Urteil
7 K 10581/17
VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0620.7K10581.17.00
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Leitsätze
Die Fahrerlaubnisbehörde muss vor dem Entzug der Fahrerlaubnis auch beim erstmaligen Verstoß eines Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nicht zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (entgegen BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -).(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde muss vor dem Entzug der Fahrerlaubnis auch beim erstmaligen Verstoß eines Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nicht zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (entgegen BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -).(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Fahrerlaubnisentziehung ist zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 23.10.2013 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 13) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Die Beklagte hat dem Kläger rechtmäßig die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG iVm. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nur, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Von einem zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Eignungsmangel ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter anderem ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei Konsum und Fahren nicht trennt. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kläger hat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung gelegentlich Cannabis konsumiert (1.) und dabei das Fahren und den Cannabiskonsum nicht getrennt (2.). Die Beklagte war auch nicht aufgrund der Tatsache, dass es sich um den erstmaligen Verstoß des Klägers gegen das Trennungsgebot handelte, verpflichtet, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 S. 3 FeV anzuordnen (3.). 1. Der Kläger hat zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnisentziehung gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Betroffene mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/17 -, juris Rn. 5). Dies dürfte sich zwar noch nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem gemessenen THC-COOH-Wert von 14 ng/ml ableiten lassen, da nach neuerer naturwissenschaftlicher Erkenntnis erst dem Überschreiten einer THC-COOH-Konzentration von 100 ng/ml eine indizielle Wirkung für einen häufigeren bis regelmäßigen Konsum von Cannabis zukommen dürfte (vgl. Kalus in: AnwaltsPraxis Drogen und Straßenverkehr, § 2 Rn. 189 ff.; Koehl in: NK-GVR, § 14 FeV Rn. 40; Stuttmann, NJOZ 2011, S. 1113, 1115; VG Regensburg, Beschluss vom 08.03.2017 - RN 8 S 16.1847 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Die hier erreichten Werte lassen daher für sich genommen keine hinreichend sichere Schlussfolgerung auf einen gelegentlichen Konsum zu. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es jedoch zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Konsument von Cannabis bei seinem ersten Konsum dieser Droge „gleichsam Neuland“ betritt und er deshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall nicht mehr am Straßenverkehr unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes teilnimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O., Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 25 f.; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 - 12 ME 31/12 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 15). Angesichts der jedenfalls geringen Wahrscheinlichkeit der oben dargestellten Sachverhaltskonstellation besteht die berechtigte Erwartung, dass sich der Betroffene ausdrücklich auf einen Erstkonsum beruft; tut er dies wider Erwarten nicht, ist es zulässig, daraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 - 16 B 1344/13 -, juris Rn. 9; Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass dem Betroffenen im strafrechtlichen Verfahren ein Schweigerecht zusteht. Anders als das Strafrecht kennt das Fahrerlaubnisrecht aufgrund des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5). Dementsprechend führt auch in anderen Bereichen des Fahrerlaubnisrechts das Schweigen zu nachteiligen Konsequenzen, etwa bei der Fahrtenbuchauflage. Soweit der Betroffene in Unkenntnis der unterschiedlichen Verfahren zunächst schweigt, wäre jedenfalls nach der Konsultation eines Rechtsanwalts und insbesondere nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu erwarten, dass er entsprechende Angaben im Fahrerlaubnisverfahren macht. Der Kläger hat vorliegend im Rahmen der Verkehrskontrolle und anschließenden Blutkontrolle nicht geltend gemacht, erstmals Cannabis konsumiert zu haben. Erst im vorliegenden Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat er den gelegentlichen Konsum pauschal bestritten. Dabei hat er jedoch nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass und weshalb er am Tag der Verkehrskontrolle erstmals Cannabis konsumiert habe. Hinzutritt, dass der Kläger im Februar 2016 mit einem Joint aufgefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der genaue Wirkstoffgehalt nicht ermittelt wurde. Jedenfalls indiziert der Vorfall einen weiteren Kontakt des Klägers mit Cannabis. Auch die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben zu seinem angeblichen Erstkonsum zu machen, wurde vom Kläger nicht wahrgenommen. 