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Urteil

2 A 204/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1014.2A204.12.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 15. September 2011 verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Grundstück Gemarkung T.     , Flur 26, Flurstück 1953 (postalische Anschrift: X.---------weg 54), nach Maßgabe des durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 konkretisierten Bauvorbescheidsantrags vom 17. Juni 2010 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 15. September 2011 verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1953 (postalische Anschrift: X.---------weg 54), nach Maßgabe des durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 konkretisierten Bauvorbescheidsantrags vom 17. Juni 2010 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Unter dem 17. Juni 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1953 (X.---------weg 54; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Dazu formulierte die Klägerin zunächst die Frage: „Ist ein Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 799 m² auf dem Flurstück 1953 bauplanungsrechtlich zulässig?“ Unter dem 14. Dezember 2010 konkretisierte die Klägerin den Vorbescheidsantrag dahingehend, dass Gegenstand der Bauvoranfrage allein die Frage sei, ob das Vorhaben (Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m²) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig sei. Aus dieser Fragestellung bleibe ausdrücklich ausgeklammert, ob die Erschließung gesichert sei und ob etwaige Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft im Hinblick auf etwaige Lärmimmissionen zu treffen seien. Aus diesem Grund seien in dem Antrag auch nicht die Lage des geplanten Bauvorhabens und die Lage der notwendigen Stellplätze anzugeben. Diese Fragen sollten dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Es gehe nur um die Frage, ob ein entsprechendes Vorhaben auf dem Grundstück grundsätzlich nach der Art der baulichen Nutzung genehmigungsfähig sei. Das - ursprünglich unbeplante - Vorhabengrundstück ist ca. 750 m westlich von den die T1. Innenstadt umgebenen Wallstraßen entfernt. Auf ihm wurde bislang ein Postverteilzentrum unterhalten. Der X.---------weg , an dem das Vorhabengrundstück liegt, ist - als Bundesstraße 1 - aus Richtung Südwesten kommend eine Haupteinfahrtstraße in das Zentrum von T. . Das Vorhabengrundstück ist im Westen und - jenseits einer unbebauten Fläche - im Norden von Wohnbebauung umgeben. Auf der schräg gegenüber liegenden südlichen Straßenseite des X1.---------wegs befindet sich ein REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.000 m². Unmittelbar östlich des Vorhabengrundstücks ist ein Opelhaus mit Ausstellungs- und Verkaufsräumen sowie einer Werkstatt ansässig. In westlicher Richtung liegt - den unwidersprochenen Angaben der Beklagten zufolge - in ca. 200 m Entfernung ein VW-Gebrauchtwagenhandel. Davon weitere 30 m in westlicher Richtung entfernt ist ein Büromöbelmarkt mit genehmigter maximaler Verkaufsfläche von 300 m² angesiedelt. Ca. 250 m westlich des Vorhabengrundstücks schließt sich eine Jet-Tankstelle an. Das McDonald´s-Schnellrestaurant liegt wiederum weitere 50 m westlich davon. In seiner Sitzung am 25. August 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 180 mit dem Ziel der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung nordwestlich des Knotenpunkts X.---------weg /L. Ring und machte diesen Aufstellungsbeschluss am 15. September 2010 öffentlich bekannt. In der Beschlussvorlage Nr. 170/2010 heißt es, das Planverfahren Nr. 180 solle als Reaktion auf die Bauvoranfrage der Klägerin eingeleitet werden. Das Einzelhandelskonzept der Beklagten werde zur Zeit fortgeschrieben. Neben den zentralen Versorgungsbereichen werde in diesem Konzept auch die Nahversorgungssituation dargestellt. Ziele der Planung seien die Steuerung der gewerblichen Nutzung, der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sowie eine Steuerung der verkehrlichen Erschließung. Mit Zurückstellungsbescheid vom 16. September 2010, zugestellt am 17. September 2010, setzte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung aus. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Aufstellungsbeschluss vom 25. August 2010 sowie darauf, dass die Durchführung dieser Planung durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert werde. Die Klägerin hat am Montag, dem 18. Oktober 2010, zunächst Klage gegen den Zurückstellungsbescheid erhoben und die Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihr den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Am 20. Juli 2011 beschloss der Rat der Beklagten, im Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 180 eine Veränderungssperre anzuordnen. Die Veränderungssperre wurde am 28. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Anlage Nr. 2 zur Beschlussvorlage Nr. 121/2011 heißt es zur Begründung der Veränderungssperre, die künftigen Planinhalte seien zwischenzeitlich weiter konkretisiert worden. Unter Berücksichtigung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen (Autohaus und Postverteilstation) sei beabsichtigt, für den Planbereich ein eingeschränktes/gegliedertes Gewerbegebiet festzusetzen. Bezüglich der künftigen Einzelhandelsnutzungen sollten nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen werden. Demgegenüber sollten nicht zentrenrelevante Sortimente wie z. B. Autohäuser für zulässig erklärt werden. Dies entspreche dem zwischenzeitlich beschlossenen Einzelhandelskonzept 2010, dem der Rat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2010 zugestimmt habe. In dem Einzelhandelskonzept 2010 seien die zentralen Versorgungsbereiche im T1. Stadtgebiet dargestellt. Ziel der Planaufstellung sei daher, die Neuansiedlung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auszuschließen, um die im Einzelhandelskonzept 2010 definierten zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln. Das Plangebiet selbst sei nicht Teil eines zentralen Versorgungsbereichs. Die Beklagte machte die Veränderungssperre noch einmal am 20. Dezember 2012 rückwirkend zum 4. August 2011 öffentlich bekannt. Mit Bescheid vom 15. September 2011 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Bauvoranfrage der Klägerin sei nicht bescheidungsfähig. Die Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, lasse sich nicht unabhängig von seiner Gebietsverträglichkeit hinsichtlich der Immissionssituation beurteilen. Ungeachtet dessen stehe dem Vorhaben die Veränderungssperre vom 28. Juli 2011 entgegen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2011 hat die Klägerin den Ablehnungsbescheid zum Gegenstand der Klage gemacht. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Grundzug vorgetragen, die zur Vorbescheidung gestellte Frage sei bescheidungsfähig. Sie sei hinreichend konkretisiert. Ausgehend von der in der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten Differenzierung zwischen abstrakter und konkreter Zulässigkeit eines Vorhabens sei es folgerichtig, dass in einem Vorbescheidsverfahren diejenigen Aspekte des Konfliktpotentials eines Vorhabens ausgeklammert werden könnten, die nicht die abstrakte Einordnung der Nutzungsart, sondern vielmehr die konkrete Konfliktsituation beträfen. Anderenfalls müsse der Bauherr auch dann, wenn es ihm allein um die Frage gehe, ob das Vorhaben nach der Art seiner Nutzung abstrakt zulässig sei, regelmäßig bereits im Vorbescheidsverfahren ein kostenintensives Lärmgutachten erstellen lassen. Sinn und Zweck des Vorbescheidsverfahrens sei aber nicht zuletzt auch die Vermeidung unnötiger Planungskosten für den Bauherren. Gerade die Frage der Stellplatzemissionen solle dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, in dem die konkrete Vorhabenzulässigkeit behandelt werde. Die bescheidungsfähige Bauvoranfrage sei in der Sache positiv zu beantworten. Die Veränderungssperre sei unwirksam. Ihr liege keine sicherungsfähige positive Planungskonzeption zugrunde. Die gesicherte Planung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Sie sei eine unzulässige Negativplanung. Ihr alleiniges Ziel sei die Verhinderung des klägerischen Vorhabens. Die Beklagte stütze die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung eines nach Sortimenten gegliederten Einzelhandelsausschlusses allein auf den Umstand, dass in ihrem Einzelhandelskonzept 2010 zentrale Versorgungsbereiche dargestellt seien und das Plangebiet selbst außerhalb dieser zentralen Versorgungsbereiche belegen sei. Die Beklagte verkenne hierbei, dass die pauschale Inbezugnahme des Einzelhandelskonzepts 2010 weder mit Blick auf die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung noch hinsichtlich der für eine Feingliederung erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe geeignet sei. Fraglich sei bereits, inwiefern in dem Einzelhandelskonzept 2010 die zentralen Versorgungsbereiche zutreffend abgegrenzt worden seien. Gegenüber dem Zentrenkonzept 2004 werde eine Neudefinition der einzelnen Einkaufsbereiche gemäß der Vorgaben von § 24 a LEPro vorgenommen. Außerhalb der Zentren sollten nur großflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die für die Entwicklung der Innenstadt nicht unbedingt erforderlich seien. Daran zeige sich, dass die Beklagte bei der Erstellung des Zentrenkonzepts und der Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Beklagte habe verkannt, dass § 24 a LEPro nicht bindend sei. Darüber hinaus sei das Einzelhandelskonzept inkonsistent. Einerseits weise es darauf hin, dass großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten nur noch in zentralen Versorgungsbereichen stattfinden könne. Andererseits werde gesagt, dass zentrenrelevanter Einzelhandel außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen oder zumindest weitgehend eingeschränkt werden solle. Dies widerspreche der vorher ausgesprochenen Absicht, dass großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen möglich sein solle. Im Übrigen sei das Einzelhandelskonzept 2010 hinsichtlich der Ansiedlungsempfehlungen, die nicht als Leitsätze zusammengefasst, sondern über das Konzept verstreut seien, unzureichend. Es sei kein aktueller Verkaufsflächenbestand erhoben worden. Offenbar strebe die Beklagte eine Festschreibung des Status quo an, da sie fehlerhaft annehme, bei einer ungefähren Angleichung der ermittelten Kaufkraft und der für die vorhandenen Betriebe ermittelten Umsatzerwartungen müsse von vornherein die weitere Ansiedlung entsprechender Einzelhandelsnutzungen unterbleiben. Stattdessen hätte die Beklagte untersuchen müssen, inwiefern die vorhandenen Nutzungen die Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellten und für sich genommen Nahversorgungszentren bildeten. Der Schutz dieser Zentren wäre dann ein legitimes städtebauliches Ziel, nicht aber der Schutz vorhandener Nutzungen vor Konkurrenz. Konkurrentenschutz sei dem Städtebaurecht fremd. Das klägerische Vorhaben sei geeignet, als kleinflächiger Lebensmittelmarkt die Nahversorgung in T. zu stärken. Es sei nach § 34 BauGB zulässig. Mit dem in der Nachbarschaft vorhandenen großflächigen REWE-Markt und dem Kfz-Handel fänden sich entsprechende Vorbilder in der näheren Umgebung. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB seien von dem kleinflächigen Vorhaben nicht zu erwarten. Bei der Prognose der Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin müsse in den Blick genommen werden, dass der etablierte REWE mit 3.000 m² Verkaufsfläche eine deutlich großflächigere Einzelhandelsnutzung sei, auf die der Markt sich eingestellt habe. Es sei fernliegend, von der weiteren Ansiedlung eines Bruchteils der vor Ort bereits vorhandenen Verkaufsfläche nunmehr schädliche Auswirkungen zu erwarten. Im Fall der Wirksamkeit der Veränderungssperre sei jedenfalls dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag stattzugeben. Dieser diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Jedenfalls mit Blick auf die zunächst erfolgte Zurückstellung des Vorbescheidsantrags fehle es an einem hinreichenden Sicherungsinteresse. Zum damaligen Zeitpunkt seien die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele allein dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 180 zu entnehmen. In diesem sei insbesondere nicht aufgezeigt gewesen, welche Baugebietsausweisungen die Beklagte anstrebe. Dem Aufstellungsbeschluss sei kein hinreichendes Planungskonzept zu entnehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids ihres Bürgermeisters vom 15. September 2011 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1953 (postalische Anschrift: X.---------weg 54), nach Maßgabe des durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 konkretisierten Bauvorbescheidsantrags vom 17. Juni 2010 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 180 der Beklagten am 4. August 2011 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1953 (postalische Anschrift: X.---------weg 54), hatte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Bauvoranfrage sei nicht bescheidungsfähig. Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach § 34 BauGB lasse sich nicht ohne die ausgeklammerten Immissionsschutzgesichtspunkte beurteilen. Im Übrigen lasse das Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB befürchten. Es müsse mit den Auswirkungen des vorhandenen REWE-Lebensmittelmarkts kumulativ betrachtet werden. Im Übrigen stehe dem Vorhaben die Veränderungssperre entgegen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei unbegründet, weil der Vorbescheidsantrag sachlich nicht bescheidungsfähig sei. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Lebensmitteleinzelhandelsmarkts lasse sich nicht ohne die ausdrücklich ausgeklammerten Fragen zur Lage des Gebäudekörpers und der Stellplätze sowie zur Abwicklung des Zu- und Abfahrts- inklusive des Lieferverkehrs und der hierdurch verursachten Immissionen mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren beurteilen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Klägerin ein Präjudizinteresse für einen Amtshaftungsprozess nicht hinreichend konkret dargelegt habe. Er sei auch unbegründet, weil die Bauvoranfrage - wie ausgeführt - nicht bescheidungsfähig sei. In seiner Sitzung am 21. Juni 2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Beklagten, den Bebauungsplan Nr. 180 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 a) BauGB aufzustellen. In der Beschlussvorlage Nr. 105/2012 wird dazu ausgeführt, mit Blick auf das zwischenzeitlich erarbeitete Einzelhandelskonzept 2010 seien verschiedene Gespräche mit Betreibern und Investoren über die künftige Entwicklung des Planbereichs durchgeführt worden, wobei eine verträgliche Nutzung in diesem sensiblen Bereich nicht habe gefunden werden können. Um den Zielen des Einzelhandelskonzepts 2010 mit der Erhaltung und Entwicklung des festgelegten zentralen Versorgungsbereichs in T. , insbesondere des Haupt- und Nebenzentrums sowie der Nahversorgungszentren gerecht zu werden, solle eine Zulassung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ausgeschlossen werden. Neben den Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur seien auch die verkehrliche Erschließung der Grundstücke mit einer bei einem Lebensmitteldiscounter hochfrequenten Nutzung untersucht worden. Eine verkehrstechnische zumutbare Anbindung des westlichen Grundstücks für einen hochfrequenten Einzelhandelsnutzer scheine aufgrund der erheblichen Verkehrsbelastung auf dem X.---------weg und der gegenüberliegenden Einmündung „Auf dem T2. “ nicht realisierbar. Zur Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt T. sei nunmehr lediglich der Ausschluss der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente vorgesehen. Auf weitere Regelungen solle verzichtet werden. In seiner Sitzung am 4. Juli 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr. Diese Verlängerung machte die Beklagte am 13. September 2012 öffentlich bekannt. In der zugehörigen Beschlussvorlage Nr. 102/2012 heißt es, der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens Nr. 180 könne nicht bis zum 15. September 2012 sichergestellt werden. Daher solle die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden. Auf die seit dem 3. August 2011 laufende Zweijahresfrist sei der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin abgelaufene Zeitraum anzurechnen, so dass die Frist für das zurückgestellte Bauvorhaben am 15. September 2012 auslaufe. Die planungsrechtlichen Überlegungen zur Festlegung der Bebauungsplaninhalte mit dem wesentlichen Ziel der Steuerung des Einzelhandels hätten sich im Lauf des Verfahrens verändert. Statt der ursprünglich geplanten eingeschränkten und gegliederten GE-Gebiets-festsetzungen mit dem Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sei nunmehr vorgesehen, gemäß § 9 Abs. 2 a) BauGB zur Erhaltung und Entwicklung der nach dem Einzelhandelskonzept 2010 festgelegten zentralen Versorgungsbereiche die Einzelhandelsstruktur im Plangebiet zu steuern, in dem die Neuansiedlung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden solle. Das Einzelhandelskonzept 2010 sei gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ein abwägungserheblicher Belang. Auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer überwiege das öffentliche Interesse, die städtebaulichen Zielvorstellungen durchzusetzen und rechtfertige dies die Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr. Die Umsetzung der ursprünglich im Aufstellungsbeschluss genannten Ziele „Steuerung der gewerblichen Nutzung“ sowie „Steuerung der verkehrlichen Erschließung“ würden aufgrund der geplanten Inhalte des nach § 9 Abs. 2 a) BauGB aufzustellenden Bebauungsplans nicht weiter für erforderlich gehalten. Förmlich werde der Geltungsbereich der Veränderungssperre im nördlichen Bereich des Bebauungsplans (südlich des L1.-------wegs ) geringfügig reduziert. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen. Während des Berufungsverfahrens beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 180 („X.---------weg /L. Ring“; im Folgenden: Bebauungsplan) in seiner Sitzung am 27. Februar 2013 als Satzung. Der Bürgermeister der Beklagten fertigte den Bebauungsplan am 8. Mai 2013 aus. Am 29. Mai 2013 wurde er öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan umfasst neben dem Vorhabengrundstück noch etwa die bebauten Flurstücke 143, 144, 145 und 315 - mit dem Opel-Autohaus - sowie in seinem nördlichen Bereich das unbebaute Flurstück 139. Der Bebauungsplan enthält (nur) textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2 a) BauGB. Danach sind innerhalb des Plangebiets Betriebe des Einzelhandels und im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher des vergleichbaren sonstigen Handels mit den im Weiteren im Bebauungsplan aufgezählten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß dem Einzelhandelskonzept 2010 nicht zulässig. Die Abgrenzung dieser Sortimente erfolge entsprechend dem Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik, Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden. Der Bebauungsplan bestimmt außerdem, dass die genannten zentrenrelevanten Sortimente im Einzelfall ausnahmsweise als Randsortimente bis maximal 10 % der Verkaufsfläche eines Betriebs zulässig sind. Das Randsortiment muss dazu einen Funktionszusammenhang zum Kernsortiment aufweisen. In der Planbegründung wird ausgeführt, der Bereich nördlich des X1.---------wegs und westlich des L. Rings sei in seiner heutigen baulichen Situation durch zwei vorhandene gewerbliche Betriebe gekennzeichnet, die von einer Wohnbebauung am L. Ring/L2.-------weg und dem I.-----weg umgeben seien. Die südliche Seite des X1.---------wegs sei durch die Wohnbebauung „Auf dem T2. “ geprägt und westlich davon durch den vorhandenen Vollsortimenter mit Getränkemarkt. Innerhalb des Plangebiets sei für den Bereich des heutigen Postverteilzentrums der Neubau eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² beantragt worden. Diese Einzelhandelsentwicklung solle der Bebauungsplan steuern. Grundlage dessen sei das Einzelhandelskonzept 2010. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Plangebiet sei gegenüber den ursprünglichen Planinhalten nunmehr lediglich vorgesehen, den Ausschluss der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß § 9 Abs. 2 a) BauGB festzusetzen und auf weitere Regelungen zu verzichten. Ziel der Planung sei, die Neuansiedlung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten zu regeln, um die im Einzelhandelskonzept 2010 definierten zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln. Um diesen Zielen gerecht zu werden, sollten die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente im Plangebiet für nicht zulässig erklärt werden. Gerade aufgrund der verkehrsgünstigen Lage und der daraus resultierenden Anziehungskraft des beantragten Discounters könnten die festgelegten zentralen Versorgungsbereiche in T. und insbesondere die Nahversorgungszentren mit ihren Lebensmittelbetrieben unerwünscht geschwächt und die wohnortnahe Grundversorgung beeinträchtigt werden. Überdies liege außerhalb des Plangebiets ein Vollsortimenter, so dass sich bei Zulassung eines weiteren Lebensmittelhandels eine Konstellation ergebe, die über das tägliche Maß hinaus Kaufkraftabflüsse befürchten lasse und das städtebauliche Ziel des Einzelhandelskonzepts 2010 der Erhaltung und Stärkung der festgelegten Nahversorgungszentren vollständig konterkarieren würde. Im Zusammenhang mit den im Einzelhandelskonzept 2010 aufgelisteten nicht zentrenrelevanten Sortimenten und unter Berücksichtigung der nach § 34 BauGB gegebenen Nutzungsmöglichkeiten sei eine angemessene Verwertung der überplanten Grundstücksflächen gegeben. Eine negative Betroffenheit des Vorhabengrundstücks, wo ein Lebensmittelmarkt nunmehr unzulässig sei, werde ausdrücklich hingenommen. Insoweit gewichte die Beklagte die mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange stärker. Die städtebauliche Absicht der Beklagten zur Stärkung und Erhaltung der Funktionalität der festgelegten zentralen Versorgungsbereiche Hauptzentrum Innenstadt T. , Nebenzentrum T. -Ost und Nahversorgungszentrum O. Straße sowie Nahversorgungszentrum I1. -B. -Weg werde planerisch stärker gewichtet als die Interessen aller Grundstückseigentümer im Plangebiet an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Grundstücke zu Handelszwecken. Im Übrigen bleibe der Bestandsschutz der vorhandenen Nutzung unberührt und ergäben sich umfangreiche Nutzungsmöglichkeiten aus den verbleibenden Nutzungsrechten auf der Grundlage des § 34 BauGB, so dass eine angemessene Bewirtschaftung aller Grundstücke im Plangebiet gewährleistet bleibe. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin wiederholend und vertiefend vor, die streitgegenständliche Bauvoranfrage sei im Wesentlichen aus den schon im erstinstanzlichen Verfahren genannten Gründen bescheidungsfähig. Die bescheidungsfähige Bauvoranfrage sei positiv zu beantworten. Das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben sei auch unter Zugrundelegung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan mit seinen entgegenstehenden Festsetzungen sei genauso unwirksam wie die vorhergehende Veränderungssperre und deren Verlängerung. Es fehle eine positive Planungskonzeption. Die Beklagte betreibe eine unzulässige Verhinderungsplanung. Der Bebauungsplan sei ein „Briefmarkenplan“, der nur wenige Flurstücke umfasse. In einem solchen Fall könne nicht ohne Weiteres auf § 9 Abs. 2 a) BauGB zurückgegriffen werden. Es sei eine gesteigerte städtebauliche Erforderlichkeit notwendig. Die pauschale Inbezugnahme des Einzelhandelskonzepts 2010 fülle die städtebauliche Erforderlichkeit für einen Einzelhandelsausschluss nach keiner Betrachtungsweise aus, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt worden sei. Demnach erweise sich das Vorhabengebiet nach wie vor als unbeplanter Innenbereich, in dem das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Hauptantrag zu erkennen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 180 der Beklagten am 29. Mai 2013 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Grundstück X.---------weg 54 in T. (Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1953), hatte, weiter hilfsweise, nach dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Kern weiterhin vor, die Bauvoranfrage der Klägerin sei nicht bescheidungsfähig. Die ursprüngliche Veränderungssperre sei ebenso wirksam wie der nachfolgende Bebauungsplan. Diesem liege seit dem Beginn des Planaufstellungsverfahrens eine positive Planungskonzeption zugrunde. Der Bebauungsplan sei kein „Briefmarkenplan“. Er betreffe nicht nur ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere, die teilweise wesentlich größer seien als das Vorhabengrundstück. Sie, die Beklagte, habe schlüssig begründet, warum sie sich für einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a) BauGB entschieden habe. Ein anderer Zweck als der in § 9 Abs. 2 a) BauGB genannte werde nicht verfolgt. Dies ergebe sich eindeutig aus der Planbegründung. Ziel des Bebauungsplans sei die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Einklang mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts 2010. Auf verkehrliche Erwägungen habe sie sich bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 a) BauGB nicht gestützt. Der Ausschluss des großflächigen Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten stehe im Einklang mit den im Einzelhandelskonzept 2010 formulierten Zielen. Somit ergebe sich die städtebauliche Rechtfertigung direkt aus dem Einzelhandelskonzept 2010. Die Beklagte sei bei der Erstellung des Einzelhandelskonzepts 2010 nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Das LEPro sei als Orientierungsrahmen betrachtet worden. Das Konzept sei eigenhändig aufgrund einer aktualisierten Erhebung erstellt worden. Es sei etwa ermittelt worden, dass sich die Verkaufsflächenausstattung der Betriebe von 28.265 m² im Jahr 2004 auf 39.500 m² im Jahr 2010 erhöht habe. Auch werde im Einzelhandelskonzept 2010 genau erläutert, wie sich die Gesamtquadratmeterzahl prozentual auf die einzelnen Betriebsarten verteile. Das Einzelhandelskonzept 2010 verfolge keinen Konkurrentenschutz für bereits bestehende Betriebe. Etwa seien 700-m-Radien um die wichtigsten Nahversorger der verschiedenen Nahversorgungsbereiche gelegt worden. So habe festgestellt werden können, welche Stadtteile durch Nahversorgungsbereiche gut versorgt seien und welche nicht. Dass auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten von dem Bebauungsplan umfasst seien, schade nicht. Das Einzelhandelskonzept 2010 erwähne ausdrücklich, dass zusätzliche Lebensmittelgeschäfte oder auch Discounter restriktiv zu beurteilen seien und nur in den vorhandenen Nahversorgungsstandorten im T1. Süden und an der O. Straße als Ergänzung zugelassen werden sollten. Hinsichtlich Lebensmittelgeschäften und Discountern werde also bereits im Einzelhandelskonzept 2010 nicht zwischen groß- und kleinflächig näher unterschieden. Unerwünscht sei die Entwicklung weiterer Nebenzentren. Ein solches könne das klägerische Vorhaben aber gerade entstehen lassen. Bei einer Zulassung des Vorhabens sei im Zusammenhang mit dem gegenüberliegenden REWE-Markt zu befürchten, dass der einzige Lebensmittelmarkt in der T1. Altstadt, der REWE-Markt in der K.-----straße mit einer Verkaufsfläche von 1.680 m², der nur ca. 2 km vom Vorhabengrundstück entfernt sei, erheblich in seinem Umsatz beeinträchtigt würde. Solchermaßen könne die Nahversorgung in der T1. Innenstadt akut bis hin zur Betriebsaufgabe gefährdet werden. Das Instrument des einfachen Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2 a) BauGB führe für die einzelnen Investoreninteressen überdies zu breiter gefächerten Nutzungsmöglichkeiten als vorher. Das Vorhaben der Klägerin sei nicht hilfsweise nach § 34 BauGB zulässig. Es lasse schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Auch wenn das Vorhaben eine deutlich kleinere Verkaufsfläche vorsehe als der vorhandene REWE-Markt, führe es trotzdem zu einem Kaufkraftabfluss in der Innenstadt. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Es fehle an der substantiierten Darstellung eines berechtigten Feststellungsinteresses, etwa im Hinblick auf einen Amtshaftungsprozess. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, namentlich innerhalb der (gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten) Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1953 (postalische Anschrift: X.---------weg 54), nach Maßgabe des durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 konkretisierten Bauvorbescheidsantrags vom 17. Juni 2010. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 konkretisierte Bauvoranfrage der Klägerin vom 17. Juni 2010 ist im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bescheidungsfähig (dazu 1.). Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen ihr nicht entgegen, weil die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Vorhabengrundstück im Umfang der Bauvoranfrage bauplanungsrechtlich zulässig ist (dazu 2.). 1. Die streitgegenständliche Bauvoranfrage der Klägerin ist bescheidungsfähig. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW stellt keine näheren Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bauvoranfrage. Allerdings muss der Vorbescheidsantrag hinreichend bestimmt sein, weil im Falle seiner positiven Bescheidung der Umfang seiner Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren feststehen muss. Es ist dazu Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben sein soll. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188 = juris Rn. 58, und vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 35 ff. Im Übrigen - also sobald er diese Bestimmtheit erreicht hat - ist der Bauantragsteller bei der Festlegung des Verfahrensgegenstands des Vorbescheidsverfahrens weitgehend frei. Er darf bei seiner Bauvoranfrage nur nicht sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausklammern, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist. Abgesehen davon begegnet es prinzipiell keinen Bedenken, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach zu fragen, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt. Folge einer solchen Vorhabenbeschreibung ist lediglich, dass ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63 = juris Rn. 13, und vom 23. Mai 1975 - IV C 28.72 -, BVerwGE 48, 242 = BauR 1975, 394 = juris Rn. 14 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 A 2635/07 -, juris Rn. 30 ff., vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 42 (zu § 35 BauGB), und vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173 = juris Rn. 6. Alles weitere - eingeschlossen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Vorbescheidsverfahren eine gutachterliche Immissionsprognose vorzulegen ist - ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und dabei vor allem von der Fassung der Bauvoranfrage abhängig. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 A 2635/07 -, juris Rn. 30, und vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175 = juris Rn. 56 und Rn. 64 f. Diese Lösung, die auf eine bestimmte, aber nur auf die grundsätzliche Bebaubarkeit einer Grundstücks mit einem bestimmten Vorhabentyp - einer bestimmten Vorhabenart - gerichtete Bauvoranfrage konsequent mit einer spiegelbildlich beschränkten Bindungswirkung des etwaigen Vorbescheids reagiert, entspricht nicht nur dem offenen Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, sondern auch der Systematik der Baunutzungsverordnung, die in festgesetzten und faktischen Baugebieten die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung mit determiniert und damit mit ihren einzelnen Zulassungskomplexen in einer Bauvoranfrage gespiegelt werden kann. Insbesondere unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff.), nach dem Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff.) sowie nach der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche (§§ 22 f.). Dabei nimmt § 15 BauNVO noch eine Sonderstellung als gesonderter Prüfungspunkt ein, weil er als Einzelfallkorrektiv zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen kann, obwohl die betreffende Anlagenart bei rein typisierender Betrachtung in dem Baugebiet an sich zulässig wäre. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 = juris Rn. 4, m. w. N. Die auch den möglichen Prüfungsrahmen eines Vorbescheidsverfahrens bildende Differenzierung zwischen der grundsätzlichen, abstrakten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach und seiner konkreten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach seiner Ausführung im Einzelnen lässt sich für den unbeplanten Innebereich auch innerhalb des § 34 BauGB nachvollziehen. So spricht § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB von dem Einfügen eines Vorhabens nach Art und Maß der baulichen Nutzung - inklusive des dort verankerten Rücksichtnahmegebots -, nach der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie davon, dass die Erschließung gesichert sein muss. Im Grundsatz spricht daher auch unter dem Regime des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nichts dagegen, zunächst nur nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens als solchem, dem Grunde nach zu fragen und die näheren Details dem Baugenehmigungsverfahren zu überlassen. Der Bauantragsteller darf die Bauvoranfrage auf einzelne Zulässigkeitsfragen so lange hinunterbrechen, wie die Frage hinreichend bestimmt und eine verbindliche rechtliche Beurteilung möglich bleibt. Wird - wie hier - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Einzelhandelsvorhabens mit einer bestimmten Verkaufsflächenangabe dem Grund nach zur Vorbescheidung gestellt, ist allerdings zu ergänzen, dass diese Prüfung, richtet sie sich nach § 34 BauGB, stets auch § 34 Abs. 3 BauGB umfassen muss, wonach von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen. Denn ob ein Einzelhandelsbetrieb mit einer bestimmten Verkaufsfläche auf einem bestimmten Grundstück grundsätzlich errichtet und betrieben werden darf, hängt jenseits des konkreten Betriebszuschnitts immer auch von § 34 Abs. 3 BauGB ab. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 A 2635/07 -, juris Rn. 50 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der Klägerin nach Maßgabe des Schreibens vom 14. Dezember 2010 zur Vorbescheidung gestellte Bauvoranfrage bescheidungsfähig. Die Klägerin richtet an die Beklagte eine hinreichend bestimmte Frage - diejenige nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² auf dem Vorhabengrundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung -, die sich so auch rechtlich verbindlich beantworten lässt. Ob der im Streit stehende Lebensmittelmarkt als Vorhabentyp dem Grunde nach auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann anhand des Bebauungsplans Nr. 180 bzw. - sollte der Bebauungsplan unwirksam sein - anhand von § 34Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB ohne Weiteres geklärt werden. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. §§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterliegende Probleme der Rücksichtslosigkeit namentlich im Hinblick auf Geräuschimmissionen durch An- und Abfahrtverkehr, welche die Vorlage einer Geräuschimmissionsprognose erforderten, müssen dazu nicht gelöst werden. Würde der Klägerin ein positiver Vorbescheid erteilt, stünde für das Baugenehmigungsverfahren nur fest, dass sie auf dem Vorhabengrundstück einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² grundsätzlich errichten und betreiben darf. Ob und mit welchem konkreten Zuschnitt und unter welchen Auflagen dieser insgesamt genehmigungsfähig wäre, bliebe indes noch offen. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m² im Umfang der Bauvoranfrage bauplanungsrechtlich zulässig ist. Der partielle Einzelhandelsausschluss des Bebauungsplans Nr. 180 „X.---------weg /L. Ring“ für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente steht dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Bebauungsplan unwirksam ist (dazu a). Infolgedessen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 Hs. 1, Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Nach diesen Bestimmungen ist es im Rahmen der Bauvoranfrage zulässig (dazu b). a) Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er ist - im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 27. Februar 2013 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) - materiell rechtswidrig. Zwar ist der Bebauungsplan von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt (dazu aa). Der partielle Einzelhandelsausschluss für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ist auch hinreichend bestimmt (dazu bb) und von der Ermächtigungsgrundlage des § 9Abs. 2 a) BauGB gedeckt (dazu cc). Allerdings verstößt er in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu dd). aa) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen daran ist der Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Beklagte verfolgt mit dem Bebauungsplan zum einen den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, weil sie mit ihm im Plangebiet das von ihr beschlossene Einzelhandelskonzept 2010 als städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung der Einzelhandelsansiedlung umzusetzen sucht. Zum anderen implementiert die Beklagte den städtebaulichen Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, weil der partielle Einzelhandelsausschluss erklärtermaßen der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen soll. Ob das Einzelhandelskonzept 2010 im Einzelnen eine schlüssige und nachvollziehbare Grundlage des Bebauungsplans ist, ist dann im Anschluss an das oben Gesagte noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Mit Blick auf seine positiv-planerische Zielsetzung der Einzelhandelssteuerung lässt sich der partielle Einzelhandelsausschluss des Bebauungsplans auch nicht von vornherein als bloße Verhinderungsplanung zum Nachteil der Klägerin charakterisieren. § 9 Abs. 2 a) BauGB stellt für das Vorgehen der Beklagten ein einschlägiges gesetzliches Instrument bereit. Dessen Benutzung ist eine gleichzeitige Ausschlusswirkung - aber eben aus einer positiven städtebaulichen Intention heraus - immanent. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Beklagte den Vorbescheidsantrag der Klägerin zum Anlass für die Ausschlussplanung genommen hat. Vgl. insoweit etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 16. Der grundkonzeptionellen städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dieser sei ein sog. „Briefmarkenplan“, der keine über das Verhinderungselement hinausgehende positive städtebauliche Ordnung herbeizuführen vermöge. Dies trifft nicht zu, weil das Plangebiet sich mit einer Gesamtkonzeption über mehrere Grundstücke - u. a. des Postverteilzentrums und des Opel-Autohauses, aber auch eine größere Freifläche - erstreckt und solchermaßen nicht nur eine städtebaulich nicht tragfähige Insellösung anstrebt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a D 46/02.NE -, juris Rn. 32. Vielmehr ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beklagte unter Einschluss des Vorhabengrundstücks das diesem benachbarte Areal mit einem partiellen Einzelhandelsausschluss überzogen hat, das - möglicherweise angestoßen durch das Vorhaben der Klägerin - eine weitergehende potentielle zentren- und/oder nahversorgungsrelevante Einzelhandelsansiedlung erwarten lassen könnte, welche die Beklagte konzeptionell in dieser durchaus zentrumsnahen Lage an einer Haupteinfahrtsstraße in die Innenstadt gerade verhindern will. bb) Der partielle Einzelhandelsausschluss für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ist hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Gemessen daran ist der partielle Einzelhandelsausschluss auch insofern hinreichend bestimmt, als er sich nicht nur auf Betriebe des Einzelhandels, sondern auch auf „im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher des vergleichbaren sonstigen Handels“ bezieht. Nach dem gängigen Begriffsverständnis, das auch der Einzelhandelserlass NRW zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben vom 22. September 2008 unter Nr. 2.2 verwendet, sind Einzelhandelsbetriebe Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend an Endverbraucher verkaufen. Dazu gehört laut dem Einzelhandelserlass NRW auch der Direktverkauf an Endverbraucher, unabhängig davon, ob dieser am Standort des Fertigungsbetriebs oder in einem eigens dazu geschaffenen Zentrum (Hersteller-Direktverkaufszentrum) erfolgt. Diese weite Lesart des Einzelhandelsbetriebs hat sich erkennbar in Anlehnung an den Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO („sonstige Handelsbetriebe“) auch die Beklagte zueigen machen wollen. Sie will Einzelhandelsbetriebe unabhängig von ihrer Betriebsform und Bezeichnung lückenlos erfassen. Vgl. zum Verständnis des § 11 Abs. 3 Satz 1Nr. 3 BauNVO: Hess. VGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 UE 2634/95 -, BRS 63 Nr. 84 = juris Rn. 30. Nicht gemeint sind hingegen - in der Diktion von Nr. 2.3 des Einzelhandelserlasses NRW - Betriebe mit reiner Großhandelsfunktion, die an einen Gewerbetreibenden (Wiederverkäufer, gewerblicher Verbraucher/Freiberufler oder Großverbraucher/Behörde, Kantine) betrieblich verwendbare oder betriebsfremde, aber betrieblich verwertbare Waren absetzen. Diese stehen nach der Plankonzeption der Beklagten nicht im Konflikt mit dem Belang einer möglichst wohnortnahen Versorgung der Verbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Gütern vor allem in zentralen Versorgungsbereichen durch Einzelhandelsbetriebe. Kein Bestimmtheitsproblem ist, dass die Beklagte die Sortimentsabgrenzung dem Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik, Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, entnommen hat. Dem Bebauungsplan ist jedenfalls klar zu entnehmen, welche Sortimente die Beklagte als zentren- und nahversorgungsrelevant versteht. Das gilt im Anschluss daran auch für die Sortimentsgruppen selbst. Ihre Bedeutung lässt sich jeweils ohne Weiteres alltagssprachlich erschließen. cc) Der partielle Einzelhandelsausschluss des Bebauungsplans ist auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 a) BauGB gedeckt. Nach § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2 a) Satz 2 BauGB). Im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum (partiellen) Einzelhandelsausschluss, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris, organisiert der Senat sein Prüfprogramm im Verhältnis der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 a) BauGB zu dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB neu. Anders als etwa in den Urteilen vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris, und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris, ordnet der Senat namentlich die je nach konkreter Planungssituation weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche nicht mehr dem Anwendungsfeld der Ermächtigungsgrundlage, sondern der Abwägung mit dem ihr eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime zu. Mit dieser Neujustierung einher geht mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - dazu im Einzelnen unten - ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung, wenn ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt§ 9 Abs. 2 a) BauGB zusätzliche - also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 a) BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12. Den so zu verstehenden Vorgaben des § 9 Abs. 2 a) BauGB wird der Bebauungsplan gerecht. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist daran gemessen in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des von dem Rat der Beklagten am 8. Dezember 2010 beschlossenen Einzelhandelskonzepts 2010. Dieses ist nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, ist also mit städtebaulicher Steuerungskraft ausgestattet (dazu [1]). Es definiert in nicht zu beanstandender Weise zentrale Versorgungsbereiche, in den zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel jedenfalls vorrangig stattfinden soll (dazu [2]). Seine konzeptionellen Empfehlungen werden durch den Bebauungsplan nicht konterkariert. Dieser ist geeignet, einen Beitrag zu ihrer Umsetzung zu leisten (dazu [3]). (1) Das Zentren- und Nahversorgungskonzept des Einzelhandelskonzepts 2010 ist hinsichtlich seiner Einzelhandelssteuerungsintention und der avisierten Wege der Zielerreichung nachvollziehbar. Durchgreifende innere Widersprüche weist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf. Im Hinblick auf die festgelegten zentralen Versorgungsbereiche - und auch ansonsten - spricht das Konzept plausible städtebauliche Zielvorstellungen und Empfehlungen aus. Das Einzelhandelskonzept 2010 sattelt auf das Einzelhandelskonzept 2004 auf und will auf aktualisierter Tatsachenbasis als dessen Fortschreibung die Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet steuern (siehe dort S. 6). Allgemein soll die Attraktivität der T1. Innenstadt weiter gesteigert und die Nahversorgung für alle Bevölkerungsteile gesichert werden (siehe S. 5). Vordringliches Ziel solle nach wie vor sein, die wesentlichen Aktivitäten und Entwicklungspotentiale auf den zentralen Versorgungsbereich in der T1. Innenstadt zu lenken und somit die Funktion eines Mittelzentrums im Hinblick auf den Einzelhandel zu erfüllen (siehe S. 5 und S. 19). Im Einzelnen gibt das Einzelhandelskonzept 2010 (siehe dort S. 18 f.) neben der Entwicklung eines Zentrenkonzepts mit seiner Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche als Ziele der Einzelhandelsentwicklung an: die Sicherung und Stärkung der bestehenden differenzierten Angebotsstrukturen, die Entwicklung von Flächenpotentialen in der Innenstadt zur Ansiedlung von Fachgeschäften (z. B. im Bereich des ehemaligen Finanzamts), die Sicherung einer hochwertigen Nahversorgungsqualität für alle Bereiche der Stadt, die Bindung der Kaufkraftpotentiale der Stadt T. und des Umlands, die Beschränkung der Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsnutzungen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche sowie die Realisierung neuer Einzelhandelsgroßformen mit regionaler Ausstrahlung nur an städtebaulich und verkehrlich prädestinierten Standorten unter Wahrung der Interessen der Innenstadt T. . Was das „Zentrenkonzept“ anbelangt, spricht das Einzelhandelskonzept 2010 „Kernvorgaben“ aus (siehe dort S. 20): Zum Schutz und zur Stärkung des Zentrums könne künftig großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, die von der Gemeinde festzulegen seien, nur noch in zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. Außerhalb des festgelegten Zentrums sollten nur noch großflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die für die Entwicklung der Innenstädte nicht unbedingt erforderlich seien, d. h. Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Solche Betriebe dürften maximal 10 % der Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente aufweisen, insgesamt jedoch nicht mehr als 2.500 m² Verkaufsfläche. Für die Bauleitplanung ergebe sich daraus die Anforderung (siehe S. 21), dass außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen oder zumindest weitgehend eingeschränkt werden solle. Die vorhandenen Bauleitpläne seien hieraufhin zu überprüfen, um insbesondere zentrenschädigende Einzelhandelsgroßprojekte unterbinden zu können (siehe S. 21). Ergänzt wird das Zentrenkonzept durch ein Nahversorgungskonzept, das eine wohnungsnahe Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit den entsprechenden Dienstleistungen anstrebt (siehe dort S. 33). Mit Hilfe des Nahversorgungskonzepts würden - so das Einzelhandelskonzept 2010 - Bereiche der Stadt T. identifiziert, in denen sich fußläufig erreichbare Einzelhandelsbetriebe befänden oder ansiedeln sollten, die der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienten (siehe S. 34). Gegenstand des Nahversorgungskonzepts seien sowohl die Lebensmitteleinzelhändler innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche als auch die vorhandenen Einzelstandorte außerhalb. Durch die Festlegung eines 700-m-Radius um die wichtigsten Nahversorger eines Nahversorgungsbereichs könne modellhaft geschaut werden, welche Stadtteile und welche Wohnflächen durch diesen Nahversorgungsbereich versorgt seien. Analog könnten mit Hilfe des 700-m-Radius um die ausgewiesenen Nahversorgungsbetriebe Bereiche in der Stadt identifiziert werden, für die eine fußläufig erreichbare Nahversorgung nicht gewährleistet sei (siehe zu den Radien die Anlage 7 zum Einzelhandelskonzept 2010). Durchgreifende konzeptionelle Widersprüche lassen diese Vorgehensweise und die mit ihr herausdestillierten städtebaulichen Steuerungsempfehlungen nicht erkennen. Die Datenbasis ist nicht veraltet. Dem Einzelhandelskonzept 2010 liegt eine gegenüber dem Einzelhandelskonzept 2004 aktualisierte Bestandsüberprüfung zugrunde (siehe dort etwa S. 7 f.). Die verwendeten einzelhandelsrelevanten Daten bezögen sich auf den Stand vom 1. Dezember 2009. Die Beklagte habe festgestellt, dass die Gesamtverkaufsfläche im Einzelhandel von 118.447 m² im Jahr 2004 um ca. 22.500 m² auf rund 141.000 m² gestiegen sei. Von den 387 Einzelhandelsbetrieben in der Gesamtstadt befänden sich derzeit 260 in der Innenstadt mit einer Gesamtverkaufsfläche von ungefähr 50.450 m². Der größte Anteil davon entfalle mit 32.650 m² auf den zentrenrelevanten Bedarf. Hinsichtlich der Nahversorgung sei im Vergleich zu 2004 mit dem schon erwähnten City-Center am Bahnhof eine deutliche Verkaufsflächensteigerung zu verbuchen (siehe dort S. 11). Die Verkaufsflächenausstattung der Betriebe, die Güter des täglichen Bedarfs anböten, betrage heute ca. 39.500 m², während im Jahr 2004 insoweit eine Verkaufsfläche von etwa 28.265 m² erhoben worden sei (siehe dort S. 35). Auch für diese Steigerung zeichne im Kern das City-Center verantwortlich. Das Einzelhandelskonzept hat überdies nicht nur die Verkaufsflächenzahlen auf einen neuen Stand gebracht, sondern auch andere einzelhandelssteuerungsrelevante Kennziffern wie die Kaufkraft und die Zentralität, also die Kennziffer für die in einer Stadt gebundene Kaufkraft. Die Einzelhandels-Kaufkraftkennziffer von 2009 zeige, dass T. mit 97,1 knapp unter dem Bundesdurchschnitt liege. Gleichzeitig habe die Stadt mit 143,6 eine immens hohe Zentralität (siehe dort S. 14). Daraus lasse sich schlussfolgern, dass der wirtschaftliche Erfolg des T1. Einzelhandels neben der Kaufkraft der Einwohner maßgeblich von den Käufern aus dem Umland abhänge. Das Einzelhandelskonzept 2010 muss sich im Weiteren nicht entgegenhalten lassen, es habe - den zwischenzeitlich nicht mehr gültigen - § 24 a LEPro falsch als zwingende rechtliche Vorgabe verstanden. Richtig ist, dass § 24 a LEPro keine verbindlichen Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG definierte, sondern bloße Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Nr. 3 ROG. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 25. Ja-nuar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 46 ff., und vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 94 ff. Zum einen geht aus dem Einzelhandelskonzept 2010 aber nicht hervor, dass§ 24 a LEPro für die Einzelhandelssteuerung in der Bauleiplanung eine strikte, jeder Abwägung entzogene Bewandtnis haben sollte. S. 19 ff. des Einzelhandelskonzepts 2010 deuten bei sachgerechter Betrachtung darauf hin, dass die Beklagte § 24 a LEPro mit seinen Begrifflichkeiten allein als Ausgangspunkt der Konzepterarbeitung verstand. Das Konzept soll bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden, sie jedoch nicht vorwegnehmen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Auch hat das Einzelhandelskonzept 2010 - wie gezeigt - die zentralen Versorgungsbereiche nicht nur pauschal aus den Begriffen des § 24 a LEPro entwickelt, sondern in Kenntnis des Terminus des zentralen Versorgungsbereichs, wie § 9 Abs. 2 a) BauGB ihn sich vorstellt, aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten der Versorgungsstruktur im Stadtgebiet. Zum anderen spräche auch nichts dagegen, wenn das Einzelhandelskonzept 2010 selbst sich im Ausgangspunkt starr an § 24 a LEPro hätte halten wollen. Die normativ nicht verankerten Grundlagen der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts kann die Gemeinde im Rahmen ihres weiten Gestaltungsermessens weitgehend frei bestimmen. Sie muss sich in der Folge lediglich abgestimmt auf die anstehende Planungssituation im Rahmen von §§ 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7, 9 Abs. 2 a) BauGB an ihre eigenen Maßstäbe halten. Zuletzt ist es kein unauflösbarer innerer Widerspruch, der dem Einzelhandelskonzept 2010 seine städtebauliche Steuerungskraft (schon) auf der Ebene der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 a) BauGB nähme, dass es - wie geschildert - auf der einen Seite als Kernpunkt postuliert, großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfe künftig nur noch in zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden, es auf der anderen Seite aber für die Bauleitplanung die Empfehlung gibt, außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche solle (jeder, also auch der nicht großflächige) zentrenrelevante Einzelhandel ausgeschlossen oder zumindest weitgehend eingeschränkt werden, ohne auf die Unterscheidung der Großflächigkeit zu rekurrieren. Der besagte „Kernpunkt“ ist offenkundig im Sinnzusammenhang des Zentrenkonzepts als erste und allgemeine konzeptuelle Leitlinie zu verstehen, die auf der umsetzenden Ebene der Bauleitplanung erst noch konkret aktualisiert und ausgeformt werden muss. Negative Effekte für die zentralen Versorgungsbereiche erwartet das Einzelhandelskonzept nach dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO naheliegend besonders von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Das soll nach dem erkennbaren Willen des Konzepts jedoch nicht bedeuten, dass sich die Beklagte auch für die Ebene der Bauleitplanung unabhängig von der jeweiligen konkreten Planungssituation an die starre Unterscheidung großflächig/nicht großflächig konzeptionell binden soll. Hier will die Beklagte sich die notwendige konzeptionelle Flexibilität erhalten, um die Einzelhandelssteuerung bauleitplanerisch auf den Einzelfall abstimmen zu können, was die Möglichkeit mit sich bringt, mit der entsprechenden städtebaulichen Begründung außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ausnahmsweise auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten zuzulassen oder umgekehrt Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Großflächigkeitsschwelle auszuschließen. Diese Interpretation wird nicht nur der allgemeinen Natur eines Planungskonzepts als in der konkreten Planungslage mit sachlichem Grund durchbrechbarer Handlungsanleitung gerecht, sondern trägt auch dem Umstand Rechnung, dass dem in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Großflächigkeitsmaßstab von 800 m² Verkaufsfläche eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde liegt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 13 ff., die sich naturgemäß nicht auf jeden Planungsanlass und jede örtliche Situation übertragen lässt. So können Einzelhandelsbetriebe, die mit ihrer Verkaufsfläche formal knapp unterhalb der Großflächigkeit verbleiben, in ihren tatsächlichen städtebaulichen Auswirkungen von Betrieben, die knapp großflächig sind, faktisch nahezu nicht unterschieden werden und/oder konzeptionell unerwünscht sein, weil sie den Ansiedlungsvorstellungen des Zentren- und Nahversorgungskonzepts an dem betreffenden Standort zuwiderlaufen. Diesen Gedanken nimmt das Einzelhandelskonzept 2010 auf, um der bauleitplanerischen Feinsteuerung der Einzelhandelsansiedlung im Stadtgebiet den erforderlichen Gestaltungsspielraum zu belassen. Ein konzeptionelles Alles-oder-nichts-Prinzip wollte und musste die Beklagte von Rechts wegen nicht statuieren. Sie hat sich im Rahmen ihres Gestaltungsermessens für eine eher offene konzeptionelle Empfehlungsvariante mit herabgesetzter städtebaulicher Steuerungsfähigkeit entschieden mit der gewissen, aber nicht in jedem Fall obligatorischen Hauptstoßrichtung der Verhinderung von zentrenschädigenden Einzelhandelsgroßprojekten. Eine Festlegung auf den Status quo liegt darin nicht und auch kein reiner Konkurrentenschutz jenseits des Städtebaurechts. Einerseits sollen bestehende Einzelhandelsstrukturen geschützt, andererseits aber auch neue Einzelhandelsansiedlungen auf dafür geeignet angesehenen Flächen gefördert werden. Es entspricht dem Wesen eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, dass die empfohlenen Ansiedlungsflächen innerhalb zentraler Versorgungsbereiche situiert sind. (2) Gegen den Zuschnitt der zentralen Versorgungsbereiche Hauptzentrum Innenstadt T. , Nebenzentrum T. -Ost, Nahversorgungszentrum O. Straße und das Nahversorgungszentrum I1. -B. -Weg (siehe zur Übersicht insbesondere die Anlagen 1 ff. des Einzelhandelskonzepts 2010) - im Einzelhandelskonzept 2010 ist nichts Rechtserhebliches einzuwenden. Eine Gemeinde kann im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens den in seiner zentralen Versorgungsfunktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen. Vor diesem Hintergrund kann die Abgrenzung eines nach dem Willen der Gemeinde zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs nicht allein mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären. In der Bestimmung der Stand-orte der zentralen Versorgungsbereiche - und damit erst recht ihrer genauen Grenzen - ist der Gemeinde vielmehr weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet die Gemeinde erst dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung ermangelt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 91 ff. Dies vorausgeschickt wird der zentrale Versorgungsbereich als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung eines Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 74, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 95. Ausgehend von diesen Maßstäben ist gegen die Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche in dem Einzelhandelskonzept 2010 nichts zu erinnern. Die Beklagte, die den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs nicht verkannt hat (siehe dazu S. 22 f. des Einzelhandelskonzepts 2010), bewegt sich dabei in den Grenzen des ihr insoweit eingeräumten weiten Planungsermessens. Dies gilt insbesondere für die Festschreibung und den Zuschnitt der dem Plangebiet relativ am nächsten gelegenen zentralen Versorgungsbereiche Hauptzentrum Innenstadt T. , Nahversorgungszentrum O. Straße und Nahversorgungszentrum I1. -B. -Weg. Das Hauptzentrum Innenstadt T. erfüllt nach den Darlegungen des Einzelhandelskonzepts 2010 in integrierter Lage mit hinreichendem städtebaulichen Gewicht eine Versorgungsfunktion für die Bevölkerung über den unmittelbaren Nahbereich hinaus. Wie aus der Anlage 2 zu dem Einzelhandelskonzept 2010 hervorgeht, grenzt die Beklagte diesen zentralen Versorgungsbereich flächenmäßig scharf ab. Er umfasst neben der Hauptfußgängerzone in der Altstadt insbesondere den Markt und im Norden den Bahnhofsbereich (siehe dazu S. 24 f. des Einzelhandelskonzepts 2010), wo sich im Jahr 2006 das Einkaufszentrum City-Center mit einem hohen Besatz an Textil- und Nahversorgungsangeboten sowie Gastronomie und Freizeiteinrichtungen angesiedelt habe. Die Fläche des Finanzamts an der X2.---------straße sei darüber hinaus als Entwicklungsfläche für den Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereich einbezogen worden. Hier biete sich die Chance, „Stadtreparatur“ in einem größeren Maßstab zu realisieren (siehe dort S. 26). Städtebauliches Ziel sei es insoweit, eine maßstabsgerechte Gebäudestruktur zu entwickeln, die großflächige Geschäftseinheiten zulasse (siehe dort S. 17). Dass das solchermaßen als - teilweise noch entwicklungsfähiger - zentraler Versorgungsbereich apostrophierte „Hauptzentrum Innenstadt T. “ mit seinen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, Apotheken, Banken und Gaststätten eine gewichtige Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus hat, bedarf keiner weiteren Erklärung. Entsprechendes gilt nach den Ausführungen des Einzelhandelskonzepts 2010 für die Nahversorgungszentren O. Straße und I1. -B. -Weg. Den räumlichen Zuschnitt des im südöstlichen Stadtgebiet gelegenen Nahversorgungszentrums O. Straße weist die Anlage 4 zum Einzelhandelskonzept 2010 aus. Dieser zentrale Versorgungsbereich liegt gleichfalls in integrierter Lage und beinhaltet als seinen Mittelpunkt einen verkehrsgünstig zu erreichenden Edeka mit Bäckerei und Getränkemarkt (siehe dort S. 30). Diesen betrachtet das Einzelhandelskonzept 2010 nachvollziehbar als Frequenzbringer. Die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgreifende Versorgungsfunktion des Nahversorgungszentrums O. Straße komplettieren entlang der O. Straße eine Sparkasse, eine Volksbank, ein Florist, ein Arzt, ein Friseur, mehrere Änderungsschneidereien, eine Bäckerei mit Café, diverse Restaurants und Imbisse, ein Zeitschriften-, Lotto- und Tabakladen, ein Elektrofachladen und ein Spieltreff (siehe dort S. 30). Im Hinblick auf die Entstehung des neuen Wohngebiets auf dem ehemaligen Kasernengelände T3.----straße sei - so das Konzept - eventuell ein weitergehender Entwicklungsbereich für den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel auszuweisen. Die Ergänzungsflächen lägen - was nachvollziehbar ist - östlich der O. Straße (siehe dort S. 31). Hier könne an die Erweiterung mit einem Discounter gedacht werden (siehe dort S. 31). Die räumlich nahe Unterbringung eines Vollsortimenters und eines Discounters führe zu Kopplungskäufen, so dass beide Betriebe sich gegenseitig stärken könnten (siehe dort S. 31). Als Drittes hat die Beklagte das im südlichen Stadtgebiet auszumachende Nahversorgungszentrum I1. -B. -Weg (siehe zu dessen Ausdehnung die Anlage 5 zum Einzelhandelskonzept 2010) fehlerfrei als zentralen Versorgungsbereich dargestellt. Die mehr als nur nahbereichsrelevante funktionale Versorgungsbedeutung dieses Bereichs hat die Beklagte plausibel daraus abgeleitet, dass dort ein Aldi angesiedelt sei, vor dem freitags der Wochenmarkt stattfinde (siehe dazu S. 32 des Einzelhandelskonzepts 2010). Etwas weiter nördlich seien außerdem ein türkischer Lebensmittel-SB-Laden für Obst und Gemüse und ein Imbiss. Im Süden dieses Nahversorgungsbereiches gebe es neben einem China-Restaurant einen Penny-Markt, einen Lotto-Tabak-Laden und einen Video-Verleih. Die Zentralität dieses Bereichs in seiner Gesamtheit kann das Einzelhandelskonzept 2010 stimmig daran festmachen, dass zwischen dem Aldi im Norden und dem Penny im Süden nur 400 m lägen, die sich auch zu Fuß ohne Weiteres zurücklegen ließen. Überdies könne sich hier gegenüber dem Penny-Markt am I1. -B. -Weg noch ein Vollsortimenter entwickeln lassen, um die Nahversorgungsfunktion abzurunden. (3) Die konzeptionelle Empfehlung des Einzelhandelskonzepts 2010, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zumindest primär in einem der zentralen Versorgungsbereiche zu situieren, wird durch den Bebauungsplan nicht konterkariert. Er ist geeignet, dieses städtebauliche Ziel zu fördern. Davon, dass ein Einzelhandelsausschluss zur Realisierung eines Einzelhandel-und Zentrenkonzepts beiträgt, ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 19. Das ist hier der Fall. Der Bebauungsplan fördert die Ansiedlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts 2010, weil er den dort auch nach Sortimenten benannten zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel in einem dem Hauptzentrum durchaus nahegelegenen Bereich ausschließt - der Abstand beträgt etwa 750 m -, der zudem besonders verkehrsgünstig - an der B 1, die in die Innenstadt führt - liegt. Mehr braucht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 a) BauGB nicht abgearbeitet zu werden. Ob die Beklagte insbesondere die in Rede stehenden Einzelhandelsbelange und Eigentümerinteressen im Einzelnen situationsangemessen in Ausgleich zueinander gebracht hat, bleibt eine Frage der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. dd) Eine solche ist der Beklagten bei dem partiellen Einzelhandelsausschluss des Bebauungsplans im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. (1) Gegen diese Grundsätze hat die Beklagte beim Beschluss des Bebauungsplans verstoßen. Sie hat die Belange des Einzelhandels, die konzeptionell für den vorgenommenen partiellen Einzelhandelsausschluss streiten einerseits und die betroffenen Eigentümerinteressen insbesondere der Klägerin andererseits nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht. § 9 Abs. 2 a) BauGB gibt den Gemeinden das Planungsinstrument an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können. Des Weiteren ist ein (partieller) Einzelhandelsausschluss gemäß § 9 Abs. 2 a) BauGB ein Mittel für die Gemeinden, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris Rn. 10, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, jeweils m. w. N. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind Planungskonzepte wie Einzelhandels- und Zentrenkonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Eine Bindung der Gemeinde im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht, wie schon angesprochen, nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Folge solcher Durchbrechungen ist dann, dass das Planungskonzept zukünftig seine steuernde Kraft nur noch in abgeschwächter Weise erfüllen oder sogar ganz einbüßen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 11, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 11. Der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente bedarf es allein bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss. Weitergehende Anforderungen an die Darlegung und Ermittlung potentiell schädlicher Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im jeweiligen Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht aufzustellen. Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18. Die an den Plangeber bei partiellen Einzelhandelsausschlüssen zu stellenden Darlegungs- und Begründungsanforderungen für den im Einzelfall gewählten Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente steigen außerdem, wenn der Plangeber - wie hier - mit einem konkreten Einzelhandelsansiedlungswunsch oder etwa auch mit betrieblichen Erweiterungsansinnen von im Plangebiet bereits ansässigem zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel konfrontiert ist. Dies ist Ausfluss des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und insoweit zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abwägung. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt (bestehender) baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks, vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 67, und vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 51. Diese Maßgaben hat die Beklagte in der gegebenen Planungssituation verfehlt. Folge des beschriebenen offenen Empfehlungsansatzes des Einzelhandelskonzepts 2010 ist, dass es als Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Abwägung nur dann zugunsten des streitigen umfassenden Ausschlusses von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet von hinreichendem Gewicht ist, der auch eine Zurückstellung widerstreitender konkreter Eigentümerinteressen zu rechtfertigen vermag, wenn sich in der konkreten Planungssituation nach den örtlichen Gegebenheiten das Überwiegen des Interesses der Beklagten an der Erhaltung und/oder Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs tatsächlich unmittelbar aus dem Konzept ergibt oder dieses Überwiegen sich anderweit bei realistischer Betrachtung aufdrängt. Ist dies nach Lage der Dinge im jeweiligen Einzelfall nicht so, muss die Beklagte über das Einzelhandelskonzept 2010 hinaus städtebauliche - einzelhandelsstrukturelle - Gründe für das Wegwägen konkret entgegenstehender Nutzungsinteressen nennen, die es für das in Rede stehende Plangebiet trotz eines konkreten Einzelhandelsansiedlungswunsches rechtfertigen, zur Erhaltung und/oder Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs den Einzelhandel mit jeglichen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, obwohl ein Grundstückseigentümer diesen - wie hier - manifest beabsichtigt. Dies hat die Beklagte nicht getan. Die Planbegründung erschöpft sich in der Bezugnahme auf das Einzelhandelskonzept 2010, das neben den zentralen Versorgungbereichen auch die Nahversorgungszentren darstelle. Im Hinblick auf diese Zentren sei das Plangebiet sensibel. Nach den Zielen des Einzelhandelskonzepts 2010 solle die Zulassung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Diese Empfehlung lässt sich - wie ausgeführt - aus dem insofern offen gehaltenen Einzelhandelskonzept 2010 indessen nicht ohne Weiteres herleiten, das sich zu dem Plangebiet als Einzelhandelsstandort und dessen womöglichen potentiell schädlichen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur nicht äußert. Vielmehr verlangt das Einzelhandelskonzept 2010 selbst für die Plausibilisierung der schädlichen Auswirkungen eine - je nach der Hauptzielrichtung der Planung mehr oder weniger - konkrete Analyse der Gegebenheiten des Einzelfalls, gerade wenn es - wie im zugrunde liegenden Fall - nicht nur um die Verhinderung von zentrenrelevanten Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche geht. Dies schmälert das Abwägungsgewicht des Konzepts als solchem beträchtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Evidenz zurückziehen, das Überwiegen der konzeptionell für den beschlossenen umfänglichen Einzelhandelsausschluss sprechenden Gründe ergebe sich offensichtlich anderweitig aus dem Einzelhandelskonzept 2010 oder den Umständen. Dies ist nicht der Fall. Dem Ziel der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche widerspricht die Ansiedlung von - zumal nicht großflächigem - Einzelhandel mit jedweden zentren- und (besonders) nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet nicht evident. Von einer auf der Hand liegenden potentiellen Schädlichkeit von zentren- und vor allem nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet kann in diesem Kontext keine Rede sein. Das Einzelhandelskonzept 2010 hebt hervor, dass die Einzelhandelsstruktur in der Stadt T. im Wesentlichen intakt sei. Allein durch das City-Center seien ca. 10.000 m² Verkaufsfläche in der Innenstadt hinzugekommen (siehe dort S. 24 und S. 27), was dessen Stellung im zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel maßgeblich verbessert habe. Insgesamt - so heißt es im Einzelhandelskonzept 2010 - könne mit dem REWE-Center in der Altstadt sowie dem City-Center am Bahnhof einschließlich der übrigen kleinteiligen Nahversorger, Drogeriemärkte, Bioläden etc. von einem ausreichenden Angebot in der T1. Innenstadt ausgegangen werden (S. 11). Deswegen kann die Beklagte auch nicht mit dem im Berufungsverfahren nachgeschobenen Argument durchdringen, der REWE-Markt in der K.-----straße müsse als einziger Lebensmittelmarkt der T1. Altstadt vor jeglichem zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Plangebiet geschützt werden. Die Versorgungsfunktion des Hauptzentrums Innenstadt T. steht und fällt nach dem Einzelhandelskonzept 2010 nicht mit dem von der Beklagten ins Feld geführten REWE. Dieses (siehe dort nochmals S. 11) betont vielmehr den beträchtlichen Verkaufsflächenzuwachs durch das City-Center auch im Bereich des periodischen Bedarfs an Lebensmitteln und Drogeriewaren. Auch kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, jedweder zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandel im Plangebiet werde den großflächigen REWE mit seinen 1.680 m² Verkaufsfläche in seinem Bestand gefährden. Dieser steht - wenn überhaupt - ohnehin eher in Konkurrenz mit dem REWE-Markt am X.---------weg , der ca. 3.000 m² aufbietet, aber bislang für den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Hauptzentrum augenscheinlich kein strukturelles Problem darstellte. Auch bei den dem Plangebiet am nächsten gelegenen Nahversorgungszentren O. Straße und I1. -B. -Weg erkennt das Einzelhandelskonzept 2010 keine maßgeblichen strukturellen Schwächen, derentwegen sie vor einer Einzelhandelsansiedlung im Bereich der Nahversorgung im Plangebiet, wie die Klägerin sie plant, unbedingt geschützt werden müssten. Diese Annahme erscheint des Weiteren mit Blick darauf fernliegend, dass die Nahversorgungszentren O. Straße und I1. -B. -Weg den Süden bzw. Südosten des Stadtgebiets abdecken sollen, während das Plangebiet westlich der Innenstadt liegt. Zieht man den im Einzelhandelskonzept 2010 als Kriterium für die Bestimmung der Qualität der Nahversorgungsausstattung verwendeten 700-m-Radius heran, würde sich der Einzugsbereich des Plangebiets der Anlage 7 des Einzelhandelskonzepts 2010 zufolge allenfalls mit demjenigen des Nahversorgungszentrums I1. -B. -Weg und dies auch nur peripher schneiden. Das Plangebiet wird vielmehr von dem Einzugsbereich des ihm südwestlich des X1.---------wegs gegenüberliegenden REWE-Markts mit seinen etwa 3.000 m² Verkaufsfläche erfasst, den das Einzelhandelskonzept 2010 augenscheinlich als nahversorgungsrelevant, wenn auch keinen Nahversorgungsbereich bildend ansieht. In der Summe würde das Hinzutreten eines Lebensmitteldiscounters auf dem Vorhabengrundstück die Nahversorgung im westlichen Stadtgebiet von T. perspektivisch - und dies in integrierter Lage - eher verbessern. Lücken, welche die Nahversorgungsradien der Anlage 7 des Einzelhandelskonzepts dort noch erkennen lassen, könnten geschlossen werden. Die von dem Einzelhandelskonzept 2010 für das westliche Stadtgebiet unterstellte Dominanz des REWE-Markts am X.---------weg im Bereich der Nahversorgung bringt es überdies mit sich, dass die Beklagte nicht argumentieren kann, wenn ausnahmslos jeder zentren- und (in Sonderheit) nahversorgungsrelevante Einzelhandel im Plangebiet auch die Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche nicht tangiere, so sei er doch offensichtlich potentiell schädlich im Hinblick auf das Ziel von deren Entwicklung, nachdem sowohl das Hauptzentrum als auch die Nahversorgungszentren O. Straße und I1. -B. -Weg jeweils noch Ansiedlungspotentiale hätten. In diesem Fall - und ohne erklärtes Einzelhandelsansiedlungsprojekt der Klägerin - müsste die Beklagte die potentiell schädlichen Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet nicht näher und im Einzelnen sortimentsbezogen feststellen. Jedoch gedenkt das Einzelhandelskonzept 2010 die Entwicklungsfläche am ehemaligen Finanzamt nicht einem (weiteren) Lebensmittelmarkt im Hauptzentrum zu. Das Konzept will dort „Stadtreparatur“ betreiben und sieht eine Unterversorgung der Innenstadt ohnehin - wenn überhaupt - im Sortiment Textil (siehe dort S. 12). Dieses Ansiedlungsziel würde durch die Zulassung etwa eines nicht großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit erkennbarer Nahversorgungsfunktion außerhalb des Hauptzentrums im Plangebiet nicht berührt. Zu den in das Einzelhandelskonzept 2010 eingestellten Erweiterungsflächen in den Nahversorgungszentren O. Straße und I1. -B. -Weg wiederum würde zwar beispielsweise auch ein Lebensmitteldiscounter, der zu dem vorhandenen Vollsortimenter bzw. ein Vollsortimenter, der zu einem Discounter hinzutreten würde, passen. Dieses Entwicklungsziel kann indes wegen dessen besonderer Lage nicht gegen jeden zentren- und (insbesondere) nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Plangebiet in Stellung gebracht werden. Aufgrund der von dem Einzelhandelskonzept 2010 erkannten Nahversorgungsdominanz des REWE südlich des X1.