Urteil
18 K 5940/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0824.18K5940.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger, ein eingetragener Verein, plant als Schulträger die Errichtung und den Betrieb der „E. Grundschule Y“. Zu diesem Zweck reichte er am 27. April 2018 einen Antrag auf Genehmigung der „E. Schule Y“ als Ersatzschule bei der Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) ein. Als Schulgebäude war die Liegenschaft Haus L. in Y vorgesehen, die sich im Eigentum der Stadt Y befindet. Die Bezirksregierung bat den Kläger in der Folge am 7. Mai 2018 und am 10. Juli 2018 um die Übersendung fehlender Unterlagen, u.a. eines Nachweises zur Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung für die ersten Betriebsjahre. Dazu erklärte der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2018 unter Vorlage eines aktualisierten Haushaltsplanes, die Eigenleistung sei durch Bürgschaften zu 97 % gesichert. Nachweise zu diesen Bürgschaften waren seinem Schreiben nicht beigefügt und wurden auch in der Folge nicht vorgelegt. Nach diverser weiterer Korrespondenz und einem Gespräch mit der Bezirksregierung reichte der Kläger am 29. November 2019 ein überarbeitetes pädagogisches Konzept zu seinem Antrag ein. Danach plante er nunmehr den Betrieb zweier Schulen, der „E. Grundschule“ und der „E. Gesamtschule“, welche Gegenstand des Verfahrens 18 K 5939/20 ist. Nachdem die Bezirksregierung ihm am 14. April 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte sie den Genehmigungsantrag betreffend die „E1. Grundschule“ am 3. September 2020 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die beabsichtigte „E1. Grundschule“ stelle bereits keine Schule im Sinne des § 2 SchulG NRW dar. Im Übrigen fehle es an zahlreichen Genehmigungsvoraussetzungen. So sei anhand des pädagogischen Konzeptes nicht ersichtlich, dass die Lehrziele der Schule denen an öffentlichen Schulen gleichwertig seien. Gleiches gelte für die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte und der Einrichtungen, unter anderem des Gebäudes und der Schulleitung. Weiter sei das Konzept nicht substantiiert genug, um das besondere pädagogische Interesse an der Errichtung einer Grundschule im Sinne von § 101 Abs. 4 SchulG NRW beurteilen zu können. Zudem fehlten weitere Nachweise, etwa zur Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Schulbetriebs für drei Jahre. Gegen diesen, ihm am 8. September 2020 zugestellten, Bescheid hat der Kläger am 6. Oktober 2020 Klage erhoben. Er hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2020 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 27. April 2018 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der E. Grundschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Während des Klageverfahrens hat die Stadt Y die exklusive Bereitstellung der Liegenschaft Haus L. für den Kläger widerrufen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 seinen Klageantrag umgestellt und beantragt, festzustellen, dass das mit Antrag vom 27. April 2018 eingereichte pädagogische Konzept in der überarbeiteten Fassung vom 22. November 2019 die Prognose erlaubt, dass die in seiner Schule unterrichteten Schülerinnen und Schüler zum Ende der vierten Jahrgangsstufe Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, die dem Erwerb von Wissen und Fähigkeiten an einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind und das pädagogische Konzept damit die Prognose erlaubt, dass gleichwertige Lehrziele erreicht werden können. Zur Begründung des geänderten Antrags trägt er im Wesentlichen vor, es bestehe ein Feststellungsinteresse, da der Beklagte die Genehmigungsfähigkeit seines pädagogischen Konzeptes ernstlich infrage stelle und ihm daraus erhebliche Nachteile entstünden. Er sei auch in seinem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG verletzt, eine private Schule zu errichten. Die Tragfähigkeit seines pädagogischen Konzeptes sei eine Grundentscheidung für die Genehmigung seiner Schule. Alle weiteren Voraussetzungen stünden in Abhängigkeit dazu. Ohne das Vorliegen dieser Genehmigungsvoraussetzung könne er keine verbindlichen Verträge eingehen. Es bestehe zudem Klärungsbedarf, da es in Nordrhein-Westfalen bisher keine „E1. Schule“ gebe und sich zudem weitere Besonderheiten aus der beantragten Errichtung als Ersatzschule eigener Art im Sinne von § 100 Abs. 6 SchulG NRW ergäben. Zudem ergebe sich ein Feststellungsinteresse auch daraus, dass der Rat der Stadt Y am 3. Februar 2022 beschlossen habe, ihn bei der Suche nach einem geeigneten Gebäude zu unterstützen. In diesem Fall könnten die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen zeitnah aktualisiert werden, sodass ein weiterer Prozess auch nicht zu befürchten sei. Weiterhin sei die Feststellungsklage nicht nachrangig gegenüber einer Leistungsklage. Dieser Weg sei ihm im Falle eines neuen Antrags- und Gerichtsverfahrens unzumutbar. Auch in diesem Falle wäre es unmöglich, ein Schulgebäude (abermals) für den gesamten Zeitraum der Verfahrensdauer vorzuhalten. Diese Problematik treffe Schulgründer im städtischen Bereich exponentiell höher als im ländlichen Bereich. Zur Frage der Gleichwertigkeit seiner Lehrziele führt der Kläger an, dass nicht der sichere Nachweis der Gleichwertigkeit erforderlich sei, sondern diese lediglich im Wege einer Prognoseentscheidung bejaht werden müsse. Weiterhin trägt er umfangreich dazu vor, aus welchen Gründen sein pädagogisches Konzept eine Prognose der Gleichwertigkeit der Lehrziele ermögliche. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag abermals umgestellt und beantragt nunmehr, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2020 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 27. April 2018 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der E. Grundschule Y unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, dass das pädagogische Konzept vom 22. November 2019 die Prognose erlaubt, dass gleichwertige Lehrziele erreicht werden können und die in der Schule des Klägers unterrichteten Schülerinnen und Schüler zum Ende der 4. Jahrgangsstufe Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, die dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten an einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind, 2. hilfsweise, festzustellen, dass das mit Antrag vom 27. April 2018 eingereichte pädagogische Konzept in der überarbeiteten Fassung vom 22. November 2019 die Prognose erlaubt, dass die in der Schule des Klägers unterrichteten Schülerinnen und Schüler zum Ende der 4. Jahrgangsstufe Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, die dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten an einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind und das pädagogische Konzept damit die Prognose erlaubt, dass gleichwertige Lehrziele erreicht werden können. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die nunmehr gestellte Feststellungsklage aufgrund des Vorrangs der Verpflichtungsklage bereits unzulässig ist. Die vom Kläger aufgeworfenen Streitfragen könnten gegebenenfalls in einem neuen Antrags- und Klageverfahren geklärt werden. Es sei für den Kläger nicht unzumutbar, darauf verwiesen zu werden. Dieser habe kein schutzwürdiges Interesse für einen ausnahmsweise anzunehmenden vorbeugenden Rechtsschutz. Bezüglich der Begründetheit verweist er auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid und führt vertiefend aus, der Kläger habe sich nicht hinreichend mit den darin enthaltenen Gründen für die Verneinung eines besonderen pädagogischen Interesses auseinander gesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers stünden die anderen Genehmigungsvoraussetzungen nicht ausnahmslos in Abhängigkeit zu der Gleichwertigkeit der Lehrziele. Die Gleichwertigkeit des Gebäudes lasse sich z.B. unabhängig davon beurteilen. Soweit der Kläger Schwierigkeiten beim Abschluss verbindlicher Verträge beklage, befinde er sich in der gleichen Situation wie jeder andere Antragsteller in der Gründungsphase einer Ersatzschule. Eine abstrakte Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Konzeptes einer „E. Schule“ sei im Übrigen ohne Kenntnis von der Ausgestaltung einer solchen im Einzelfall nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie im zugehörigen Verfahren 18 K 5939/20 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten im zugehörigen Verfahren 18 K 5939/20 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klageanträge ist in der Fassung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2022 zu entscheiden. Die in der Verhandlung vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Soweit dies nicht bereits deshalb gilt, weil der Beklagte sich rügelos inhaltlich auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), so ist sie jedenfalls als sachdienlich zuzulassen (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sachdienlichkeit ist vorliegend deshalb anzunehmen, weil für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Die geänderte Klage ist im Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO kann mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Der Kläger hingegen begehrt mit seinem wörtlich gestellten Antrag die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der konkreten Rechtsauffassung des Gerichts, dass sein pädagogisches Konzept hinter den Lehrzielen an einer öffentlichen Schule nicht zurücksteht. Damit ist die Klage darauf gerichtet, einen Bescheidungsausspruch lediglich hinsichtlich eines Teils des abgelehnten Verwaltungsaktes zu erwirken. Ein solcher Ausspruch ist aber nicht möglich, wenn der abgelehnte Verwaltungsakt nicht teilbar ist oder es sich bei der begehrten Teilverpflichtung lediglich um ein unselbstständiges Element des Verwaltungsaktes handelt. In diesem Fall kann das Gericht nur eine Verpflichtung zum Erlass des gesamten Verwaltungsaktes aussprechen bzw. einen entsprechenden Bescheidungsausspruch vornehmen. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 440; W.