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Urteil

15 K 1804/24

VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:1022.15K1804.24.00
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Leitsätze
Bei der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe handelt es sich nicht um eine Befristung im Sinne von § 32 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10), sondern um eine Konkretisierung der gewährten Jugendhilfeleistung im Rahmen des den Jugendhilfebehörden zustehenden Beurteilungsspielraums.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe handelt es sich nicht um eine Befristung im Sinne von § 32 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10), sondern um eine Konkretisierung der gewährten Jugendhilfeleistung im Rahmen des den Jugendhilfebehörden zustehenden Beurteilungsspielraums.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die als Verpflichtungsklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. I. Die zeitabschnittsweise Leistungsgewährung im Bescheid der Beklagten vom 07.02.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf unbefristete Gewährung der autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch, dessen unbefristete Bewilligung begehrt wird, ist § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vor, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den aktuellen Hilfebedarf des betroffenen Jugendlichen durch Fachkräfte festzustellen und hierfür die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen zu beschließen (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII). Bezüglich der Bedarfsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz, sodass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und Tatbestandsvoraussetzungen konkret festzustellen hat (Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2009 - 12 CE 08.2731 - juris, Rn. 20). Geeignet ist eine Hilfemaßnahme, wenn sie objektiv ein taugliches Mittel ist, um Mängellagen bei der Teilhabe auszugleichen oder ihre Behebung zu fördern. Die Prognose einer feststehenden Verbesserung ist nicht erforderlich, sodass die Möglichkeit einer Besserung ausreicht. Notwendig ist die gewählte Maßnahme, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Hilfeformen nicht ausreichen (vgl. zum Ganzen Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a). Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Hilfe richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall, der im Rahmen des Hilfeplanverfahrens unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 13 SGB IX ermittelt worden ist (Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., 2022, § 35a Rn. 31b). Den Jugendhilfebehörden steht bei der Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfemaßnahme ein Beurteilungsspielraum zu, weil es sich bei dieser Entscheidung um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des betroffenen Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt. Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung kann nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben; sie muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb hinsichtlich der Auswahl der konkreten Hilfeform grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 - juris, Rn. 39, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris, Rn. 32; VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2016 - 4 K 4471/16 - juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.02.2018 - 12 C 17.2563 - juris, Rn. 37). 2. Vorliegend hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass die gewährte autismusspezifische heilpädagogische Förderung eine für den Kläger geeignete Hilfeform ist. Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Gegen den Umfang von drei Betreuungseinheiten wöchentlich ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nichts zu erinnern. Auch die zeitliche Begrenzung der Leistungsbewilligung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um eine Befristung im Sinne von § 32 Abs. 1 SGB X, sondern um eine Konkretisierung der gewährten Jugendhilfeleistung. Die im Rahmen des den Jugendhilfebehörden zustehenden Beurteilungsspielraums zu treffende Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfemaßnahme erfasst auch die Entscheidung einer zeitabschnittsweisen Leistungsgewährung. a) Nach der Legaldefinition in § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ist eine Befristung eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Befristungen sind aufgrund ihres Eingriffs in den Anspruch des Berechtigten grundsätzlich unzulässig (Heße, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 74. Edition, Stand: 01.09.2024, § 32 SGB X Rn. 2). Anders als eine Inhaltsbestimmung setzt eine Befristung im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X mithin regelmäßig voraus, dass der Begünstigte im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides dem Grunde nach für eine unbeschränkte Zeit einen Anspruch auf die Leistung hat, in den nur unter engen Voraussetzungen eingegriffen werden darf. b) Ausgehend hiervon handelt es sich vorliegend nicht um eine Befristung im Sinne eines