Urteil
11 D 118/10.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0906.11D118.10AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Entscheidungsgründe A. Rubrumsberichtigung wegen Beklagtenwechsels B. Zulässigkeit der Klage I. Klagebefugnis II. Klagefrist III. Verwirkung des Klagerechts C. Begründetheit der Klage I. Klagegegenstand II. Verfahrensfehler 1. Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens 2. Absehen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung III. Materielle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung 1. Planrechtfertigung 2. Abwägung 3. Immissionsschutz 4. Gefährdungen durch Eiszapfen Rechtsmittelbelehrung T a t b e s t a n d: Die Kläger wenden sich gegen die Plangenehmigung vom 5. März 2009, mit der der Beklagte die Erneuerung von 110-kV-Hochspannungsfreileitungen der Beigeladenen, der T. und der Mark-E in E. , X. , X1. , I. und I1. genehmigt hat, soweit diese Plangenehmigung die Erneuerung der von der Beigeladenen betriebenen Freileitung - Bauabschnitt vom Umspannwerk E. -L. bis W. - erfasst. Die Plangenehmigung umfasst Sanierungs- und Masterneuerungsarbeiten an drei Abschnitten der 110-kV-Hochspannungsfreileitungen „L. /W. “, „I2. /2“ und „I3. 1/2“ auf einer Gesamtlänge von rund 13,5 km im Bereich der Städte E. , X. , X1. , I. und I1. . Aus alters- bzw. materialbedingten Gründen (Stahlversprödung) sollen 72 alte Masten aus den Jahren 1954/55 abgebaut und durch 55 neue Masten ersetzt werden. Der hier streitige 2. Bauabschnitt „L. -W. “ umfasst die Erneuerung der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Freileitung zwischen den Masten 1 und 26/7 vom Umspannwerk in E. -L. bis zum Zusammentreffen mit der Gemeinschaftsleitung der Beigeladenen mit der T. . Der Kläger zu 1. ist unter anderem Eigentümer des Wohnhausgrundstücks L1. Straße 228 (Gemarkung L2. , Flur 9, Flurstück 480) und des mit einer Sportschule bebauten Grundstücks L1. Straße 226 (Gemarkung L2. , Flur 9, Flurstück 481) sowie von unterschiedlich genutzten Freiflächen in der gleichen Gemarkung bzw. Flur (u. a. Flurstücke 1199 und 1201). Ferner ist er Eigentümer des Hausgrundstücks X2. 2 bis 10 (Gemarkung L2. , Flur 9, Flurstück 832), das mit fünf Reihenhäusern bebaut ist und an dem ein Erbbaurecht zugunsten des Klägers zu 3. besteht. Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Hausgrundstücks K.-----------straße 10 (Gemarkung L2. , Flur 9, Flurstück 483). Zugunsten des Klägers zu 1. ist an diesem Grundstück ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Hausgrundstücks L1. Straße 230 (Gemarkung L2. , Flur 9, Flurstücke 662 u. a.). Der Kläger zu 4. ist Eigentümer der Hausgrundstücke L1. Straße 224/224a (Gemarkung L2. , Flur 9, Flurstück 482) und L1. Straße 230a (Gemarkung L2. , Flur 9, Flurstücke 668 u. a.). Die Grundstücke der Kläger werden von der streitigen 110-kV-Hochspannungsfreileitung teilweise überspannt bzw. liegen in deren Schutzstreifen. Auf dem Grundstück des Klägers zu 4. (Flurstück 482) steht der Mast 2, dessen bisheriges Fundament ersetzt und etwas nach Norden verschoben wird. Der einschließlich Fundament zu erneuernde Mast 3 steht auf dem Grundstück des Klägers zu 1. (Flurstück 654). Zugunsten der Beigeladenen bestehen an den Grundstücken der Kläger Leitungsdienstbarkeiten, die anlässlich des Baus der ursprünglichen Freileitung zugunsten der VEW im Jahr 1955 von der Mutter des seinerzeit noch minderjährigen Klägers zu 1. - damals noch Alleineigentümer der Liegenschaften - als dessen Vormund bewilligt worden sind und zwischenzeitlich auf die Beigeladene umgeschrieben wurden. Der Kläger zu 1. führt einen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreit auf Feststellung der Nichtigkeit der seinerzeit erteilten Eintragungsbewilligung. Nach der Planung werden Grundstücke des Klägers zu 1. (Flurstücke 1199, 1201, 832 - Erbbaurecht zugunsten des Klägers zu 3. -) mit erstmals zu beschränkenden Flächen in einem Umfang von 104 qm in Anspruch genommen. Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag der Beigeladenen, der T. und der Mark-E im August 2008 eingeleitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG durch und machte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 7. Februar 2009 die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit Plangenehmigung vom 5. März 2009 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg den Plan für die Erneuerung von 110-kV-Hochspannungsfreileitungen der Beigeladenen, der T. und der Mark-E in E. , X. , X1. , I. und I1. . Die Plangenehmigung wurde den Klägern nicht zugestellt. Im Rahmen eines von der Beigeladenen bei der Bezirksregierung Arnsberg angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurden die Kläger mit zwei Schreiben der Enteignungsbehörde vom 4. November 2010, zugesandt bzw. zugestellt am 6. bzw. 10. November 2010, jeweils von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt; ihnen wurde diese Genehmigung übersandt. Die Kläger haben am 13. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Sie hätten von der Plangenehmigung erst durch deren Übersendung im Enteignungsverfahren Kenntnis erlangt. Noch unter dem 16. Dezember 2009 habe die Beigeladene nur von der Planung einer Erneuerung der Freileitung geschrieben. Sie seien von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Plangenehmigung betroffen und hätten einen Anspruch auf deren vollumfängliche Prüfung. Die eingetragenen Dienstbarkeiten deckten nicht die geplanten Maßnahmen, da sich der Schutzstreifen vergrößere, neue größere Masten gebaut würden, sich das Mastbild verändere und neue Leiterseile eingezogen würden. Sie hätten zudem einen Anspruch auf Rückbau und Entfernung der alten Freileitung. Die bestehende Dienstbarkeit sei von der Mutter des damals minderjährigen Klägers zu 1. ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in rechtswidriger Weise erteilt worden. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Kläger zu 1. nach dessen Volljährigkeit sei nicht erfolgt. Darüber hinaus verstoße der entsprechende Vertrag wegen der Unverhältnismäßigkeit der seinerzeit gewährten Entschädigung gegen die guten Sitten. Eine zivilrechtliche Ersitzung zu Gunsten der Beigeladenen scheide aus. Die angefochtene Plangenehmigung sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung hätten nicht vorgelegen, vielmehr habe ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Es liege keine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Rechte anderer vor. In das Eigentum der Kläger werde wesentlich eingegriffen. Sowohl der Mast 3 auf dem Grundstück des Klägers zu 1. als auch der Mast 2 auf dem Grundstück des Klägers zu 4. würden durch höhere Masten mit größeren Fundamenten ersetzt, zudem verbreitere sich der Schutzstreifen. Noch nutzbare Freiflächen fielen weg. Das Grundstück verliere durch das höhere Mastbild an Wert. Die eigentumsmäßigen Belange der Kläger aus Art. 14 GG seien in der Plangenehmigung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Plangenehmigung habe in die Abwägung mit eingestellt werden müssen. Dies sei erkennbar nicht geschehen, weshalb die Abwägung fehlerhaft sei. Dieser Fehler sei offensichtlich und führe zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, weil der Beklagte bei verständiger Würdigung die Plangenehmigung in der vorliegenden Form nicht erteilt hätte. Da mit der Trassenführung Grundzüge der Planung berührt seien, scheide eine Heilung aus. Ein Planfeststellungsverfahren sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe durchgeführt werden müssen. Von der Planung seien maßgeblich wegen der höheren Masten besonders schutzwürdige Bereiche wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte betroffen. Bodendenkmalrechtliche Belange seien ebenfalls tangiert. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung sei erforderlich gewesen. Selbst die Plangenehmigung gehe von verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen aus. Die höheren Masten rückten näher an das Wohngebiet und verstießen damit gegen den Abstandserlass. Das Vorhaben sei nicht durch das Energieleitungsausbaugesetz privilegiert und nicht erforderlich, weil eine weitere geplante Leitung der RWE in Zukunft die Stromversorgung im streitgegenständlichen Bereich sicherstellen werde. Ein Austausch der bisherigen Masten aus Sanierungsgründen habe nicht das Aufstellen höherer Masten erfordert. Die Alternativenprüfung sei fehlerhaft. Es fehle die Prüfung einer die Masten 2 und 3 entbehrlich machenden östlichen Trassenführung. Diese Trasse könne ohne größere Kosten über Grundstücke im Eigentum der RWE, die an der Beigeladenen zur Hälfte beteiligt sei, und der Stadt E. sowie über Ackerflächen des Klägers zu 1. geführt werden, der hiermit einverstanden sei. Diese Streckenführung sei nur 420 m länger und führe nach Osten Richtung Autobahn A 45 mit einer anderen Freileitung und dann schräg parallel zur Bahntrasse wieder zur alten Freileitungstrasse zurück. Das Bündelungsgebot, welches in der Plangenehmigung nicht einmal erwähnt werde, greife nicht. Die bislang parallel verlaufende RWE-Leitung solle zurückgebaut werden. Sie werde durch eine neue und nicht mehr in der bisherigen Trasse verlaufende Leitung ersetzt, die unter das Energieleitungsausbaugesetz falle und spätestens 2020 fertiggestellt sein solle. Eine Erdverkabelung, die kostengünstiger als Freileitungen verlegt werden könne, sei als Alternative ebenso wenig geprüft worden. § 43h EnWG normiere, dass bei neuen Trassen Erdkabel bis zu einem Faktor 2,75 teurer sein dürften als eine entsprechende Freileitung. Von der Freileitung gingen Gesundheitsgefahren infolge der magnetischen Strahlung aus. Diese Strahlung werde in Deutschland unterschätzt. Belastungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV seien ein abwägungsrelevanter Belang. Der neue Mast auf dem Grundstück des Klägers zu 4. habe drei statt bisher zwei Traversen, die Anzahl der Kabel habe sich von sechs auf zwölf verdoppelt. Hierdurch entstehe eine höhere elektromagnetische Strahlung. Nach ersten Messungen liege die dauernde Belastung bei 3 Microtesla. Es bestehe aus den Art. 2 und 14 GG ein Anspruch, vor jeglicher schädlicher Immission verschont zu bleiben. Weitere Gefahren bestünden wegen der im Winter herabfallenden Eiszapfen. Als Betreiberin der Leitung sei die Beigeladene zur Schadensabwehr verpflichtet. Die Kläger beantragen, die Plangenehmigung vom 5. März 2009 für die Erneuerung der 110-kV-Hochspannungsfrei-leitungen der Beigeladenen, der T. und der Mark-E in E. , X. , X1. , I. und I1. insoweit aufzuheben, als sie den 2. Bauabschnitt „L. -W. “ - Erneuerung der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Freileitung zwischen den Masten 1 und 26/7 vom Umspannwerk in E. -L. bis zum Zusammentreffen mit der Gemeinschaftsleitung der Beigeladenen mit der T. - erfasst. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Plangenehmigung und macht ergänzend geltend: Ein Planfeststellungsverfahren habe nicht durchgeführt werden müssen. Nach der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt seien nicht erheblich, insbesondere weil es sich um einen Ersatzneubau handele. Es seien Vorbelastungen gegeben und die Änderungen seien geringfügig. Vorübergehende Auswirkungen ließen sich durch Kompensationsmaßnahmen ausgleichen. Die Erheblichkeitsschwellen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz und nach dem Bundesnaturschutzgesetz seien unterschiedlich. Eine Plangenehmigung habe ferner auch deshalb erteilt werden dürfen, weil Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt seien. Die Plangenehmigung sei abwägungsfehlerfrei erteilt, insbesondere seien die Belange der Kläger hinreichend berücksichtigt worden. Der Ersatzneubau sei wegen des Alters der Leitung und deren Material erforderlich. Demgegenüber sei hinsichtlich der Belange der Kläger zu berücksichtigen gewesen, dass deren Grundstücke bereits mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten vorbelastet und erst nach Errichtung der Leitung bebaut worden seien. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien eingehalten. Die Gefahr der Eiszapfenbildung habe auch bei der bestehenden Leitung bestanden. Eingriffe in das Grundeigentum seien mit der Verbreiterung des Schutzstreifens verbunden, wobei ein Meter in den Bereich des Schutzstreifens der im Osten parallel verlaufenden RWE-Leitung falle. Im Bereich der Masterhöhungen werde unterhalb der Erdoberfläche zusätzlicher Raum in Anspruch genommen. Eine Einschränkung der derzeitigen Grundstücksnutzung sei mit den Eingriffen nicht verbunden. Die von den Klägern vorgeschlagene Alternativtrasse habe sich in der Abwägung nicht aufdrängen müssen. Bestehende Konflikte würden nur verlagert und neue für andere Grundstückseigentümer oder die Umwelt geschaffen. Infolge einer Verlängerung der Leitung würde stärker in Natur und Landschaft eingegriffen, auch entstünden höhere Kosten. Es würde zudem gegen das landschaftsrechtliche Gebot der Bündelung von Energieleitungen verstoßen. Der künftige Verlauf der derzeit noch nicht zugelassenen RWE-Trasse stehe noch nicht fest, so dass kein für die Abwägung relevantes Planungsstadium erreicht gewesen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt insbesondere vor: Die Klage sei unzulässig. Die Plangenehmigung habe den Klägern nicht zugestellt werden müssen. Sie seien nicht Betroffene im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und daher nicht klagebefugt. Die Klage sei zudem verfristet, auch hätten die Kläger ihr Klagerecht verwirkt. Die Kläger würden sich seit 2005 gegen das Vorhaben wenden. Seit 2008 sei mit ihnen über die Erneuerung der Freileitung korrespondiert worden, ohne dass die Kläger gegen die Plangenehmigung rechtliche Schritte unternommen hätten. Dies sei erst nach Einleitung des Enteignungsverfahrens geschehen. Die Kläger hätten sogar noch die mündliche Verhandlung im vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren am 7. Dezember 2010 abgewartet, bevor sie Klage erhoben hätten. Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe es nach der Vorprüfung durch den Beklagten nicht bedurft. Hiergegen gerichtete Einwände der Kläger seien unsubstantiiert. Eine Plangenehmigung habe erteilt werden dürfen, da keine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Kläger gegeben sei. Durch die Plangenehmigung würden keine Eigentumsverhältnisse geändert. Dies sei dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Zur Duldung der alten Leitung seien die Kläger mit Blick auf die bestehenden Dienstbarkeiten verpflichtet. Diese seien nicht unrechtmäßig erlangt und jedenfalls nach § 900 BGB ersessen worden. Im Verhältnis zu der alten Leitung seien Beeinträchtigungen durch die neue Leitung marginal. Die neuen Masten hätten eine angenehmere Form, die Leitungen hingen höher, die Fundamente lägen unterirdisch. Die Kläger seien erst nach dem ursprünglichen Bau der Freileitung mit Genehmigung der damaligen Energieunternehmen in ihre Häuser gezogen, und hätten dort freiwillig trotz elektromagnetischer Felder gewohnt. Diese verringerten sich sogar noch infolge der Leitungserneuerung. Gelegentlich herabfallende Eiszapfen stellten ein überschaubares Risiko dar. Die Erneuerung der Leitung sei erforderlich, ihre bloße Sanierung nicht ausreichend. Hierfür sei ihr - der Beigeladenen - von der Regulierungsbehörde sogar ein Investitionsbudget bewilligt worden, was ohne eine Notwendigkeit der Maßnahme nicht geschehen wäre. Die Abwägung der widerstreitenden Belange falle zugunsten des Vorhabens aus. Auf naturschutz- oder umweltrechtliche Belange könnten sich die Kläger nicht berufen, diese seien zudem in der Planung hinreichend berücksichtigt. Die privaten Belange der Kläger seien in der Abwägung umfassend gewürdigt und nur geringfügig beeinträchtigt. Gesundheitsgefahren bestünden wegen der Einhaltung der 26. BImSchV nicht. Die mögliche Bildung von Eiszapfen stehe einem Freileitungsbau nicht entgegen. Eine andere Trassenführung habe nicht berücksichtigt werden müssen. Es handele sich nur um die Erneuerung einer bereits bestehenden Freileitung in Parallelführung zu einer weiteren Leitung. Eine andere Trassenführung würde weitergehende Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich ziehen. Sie rücke näher an die Autobahn A 45 und die Anbauverbotszone heran. Um die bestehende 220-kV-Freileitung der RWE zu „überspringen“, müssten höhere Masten errichtet werden. Es entstünden bei der von den Klägern vorgeschlagenen Trassenführung voraussichtlich wegen höherer und zusätzlicher Masten sowie wegen weitergehender Grundstücksinanspruchnahmen 900.000 Euro Mehrkosten. Eine Erdverkabelung greife in bestehende Bodenverhältnisse ein, ziehe wegen des Schutzstreifens weitergehende Nutzungsverbote nach sich und sei auch wegen der Übergänge von Freileitung zu Erdkabel teurer. Eine andere Alternative habe sich nicht aufdrängen müssen, weshalb sich der Beklagte hierzu nicht habe verhalten müssen. Insgesamt sei auch nicht zu erkennen, dass ein anderes Abwägungsergebnis habe erzielt werden können. Die nach dem Energieleitungsausbaugesetz geplante 380-kV-Freileitung der B. GmbH sei kein Ersatz für bestehende Freileitungen und ihre Realisierung noch ungewiss. Sie diene zudem der Übertragung von Strom über große Distanzen und nicht der Energieversorgung des Gebietes. Konkrete Planungen der RWE für einen Rückbau der parallel geführten 220-kV-Freileitung, die als Vorbelastung der klägerischen Grundstücke zu werten sei, bestünden nicht. Sie, die Beigeladene, sei verpflichtet, ihr Verteilernetz so zu betreiben, dass eine Stromversorgung der Allgemeinheit im Verteilergebiet gewährleistet bleibe. Einen gleichzeitig mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 11 B 1721/10.AK hat der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2011 abgelehnt. Durch Besitzeinweisungsbeschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg - Enteignungsbehörde - vom 12. Januar 2011 ist die Beigeladene vorzeitig in den Besitz der von der Planung in Anspruch genommenen Grundstücke der Kläger eingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 B 1721/10.AK, auf die beigezogenen Planunterlagen und Verfahrensakten der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW - sowie auf die in den Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung bei der Bezirksregierung Arnsberg - Enteignungsbehörde - entstandenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Rubrumsberichtigung wegen Beklagtenwechsels Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt. Richtiger Beklagter ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Land Nordrhein-Westfalen. Das früher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW in Nordrhein-Westfalen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende sog. Behördenprinzip ist durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 (vgl. Art. 4 des vorgenannten Gesetzes) abgeschafft worden. Seither gilt auch in Nordrhein-Westfalen das sog. Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Passivrubrum war daher entsprechend zu berichtigen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 21 f. Vertreten wird das Land Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg (vgl. § 43 Satz 1 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 21. März 1995, GV. NRW. S. 285, im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 306, und den §§ 7 Abs. 2, 8, 10 LOG NRW i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 1 der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 4. Januar 2008, GV. NRW. S. 56, ber. S. 144, geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008, GV. NRW. S. 162). B. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt (I.). Ihre Klage ist auch weder verfristet (II.) noch haben sie ihr Klagerecht verwirkt (III.). I. Klagebefugnis Die Kläger sind im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO entgegen der Auffassung der Beigeladenen unzweifelhaft klagebefugt. Diese Feststellung gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Kläger mit Blick auf die von der Beigeladenen initiierte und von dem Beklagten gewählte Verfahrensweise der Zulassung des Vorhabens im Wege der Plangenehmigung nicht am Verfahren beteiligt waren. Denn eine fehlende Beteiligung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren besagt nichts darüber, ob ein Dritter von einem Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein kann. Im vorliegenden Fall werden im Eigentum der Kläger stehende Grundstücke von der Plangenehmigung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen (vgl. § 45 Abs. 2 EnWG). Dabei ist es jedenfalls für die Klagebefugnis unerheblich, ob und in welchem Umfang bei einzelnen Grundstücken bereits Grunddienstbarketen zugunsten der Beigeladenen für die frühere und nach der Planung zu ersetzende Leitung bestehen. Neben seiner Betroffenheit als Eigentümer der Flurstücke 416 und 662 kann sich der Kläger zu 3. ferner auch als Erbbauberechtigter an dem Flurstück 832 gegen die Planfeststelllung zur Wehr setzen. Vgl. zur Klagebefugnis des Erbbauberechtigten BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 9.91 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94, S. 108 f., und vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 (144). Darüber hinaus ist bei allen Klägern eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO auch wegen der von ihnen zusätzlich geltend gemachten und bei der Zulässigkeitsprüfung nicht von vornherein ohne Weiteres auszuschließenden Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) infolge elektromagnetischer Felder ebenso gegeben wie auf Grund der von ihnen geltend gemachten Verletzung des Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 ‑ 11 A 100.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18, S. 70 f.; siehe auch Nebel/Riese, NABEG/EnLAG/EnWG, Kommentar, 2013, § 43b EnWG Rn. 40. II. Klagefrist Die Klage ist nicht verfristet. Hierbei ist es unschädlich, dass die Kläger gegen die Plangenehmigung vom 5. März 2009 erst am 13. Dezember 2010 und damit lange nach Ablauf der im Grundsatz geltenden einmonatigen Klagefrist der §§ 43e EnWG, 74 Abs. 1 VwGO Klage erhoben haben. Denn die einmonatige Klagefrist wurde für die Kläger nicht in Lauf gesetzt. 1. Die Plangenehmigung ist den Klägern unstreitig von der Bezirksregierung Arnsberg in ihrer Funktion als Planfeststellungsbehörde - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. 