-R. Schenke/R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 84. Dies vorausgesetzt konnte die vom Kläger begehrte Teilverpflichtung nicht ausgesprochen werden, weil es sich dabei lediglich um ein unselbständiges Element eines Verwaltungsaktes – der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule – handelt, weshalb Gegenstand einer Verpflichtungsklage lediglich die Versagung der Genehmigung als Ganzes sein kann. Die vom Kläger in seinem Klageantrag herausgehobene Frage, ob das pädagogische Konzept für die „E1. Grundschule“ die Prognose erlaubt, dass gleichwertige Lehrziele erreicht werden können, ist dagegen lediglich eine von mehreren, gleichrangig nebeneinander stehenden Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule. Insoweit bestimmt § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, dass einer Ersatzschule die Genehmigung erteilt wird, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Für Grundschulen bestimmt § 101 Abs. 4 SchulG NRW zusätzlich, dass eine private Volksschule nur zuzulassen ist, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht (Art. 7 Abs. 5 GG). Nach § 104 Abs. 6 SchulG NRW trifft das Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 100 bis 104 SchulG NRW, u.a. über die Genehmigung von Ersatzschulen. Aufgrund dieser Ermächtigung konkretisiert § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) die für den Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule erforderlichen Inhalte. Danach ist u.a. ein Nachweis über Nutzungsrechte an den Schulräumen, z.B. ein Grundbuchauszug, ggf. eine Mietoption, ein Mietvorvertrag oder ein unter der Bedingung der Ersatzschulgenehmigung abgeschlossener Mietvertrag (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 lit. e ESchVO) vorzulegen. Ebenso ist ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 Abs. 5 und Abs. 11 SchulG NRW zur Sicherung des Schulbetriebs für den in § 1 Abs. 3 Nr. 5 lit. b ESchVO genannten Zeitraum, z.B. durch zweckgebundene Kaution oder Bankbürgschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 lit. c ESchVO), zu erbringen. In dieser normativen Ausgestaltung der Genehmigungsvoraussetzungen findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme des Klägers, der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die Frage der Gleichwertigkeit der Lehrziele gegenüber den anderen Genehmigungsvoraussetzungen in irgendeiner Form als vorrangig angesehen. War danach nur eine gegen die Versagung der Genehmigung als Ganzes gerichtete Verpflichtungsklage statthaft, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus den besonderen Umständen des konkreten Genehmigungsverfahrens. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) beruft, in dem eine auf Bescheidung gerichtete Verpflichtungsklage, die in der Sache nur eine einzige Voraussetzung einer versagten Ersatzschulgenehmigung betraf, Erfolg hatte, BayVGH, Urteil vom 22. April 2009 - 7 B 08.3284 -, juris. ist die vom BayVGH entschiedene Konstellation nicht mit der Situation des Klägers zu vergleichen. Der durch den BayVGH entschiedene Fall war nämlich durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die dortige Genehmigungsbehörde sich bei der Versagung der Genehmigung ausschließlich auf das aus ihrer Sicht fehlende besondere pädagogische Interesse gestützt und diese Voraussetzung abgeschichtet beurteilt hatte, ohne die restlichen Genehmigungsvoraussetzungen abschließend zu prüfen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. April 2009 - 7 B 08.3284 -, juris, Rn. 30. Diese Situation entspricht der in der Rechtsprechung – jedoch wohl in erster Linie für Fälle mit komplexen technischen oder naturschutzfachlichen Sachverhalten – anerkannten Konstellation des „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens. Danach ist es ausnahmsweise nicht Aufgabe des Tatsachengerichts, die Sache spruchreif zu machen, wenn ansonsten im gerichtlichen Verfahren erstmals komplexe Fragen erschöpfend geprüft werden müssten, die zuvor noch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sind. In solchen Fällen darf sich das Gericht im Rahmen eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf die Überprüfung der von der Behörde verneinten Genehmigungsvoraussetzungen beschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52/87 -, juris, Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 18. September 2015 - 22 B 14.1263 -, juris, Rn. 31 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 - 8 A 252/10 -, juris, Rn. 118 f. m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend jedoch kein Bescheidungsausspruch in dem vom Kläger erstrebten Sinn möglich. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die ursprünglich für komplexe technische Sachverhalte entwickelte Konstellation des „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens auf die Genehmigung einer Ersatzschule Anwendung finden kann. Dafür BayVGH, Urteile vom 22. April 2009 - 7 B 08.3284 -, juris, Rn. 29, und vom 3. April 2008 - 7 B 07.1292 -, juris, Rn. 19; dagegen in einer anderen Konstellation im Ersatzschulrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - OVG 3 B 4.16 -, juris, Rn. 25 f. Denn es handelt sich nicht um ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat – anders als die Genehmigungsbehörde in der vom Kläger angeführten Entscheidung des BayVGH – den Antrag des Klägers auf Genehmigung umfassend geprüft und sich nicht auf die Ablehnung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen, etwa des pädagogischen Konzeptes, beschränkt. In diesem Fall kann der Kläger mit seinem Begehren unter Aufhebung des versagenden Bescheides nur Erfolg haben, wenn sein Schulvorhaben sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, was vom Gericht zu überprüfen ist. Ist der vom Kläger wörtlich gestellte Hauptantrag danach jedenfalls unbegründet, bleibt ihm der Erfolg ebenfalls versagt, wenn er entgegen seiner ausdrücklichen Formulierung als reguläre, auf Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Verpflichtungs(bescheidungs)klage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ausgelegt wird. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Genehmigung der „E. Grundschule“, da die Genehmigungsvoraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 ESchVO zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorliegen. Zunächst kann nicht im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW festgestellt werden, dass die geplante Schule des Klägers in ihren Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Zu den Einrichtungen einer Ersatzschule zählt unter anderem ihre sächliche Ausstattung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, juris, Rn. 65, wozu auch die Räumlichkeiten für den Schulbetrieb gehören. Über ein zum Betrieb der „E. Grundschule“ erforderliches Schulgebäude verfügt der Kläger nicht, nachdem die Stadt Y die exklusive Bereitstellung des Hauses L. für ihn widerrufen hat. Insoweit kann er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt unstreitig den nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 lit. e ESchVO erforderlichen Nachweis über Nutzungsrechte an den Schulräumen nicht erbringen. Daneben fehlt es auch an weiteren Genehmigungsvoraussetzungen. So liegt der nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 lit. c ESchVO erforderliche Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für das bei Betriebsbeginn laufende sowie die folgenden zwei Haushaltsjahre nicht vor. Insoweit sieht § 106 Abs. 5 SchulG NRW vor, dass die Eigenleistung des Schulträgers an den zum Schulbetrieb erforderlichen Kosten – im Regelfall – 15 vom Hundert beträgt. Der Nachweis erfordert gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 lit. c ESchVO die Vorlage einer entsprechenden Bürgschaft, einer zweckgebundenen Kaution oder ähnlichem. Einen entsprechenden Nachweis über die Aufbringung dieser Eigenleistung hat der Kläger trotz Erinnerungen der Bezirksregierung mit Schreiben vom 7. Mai 2018 und 10. Juli 2018 nicht vorgelegt. Zwar hat er mit Schreiben vom 2. November 2018 mitgeteilt, dass Bürgschaften bereits für 97 % des erforderlichen Betrages abgegeben worden sind, allerdings keine entsprechenden Nachweise beigefügt und diese auch in der Folge nicht nachgereicht. Klarstellend sei in diesem Zusammenhang zudem darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgelegte Haushaltsplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 lit. b ESchVO lediglich die errechnete Höhe der Eigenleistung benennt, nicht aber zugleich nachweist, dass ihre Aufbringung gesichert ist. Besteht danach kein Anspruch des Klägers auf Genehmigung der „E. Grundschule“ als Ersatzschule, kommt es auf die Frage, ob die Genehmigung jedenfalls nicht deswegen verweigert werden durfte, weil sich die Prognose einer Gleichwertigkeit der Lehrziele nicht treffen lässt, entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidungserheblich an, weshalb diese keiner Vertiefung bedarf. Hat die Klage danach mit dem Hauptantrag keinen Erfolg, gilt dies auch für den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2014 - 6 A 1/13 -, juris, Rn. 20; und vom 23. August 2007 - 7 C 2/07 -, juris, Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2018 - 13 A 1328/15 -, juris, Rn. 28 m.w.N. Feststellungsfähige Rechtsverhältnisse sind durch subjektive Rechte und mit ihnen korrespondierende Pflichten der an ihnen Beteiligten gekennzeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, juris, Rn. 28; Sodan, in Ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 9; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 13. Abzugrenzen ist ein solches Rechtsverhältnis dagegen von nicht feststellungsfähigen (bloßen) Rechtsfragen. Dazu gehören etwa abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinne eine Vorschrift auszulegen ist. Nicht feststellungsfähig sind aus diesem Grund bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 7. November 2019 - 2 A 758/17 -, juris, Rn. 26; und vom 19. Oktober 2017 - 13 A 1348/15 -, juris, Rn. 57 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der vom Kläger begehrten Feststellung, sein pädagogisches Konzept in der Fassung vom 22. November 2019 erlaube die Prognose, dass die in der von ihm betriebenen Grundschule unterrichteten Schülerinnen und Schüler zum Ende der vierten Jahrgangsstufe Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen, die dem Erwerb solcher an einer öffentlichen Grundschule gleichwertig sind, sodass gleichwertige Lehrziele erreicht werden könnten, nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Gleichwertigkeit der Lehrziele stellt nämlich (lediglich) ein einzelnes, rechtlich nicht vorrangiges Tatbestandsmerkmal eines Rechtsverhältnisses dar. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen des Hauptantrages zur Gleichrangigkeit der in § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW normierten Genehmigungsvoraussetzungen Bezug genommen. Um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelte es sich dagegen bei der Genehmigungsfähigkeit der geplanten „E. Grundschule“ als Ganzes, da daraus entsprechend § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW Rechte und Pflichten der Beteiligten erwachsen. Soweit der Kläger weiter anführt, die Feststellungsfähigkeit der Gleichwertigkeit seines pädagogischen Konzeptes müsse möglich sein, da er sich ansonsten wegen der Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Schulgebäudes unzumutbaren Härten bei der Realisierung seines Ersatzschulvorhabens gegenüber sehe, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Insoweit enthalten das Schulgesetz NRW und die Verordnung über die Ersatzschulen Erleichterungen, die es künftigen Ersatzschulträgern erlauben, bei der Errichtung ihrer Schule den Ungewissheiten, welche mit der ausstehenden Genehmigungsentscheidung einhergehen, Rechnung zu tragen. Betreffend das Schulgebäude ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 lit. e ESchVO als Nachweis über die erforderlichen Nutzungsrechte etwa auch ein Mietvorvertrag, eine Option oder ein bedingter Mietvertrag ausreichend, was der Unsicherheit auf Seiten des Schulträgers Rechnung trägt. Sofern im Einzelfall auch diese Erleichterungen – wie der Kläger vorträgt – nicht ausreichend zur Sicherung eines Gebäudes über den (ggf. längeren) Zeitraum des Genehmigungsverfahrens sein sollten, besteht nach § 101 Abs. 2 SchulG NRW zudem die Möglichkeit, eine Schule in freier Trägerschaft bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit vorläufig, längstens vier Jahre nach Errichtung, als Ersatzschule zu erlauben. Eine solche vorläufige Erlaubnis zum Betrieb der Ersatzschule hat der Kläger jedoch nicht beantragt. Mit Blick darauf, dass nach § 105 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW vorläufig erlaubte Ersatzschulen keine Rechtsansprüche auf Zuschüsse des Landes zur Refinanzierung des Schulbetriebes haben, kann ohne ausdrückliche Erklärung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Begehren des bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers auch auf die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis erstreckt. Vgl. zu letzterem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 3. Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Feststellungsklage sei wegen grundsätzlichen Klärungsbedarfs zulässig, da es in Nordrhein-Westfalen bislang keine „E1. Schule“ gebe, betrifft diese Erwägung die Frage seines Feststellungsinteresses. Da es sich aus den genannten Gründen bei der Gleichwertigkeit der Lehrziele aber bereits nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO handelt, kommt es auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses – ebenso wie auf die Frage der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO – für die Entscheidung nicht an. Aus demselben Grund ist für die Entscheidung auch nicht erheblich, ob sich ein Feststellungsinteresse des Klägers aus dem Beschluss des Rates der Stadt Y vom 3. Februar 2022, ihn bei der Suche nach einem Gebäude zu unterstützen, ergeben kann. Schließlich bestand auch kein Anlass, das Begehren des Klägers als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszulegen. Er hat seine Klage nämlich – anwaltlich beraten – infolge des Wegfalls seines Schulgebäudes ausdrücklich in der genannten Form umgestellt und keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seine Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Auch eine solche Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass bis zum Wegfall des Gebäudes ein Anspruch auf Genehmigungserteilung bestanden hat, wäre zudem unbegründet. Denn dem Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung als Ersatzschule stand, wie bereits ausgeführt, jedenfalls entgegen, dass die Aufbringung der Eigenleistung zur Sicherung des Schulbetriebs nicht nachgewiesen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Streitwert war in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 38.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit Blick auf den gegen die Versagung der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule gerichteten Hauptantrag auf 30.000,- Euro festzusetzen. Da der Hilfsantrag denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft, wirkt er sich nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.