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Beschluss

16 B 1344/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1211.16B1344.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen. 

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug und führt ergänzend aus: In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers aus. Dies führt, weil der Antragsteller nicht zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs getrennt hat, zur berechtigten Annahme seiner fehlenden Fahreignung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).Ob der Schluss eines gelegentlichen Cannabiskonsums des Antragstellers auf der Grundlage des Ergebnisses der Blutentnahme am 3. Juli 2013, wonach der THC‑COOH‑Wert beim ihm 94 ng/ml betrug, zulässig ist, lässt der Senat dahinstehen. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht jedoch vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme ‑ wie hier ‑ jedenfalls THC‑COOH‑Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. Selbst in Kombination mit dem gleichfalls festgestellten THC-Wert von 18 ng/ml dürfte der sichere Rückschluss noch ausscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 ‑ 16 B 1347/10 ‑, juris, Rn. 3, mit Hinweis auf Bay. VGH, Beschlüsse vom 27. März 2006 ‑ 11 CS 05.1559 ‑, juris Rn. 19 bis 26, und vom 22. Juli 2011 ‑ 16 B 99/11 -, juris, Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 ‑ 1 M 142/06 ‑, juris Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 ‑ 2 B 1365/08 ‑, juris Rn. 2, 6 bis 20. Im Hinblick auf eine gelegentliche Einnahme von Cannabis hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt aber zutreffend und im Einklang mit den Maßstäben der Senatsrechtsprechung gewürdigt. Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris, Rn. 9 ff. = NZV 2011, 573; OVG Schl.‑H., Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 ‑ 4 MB 49/05 ‑, juris, Rn. 3 ff. = NordÖR 2005, 332; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, juris, Rn. 15 = Blutalkohol 44 (2007), 190, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011‑ 16 B 784/11 - und vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rn. 5 bis 14 = Blutalkohol 49 (2012), 179. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, wenn ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen ‑ für ihn günstigen ‑ Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris, Rn. 11 = NZV 2011, 573. An dieser Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten. Sie führt, anders als der Antragsteller meint, nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Ungunsten. Vielmehr handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsverfahren kennt ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht (formelle oder subjektive Beweislast). Behörden und Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Indes sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW mitwirken bzw. sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Da die in diesem Rahmen geregelte Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, sondern bloß eine Obliegenheit der Beteiligten betrifft, sind sie im Ausgangspunkt zwar frei, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Mitwirkung verweigern wollen oder nicht. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess siehe Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17. So verhält es sich regelmäßig, wenn sich ein nach Cannabisgenuss verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zu der Frage der Konsumhäufigkeit nicht oder nur unzulänglich äußert. Aus den genannten Gründen ist es erheblichen tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, dass einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Einfluss von Cannabis ein Erstkonsum zugrundeliegt. Die Unwahrscheinlichkeit einer derartigen Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, dem Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung aufzuerlegen, zumal er selbst durch sein Verhalten ‑ Fahren unter Drogeneinwirkung ‑ den entscheidenden Anlass gegeben hat, seine Konsumgewohnheiten im Vorfeld der Fahrt zu hinterfragen. Zugleich wird ein Cannabiserstkonsument, sollte es sich tatsächlich um einen solchen handeln, in aller Regel unschwer in der Lage sein, substantiiert darzulegen, wie es zu dem maßgeblichen Konsum gekommen ist und warum er sich schon kurz nach dem Konsumende wieder an das Steuer eines Kraftfahrzeugs gesetzt hat. Hier ist der Antragsteller seiner nach den vorhergehenden Ausführungen bestehenden Mitwirkungsobliegenheit bislang nicht ansatzweise nachgekommen, obschon sich ihm die Notwendigkeit dazu spätestens in Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufdrängen musste. Vielmehr hat er bis heute zu keinem Zeitpunkt, also weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Antragsgegner noch im gerichtlichen Verfahren, zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme Substantielles vorgetragen und auch nicht, wie es zu der anschließenden Fahrt mit dem LKW gekommen ist. Vielmehr hat er gegenüber den Polizeibeamten lediglich angegeben, dass der starke aus dem LKW strömende Marihuana-Geruch von seinem Beifahrer stammen könne und er selbst vor etwa 18 Jahren das letzte Mal mit Drogen in Kontakt gekommen sei. Diese Einlassung ist indes, wie das Gutachten der Uniklinik L. vom 9. September 2013 belegt, falsch, war doch ein akuter Haschisch- oder Marihuana-Konsum nachweisbar. Der Antragsteller beruft sich zudem erneut ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf‑ oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2010 ‑ 16 B 382/10 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 31. März 2011 ‑ 16 A 1235/10 ‑. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung am 24. September 2013 als dem auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt ‑ etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 ‑ 3 C 26.07 ‑, BVerwGE 132, 315 ‑ die Fahreignung wiedererlangt hat; es ist weiterhin von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung auszugehen. Für diese Feststellung wäre u. a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV notwendig, das hier indes nicht vorliegt. Deshalb ist die Entziehungsverfügung des Antragsgegners auch nach wie vor sofort vollziehbar. Der Antragsteller hat die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt.Soweit schließlich der Antragsteller fehlende Sorgfalt des Verwaltungsgerichts in dem Eilverfahren moniert, weil mit der Eingangsverfügung nach der Abgabe des Führerscheins gefragt worden sei, obgleich die Herausgabe mit der Antragsschrift dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden sei, kann dies nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Köln 11 K 6522/13 führen. Das gleiche gilt für den Hinweis, dass der angefochtene Beschluss auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung Bezug genommen habe. Inwieweit deshalb eine beachtliche fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht vorliegen soll, wird nicht schlüssig dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).