---------wegs in einem 700-m-Radius trifft dieser Ergänzungsgedanke gleichermaßen auf den Standort des Plangebiets im westlichen Stadtgebiet zu, der außerhalb der Nahversorgungsreichweite der übrigen (Nahversorgungs-)Zentren liegt. (2) Der Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 16, m. w. N. Beides ist der Fall. Dass die Beklagte sich zur Begründung des streitgegenständlichen Einzelhandelsausschlusses pauschal auf das Einzelhandelskonzept 2010 bezogen und solchermaßen die in der konkreten Planungslage zu erfüllenden städtebaulichen Begründungspostulate verfehlt hat, ergibt sich aus der Planbegründung. Dieser Fehler ist auf das Abwägungsergebnis offensichtlich von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Beklagte bei näherer Betrachtung des konkreten Schädigungspotentials von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet in Bezug auf einen bestimmten der im Einzelhandelskonzept 2010 definierten zentralen Versorgungsbereiche sowie der (Nah-)Versorgungsinteressen der umliegenden Wohnbebauung in fußläufiger Entfernung zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. Möglicherweise hätte die Beklagte von dem Einzelhandelsausschluss ganz abgesehen oder ihn anders formuliert, etwa indem sie zwischen großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel im Plangebiet differenziert hätte oder indem sie unter Berücksichtigung des konkreten Ansiedlungsvorhabens der Klägerin nur zentrenrelevanten Einzelhandel ausgeschlossen hätte. Die Klägerin hat den Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 29. Mai 2013 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verfolgten Planung aufrechterhalten und auf den Bebauungsplan bezogen. Dass die Klägerin ihre Einwände rechtlich an § 9 Abs. 2 a) BauGB festgemacht hat, ist sowohl nachvollziehbar und - zumal nach dem bisherigen Erkenntnisstand zur Rechtslage - vertretbar als auch für die Wahrung der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unschädlich. Die Rechtmäßigkeitsbedingungen des § 9 Abs. 2 a) BauGB und des § 1 Abs. 7 BauGB sind in der vorliegenden Verfahrenskonstellation wenn nicht verschränkt, so doch nicht gänzlich voneinander zu trennen. Unschädlich ist, dass die Rüge die Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens erreicht hat. Ohnehin könnte die Klägerin die Rügefrist auch jetzt noch durch ein gesondertes Rügeschreiben einhalten. b) Ist der Bebauungsplan unwirksam, ist das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 Hs. 1, Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Nach diesen Bestimmungen ist es im Rahmen der Bauvoranfrage - nach der Art der baulichen Nutzung als Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² - zulässig. aa) Ist der Bebauungsplan unwirksam, liegt das Vorhabengrundstück in einem faktischen Gewerbegebiet, so dass §§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB, 8 BauNVO gelten. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die „nähere Umgebung“ - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 - 4 B 207.80 -, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33, und vom 18. Oktober 1974 - IV C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 2 A 536/11 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 35, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 56. Legt man diesen Maßstab an, entspricht die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO, in dem kleinflächige Einzelhandelsbetriebe nach Abs. 2 Nr. 1 als Gewerbebetriebe aller Art zulässig sind. Die in Betracht zu ziehende nähere Umgebung deckt sich im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich des unwirksamen Bebauungsplans. Dieser Bereich wird durch das Postverteilzentrum auf dem Vorhabengrundstück und das benachbarte Opel-Autohaus mit Ausstellungs- und Verkaufsräumen sowie einer Werkstatt geprägt. Sieht man von der größeren Freifläche nördlich des Vorhabengrundstücks und des Opel-Autohauses ab, setzen sich diese gewerblichen Nutzungen scharf gegenüber einer umliegenden homogenen Wohnbebauung ab. Diese deutlich auszumachende städtebauliche Differenzierung in der Nutzungsstruktur rechtfertigt es, diesen Bereich als faktisches Baugebiet unter dem Regime des § 8 BauNVO anzuerkennen. Der X.---------weg fungiert dabei als städtebauliche Zäsur, vgl. zu den potentiellen städtebaulichen Wirkungen von Straßen: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 18, und vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 = juris Rn. 9, weil sich die in sich abgeschlossene gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück des Opel-Autohauses südlich von ihm nicht fortsetzt. Hier findet sich eher eine gemischte Nutzung, die nicht zuletzt auch von dem großflächigen REWE geprägt wird, der mit seinen rund 3.000 m² Verkaufsfläche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht ohne Weiteres gewerbegebietsverträglich ist. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das Ergebnis nicht anders lautete, wenn man § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für anwendbar hielte. Auch dann würde sich ein Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² von der Art der baulichen Nutzung her in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein Vorhaben fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet und - zusätzlich - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat also in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = juris Rn. 17. Gemessen an diesen Maßstäben fügte sich das zur Vorbescheidung unterbreitete Vorhaben der Klägerin von seiner Art her in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Denn unter der Prämisse einer § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzuordnenden Gemengelage ohne klar abgrenzbare einheitliche Nutzungsstruktur gäbe schon das Autohaus ein Vorbild für weiteren Einzelhandel. Im Übrigen stellte ausgehend von einer diffusen Nutzungsstruktur des Umgebung naturgemäß der REWE südlich des X1.---------wegs ein Vorbild für eine weitere Einzelhandelsnutzung auf dem Vorhabengrundstück. Eine etwaige städtebaulich trennende Wirkung des X1.---------wegs könnte nicht entgegengehalten werden, weil der Gebietsrahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weiter gezogen werden müsste und man dann zu der Feststellung gelangte, dass sich das Vorhabengrundstück und der REWE-Markt wegen der geringen Entfernung noch wechselseitig städtebaulich prägten. Beide Grundstücke werden über den X.---------weg erschlossen, dem bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine verbindende Funktion zuzuschreiben wäre. bb) § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben der Klägerin gleichfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Dies ist hier mit Blick auf das Vorhaben der Klägerin der Fall. Es lässt derartige Auswirkungen nicht erwarten. § 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die - wie hier - nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Auch ein Vorhaben unterhalb dieser Schwelle kann schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB haben. Bei dieser Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel keine schädlichen Auswirkungen haben. Eine dahingehende Vermutung ist auch § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zu entnehmen, demzufolge Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Im Übrigen spricht allerdings Einiges dafür, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB auf nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben, auf die § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht unmittelbar anzuwenden ist, seiner Wertung nach als Indiz berücksichtigt werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 12, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 115, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 93, vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 88 = juris Rn. 57; zur Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, BRS 74 Nr. 101= juris Rn. 9 ff. (das die Heranziehbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 1, Abs. 3 BauGB aber offen lässt); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08 -, BRS 74 Nr. 102 = juris Rn. 48. Schädliche Auswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs durch das Vorhaben in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 ‑ 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 13, und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 117, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 97, und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 78. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 119, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 97, und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 84. Vorzunehmen ist eine Prognose, die alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen hat. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 B 4.09 -, juris Rn. 9, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 121, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 95, und vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 88 = juris Rn. 81. Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten im Sinne des § 34Abs. 3 BauGB zu erwarten. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m2 auf dem Vorhabengrundstück schädliche Auswirkungen in dem vorgenannten Sinn haben könnte, weil er die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Die Beklagte hat konkrete Anhaltspunkte, die eine Schädlichkeitsprognose nach § 34 Abs. 3 BauGB stützen würden, nicht geliefert. Solche ergeben sich im Anschluss an das oben Gesagte nicht aus dem Verweis auf das Einzelhandelskonzept 2010, das über etwaige Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche nichts aussagt. Um schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB festzustellen, müsste die Beklagte die oben beschriebene - hier aber auch fehlende - Prognoseentscheidung auf einer konkreten Tatsachenbasis - etwa durch die Darstellung konkret zu erwartender Kaufkraftabflüsse - mit Blick auf das konkrete Vorhaben der Klägerin treffen. Da das Einzelhandelskonzept 2010 die Zentren- und Nahversorgungsstruktur im Stadtgebiet im Grundsatz für stark hält, drängt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine für den geplanten kleinflächigen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt der Klägerin ungünstige Prognose jedenfalls nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.