2. Der Kläger hat weiterhin gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV niedergelegte Trennungsgebot verstoßen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV sind das Führen von Fahrzeugen und der Cannabiskonsum zu trennen. Das Trennungsgebot ist verletzt, wenn der Betroffene mit einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilnimmt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen erhöht, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der konkreten Fahrt tatsächlich drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag (Koehl in: NK-GVR, § 14 FeV Rn. 42). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (s. nur BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 11). Der Kläger hat vorliegend nicht in diesem Sinne zwischen Cannabiskonsum und Fahren getrennt, denn der in seinem Blut festgestellte THC-Spiegel schloss eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht unter allen Umständen aus. Er hat den für die Einhaltung des Trennungsgebots maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 68 f. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen, Urteil vom 12.12.2017 - 3 B 282/17 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. zur Natur des Risikogrenzwerts: BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 11) überschritten. Dass die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren im Jahr 2015 eine Anhebung der Grenze auf 3,0 ng/ml vorgeschlagen hatte (Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 2015, S. 322 f.), führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass sich in wissenschaftlichen Experimenten Leistungseinbußen und eine erhöhte Unfallgefahr erst ab einer Serumkonzentration von 2,0 ng/ml zeigten (Grenzwertkommission, Blutalkohol 2015, S. 322). Maßgeblich für die Frage der Fahreignung ist, wie dargestellt, jedoch, ob eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann; eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Dementsprechend bekundete die Grenzwertkommission gleichzeitig ausdrücklich, dass eine Neubewertung des für die Erfüllung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwertes, der ebenfalls bei 1,0 ng/ml liegt, nicht angezeigt sei (Grenzwertkommission, Blutalkohol 2015, S. 323). Dass die Grenzwertkommission am Ende ihrer Empfehlung für die Beibehaltung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml für die Zwecke des § 24a Abs. 2 StVG plädiert hat, zeigt, dass auch die Kommission selbst davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs erst unterhalb einer Konzentration von 1,0 ng/ml mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 -, juris Rn. 12; s. auch BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 -, juris Rn. 19). Den Grenzwert von 1,0 ng/ml hat der Kläger überschritten, denn er wies – was aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldurteils feststeht – am 16.11.2016 eine THC-Serumkonzentration von 1,25 ng/ml auf. 3. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis musste die Beklagte nicht obligatorisch die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV anordnen, obwohl vorliegend erst der erstmalige Verstoß des Klägers gegen das Trennungsgebot in Frage steht. Nach Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV kann bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden (a.). Es lässt sich auch der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV nicht das zwingende Erfordernis einer vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung entnehmen (b.). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorausgehende medizinisch-psychologische Untersuchung begründet zudem keinen Wertungswiderspruch zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (c., im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalten, Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2017 - 1 S 27.17 -, juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.04.2017, - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 487/17 -, juris Rn, 6 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 7 ff.; a.A. BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -, juris; zuvor schon Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 -, juris). a) Nach Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV ist bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV selbst keinen konkreten Grenzwert benennt (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 33). Der Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV lässt bereits einen einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot für die Annahme der Ungeeignetheit genügen. Die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist nach dieser Vorschrift nur bei Trennung von Fahren und Konsum gegeben. Unter „Trennung“ ist dabei schon dem Wortsinn nach die strikte Trennung zu verstehen, die in jedem Fall gewahrt sein muss (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 32 und 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/10 -, juris Rn. 16). Es kann auch nicht aus der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit der Verordnungsbegründung gefolgert werden, dass ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 noch keinen Rückschluss auf die Fahreignung zulässt. Zwar bestimmt die Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, dass die Anlage Krankheiten oder Mängel enthalte, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben „können“, und es ist in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 443/98, S. 254) ausgeführt, dass die Anlage 4 eine „Hilfestellung“ gebe, ob ein Anlass zur Begutachtung gegeben sei. Gleichwohl kann aus diesen sprachlich abgeschwächten Formulierungen nicht gefolgert werden, dass die Anlage 4 zur FeV generell nur dazu dienen solle, der Fahrerlaubnisbehörde lediglich Anhaltspunkte aufzuzeigen, wann sie nähere Ermittlungen aufnehmen soll, um die Eignung des Betroffenen durch Einholung eines Gutachtens aufzuklären. Zu beachten ist für die Auslegung der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, dass die Tatbestände der Anlage 4 sprachlich unterschiedlich strikt im Hinblick darauf formuliert sind, ob ihre Erfüllung auf eine fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen lässt. Zahlreiche Tatbestände der Anlage sind unbedingt formuliert. Gerade bei der Abhängigkeit von harten Drogen (Nr. 9.1) oder der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2) werden denn auch die Tatbestände der Anlage einhellig so verstanden, dass deren Erfüllung die Fahreignung kategorisch ausschließt, ohne dass es weiterer Untersuchungen bedürfte (s. Koehl in: NK-GVR, § 11 FeV Rn. 35 f.). Andere Tatbestände sind hingegen offener formuliert. So „kann“ gemäß Nr. 4.4.2 ab der vierten Woche nach einem Herzinfarkt die Fahreignung wieder gegeben sein, was aber ärztlich abgeklärt werden muss; nach Nr. 6.2 ist bei Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie „abhängig von der Symptomatik“ die Fahreignung gegeben; nach Nr. 6.6 ist bei Epilepsie ausnahmsweise die Fahreignung gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Die Formulierung der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, wonach die in der Anlage gelisteten Mängel die Fahreignung aufheben „können“, ist deshalb der Tatsache geschuldet, dass die Anlage eine Vielzahl von Krankheiten und Mängeln regelt und manche der dort genannten Mängel nur abhängig vom konkreten Einzelfall die Fahreignung aufheben, während andere Mängel ohne weiteres die Ungeeignetheit begründen: Die Wahl der Formulierung „aufheben können“ erlaubte es dem Verordnungsgeber, in der auch als Einleitungsvorschrift konzipierten Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Vorb. der Anlage 4 sprachlich mit einer einheitlichen Formulierung sowohl auf diese einzelfallabhängigen Mängel als auch auf die bedingungslos formulierten Vorschriften der Anlage Bezug zu nehmen. Dass im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ohne zusätzliche Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Begründung der Ungeeignetheit ausreicht, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß Vorb. Nr. 2 der Anl. 4 „in der Regel“ zur Überprüfung der Fahreignung ein Gutachten einzuholen ist (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 33 f.). Zu beachten ist insoweit, dass die Anlage 4 ausweislich ihrer amtlichen Überschrift die Regelungen der §§ 11, 13 und 14 FeV näher konkretisieren soll. Diese Regelungen betreffen in ihrem direkten Anwendungsbereich allerdings lediglich die Erteilung der Fahrerlaubnis. Im Falle einer im Raum stehenden Erteilung der Fahrerlaubnis wird es dementsprechend regelmäßig aufgrund der prognostischen Unsicherheiten notwendig sein, durch Einschaltung eines Gutachters zu klären, ob sich der Betroffene in der Zukunft, d.h. nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis, an das Trennungsgebot halten wird. Anders stellt sich die Situation aber im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Die Einschaltung eines Gutachters zur Abklärung der Ungeeignetheit zur Führung eines Kraftfahrzeugs ist entbehrlich, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits durch sein Verhalten beim Führen eines Kraftfahrzeugs unmittelbar demonstriert hat, dass er sich nicht an das Trennungsgebot hält. Die regelhafte Vorsehung der Einholung eines Gutachtens nach Vorb. Nr. 2 der Anl. 4 wird in diesem Fall dadurch überwunden, dass für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Vorschriften der §§ 11, 13 und 14 FeV gemäß § 46 Abs. 3 FeV nur entsprechend und nicht direkt gelten (VG München, Urteil vom 05.04.2017 - M 6 K 17.762 -, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 8). b) Auch aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV selbst lässt sich nicht folgern, dass bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot zunächst die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geboten ist. Zwar kann nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bestimmt jedoch nicht, dass Zweifel an der Eignung automatisch bei jedem Gelegenheitskonsum bestehen, sondern wie die Behörde in solchem Fall zu verfahren hat. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift ohne materiell-rechtlichen Gehalt. Die Frage, ob ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet oder ob es sich lediglich um eine Indiztatsache handelt, geht der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV damit voraus und muss mittels anderer Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, insbesondere Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV beantwortet werden. Der Verordnungsgeber hat trotz dieser Auslegung der Vorschrift durch die bisher ständige Rechtsprechung keine der Änderungen der FeV zum Anlass genommen, um klarzustellen, dass ein einmaliger Cannabisverstoß ohne Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen solle (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rn. 4). Eine abweichende Auslegung von § 14 Abs. 1 S. 3 FeV ist auch nicht gesetzessystematisch deshalb geboten, weil die §§ 13 und 14 FeV eine Spezialregelung gegenüber § 11 FeV darstellen und die meisten der Tatbestände der §§ 13, 14 FeV Sachverhalte betreffen, die die Behörde aus eigener Sachkunde nicht vollständig aufklären kann (vgl. insoweit aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.). Allein aus dem formalen Verhältnis von §§ 13 und 14 FeV als Spezialregelungen gegenüber § 11 FeV alleine kann nicht gefolgert werden, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde in den von § 13 und § 14 FeV geregelten Bereichen (Alkohol- und Drogenkonsum) niemals selbst ohne gutachterliche Hilfe eine abschließende Überzeugung von dem Sachverhalt i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV bilden könnte. Auch lässt sich daraus, dass viele der von §§ 13, 14 FeV erfassten Sachverhalte eine gutachterliche Beurteilung erfordern, nicht folgern, dass es keine Fallkonstellationen geben kann, in denen die Behörde ohne gutachterliche Untersuchung vom Fehlen der Fahreignung überzeugt sein darf. Es lässt sich weiterhin den §§ 11 bis 14 FeV nicht im Wege der teleologischen Auslegung der Regelungszweck entnehmen, Cannabis- und Alkoholkonsumenten gleich zu behandeln, weil es nicht gerechtfertigt erscheine, wenn Alkoholkonsumenten gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV nach dem zweiten Alkoholverstoß im Straßenverkehr überhaupt erst zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geladen werden dürfen, während Cannabiskonsumenten bereits nach dem ersten Cannabisverstoß ohne weitere Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung den Konsum von Drogen im Straßenverkehr wegen der oft ungeklärten Wirkweise für gefährlicher hält als den Konsum von Alkohol. Dies ergibt sich etwa daraus, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG für Drogen in § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG eine Nullwertgrenze vorsieht, wohingegen für Alkohol gemäß § 24a Abs. 1 StVG eine Grenze von 0,5 Promille gilt (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - juris Rn. 55). c) Bei einem Verzicht auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des erstmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot entsteht schließlich kein Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV (so aber BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016, a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 36, 39). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV ist bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG – wobei wiederholte Verstöße ausschließlich durch Alkoholkonsum hiervon allerdings nicht erfasst sind, weil hierfür § 13 Nr. 2 lit. b FeV eine eigenständige Rechtsgrundlage bereitstellt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 FeV) – zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV läuft auch dann nicht leer und hat nach wie vor einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn bereits nach dem erstmaligen, einen Verstoß gegen das Trennungsgebot begründenden Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis ohne Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung entzogen werden darf. Das ergibt sich vor allem daraus, dass die Vorschrift unmittelbar – wie dargestellt – die Erteilung der Fahrerlaubnis regelt und für die Entziehung nur entsprechend gilt: Der Hauptzweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV besteht darin, eine bis