2. Die einmonatige Klagefrist wurde auch nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass die Bezirksregierung Arnsberg in ihrer Funktion als Enteignungsbehörde - Dezernat 21 - aus Anlass des Verfahrens einer vorzeitigen Besitzeinweisung den Klägern jeweils mit Schreiben vom 4. November 2010 (vgl. Bl. 61 der Beiakte, im Folgenden: BA, 12 - Kläger zu 1. -; Bl. 66 BA 10 - Kläger zu 2. -; Bl. 62 BA14 - Kläger zu 3. -; Bl. 62 BA 16 - Kläger zu 4. -) die Planunterlagen, zu denen als Anlage 1 auch die Plangenehmigung vom 5. März 2009 gehörte, übersandt hat und diese Planunterlagen den Klägern jeweils am 6. November 2010 zugegangen sind (vgl. Bl. 62 BA 12 - Kläger zu 1. -; Bl. 65 BA 10 - Kläger zu 2. -; Bl. 61 BA 14 Kläger zu 3. -; Bl. 61 BA 16 - Kläger zu 4. -). Selbst wenn die Enteignungsbehörde bei der Übersendung der Planunterlagen insoweit mit dem erforderlichen Zustellungswillen gehandelt haben sollte, wäre hierdurch der Lauf der einmonatigen Klagefrist nicht ausgelöst worden. Denn die Rechtsmittelbelehrung der Plangenehmigung ist im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO unrichtig erteilt worden, weil sie als Gericht, bei dem Klage zu erheben ist, fälschlicherweise das Verwaltungsgericht Arnsberg bezeichnet. In Fällen der vorliegenden Art ist im ersten Rechtszug jedoch Klage beim erkennenden Oberverwaltungsgericht zu erheben (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 VwGO). Innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO haben die Kläger indes Klage erhoben. III. Verwirkung des Klagerechts Die Kläger haben ihr Klagerecht nicht verwirkt. 1. Das Klagerecht unterliegt auch im (energierechtlichen) Planfeststellungsrecht der Verwirkung. Diese prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung. In diesem Sinne dient die prozessuale Verwirkung auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens. Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die nunmehr beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 158, S. 55, m. w. N. 2. Hiervon ausgehend liegen die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. a) Von der Bezirksregierung sind die Kläger an dem Verfahren, das zum Erlass der streitigen Plangenehmigung geführt hat, nicht beteiligt worden. Eine öffentliche Bekanntmachung der Planunterlagen ist nicht erfolgt. Auch sonst bestand nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten keine Verbindung zwischen den Klägern und der Planfeststellungsbehörde. Zwar wurde im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg vom 7. Februar 2009 unter der Überschrift „Antrag auf Plangenehmigung gemäß § 43 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG - i. V. m. §§ 72 - 78 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG. NRW - für die Erneuerung von 110-kV-Hochspannungsfreileitungen der AVU, T. und Mark-E“ sowie mit dem weiteren Hinweis im Text, dass die vorgenannten Unternehmen „Sanierungs- und Masterneuerungsarbeiten an Abschnitten der 110-kV-Hochspannungsfreileitungen `L. -W. ´“ beantragt hätten, die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. Januar 2009 bekannt gemacht, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Bl. 238 BA 4). Eine lokale öffentliche Bekanntmachung dieser Entscheidung - etwa in einer örtlichen Tagezeitung -, von der die Kläger hätten Kenntnis erlangen können, erfolgte indes nicht. Es ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass den Klägern die Durchführung eines Planungsverfahrens mit dem Ziel des Erlasses einer Plangenehmigung positiv bekannt gewesen ist oder zumindest hätte bekannt sein müssen. b) Was die Beigeladene anbelangt, so war den Klägern oder zumindest einzelnen von ihnen auf Grund der bereits zuvor geführten und von der Beigeladenen auch im Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung vorgelegten Korrespondenz (vgl. Anlagen 5 bis 10 BA 17) zwar bekannt, dass die Beigeladene eine Erneuerung der Freileitung plant. Auf der anderen Seite war der Beigeladenen auf Grund des Schriftverkehrs bewusst, dass sich die Kläger gegen die Erneuerung der Freileitung ausgesprochen haben. Im Übrigen ergibt sich aus diesem Schriftverkehr nicht, dass die Kläger von der Beigeladenen positiv über den Erlass der Plangenehmigung vom 5. März 2009 informiert oder zumindest von einem bestehenden Baurecht für das Erneuerungsvorhaben in Kenntnis gesetzt worden sind, wozu seitens der Beigeladenen allerdings Veranlassung bestanden hätte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18, S. 69 f. Noch nach Erlass der Plangenehmigung und vor Einleitung des Verfahrens auf Durchführung einer vorzeitigen Besitzeinweisung war in dem an die Kläger zu 1., 2. und 4. gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2009 lediglich die Aussage enthalten: „Wir planen, die Freileitung zu erneuern“ (vgl. Anlage 8 BA 17). Die Verwendung des Wortes „planen“ musste bei verständiger Würdigung vom Empfängerhorizont gesehen (vgl. §§ 133, 157 BGB) keinem Adressaten die Vermutung nahe legen, dass bereits ein gestattender behördlicher Akt für diese Planung besteht, oder ihn zu weiteren Nachfragen veranlassen. C. Begründetheit der Klage Die Klage dringt in der Sache nicht durch. Die Plangenehmigung vom 5. März 2009 unterliegt mit Blick auf Rechte der Kläger keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Plangenehmigung ist § 43b Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das in dem hier für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung - vgl. zu Planfeststellungsbeschlüssen etwa BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146, S. 5, und vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 -, NuR 2011, 501 - zuletzt durch Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2008, ber. S. 2101) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498). I. Klagegegenstand Klagegegenstand ist die Plangenehmigung vom 5. März 2009 für die Erneuerung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung der Beigeladenen im 2. Bauabschnitt „L. -W. “ - Erneuerung der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Freileitung zwischen den Masten 1 und 26/7 vom Umspannwerk in E. -L. bis zum Zusammentreffen mit der Gemeinschaftsleitung der Beigeladenen mit der T. -. Die Kläger konnten sich auf diese Teilanfechtung der Plangenehmigung vom 5. März 2009 beschränken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilbarkeit, Teilrechtswidrigkeit und damit auch Teilaufhebbarkeit von Planungsentscheidungen bleibt ein Rechtsmangel, der lediglich einen abtrennbaren Teil der Planung betrifft, auf diesen Teil beschränkt, so dass die Planfeststellungsentscheidung auch nur in diesem Umfang gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. Voraussetzung für die Teilaufhebung einer Planfeststellungsentscheidung wegen nur teilweiser Rechtswidrigkeit ist mithin, dass sich die fehlerbehaftete Regelung von der Gesamtregelung abtrennen lässt; dies hängt davon ab, ob die Planfeststellungsentscheidung auch ohne den aufzuhebenden Teil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 7 B 118.91 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 12, S. 18, m. w. N. So liegt der Fall hier. Die gemeinsame Beantragung der Erneuerung der Masten und Hochspannungsfreileitungen verschiedener Unternehmen erfolgte nur aus Synergiegründen (vgl. Plangenehmigung Nr. 1.2, S. 3, und Nr. 3.1, S. 35), d. h. die drei Energieversorgungsunternehmen haben als Vorhabenträger lediglich zur Vereinfachung ein gemeinsames Planungsverfahren in Lauf gesetzt. Deshalb stehen die Bauabschnitte 1. und 3. selbständig neben dem hier angefochtenen 2. Bauabschnitt. Die Freileitungsabschnitte betreffen die Versorgungsnetze unterschiedlicher Stromversorger, selbst im Bereich der Gemeinschaftsleitung B1. /N. -E AG werden die Masten von den jeweiligen Unternehmen mit eigenen Leiterseilen bespannt (vgl. Plangenehmigung Nr. 3.1, S. 35, und Erläuterungsbericht, Leiste 1 BA 5, S. 3 f., sowie Übersichtsplan 1:25.000, Leiste 1 BA 5). II. Verfahrensfehler Die Plangenehmigung vom 5. März 2009 ist in dem angegriffenen Umfang nicht mit durchgreifenden Verfahrensfehlern behaftet. 1. Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens Die Rüge der Kläger, anstelle des gewählten Plangenehmigungsverfahrens habe ein Planfeststellungsverfahren unter ihrer Beteiligung durchgeführt werden müssen, zeigt keinen zur Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung führenden Verfahrensfehler auf. a) Nach § 43b Nr. 2 EnWG ist abweichend von Nr. 1 und § 43 Satz 1 und 3 EnWG für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen (Satz 1). Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Satz 2). § 43b EnWG mit der dort normierten Möglichkeit, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen zu können, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden, ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügt worden. Die ursprünglichen Gesetzesentwürfe sahen nur einen Verweis auf § 74 VwVfG (NRW) vor, so dass eine Plangenehmigung - abgesehen von dem weiteren Erfordernis des Fehlens einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - nur unter den dort normierten Voraussetzungen hätte erteilt werden können, vgl. BR-Drucks. 363/05, S. 29, und BT-Drucks. 16/54, S. 20, d. h. wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 a) VwVfG NRW/§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG - Bund -). Die Gesetz gewordene Fassung des § 43b EnWG beruht auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss). Die für das Allgemeine Eisenbahngesetz in § 18b Nr. 2 AEG vorgesehene Bestimmung der Erteilung einer Plangenehmigung, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden, wurde wortgleich für das Energiewirtschaftsgesetz übernommen. Vgl. BT-Drucks. 16/3158, S. 18 f., 44 f., und BT-Drucks. 16/54, S. 31. Eine Antwort zu der Frage, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff einer „nur unwesentlichen Beeinträchtigung“ der Rechte anderer zu verstehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Nach dem Sinn und Zweck des § 43b Nr. 2 Satz 2 EnWG sowie nach dem Normzusammenhang innerhalb der planfeststellungsrechtlichen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes schließt der Umstand, dass Dritte von der Plangenehmigung für eine Hochspannungsfreileitung in ihrem Eigentum mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (vgl. § 45 Abs. 2 EnWG) betroffen werden, die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht von vornherein aus. Auch wenn Grundstücke Dritter durch die Überspannung mit einer Hochspannungsfreileitung oder die Errichtung von Tragmasten in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass eine Beschränkung oder Entziehung von Rechten am Grundeigentum im Weg der Enteignung erforderlich wird, führt ein solcher Eingriff in das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum nicht zwingend zu der Annahme, eine nur „unwesentlichen Beeinträchtigung“ der Rechte anderer im Sinne des § 43b Nr. 2 Satz 2 EnWG sei nicht mehr gegeben. Vgl. zu § 17 Abs.1a FStrG a. F./§ 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG n. F.: Dürr, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 37 Rn. 35.1, m. w. N. Denn im Gegensatz zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 a) und Satz 2 VwVfG NRW bzw. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VwVfG (Bund), nach denen die Plangenehmigung gerade keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen hat, hat der Gesetzgeber der energierechtlichen Plangenehmigung nach § 45 Abs. 2 EnWG ausdrücklich eine enteignungsrechtliche Vorwirkung beigemessen. Eine Plangenehmigung kann aber überhaupt nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfalten, wenn sie das Grundeigentum anderer in Anspruch nimmt, nicht aber, wenn sie wie nach den allgemeinen Vorschriften des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 a) VwVfG NRW bzw. des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG (Bund) Rechte anderer nicht beeinträchtigt oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Vgl. zu § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG Bad.-Württ.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. April 2004 - 8 S 1997/03 -, NVwZ-RR 2005, 377 (379 f.) = juris, Rn. 36. Der in der Literatur an der Verfassungsmäßigkeit des § 43b Nr. 2 Satz 2 EnWG geäußerten Kritik - vgl. Hermes, in: Bitz/Hellermann/Hermes, EnWG, Kommentar, 2010, § 43b Rn. 14; ders., in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 3. Aufl. 2011, S. 364 f. - schließt sich der Senat nicht an. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren, ebenfalls durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben in das jeweilige Fachplanungsrecht eingeführten Bestimmungen sind derartige Bedenken nicht artikuliert worden. Zudem steht als Korrektiv immer das ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren geltende Gebot der gerechten Abwägung der privaten Belange betroffener Dritter zur Verfügung, auch wird diesen unbeschadet der Tatsache, dass im Plangenehmigungsverfahren eine förmliche Anhörung mit Planauslegung, Einwendungsmöglichkeiten und Erörterungstermin nicht stattfindet, durch die Wahl eines Plangenehmigungsverfahrens der gerichtliche Rechtsschutz nicht beschnitten. b) Im vorliegenden Fall ist eine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Kläger gegeben. Allerdings kann eine solche unwesentliche Beeinträchtigung der von einer Planung in Anspruch genommenen Grundstücke entgegen der in den Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung Arnsberg dokumentierten Rechtsauffassung (vgl. „Prüfvermerk“ vom 4. März 2009, Bl. 275 BA 4, i. V. m. dem gemeinschaftlichen Schreiben der Beigeladenen und der weiteren Vorhabenträgerinnen vom 27. Februar 2009, Bl. 265 - 270 BA 4) nicht auf Grund einer Art Gesamtbilanzierung aller von der Planung betroffenen Grundstücksflächen bejaht werden, vielmehr ist wegen des individuellen Rechtsträgerbezuges der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Grundbesitz jedes einzelnen Grundstückseigentümers und dessen Beeinträchtigung durch das Vorhaben in den Blick zu nehmen. Aber auch unter einem solchen individuellen Blickwinkel ist bei objektiver Betrachtung eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundbesitzes der jeweiligen Kläger durch den Ersatzneubau der Hochspannungsfreileitung nicht gegeben. Vgl. zu § 17 Abs. 1a FStrG a. F. (= § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG n. F.) BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 4 A 19.