Entzugs einer Leistung, auf die dauerhaft ein Anspruch besteht. Denn auch wenn Leistungen der Jugendhilfe im Ergebnis über längere Zeit hinweg Monat für Monat gewährt werden (müssen), handelt es sich der Natur nach nicht um rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistungen mit Versorgungscharakter oder eine abschnittsweise Weiterbewilligung einer im Übrigen einheitlich zu betrachtenden Dauerleistung. Vielmehr sind die Voraussetzungen für ihre Bewilligung auf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, vom Träger der Jugendhilfe immer wieder zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 - juris, Rn. 15, und vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 - juris, Rn. 7; Raabe, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2024, § 35a Rn. 166). Die Leistungen können daher nicht ein für alle Mal zugesprochen und dementsprechend auch nicht für alle Zukunft im Rechtsstreit erstritten werden (BVerwG, Urteil vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 - juris, Rn. 15). Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt sind und daher als Rechtsfolge ein Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen besteht, aktualisiert sich dessen Inhalt ständig und entsteht damit neu. Es handelt sich mithin bei der „Befristung“ um die Konkretisierung (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) der nach dem Bedarf im Einzelfall nach § 35a SGB VIII zu gewährenden Hilfe (VG Ansbach, Urteil vom 20.09.2012 - AN 14 K 11.02268 - juris, Rn. 36). Während eine unbegrenzte Dauerbewilligung von Jugendhilfeleistungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen. Dies folgt zwar - anders, als die Beklagte meint - nicht schon aus § 36 Abs. 2 SGB VIII, der nur eingreift, wenn bereits aufgrund anderer Bestimmungen und Umstände feststeht, dass Hilfe (voraussichtlich) für längere Zeit zu leisten ist (BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996 - 5 B 222.95 - juris, Rn. 6). Allerdings kann eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen angezeigt sein (BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996 - 5 B 222.95 - juris, Rn. 5; BVerwG, Urteile vom 31.08.1995 - 5 C 9.94 - juris, Rn. 13 ff., und vom 30.04.1992 - 5 C 1.88 - juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2020 - 12 S 3014/18 - juris, Rn. 19; Raabe, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2024, § 35a Rn. 166), zumal zahlreiche Jugendhilfemaßnahmen aufgrund ihres therapeutischen oder pädagogischen Ansatzes einer gewissen Wiederholung oder Regelmäßigkeit bedürfen, um zu fruchten. Insoweit ist die „Befristung“ einer Jugendhilfeleistung jedoch nicht Leistungsentzug, sondern Ablehnung der Leistung für den nach der „Befristung“ liegenden Zeitraum auf Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1979 - 5 C 4.78 - juris, Rn. 8) im Rahmen des der Jugendhilfebehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Denn § 35a SGB VIII betrifft - anders als Eingliederungshilfen nach dem SGB IX - ausschließlich Kinder und Jugendliche sowie über § 41 SGB VIII junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. Der besondere Charakter der Jugendhilfeleistungen und insbesondere des § 35a SGB VIII liegt darin, dass der Hilfebedarf des davon erfassten Personenkreises naturgemäß starken Veränderungen unterliegt. Bei Kindern und Jugendlichen ist zu erwarten, dass sich die äußeren Lebensumstände maßgeblich ändern, etwa durch einen Schulwechsel oder die Erlangung eines Schulabschlusses, was zwingend Einfluss auf die konkret gewährte Jugendhilfeleistung hat. Die Pubertät kann sowohl zu Verunsicherungen, als auch zu einer Reifung im Umgang mit der eigenen (drohenden) seelischen Behinderung führen. Hinzukommt, dass das Erlernen eines Umgangs mit der eigenen seelischen Behinderung gerade Zweck der Eingliederungshilfen ist. Denn der Betroffene erhält nur diejenigen spezifischen Leistungen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie Mängellagen bei der Teilhabe ausgleichen oder ihre Behebung fördern. Das Zusammenspiel der Eingliederungshilfen, der äußeren Lebensumstände und der persönlichen Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen führt regelmäßig hin auf eine Veränderung des Leistungsbedarfs. Diese dynamische Entwicklung wird auch bei den dem Kläger in der Vergangenheit und gegenwärtig gewährten Jugendhilfeleistungen deutlich. So wurde ihm beispielsweise zunächst Eingliederungshilfe durch Übernahme einer Schulbegleitung im Rahmen des Besuchs der Flex-Fernschule gewährt. Nachdem eine erfolgreiche Wiedereingliederung in eine Präsenzbeschulung und dem Kläger mithin in diesem Teilbereich ein Umgang mit seiner seelischen Behinderung gelungen ist, bedarf es nunmehr anderer Unterstützungsleistungen. Auch die hier streitgegenständliche autismusspezifische heilpädagogische Förderung wurde von zunächst einer Betreuungseinheit wöchentlich auf nunmehr drei Betreuungseinheiten wöchentlich angehoben. Eine auch im Rahmen des § 35a SGB VIII von vorneherein unbegrenzte Leistungsbewilligung hätte schließlich zur Folge, dass eine Aufhebung des Hilfebescheides nur nach den Kriterien von § 48 SGB X