zu ihrem Erlass im Jahr 2008 bestehende Privilegierung von Drogenkonsumenten gegenüber Alkoholkonsumenten bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zu beseitigen: Während § 13 Nr. 2 lit. b FeV schon zuvor vorsah, dass sich Alkoholkonsumenten, die in der Vergangenheit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen haben, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, existierte ein derartiges zwingendes Erfordernis für eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis bei in der Vergangenheit liegenden wiederholten Drogenverstößen bis zum Jahr 2008 nicht. Sofern kein Tatbestand nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung zwingend vorsah, stand nach § 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Einfügung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 sollte verhindern, dass Personen, denen in der Vergangenheit wiederholte Drogenverstöße im Straßenverkehr anzulasten waren, eine Fahrerlaubnis erteilt wird, ohne dass diese zuvor an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilgenommen haben (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 63). Angesichts dessen, dass der Zweck von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gerade darin besteht, die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Cannabiskonsumenten zu erschweren, liegt es fern, dass der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift zugleich auch die Hürden für die Entziehung einer Fahrerlaubnis im Vergleich zur bis dahin geltenden Rechtslage erhöhen wollte, indem bei Verstößen gegen das Trennungsgebot die Entziehung einer Fahrerlaubnis nunmehr nur noch nach Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zulässig ist (so auch VG Augsburg, 23.1.2017 - Au 7 S 16.1714 -, juris Rn. 61; VGH Hessen, Urteil vom 21.09.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 13). Im Übrigen verbleibt § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis ein eigenständiger Anwendungsbereich etwa in Konstellationen, in denen außer einer Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss, die erst im Nachhinein bekannt wurde und mittlerweile so weit zurückliegt, dass Zweifel daran bestehen, ob eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus ihr noch herzuleiten ist, eine weitere Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1 StVG unter Alkoholeinfluss begangen wurde (OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2017, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). II. Unbegründet ist die Klage weiter, soweit sie sich gegen die in Ziff. 2 des Bescheids der Beklagten enthaltene Anordnung richtet, den Führerschein bei der Beklagten abzuliefern. Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 3 Abs. 2 Satz 3 HS. 1 StVG iVm. § 47 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 FeV. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Stelle ausgestellte Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wurde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Rechtsbehelf eingelegt, ist zusätzlich erforderlich, dass die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet wurde (vgl. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 3 StVG Rn. 17). Diese Vorschriften ermächtigen – um eine zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen Vorlagepflicht zu eröffnen – zugleich zu dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Vorlage im konkreten Einzelfall anordnet (vgl. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 3 StVG Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und zugleich die sofortige Vollziehung der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochtenen Entziehung angeordnet hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, denn es liegt kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn die Sache eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (s. nur Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL, § 124, Rn. 30 ff.). Die Rechtsfrage, ob vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines erstmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot durch einen Gelegenheitskonsumenten zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt werden muss oder ob die Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV von der Eignung des Betroffenen ausgehen darf, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 (- 3 C 3/13 -, a.a.O., Rn. 15) bereits – tragend – im letzteren Sinne beantwortet (s. dazu auch Borgmann, DAR 2018, S. 190 mit Fn. 4). Daran, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei der Zulassung der Revision von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen ist (BayVGH, Urteil vom 25.4.2017, a.a.O., Rn. 52), ist das erkennende Gericht nicht gebunden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 12). B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 17.500 € festgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - VBlBW 2008, 274). Dem Kläger wurden die eigenständigen Fahrerlaubnisklassen A, B und CE entzogen. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Dem Kläger wurde am 30.08.2004 durch das Landratsamt Waldshut eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 09.01.2014 erweiterte die Beklagte die Fahrerlaubnis auf die Klassen A, B und CE. Am 04.10.2015 geriet der Kläger in eine Verkehrskontrolle. Dabei führte er 2,4 g Amphetamin in einem Beutel bei sich, den er seinem Beifahrer zusteckte, bevor die Polizeibeamten das Fahrzeug erreichten. Dass das Amphetaminpäckchen ihm gehörte, räumte er gegenüber den Polizeibeamten noch vor der Belehrung als Beschuldigter spontan ein. Am 01.08.2016 wurde das wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitete Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe endgültig eingestellt. Am 01.02.2016 besuchte der Kläger ein Konzert auf dem Maimarktgelände in Mannheim. Dabei näherte sich ihm ein Polizeibeamter, der glaubte, den Kläger beim Rauchen eines Joints beobachtet zu haben, den dieser nach Bemerken der Anwesenheit der Polizei zu Boden geworfen habe. Unter dem linken Schuh des Klägers fand der Beamte einen Joint mit einem Gewicht von 1,1 g vor. Ein Schnelltest ergab, dass der Joint THC enthielt, doch wurde auf eine genaue Quantifizierung der Substanzmenge verzichtet. In dem eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln stritt der Kläger ab, den Joint geraucht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Mannheim erklärte durch Verfügung vom 25.02.2016, von der Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG abzusehen. Am 16.11.2016 führte der Kläger einen LKW samt Anhänger, den eine Polizeistreife für überladen hielt. Während der Untersuchung des Fahrzeugs leistete der Kläger den Anweisungen der Polizeibeamten durchgehend Folge und sprach höflich und beherrscht. Im Zuge der Fahrzeuguntersuchung fiel den Polizeibeamten auf, dass die Augen des Klägers gerötet und trocken waren. Eine daraufhin durchgeführte richterlich angeordnete Blutentnahme ergab, dass sich im Blut des Klägers Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1,25 ng/ml sowie THC-Carbonsäure (THC-COOC) in einer Konzentration von 14,1 ng/ml befanden. Ein deshalb eingeleitetes Strafverfahren wegen des Straftatbestandes der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 03.01.2017 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da keine Ausfallerscheinungen des Klägers beim Führen des LKW nachweisbar gewesen seien. Am 23.02.2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an, da er am 16.11.2016 ein Fahrzeug geführt habe, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt THC in seinem Blut befunden habe. Der Kläger habe durch die Fahrt mit einer THC-Konzentration von 1,25 ng/ml gezeigt, dass er den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeuges nicht trennen könne. Dass er nicht nur einmalig Cannabis konsumiert habe, sondern zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere, dürfe die Beklagte aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 14,1 ng/ml folgern. Außerdem sei der Kläger am 01.02.2016 beim Rauchen eines Joints angetroffen worden. Der Kläger nahm dazu keine Stellung. Am 27.02.2017 erließ die Stadt Leimen gegen den Kläger wegen des Fahrens unter THC-Einfluss einen Bußgeldbescheid, gegen den der Kläger Einspruch einlegte. Mit Bescheid vom 24.03.2017, zugestellt am 25.03.2017, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziff. 1) und ordnete die Einziehung des Führerscheins (Ziff. 2) sowie die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an (Ziff. 3). Für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht eine Woche nach Zustellung der Verfügung vorlegen sollte, wurde die zwangsweise Einziehung des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aus den schon in dem Anhörungsschreiben genannten Gründen zu ihrer Überzeugung die Nichteignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen feststehe. Aufgrund des THC-COOH-Wertes von 14,1 ng/ml sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen, der überdies am 01.02.2016 mit einem Joint beobachtet worden sei. Der Kläger habe durch das Führen des LKW am 16.11.2016 mit einem THC-Spiegels von 1,25 ng/ml gegen das Trennungsgebot verstoßen; der Grenzwert für die Einhaltung des Trennungsgebots liege bei 1,00 ng/ml. Anhaltspunkte dafür, dass seine Fahreignung ausnahmsweise aufgrund von in seiner Person liegenden Besonderheiten wie Veranlagung, Gewöhnung, Einstellung, Verhaltenssteuerungen oder Umstellungen nicht ausgeschlossen sein könnte, habe der Kläger nicht dargelegt. Durch das Führen des Fahrzeugs sei er vielmehr das Risiko eingegangen, bei Fahrtantritt noch unter Drogeneinfluss zu stehen, auch wenn er subjektiv möglicherweise dachte, nicht unter Drogeneinfluss zu stehen. Am 05.04.2017 legte der Kläger gegen die Entziehungsverfügung vom 24.03.2017 Widerspruch ein. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, da die Verwaltungsakte kein Protokoll über die Blutentnahme und auch keine schriftliche Dokumentation der Polizeibeamten über ihre Wahrnehmung seines Verhaltens vor Ort enthalten habe. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere. Eine Konzentration von 14,1 ng/ml an THC-COOH lasse, insbesondere wenn der akute Konsum zeitlich noch nicht lange zurückliege, noch nicht auf ein gelegentliches Konsumverhalten schließen, sondern es sei in diesem Falle auch ein nur einmaliger, experimenteller Konsum als Ursache des THC-COOH-Spiegels denkbar. Daraus, dass ein Polizist ihn im Januar 2016 mit einem Joint beobachtet haben wolle, dürfe die Beklagte ebenfalls nicht auf einen gelegentlichen Konsum schließen, weil die genaue in dem Joint enthaltene THC-Menge nicht quantifiziert worden sei. Jedenfalls dürfe die Beklagte bei der erstmaligen nachweisbaren Teilnahme eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis noch nicht von dessen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen; sie hätte zunächst die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2017, der dem Kläger am 12.07.2017 zugestellt wurde, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers zurück. Sobald am Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml teilgenommen werde, liege ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor; ab dieser Wirkstoffkonzentration müsse nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgegangen werden, dass das THC das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe. Gelegentlicher Konsum liege bereits vor, wenn der Betroffene mehr als einmal, d.h. in zwei unabhängigen Fällen, Cannabis konsumiert habe. Aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 14,1 ng/ml lasse sich dieser Schluss zwar wohl noch nicht ziehen, da nach den neueren naturwissenschaftlichen Erkenntnissen erst eine THC-COOH-Konzentration ab 100 ng/ml eine indizielle Wirkung für einen häufigeren Konsum entfalte. Allerdings könne von einem gelegentlichen Konsum deshalb ausgegangen werden, weil der Kläger im Februar 2016 mit einem Joint beobachtet worden sei. Dass dessen THC-Konzentration nicht quantifiziert worden sei, sei unschädlich. Es sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Joint – selbst wenn er stark gestreckt gewesen sein sollte – noch eine gewisse berauschende Wirkung entfaltet habe, denn die Verkäufer von Drogen müssten Repressalien vonseiten ihrer Kunden befürchten, wenn sie gänzlich wirkungslose Joints verkaufen würden. Im Übrigen habe der Kläger ausweislich der Aktenlage in der Vergangenheit auch mit harten Drogen Kontakt gehabt. Am 31.07.2017 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Heidelberg zu einer Geldbuße von 750 € verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger entgegen § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG ein Kraftfahrzeug fahrlässig unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt habe. In seinem Blut sei THC in einer Konzentration von 1,25 ng/ml nachgewiesen worden. Das Urteil wurde am 10.11.2017 rechtskräftig. Am 08.08.2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen den Bescheid der Beklagten erhoben. Er beantragt, die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 24.03.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2017 aufzuheben Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht schon ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml angenommen werden könne; die Grenzwertkommission habe aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass eine Verkehrsgefährdung regelmäßig erst bei höheren Konzentrationen drohe, einen neuen Grenzwert von 3,0 ng/ml vorgeschlagen. Ihm mangle es ferner nicht an der Bereitschaft, Cannabiskonsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Ein am 14.11.2017 anhand einer am 14.06.2017 abgegebenen Urinprobe durchgeführtes polytoxikologisches Drogenscreening habe außerdem ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Probenabgabe keine Drogen konsumiert habe. Sein strafrechtliches Aussageverweigerungsrecht führe dazu, dass er auch im Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Angaben machen müsse. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Begründend verweist sie darauf, dass der gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers deshalb zu vermuten sei, weil es für die Annahme eines nur einmaligen Konsums substantiierter Darlegungen eines Betroffenen bedürfe, der unter Cannabiseinfluss bei der Teilnahme am Straßenverkehr angetroffen werde. Der Vorrang des Strafverfahrens nach § 3 Abs. 3 StVG sei gewahrt worden, weil die Fahrerlaubnisentziehung erst nach der Einstellung des Strafverfahrens angeordnet worden sei. Auch sei der Vorrang der Bußgeldentscheidung nach § 3 Abs. 4 S. 2 HS. 2 StVG im Ergebnis beachtet, weil die Beklagte zu keinen anderen Tatsachenfeststellungen als das Bußgeldgericht gelangt sei. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.