahre. Alternativ dazu kann die Funktionsgenehmigung für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ESchVO i.V.m. § 8 ESchVO über ein Feststellungsverfahren erlangt werden, wenn der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 und 6 SchulG NRW erfüllt sind, durch gleichwertige freie Leistungen erbracht werden kann. Die Zulassung zu diesem Feststellungsverfahren erfordert unter anderem die Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme oder eines Zusatzstudiums (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 ESchVO) und einschlägige berufliche Erfahrung aufgrund einer nach § 102 SchulG NRW angezeigten oder genehmigten Tätigkeit im Umfang der nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LVO vorausgesetzten Dienstzeiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO). Schließlich können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ESchVO auch Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrer das Amt der Leitung einer Waldorfschule unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 bis 4 ESchVO ausüben, wenn dem Schulleitungsgremium der jeweiligen Waldorfschule stets mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 ESchVO angehört. Die Erteilung einer solchen Genehmigung setzt u. a. voraus, dass eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung vorliegt (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 ESchVO), einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LVO vorausgesetzten Dienstzeiten besteht (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 ESchVO) und eine Weiterbildungsmaßnahme oder ein Zusatzstudium absolviert worden ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 ESchVO). Vorliegend hat der Antragsteller, der dem Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 00. August 2022 mitgeteilt hat, dass Frau C. -O2. die Schulleitung seit dem Jahr 2015 vertritt, unstreitig seit acht Jahren keine solche (dauerhafte) Schulleitung eingesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einrichtung Schulleitung in Zukunft durch die Ernennung einer Lehrkraft zur Schulleitung, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, gesichert werden wird. Denn keine der vom Antragsteller für die Schulleitung benannten Lehrkräfte erfüllt derzeit diese Voraussetzungen. Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller vorrangig benannte Lehrkraft P1. . Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller für die in der Vergangenheit als Waldorfklassenlehrerin eingesetzte Frau P1. bereits keinen Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit als Schulleiterin gestellt hat, wäre ein solcher Antrag – auch ohne Ansehung der Tatsache, dass jedenfalls derzeit die für diese nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 ESchVO erforderliche unbefristete Unterrichtsgenehmigung nicht vorliegt und dafür aus Sicht des Antragsgegners die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gegeben sind – nicht genehmigungsfähig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Frau P1. die nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 ESchVO vorgesehene Weiterbildungsmaßnahme oder ein Zusatzstudium absolviert hat. Für die von dem Antragsteller weiter benannte Lehrkraft N4. ist ein Antrag auf Genehmigung seiner Tätigkeit als Schulleiter bislang nicht bei dem Antragsgegner eingegangen. Ein solcher wäre jedoch auch im Falle von Herrn N4. voraussichtlich nicht genehmigungsfähig, da Herr N4. – der eine Ausbildung als Waldorfklassenlehrer absolviert hat – die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 ESchVO nicht erfüllt. So fehlt es ihm an der nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 ESchVO i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 LVO vorausgesetzten Dienstzeit von sechs Jahren, die im Falle der O. E. Schule vorliegen muss, da es sich bei dieser nicht um eine (ausschließliche) Grund- oder Hauptschule handelt. Herr N4. ist ausweislich des vorgelegten Lebenslaufs (Bl. 989 d.A.) erst seit 2019 als Klassenlehrer an Waldorfschulen tätig. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er die nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 ESchVO vorgeschriebene Weiterbildungsmaßnahme oder ein Zusatzstudium absolviert hat. Soweit der Antragsteller für den Fall, dass Herr N4. die Stelle nicht besetzen kann, schließlich Frau C. -O2. als Schulleiterin benannt hat, dürfte auch diese – abgesehen davon, dass bislang auch für sie keine Funktionsgenehmigung beantragt worden ist – die Voraussetzungen nicht erfüllen. Sofern aufgrund des Grundschullehramts der Frau C. -O2. die Erteilung einer Schulleitungsgenehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ESchVO i.V.m. § 5 Abs. 3 ESchVO grundsätzlich möglich sein sollte, liegt jedenfalls der nach § 5 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ESchVO erforderliche Leistungsbericht des Schulträgers nicht vor, der eine Beurteilung der fachlichen Eignung erst ermöglichen würde. Eine Funktionsgenehmigung auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 