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Beschluss

23 L 1289/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0811.23L1289.14.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3759/14 gegen die Ordnungsverfügung vom 25.6.2014 wiederherzustellen, ist nicht begründet. Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Insbesondere ist gegen die Ordnungsverfügung materiell nichts zu erinnern. Der Antragsteller hat sich durch die Fahrt unter Einfluss von Cannabis am Mittwoch, dem 19.6.2013, gegen 16:25 Uhr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Seine Fahrerlaubnis ist durch den Antragsgegner nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG -, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV - zu entziehen. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Letzteres ist der Fall, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt. Hierfür reicht bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Wert für Tetrahydrocannabinol (=THC) - dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis - im Blutserum mindestens 1,0 g/ml beträgt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21.3.2013 – 16 A 2006/12 – und Beschluss vom 12.5.2014 – 16 B 330/14 –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Hier hat der Antragsteller am Mittwoch, dem 19.6.2013, gegen 16:25 Uhr unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die um 17:27 entnommene Blutprobe ergab einen über dem vorgenannten Grenzwert liegenden THC-Gehalt im Blutserum von 1,2 ng/ml. Soweit der Antragsteller behaupten lässt und dies eidesstattlich versichert, er habe am (Abend des) 18.6.2013 zum ersten und einzigen Mal Cannabis konsumiert, ist dies offenkundig unwahr. Dabei hat er nach Aktenlage gegenüber der die Blutprobe nehmenden Ärztin am 19.6.2013 angegeben, er habe eventuell vor 2 Tagen passiv THC konsumiert. Jedenfalls wird die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit 4–6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums – wie er vom Antragsteller gerade bestritten wird - kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; VG Köln, Beschluss vom 17.7.2009 – 11 L 665/09 -. Schon wegen der Nachweisbarkeit von THC nach einem Konsum, der nach – auch insoweit völlig unsubstantiierten - Angaben des Antragstellers zumindest deutlich über 17 Stunden oder sogar fast 2 Tage zurücklag, ist aus den vorstehenden Gründen auch von einem zumindest wiederholten (und damit gelegentlichen) Konsum auszugehen. Zudem ist der gelegentliche, also mindestens zweimalige Konsum von Cannabis durch den Antragsteller schon dadurch belegt, dass der durch die Blutprobe vom 19.6.2013 ermittelte THC-Wert im Blutserum von 1,2 ng/ml betrug. Da das „Passivrauchen“ – so die erste Einlassung des Antragstellers – und/oder das „mehrfache Ziehen“ an der Zigarette der namentlich nicht benannten Ex-Freundin am Vorabend oder sogar zwei Tage vor der Blutentnahme diese Werte am 19.6.2013 nach 17:00 Uhr nicht erklären können, muss der Antragsteller kurz vorher, allenfalls wenige Stunden vorher Cannabis konsumiert haben. Ob darüber hinaus auch schon nach dem weiterhin festgestellten Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 24 ng/ml zum Zeitpunkt des Verstoßes auch ein gelegentlicher Cannabiskonsum belegt ist, kann deshalb offen bleiben. THC-COOH ist als wirkungsfreier Metabolit noch einige Wochen nach dem Konsum nachweisbar ist und lässt grundsätzlich Aussagen über die Häufigkeit der Einnahme zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 – (vorrangig zu „regelmäßigem“ Konsum). Insbesondere mag dahinstehen, ob bei einer spontan entnommenen Blutprobe, mit der ein THC-COOH-Wert zwischen 10 und 150 ng/ml festgestellt wird, jedenfalls dann von zumindest gelegentlichem Konsum von Cannabis auszugehen ist, wenn die Blutentnahme nicht konsumnah erfolgte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2006 – 16 B 1392/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2003 – 12 ME 287/03 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 – 4 B 206/04 -; Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18.12.2002. Denn nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen soll bei einer konsumnah entnommenen Blutprobe eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml nicht möglich sein, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.7.2011 – 16 B 99/11 - und vom 11.12.2013 – 16 B 1344/13 -; HessVGH, Beschluss vom 24.9.2008 – 2 B 1365/08 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06 -; BayVGH, Beschluss vom 16.8.2006 – 11 CS 05.3394 —. Hierauf kommt es im Rahmen des hiesigen Eilrechtsschutzverfahrens jedoch nicht mehr an, so dass es einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht bedarf. Ebenso mag dahinstehen, aus welchem Grunde auf Seite 4 des Verwaltungsvorgangs von der Polizei vermerkt ist, der Antragsteller habe „bereits vorher schon Erkenntnisse als Betäubungsmittelkonsument“ gehabt. Unabhängig von allem Vorstehenden spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass jemand, der keine Erfahrung mit den Wirkungen von Cannabis hat, nach einem einmaligen, quasi experimentellen Erstkonsum das Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht und angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Überwachungsmaßnahmen ausgerechnet dann kontrolliert und auffällig wird. Vor diesem Hintergrund müssten insoweit im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers die Umstände des erst- und einmaligen Cannabiskonsums schon konkret, substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2013 – 16 B 1378/12 –, vom 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - und vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.3.2011 – 10 B 11400/ 10 -, mit weiteren Nachweisen. Daran lässt es der Antragsteller schon deshalb vollständig fehlen, weil er keinerlei konkreten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Angaben zu dem angeblich vorrangig „passiven“ einmaligen Cannabiskonsum macht. Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Nicht relevant ist im Übrigen der Umstand, dass die Darstellungen der Polizei und des Antragstellers zu der Art und Weise der Verkehrskontrolle kaum in Einklang miteinander zu bringen sind. Gleiches gilt für den – im Übrigen unzutreffenden – Vortrag, der Antragsteller habe bei der Kontrolle insbesondere keine glasigen Augen gehabt. Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochten Ordnungsverfügung nicht offensichtlich bejaht werden könnte, so würde auch eine sog. offene Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend zulasten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat angesichts der herausragenden Rechtsgüter Leib und Leben, die gefährdet sind, ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer wie der Antragsteller, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies selbst dann, wenn – was behauptet wird - dem derzeit arbeitslosen Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 19 B 29/04 -, mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 21.04-. Die erfolgte Gebührenfestsetzung, die ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.