zulässig wäre. Die Behörde müsste hierzu nachweisen, dass die Voraussetzungen der konkreten Eingliederungshilfeleistung entfallen sind bzw. sich verändert haben. Dies würde ihr ohne die Mitwirkung des Begünstigten nicht gelingen, sodass ohne dessen Kooperation das Risiko einer unangemessen hohen oder niedrigen Leistungsgewährung bestünde. Dagegen kann der Maßnahmenempfänger bei einer zeitlichen Begrenzung am Ende des Leistungszeitraums ohne Weiteres unter Vorlage entsprechender Unterlagen die Weitergewährung der Hilfe beantragen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung sowie schriftsätzlich vorgetragen hat, die erneuten Antragstellungen seien aufwändig und der Hilfebedarf unverändert, ist dem entgegenzuhalten, dass es gerade den Jugendhilfebehörden und - auch unter Beachtung des § 5 SGB VIII - nicht dem Hilfeempfänger oder seinen Erziehungsberechtigten obliegt, konkret Geeignetheit, Art und Umfang der zu gewährenden Jugendhilfemaßnahme zu bestimmen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2014 - 12 A 2470/13 - juris, Rn. 5). Zwar kommt es ausweislich der vorgelegten Behördenakten der Beklagten und dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu Verzögerungen beim Erlass der Folgebescheide. Es liegt indes in der (praktischen) Verantwortung der Jugendhilfebehörden, schnellstmöglich an den vorangegangenen Leistungszeitraum anknüpfend eine Folgeentscheidung zu treffen und insoweit gegebenenfalls den Verwaltungsablauf zu optimieren und/oder mit den Leistungserbringern insoweit zu kommunizieren. Dies ist die Kehrseite dessen, wenn man - richtigerweise - nicht nur Zahlstelle sein möchte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die verzögerte Bescheidung zu Lücken in der Leistungsgewährung geführt hätte. Vielmehr hat der Kläger lückenlos die therapeutischen Hilfen in Anspruch nehmen können und sie sind rückwirkend gewährt, sprich bezahlt, worden. Dem Kläger steht es zudem frei, sich bei nicht rechtzeitiger Weiterbewilligung der begehrten Leistung im Wege des Eilrechtsschutzes an das Verwaltungsgericht zu wenden, wie er es auch in der Vergangenheit wiederholt getan hat. c) Aus der Natur der Kinder- und Jugendhilfeleistungen folgt, dass der Hinweis des Klägers auf die sozialgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 (B 8 SO 9/19 R), nicht verfängt. Denn diese Entscheidungen sind zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ergangen. Auch wenn § 35a Abs. 3 SGB VIII auf Vorschriften des SGB IX verweist, lassen sich die Ausführungen des Bundessozialgerichts sowie einzelner Sozialgerichte zur Befristung von Eingliederungshilfen nach dem SGB IX im Hinblick auf die vorgenannten Besonderheiten jugendhilferechtlicher Maßnahmen nicht auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Zwar verfolgen die Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl des SGB VIII als auch des SGB IX gemäß § 90 Abs. 1 SGB IX, auf den § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist, übereinstimmend das Ziel, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Der Blickwinkel des Bundessozialgerichts, dass die Befristung die behördliche Tätigkeit dadurch erleichtern solle, dass sich der Hilfeempfänger vor Ablauf der befristeten Leistungsgewährung um eine erneute Bewilligung bemühen müsse, „obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben“, fußt indes auf der Annahme, dass sich die von SGB IX erfassten Behinderungen und der daraus folgende Bedarf nicht wesentlich verändern (BSG, Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris, Rn. 37). Berücksichtigt man aber den dynamischeren Charakter von jugendhilferechtlichen Leistungen, ist es sachgerecht, die Leistungen nach § 35a SGB VIII nicht mit denen der §§ 90 ff. SGB IX gleichzusetzen und den Leistungsbedarf in § 35a SGB VIII häufiger neu zu bewerten als in §§ 90 ff. SGB IX. Denn anders, als es das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 28.01.2021 ausführt, geht es im Rahmen einer zeitabschnittsweise gewährten konkreten Maßnahme nach § 35a SGB VIII nicht um eine „turnusmäßige Überprüfung des Bedarfs“, sondern - wie sich an den auch im vorliegenden Verfahren regelmäßig vor Hilfegewährung durchgeführten Hilfeplanverfahren und sonstigen Gesprächen zeigt - um die Sicherstellung der Voraussetzungen der Eingliederungshilfe und die Auswahl einer fallangepassten konkreten Maßnahme entsprechend dem aktuellen Hilfebedarf. Insgesamt ist daher aus rechtlicher Sicht nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte dem Kläger die autismusspezifische heilpädagogische Förderung für den Zeitraum eines Jahres gewährt hat, um den Hilfebedarf sodann einer erneuten Prüfung zu unterziehen und den Umfang der gewährten Maßnahme gegebenenfalls anzupassen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund der Kostentragungspflicht des Klägers besteht keine Notwendigkeit, eine Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen. Anlass, die Berufung aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Der Kläger begehrt die unbefristete Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung. Beim am X 2007 geborenen Kläger wurden ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Prof. Dr. X vom 11.11.2023 die Diagnosen einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms, schwere, kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten (Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenstörung), spezifische Phobien, kombinierte vokale und multiple Tics (Tourette-Syndrom), zur Zeit in Teilremission, Schulangst mit schulvermeidendem Verhalten, psychosomatische Störungen zum Teil kombiniert mit Zwangsritualen, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zum Teil in Teilremission, gestellt. Der Kläger besucht die X Schule in X und wiederholt derzeit die 10. Klasse. Ihm werden durch die Beklagte seit mehreren Jahren - teilweise auch aufgrund gerichtlicher Entscheidungen oder Vergleiche - verschiedene Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt. Seit dem 01.10.2019 erhält der Kläger eine autismusspezifische heilpädagogische Förderung durch die heilpädagogische Praxis X X. Die der Hilfe zugrundeliegenden Leistungsbescheide waren jeweils auf ein Jahr befristet. Zuletzt bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 07.02.2024 die autismusspezifische heilpädagogische Förderung rückwirkend ab dem 01.10.2023, befristet bis zum 30.09.2024. Gegen die Befristung legte der Kläger mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 (B 8 SO 9/19 R) Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2024 zurück. Der Kläger hat am 24.04.2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass - obwohl er unstreitig einen Anspruch auf autismusspezifische heilpädagogische Förderung habe - die Bescheide für die Weiterbewilligung häufig nicht vor Ablauf des alten Bescheides erlassen würden, sodass eine Rechtsunsicherheit bestehe. Diesen Zustand gelte es - ebenso wie die immer wiederkehrende Antragstellung - zu vermeiden. Für eine Befristung gebe es keine Rechtsgrundlage im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X. Eingliederungshilfeleistungen seien Pflichtleistungen, deren Befristung nicht im Ermessen der Behörde stehe. Vielmehr habe das Bundessozialgericht klargestellt, dass Eingliederungshilfeleistungen als Dauerverwaltungsakt unbefristet zu erteilen seien, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Erlasszeitpunkt vorlägen. Grundsätzlich bestehe der Anspruch auf Eingliederungshilfe so lange, bis das Teilhabeziel erreicht sei. Gehe der Leistungsträger davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen in der Zukunft wegfallen könnten, könne er dies nicht durch eine Befristung absichern. Vielmehr sei er gehalten, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und bei deren Änderung den erteilten Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X für die Zukunft aufzuheben. Es sei von erheblicher Relevanz für Betroffene gerade mit dauerhaften Einschränkungen, nicht regelmäßig mit dem Auslaufen befristeter Bewilligungen formal vor dem „Nichts“ zu stehen und darauf warten zu müssen, dass trotz unveränderter Umstände früher oder später eine neue Entscheidung erfolge. Das Risiko der nicht rechtzeitigen Anschlussbewilligung würde entgegen der gesetzgeberischen Intention auf den Leistungsberechtigten verlagert. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Eingliederungshilfe in Form von einer autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung durch die Heilpädagogische Praxis X, X, unbefristet zu gewähren und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass sich eine Gesetzesgrundlage für die Befristung der Leistung direkt aus Sinn und Zweck der Jugendhilfe ergebe. So schreibe § 36 SGB VIII eine Hilfeplanung vor, welche unter anderem eine Abrede zu Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungsgewährung vorsehe. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überzeuge nicht und könne auch nicht auf andere Rechtskreise übertragen werden. Denn es handele sich bei der vorliegenden Befristung um keine Nebenbestimmung. Die Dauer einer Leistung sei Gegenstand der Hauptleistung und in den Verfügungssatz aufzunehmen, um einer inhaltlichen Bestimmtheit zu genügen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe eindeutig entschieden, dass eine Dauerbewilligung von Jugendhilfemaßnahme nicht in Betracht komme und sie demgemäß auch nicht für alle Zukunft zugesprochen werden könnten. Die Befristung der Leistung liege auch im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit. Denn durch sie werde eine regelmäßige Überprüfung der Leistungen in jedem Fall gewährleistet. Der Hilfebedarf im Bereich der Eingliederungshilfe sei einem stetigen Wandel unterworfen, was die Beklagte erfassen und durch passgenaue Maßnahmen decken müsse. Zwar sei eine regelmäßige Bedarfsprüfung auch ohne die Befristung der Leistungen möglich. Allerdings wolle der Gesetzgeber mit der Regelung zur Angabe der Dauer der Leistungen erreichen, dass nach Auslaufen eines angemessenen Leistungszeitraums ohne neue Feststellungen zum Bedarf gerade keine rechtswidrig zu hohen oder zu niedrigen Leistungen erbracht werden. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor. Auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.