ESchVO i.V.m. § 8 ESchVO oder § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 ESchVO scheidet für Frau C. -O2. ebenfalls aus, da sie die dafür gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 ESchVO bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 3 ESchVO erforderliche Weiterbildungsmaßnahme oder ein Zusatzstudium – trotz ihrer faktischen Tätigkeit als Schulleiterin über acht Jahre – nicht absolviert hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Einrichtung Schulleitung zudem nicht durch eine Vakanzvertretung gesichert. Dazu bestimmt § 10 Abs. 5 Satz 1 ESchVO, dass der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer aus dem Schulleitungsgremium mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 ESchVO oder einem Waldorfklassenlehrer oder einer Waldorfklassenlehrerin im Sinne von § 9 Abs. 1 ESchVO mit unbefristeter Unterrichtsgenehmigung die vorläufige Wahrnehmung der Leitungsaufgaben überträgt, wenn an einer Waldorfschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden sind. Die Vakanzvertretung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 ESchVO) und gilt ab Vertretungsbeginn – frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde – als genehmigt, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige widerspricht (§ 10 Abs. 5 Satz 3 ESchVO). Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 ESchVO kann eine Vakanzvertretung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 ESchVO im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen sind. Unter Berücksichtigung dessen kann nicht von einer gesicherten Schulleitung durch Frau C. -O2. im Wege der Vakanzvertretung ausgegangen werden. Zwar gilt deren Tätigkeit als Schulleiterin derzeit nach § 10 Abs. 5 Satz 3 ESchVO als genehmigt, nachdem ihre Tätigkeit dem Antragsgegner mit Schreiben vom 00. August 2022 angezeigt worden ist und der Antragsgegner dem nicht widersprochen hat. Jedoch liegen die Voraussetzungen der Vakanzvertretung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 ESchVO an der O. E. Schule offensichtlich nicht vor, da Frau C. -O2. die Schulleitung nach Angaben des Antragstellers bereits seit 2015 vertritt. Bei einem solchen Zeitraum von nunmehr acht Jahren handelt es sich eindeutig nicht mehr um eine nur vorübergehende Vakanz im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 ESchVO, sodass eine Untersagung der weiteren Vakanzvertretung durch den Antragsgegner auf Grundlage des § 10 Abs. 5 Satz 4 ESchVO jederzeit erfolgen könnte. 3. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen danach mangels Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte und der Einrichtungen der Schule weggefallen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Genehmigung daneben auch aufzuheben war, weil es an der persönlichen Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers mangelt. Dessen ungeachtet bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls erhebliche Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen des die Schule betreibenden Antragstellers, nämlich den Mitgliedern des Vereinsvorstands C1. L2. , G1. V. und D1. P1. . Dabei beschreibt der Begriff der Zuverlässigkeit eine persönliche Voraussetzung für ein Tätigwerden. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Schule in Zukunft ordnungsgemäß betreibt oder leitet. Die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG rechtfertigt es dabei, strenge Anforderungen an die Feststellung mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1969 - VII B 61.68 -, WKRS 1969, 15258, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2006 - 3 W 11/06 -, juris, Rn. 24. Für die Prognose der (Un)Zuverlässigkeit erlangt die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der Lebensumstände des Betroffenen Bedeutung. Dabei spielt vor allem sein durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen seine beruflichen Pflichten manifest gewordener Charakter eine tragende Rolle. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2006 - 3 W 11/06 -, juris, Rn. 22. Mit Blick auf die Verstöße ist eine objektive Bewertung der unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen vorzunehmen und zu prüfen, ob sie die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Betroffene in Zukunft seinen Verpflichtungen als Schulträger nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Vgl. Jülich/van den Hövel (Hg.), Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 16 (Stand: November 2014). Positiv formuliert ist als Schulträger nur zuverlässig, wer ein Mindestmaß sachlicher Loyalität gegenüber den staatlichen Schulaufsichtsbehörden sowie die Bereitschaft erkennen lässt, sich an bestehende Vorschriften zu halten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 -, juris, Rn. 38; Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 5.3 (Stand: September 2017). Dazu gehört die – selbstverständliche – Pflicht, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vgl. Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 5.3 (Stand: September 2017). Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht einiges dafür, dass es den Vorstandsmitgliedern des Antragstellers als Schulträger an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit fehlt. Nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens deutet vieles darauf hin, dass sie nicht die Gewähr dafür bieten, die Neue E. Schule in Zukunft ordnungsgemäß in ihrer Funktion als vertretungsberechtigtes Organ des Antragstellers zu betreiben. Insoweit sind nach Aktenlage diverse Vorkommnisse ersichtlich, bei denen im Namen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde rechtserhebliche Mitteilungen unterlassen bzw. sogar unwahre Angaben getätigt worden sind, ohne dass ersichtlich wäre, dass Herr L2. , Herr V. und Frau P1. dies als Vorstandsmitglieder unterbunden hätten. Insgesamt verfestigt sich dabei der Eindruck, dass die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers nicht ansatzweise in der Lage sind, die Ersatzschule im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer solchen Schule zu betreiben. Nur exemplarisch herausgegriffen seien dabei folgende Vorkommnisse, welche den Eindruck der fehlenden Zuverlässigkeit stützen: So ist seitens des Antragstellers bzw. der vertretungsberechtigten Personen über sieben Jahre lang versäumt worden, die O. E. Schule mit einer regulären Schulleitung auszustatten. Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung der Schulleitung und der mit dieser Position verbundenen Leitungs- und Organisationsaufgaben mussten sich die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers darüber bewusst sein, dass die Schulleitung nicht dauerhaft unbesetzt bleiben darf. Angesichts der jahrelangen Untätigkeit dieser Personen drängt sich der Eindruck auf, dass bei den vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers keinerlei Bereitschaft besteht, sich auch nur an die für den Betrieb der Ersatzschule geltenden grundlegenden Vorschriften des Ersatzschulrechts zu halten. Insoweit geht aus der Verordnung über die Ersatzschulen eindeutig hervor, welche Anforderungen an die Schulleiterin bzw. den Schulleiter zu stellen sind und dass eine Vertretung durch eine andere Lehrkraft nur im Falle einer vorübergehenden Vakanz möglich ist. Eine Erklärung für die inzwischen bereits achtjährige Vakanz der Stelle hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Anders als der Antragsteller meint, obliegt es ihm als Betreiber einer Ersatzschule, sich Kenntnis von den insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Erfordernis des Einsatzes einer hinreichend qualifizierten Schulleitung ersichtlich nicht um eine Detailfrage handelt. Weiterhin deutet nach Aktenlage alles darauf hin, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner falsche Angaben zur Tätigkeit seiner Geschäftsführerin D2. L2. gemacht hat. Insoweit hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 00. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass dieser bezüglich der Stellung der Frau L2. widersprüchliche Angaben gemacht hatte. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 00. Februar 2022 mit, dass es sich bei Frau L2. um eine Angestellte seines Vereins handele. Sie nehme keine Aufgaben wahr, die – wie zum Beispiel die Einstellung und Entlassung von Lehrkräften – ausschließlich dem Vorstand des Trägervereins vorbehalten seien, sondern übernehme Büroarbeiten und Korrespondenz. Zudem unterstütze sie bei der Organisation und Ausgestaltung aktuell anfallender Aufgaben, etwa dem im Rahmen der Corona-Pandemie erforderlichen Hygienekonzept. Diese Aussage, welche die Wahrnehmung von Aufgaben untergeordneter Bedeutung durch Frau L2. suggeriert, steht im eindeutigen Widerspruch zu dem auf abermalige Nachfrage des Antragsgegners sodann übersandten Geschäftsführervertrag zwischen dem Antragsteller und Frau L2. vom 00. Juni 2017, in dessen § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Frau L2. die Geschäftsführung übertragen sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis eingeräumt wird. Soweit der Antragsteller die Bedeutung dieser wesentlichen Abweichung gegenüber dem Antragsgegner damit herunterzuspielen versucht hat, dass er darauf verwiesen hat, dass Frau L2. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Geschäftsführervertrags an Weisungen seines Vorstands gebunden ist, genügt dies nicht zur Erklärung der getätigten Falschangaben. Denn die Betonung dieser Weisungsbindung negiert abermals die weitreichende Gestaltungsbefugnis und Eigenverantwortlichkeit, die Frau L2. – soweit Weisungen des Vorstands nicht eingreifen – nach der Ausgestaltung des Geschäftsführervertrags zukommt. Schließlich spricht einiges dafür, dass auch der Schluss des Antragsgegners, aus dem Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Lehrkräfte – etwa dem Einsatz von Lehrkräften ohne Unterrichtsgenehmigung oder der gehäuften Einreichung von unvollständigen Genehmigungsanträgen – ergebe sich dessen Unzuverlässigkeit, zutreffend ist. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, zeigt sich das fehlende Bewusstsein des Antragstellers für die rechtlichen Regeln im Zusammenhang mit dem Einsatz von Lehrkräften an seiner Schule abermals in seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, wonach im Fach Mathematik bereits seit mehreren Jahren eine weitere Lehrkraft, bei der es sich um einen pensionierten Mathematiklehrer handele, an der O. E. Schule unterrichte. Es ist für das Gericht nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchen Gründen die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers den Einsatz dieser – namentlich nicht benannten – Lehrkraft entgegen § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW dem Antragsgegner nicht angezeigt haben und diese Person auch in der vom Antragsteller übermittelten Übersicht über sein Lehrpersonal mit Stand zum 00. August 2023 nicht enthalten ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner den Antragsteller u. a. mit Schreiben vom 00. Februar 2022, 00. April 2022, 00. Juni 2022 und 00. Januar 2023 auf das Erfordernis hingewiesen hatte, Anzeigen der Tätigkeit von Lehrkräften bzw. Anträge auf Unterrichtsgenehmigungen rechtzeitig und vollständig einzureichen, und dieses Versäumnis auch eine der tragenden Erwägungen in dem streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid ist. Soweit angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 00. März 2023 noch Raum für eine Interessenabwägung im Übrigen ist, fällt auch diese zu Lasten des Antragstellers aus. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse liegt bei der Aufhebung der Genehmigung einer Ersatzschule dann vor, wenn eine konkrete Gefährdung der Rechte und schutzwürdiger Interessen der Schüler der Ersatzschule und deren Eltern vorliegt, die ein Abwarten der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides nicht zulässt. Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 6.9 (Stand: September 2017); VG Saarlouis, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 1 L 20/11 -, juris, Rn. 61. Von einer solchen Gefährdung ist hier auszugehen. Aufgrund der unzureichenden Ausstattung der Schule mit hinreichend wissenschaftlich ausgebildeten Lehrkräften und der dauerhaft fehlenden Schulleitung bestehen nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass für die Schülerinnen und Schüler der Waldorfschule die Gefahr besteht, keinen Unterricht zu erhalten, der in seinen Bildungszielen denen an öffentlichen Schulen gleichwertig ist, sodass öffentlichen Schulen gleichwertige Lernziele und Abschlüsse nicht erreicht werden können. Dagegen hat das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Schulbetriebes bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren zurückzustehen. Dabei kann dieser auch nicht die – aus seiner Sicht – lange Dauer des Mängelrügeverfahrens für sich fruchtbar machen. Der Verlauf des Verfahrens ist maßgeblich von einem Vorgehen der Schulaufsichtsbehörde geprägt gewesen, durch das sie dem Antragsteller mehrfach die Chance gegeben hat, monierte Missstände zu beheben und die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat der Antragsgegner dem Antragsteller insbesondere mehrfach Fristverlängerungen gewährt, um es ihm zu ermöglichen, Anträge nachzureichen bzw. weitere Lehrkräfte zu gewinnen. Dass sich der Antragsgegner nach Abschluss seiner Sachverhaltsklärung und -prüfung jedoch dazu entschieden hat, die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides anzuordnen, um die oben benannten Rechte der Schülerinnen und Schüler zu schützen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der weitere (hilfsweise) gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die monatlichen Abschlagszahlungen für den Schulbetrieb des Antragstellers jeweils zum 00. eines Monats ab August 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu zahlen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Nach § 105 Abs. 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes. Gemäß § 112 Abs. 4, 1. Hs SchulG NRW werden unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplans Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet. Nachdem dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsaufhebungsbescheid vom 00. März 2023, wie ausgeführt, der Erfolg versagt ist, fehlt der Ersatzschule des Antragstellers mit Ablauf des 00. Juli 2023 gerade die für einen Zahlungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SchulG NRW erforderliche Genehmigung und damit der Status der Privatschule als Ersatzschule. Eine Anspruchsgrundlage für Zahlungen an eine solche Schule besteht nicht. Vgl. auch Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 6.5 (Stand: September 2017). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Empfehlung in Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule und damit auch für deren Aufhebung ein Streitwert in Höhe von 30.000,- Euro vorgesehen ist. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist dieser Wert auf die Hälfte zu reduzieren. Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand betrifft. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.