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 106, S. 53. Die Grundstücke aller Kläger waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Plangenehmigung bereits mit Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Beigeladenen für eine 110-kV-Freileitung belastet; diese Belastung besteht im Übrigen ausweislich der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchauszüge (vgl. BA 8) gegenwärtig fort. Nach den von der Beigeladenen im Plangenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. etwa Schreiben vom 27. Februar 2009, vor Leiste 1 BA 5 = Bl. 265 - 270 BA 4, und Lageplan Bl. 264 BA 4), werden neben den bereits mit Leitungsrechten beschränkten Flächen von den Grundstücken des Klägers zu 1. wegen der Erweiterung des Schutzstreifens erstmals neu zu beschränkende Flächen jeweils nur in einem proportional sehr geringen Umfang in Anspruch genommen. Das Grundstück des Klägers zu 4., auf dem sich der Mast 2 befindet, ist ebenfalls mit einer Grunddienstbarkeit für den Leitungsbau und der Errichtung von Masten belastet. Dort wird das Mastfundament aber nur geringfügig nach Norden verschoben. Für die Grundstücke der übrigen Kläger ergeben sich keine weitergehenden Belastungen. Der Einwand der Kläger zu einer Unwirksamkeit der seinerzeit von der Mutter des damals minderjährigen Klägers zu 1. als Vormund bewilligten Eintragung von Leitungsgrunddienstbarkeiten auf dem ehedem insgesamt im Eigentum des Klägers zu 1. stehenden, später ausparzellierten und zum Teil auf seine Söhne übergegangenen Grundbesitz greift nicht durch. Denn nach § 891 Abs. 1 BGB besteht die gesetzliche Vermutung, dass die im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten der Beigeladenen zustehen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (vgl. § 892 Abs. 1 BGB) war im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung nicht eingetragen. c) Darüber hinaus könnten die Kläger, selbst wenn zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt worden sein sollte, die Aufhebung der Plangenehmigung allein aus diesem Grunde nicht verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht verletzt die möglicherweise zu Unrecht getroffene Entscheidung, ein Planfeststellungsverfahren sei entbehrlich, für sich allein genommen keine subjektiven Rechte Dritter. Betroffene Dritte haben gegenüber der Planungsfeststellungsbehörde keinen Rechtsanspruch auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Vgl. zur fernstraßenrechtlichen Planung etwa OVG NRW, Urteil vom 29. September 2009 - 11 D 93/09.AK -, DVBl. 2012, 36 (39), m. w. N. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 9 B 95.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 224, S. 7 f., m. w. N.). Dies gilt auch in Fällen, in denen gerügt wird, wegen mehr als nur unwesentlicher Beeinträchtigungen habe anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Vgl. zur fernstraßenrechtlichen Plangenehmigung BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 9 VR 14.04 -, juris, Rn. 4. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das dem eisenbahnrechtlichen bzw. fernstraßenrechtlichen Planungsverfahren nachgebildete Fachplanungsrecht des Energiewirtschaftsgesetzes einem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren. 2. Absehen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung Entgegen der Auffassung der Kläger bestand keine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b UVPG. Vielmehr ist der hier streitige (Ersatz-)Neubau einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung ein Vorhaben im Sinne des § 3c UVPG i. V. m. Nr. 19.1.3 der Anlage 1, wonach bei einer Leitungsanlage mit einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV und mehr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben ist. Die im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg veröffentlichte verfahrensleitende Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. Januar 2009 (vgl. Bl. 238 BA 4; siehe auch Plangenehmigung Nr. 3.2, S. 36, und Nr. 3.6, S. 45 f.), das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die gerichtliche Kontrolle dieser unselbständigen und nicht gesondert anfechtbaren Verfahrensentscheidung (vgl. § 3a Satz 3 UVPG) eingeschränkt. Hiernach ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, wenn diese Feststellung auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 ‑ 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 (288). Gemessen hieran begegnet die behördliche Feststellung, eine Bewertung der vorgelegten Unterlagen habe ergeben, dass durch das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht entstehen können, keinen rechtlichen Bedenken. Die Bezirksregierung Arnsberg hat ihre Prüfung insbesondere unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen vorgelegten und später zum Gegenstand der Plangenehmigung gemachten „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG“ des Büros G. & T1. vom 21. April 2008 (Leiste Umweltgutachten BA 6) vorgenommen. Diese Unterlage war den Trägern öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet worden, auch den mit umweltrechtlichen Fragen befassten Behörden. Bedenken wurden aus deren Sicht nicht erhoben. Die Bezirksregierung hat sodann gemäß den Vorgaben der Anlage 2 zum UVPG die Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, speziell unter Berücksichtigung der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft Kultur-/Sachgüter und Mensch beurteilt und ist in allen Punkten zu dem Ergebnis gelangt, dass mögliche Auswirkungen nicht erheblich seien (vgl. Bl. 231 - 235 BA 4). Warum der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG nicht gerecht werden sollte, haben die Kläger nicht dargelegt. Die ohne nähere Substantiierung vorgebrachten Einwände der Kläger zeigen nicht auf, welche Schutzgüter im Rahmen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung wegen neuer bzw. schwerwiegenderer Beeinträchtigungen durch den Ersatzneubau einer besonderen Betrachtung bedurft hätten. Der in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten der Kläger insbesondere hervorgehobene Umstand, dass in dem Prüfbogen der UVP bei dem Schutzgut Bodendenkmale ein Kreuz bei „nicht betroffen“ gemacht worden (vgl. Bl. 231 BA 4), in der Plangenehmigung indes unter Nr. 1.8.48 eine Nebenbestimmung zum Schutz steinzeitlicher Bodenfunde im Bereich der Masten 31 und 32 aufgenommen worden sei, stellt keinen entscheidungserheblichen Wertungswiderspruch dar. Der Bezirksregierung war aufgrund der Stellungnahme von LWL-Archäologie für Westfalen vom 8. Oktober 2008 die Existenz steinzeitlicher Bodenfunde in dem betreffenden Bereich bekannt (vgl. Bl. 108 BA 4). Dass für diese (potentiellen) Bodendenkmale unter dem Blickwinkel der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, keine erhebliche Auswirkungen gesehen wurden, ist in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht zu beanstanden. Denn nach der Stellungnahme der Fachbehörde sprach nichts für die Annahme, dass Bodendenkmale aufgrund der Schwere und Komplexität der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere der Bodenarbeiten, in erheblichem Ausmaß und irreversibel beschädigt werden könnten. Auch im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte für Defizite bei der Ermittlung der Beurteilungsgrundlagen oder für ergebnisrelevante Fehleinschätzungen der Behörde vorgetragen worden, die bei einzelnen Schutzgütern eine andere Bewertung erfordert hätten. Derartige Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um die erstmalige Errichtung einer Hochspannungsfreileitung, sondern um einen Ersatzneubau unter Beibehaltung des bisherigen Trassenverlaufs. Vorhandene Masten werden im Wesentlichen an gleicher Stelle ersetzt, einige Masten entfallen gänzlich. Insgesamt bleibt der Trassenverlauf weitgehend identisch. Baubedingte Auswirkungen sind unwesentlich (vgl. auch das vorzitierte Gutachten von G. & T1. , S. 20). Die von den Klägern angeführte größere Höhe einzelner Masten ist proportional unbedeutend. Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass die angehörten Träger öffentlicher Belange keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben in umweltrechtlicher Sicht geäußert haben. III. Materielle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung Die Plangenehmigung verstößt nicht in einer Weise gegen Bestimmungen des materiellen Rechts, dass sie auf den Antrag der Kläger in dem angefochtenen Umfang aufzuheben wäre. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben (1.). Die Plangenehmigung verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen das Abwägungsgebot, auch liegen im Übrigen keine Abwägungsfehler vor (2.). Schließlich unterliegt die Plangenehmigung unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken (3.). 1. Planrechtfertigung Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 (102 f.). Dies ist hier der Fall. Die Mitte der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts errichtete Freileitung soll erneuert werden, weil deren Maste aus alters- und materialbedingten Gründen (Stahlversprödung) ausgetauscht werden müssen, (vgl. Plangenehmigung Nr. 1.2, S. 3, Nr. 3.1, S. 35, und Nr. 3.6, S. 44 f., sowie Erläuterungsbericht, Leiste 1 BA 5, S. 2). Damit dient das hier streitige Vorhaben den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Der Einwand der Kläger, eine weitere geplante Leitung der RWE könne in Zukunft die Stromversorgung in dem betreffenden Bereich sicherstellen, verfängt nicht. Zum einen ist nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann eine solche Leitung gebaut wird, zumal sie wohl eher Teil des großräumigen Übertragungsnetzes als des engeren Versorgungsnetzes werden soll. Zum anderen ist ein weiteres Ziel des Energiewirtschaftsrechts auch die (De-)Regulierung der Elektrizitätsnetze aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (vgl. § 1 Abs. 2 EnWG). Die Beigeladene ist aber ein selbständiger Netzbetreiber mit eigenen Kunden, das als Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung dieser Kunden gemäß § 2 Abs. 1 EnWG verpflichtet ist. Soweit die Kläger ferner rügen, der Austausch der bisherigen Masten aus Altersgründen erfordere nicht das Aufstellen höherer Masten, übersehen sie, dass das Vorhaben nicht technisch beliebig und wegen der auf der Hand liegenden Kosten nicht ohne Weiteres mit einzeln angefertigten Konstruktionselementen, die der jeweiligen individuellen Situation anzupassen wären, realisiert werden kann. Die Masttypen sind vielmehr standardisiert, wobei im hier streitigen Abschnitt vorwiegend der Masttyp A 63 „Tonne“ zum Einsatz kommt (vgl. Trassenbeschreibung, Leiste 2 BA 5, S. 4, und Mastliste sowie Typenzeichnungen im Anhang, Leiste 3 BA 5). 2. Abwägung Die Plangenehmigung ist nicht zu Lasten der Kläger abwägungsfehlerhaft. a) Die Plangenehmigung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot, weil die Belange der Kläger mit dem nötigen Gewicht berücksichtigt worden sind. aa) Gemäß § 43 Satz 2 (jetzt: Satz 3) EnWG sind auch bei der Plangenehmigung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Selbst wenn § 43 Satz 2 (jetzt: Satz 3) EnWG das Abwägungsgebot ausdrücklich nur für die Planfeststellung normiert, gilt es zumindest über den Verweis in § 43b Nr. 2 und 3 EnWG auch für das Plangenehmigungsverfahren. Andernfalls würde das Abwägungsgebot schon allein deshalb Beachtung beanspruchen, weil es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Planungsentscheidungen unabhängig von einer spezialgesetzlichen Verankerung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (59 und 63 f.), und vom 11. Dezember 1981 - 4 C 69.78 -, BVerwGE 64, 270 (272 f.). Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (63 f.). bb) Zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum. Dabei bedeutet die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums nicht etwa, dass das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr gilt für das Eigentum nicht anders als für andere abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann. Eine solche Zurückstellung ist um so leichter möglich, je weniger gewichtig die betroffene Eigentumsposition und je bedeutsamer die ihr entgegenstehenden planstützenden (öffentlichen oder privaten) Belange sind. Umgekehrt ist die planerische Überwindung von Eigentumspositionen um so schwerer, je gewichtiger die betroffene Position ist und je schwerer der Eingriff in sie wiegt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295 (301 f.). cc) Die von der Bezirksregierung Arnsberg getroffene Abwägungsentscheidung genügt diesen Maßstäben. Sie hat in der Plangenehmigung unter dem Gliederungspunkt „3.6 Abschließende Bewertung“ (S. 44 ff.) unter Berufung auf § 43 Satz 2 (jetzt: Satz 3) EnWG eine (Gesamt-)Abwägung vorgenommen. Die entsprechenden Ausführungen sind zwar relativ allgemein gehalten. Die Formulierung: „... weil Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Die Erneuerungsmaßnahmen erfolgen überwiegend in vorhandenen Schutzstreifen. In geringem Umfang sind Schutzstreifenverbreiterungen wegen anderer Bauformen oder Höhen von Masten oder Verlagerung von Mastenstandorten erforderlich“ (vgl. Plangenehmigung S. 46), zeigt allerdings, dass die Belange der von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer gesehen wurden. Im Zusammenspiel mit den weiteren Planunterlagen wird deutlich, dass die Behörde alle für die Abwägung erforderlichen Umstände in ihre Überlegungen eingestellt hat. In welchem Umfang Grundstücke der Kläger bereits mit einem Leitungsrecht beschränkt sind und inwieweit der Grundbesitz erstmals neu zu beschränken sein wird, ergibt sich eindeutig aus dem zum Gegenstand der Plangenehmigung gemachten Schreiben der Vorhabenträger vom 27. Februar 2009 (vor Leiste 1 BA 5 = Bl. 265 - 270 BA 4) und dem zu den Akten gereichten Lageplan (Bl. 264 BA 4), in dem die alte bzw. neue Betroffenheit sowohl tabellarisch als auch zeichnerisch dargestellt ist. Daraus erhellt sich, dass der Behörde die Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger bewusst war. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 -, NuR 2008, 36 (38). Ebenso war der Behörde die Vorbelastung der klägerischen Grundstücke durch bestehende Leitungsrechte bekannt. Vorbelastungen prägen in ihrem Einwirkungsbereich liegende Grundstücke und mindern im Grundsatz ihre Schutzwürdigkeit. Eine Grenze der Berücksichtigung von Vorbelastungen wird erst durch rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen gezogen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, N&R 2011, 36 (39), und vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris, Rn. 21 f. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil die betroffenen Grundstücke bereits mit Grunddienstbarkeiten in Form von Leitungsrechten - sowohl für die alte Leitung der Beigeladenen als auch die parallel geführte Leitung der RWE - belastet waren und Gesundheitsgefahren - wie noch darzulegen sein wird - nicht zu befürchten sind. Allgemein musste die Behörde den Eigentumsinteressen der Kläger kein besonderes Augenmerk beimessen. Ob die bestehenden Dienstbarkeiten, was die Kläger in Abrede stellen, die Inanspruchnahme des Grundes für den streitigen Ersatzneubau (zum Teil) ermöglichen, bedarf dabei keiner näheren Erörterung. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Vorbelastung. Einschränkungen durch höhere Masten, breitere Leiterseilführungen und - soweit der Kläger zu 4. betroffen ist - die Verschiebung des Standortes des Mastes 2 stellen sich demgegenüber nicht als erhebliche weitere Beschwer dar. Zudem haben die Kläger nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen ihre Wohnhäuser erst nach dem Bau der ursprünglichen 110-kV-Hochspannungsfreileitung errichtet und sich der Belastung damit selber ausgesetzt, weshalb die Schutzwürdigkeit ihrer Grundstücke zusätzlich erheblich gemindert ist. Vgl. zu einer ähnlichen Situation BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, N&R 2011, 36 (39). Die Wohnqualität ist daher schon zuvor beeinträchtigt gewesen, zumal parallel zu der hier streitigen Hochspannungsfreileitung die weitere Freileitung der RWE verläuft. Die Kläger haben sich aber für ein Wohnen unter Hochspannungsleitungen aus freien Stücken entschieden. Dass darüber hinaus der Verkehrswert bebauter Grundstücke der Kläger sinken könnte, musste die Behörde nicht gesondert berücksichtigen. Dass diese Auswirkungen mittelbar neben anderen Faktoren den Verkehrswert der benachbarten Grundstücke beeinflussen können, stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris, Rn. 21 f., m. w. N. dd) Unabhängig davon könnten die Kläger selbst dann, wenn man die Abwägung ihrer Belange als unzureichend bewerten wollte, mit ihrem Anfechtungsantrag nicht durchdringen. Denn nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände bei realistischer Betrachtungsweise ergibt, dass sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des § 20 Abs. 7 AEG: BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22, S. 56 f. Eine nur abstrakte Möglichkeit eines anderen Ergebnisses reicht nicht aus; andererseits wird keine hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit einer anderen Entscheidung verlangt. Vgl. Neumann/Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 41, m. w. N. Vorliegend kann ausgeschlossen werden, dass ein möglicher Abwägungsmangel - ein solcher als gegeben unterstellt - auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte. Denn bei dem streitigen Vorhaben handelt es sich um den Ersatzneubau einer bereits bestehenden Hochspannungsfreileitung, der lediglich wegen höherer Masten zu einer minimalen Erweiterung des Schutzstreifens führt. Auch wegen der geringfügigen Verschiebung des Standortes des Mastes 2 wäre bei realistischer Betrachtungsweise das Abwägungsergebnis das gleiche geblieben. b) Die angefochtene Plangenehmigung ist auch im Übrigen nicht abwägungsfehlerhaft, insbesondere kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht erkannt werden, dass sie wegen einer fehlerhaften Variantenprüfung an einem Abwägungsmangel leidet. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auswahl bei verschiedenen Trassenvarianten ist die Trassenwahl als Abwägungsentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich. Die Rechtmäßigkeit der Trassenwahl hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht aus, wenn die Behörde sich mit dem Für und Wider der gegenläufigen Belange auseinander gesetzt hat und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde. Vgl. zum Fernstraßenrecht etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81, S. 24, m. w. N. bb) Hieran gemessen ist über die plangenehmigte Trasse nicht abwägungsfehlerhaft entschieden worden. Die Plangenehmigung verhält sich zwar nicht in einem eigenständigen Gliederungspunkt zu der Frage möglicher Varianten. Dies ist allerdings unschädlich. Im Grundsatz war sich die Behörde bewusst, dass sie sich mit Alternativlösungen auseinanderzusetzen hat, wie etwa die Erörterung hinsichtlich einer anlässlich der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange angeregten Möglichkeit einer Verschiebung von Maststandorten zeigt (vgl. etwa Plangenehmigung Nr. 3.4 S. 42 a. E.). Die von den Klägern geforderte Verschwenkung der Leitungstrasse nach Osten in Richtung der Bundesautobahn A 45 unter Umgehung ihrer Grundstücke unter gleichzeitigem Wegfall der sie belastenden Maststandorte 2 und 3 musste sich der Behörde bei der Genehmigung des Plans nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative aufdrängen. Bei dem streitigen Vorhaben handelt es sich um einen Ersatzneubau im Zuge einer bestehenden Trasse. Verschwenkungen hätten eine längere und damit auch teurere Strecke zur Folge gehabt, unabhängig von der genauen Höhe der zwischen den Beteiligten umstrittenen Mehrkosten. Zudem hätten andere Grundstücke erstmalig und in einem weitergehenden Umfang mit Grunddienstbarkeiten belastet werden müssen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche teilweise Neutrassierung Konflikte nur verlagern, neue Konflikte schaffen und, da Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Landschaft auch nach deren Abbau zumindest eine geraume Zeit fortwirken, in gewissem Umfang verdoppeln würde. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, N&R 2011, 36 (38). Das aus § 2 Abs. 1 Nr. 12 LG NRW folgende sog. Bündelungsgebot ist zwar in der Plangenehmigung nicht ausdrücklich erwähnt, war allerdings von der Behörde als Selbstverständlichkeit im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung zu beachten, da die parallel verlaufende Hochspannungsfreileitung der RWE besteht. Vgl. zum Bündelungsgebot auch BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, N&R 2011, 36 (38). Konkrete Anhaltspunkte für einen von den Klägern behaupteten Rückbau der RWE-Freileitung, der in einem absehbaren Zeitraum erfolgen könnte, waren im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung nicht zu erkennen und wurden von den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargetan. cc) Eine Verlegung der Leitung als Erdkabel musste sich der Planungsbehörde ebenso wenig als eindeutig vorzugswürdige Alternative aufdrängen. Abgesehen von den höheren Kosten und den offen auf der Hand liegenden Schwierigkeiten, gerade in dem eng bebauten Bereich um den Mast 2 eine unterirdische Verkabelung vorzunehmen, hätte ein Erdkabel neue und weitergehende Betroffenheiten an anderer Stelle zur Folge gehabt, die wegen bestehender Grunddienstbarkeiten betreffend die alte Hochspannungsfreileitung so nicht gegeben sind. Der von den Klägern angeführte § 43h EnWG n. F. greift nicht. Hiernach sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen, wobei die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen kann, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 43h EnWG wurde erst durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügt. Zu diesem Zeitpunkt war die streitige Plangenehmigung vom 5. März 2009 bereits erlassen. Der Gesetzgeber hat Altverfahren ausdrücklich dem Anwendungsbereich des § 43h EnWG n. F. entzogen (vgl. § 118 Abs. 11 EnWG n. F.). Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 4. April 2013 ‑ 22 A 12.40048 -, UPR 2013, 312 (316). Zudem gilt diese Bestimmung ausdrücklich für „Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen“, also nicht für Ersatzbauten auf bestehenden Trassen. 3. Immissionsschutz Die von den Klägern gerügte Unzulässigkeit des Vorhabens in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ist nicht gegeben. Das Vorhaben führt zu Lasten der Kläger nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Die Kläger haben entgegen ihrer Auffassung aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art 2 Abs. 2 GG keinen Anspruch darauf, „von Immissionen verschont zu bleiben“. Der rechtliche Maßstab für den Nachbarschutz, den die Kläger gegenüber dem streitigen Vorhaben beanspruchen können, ist im Wesentlichen § 22 Abs. 1 BImSchG zu entnehmen. Denn eine Hochspannungsfreileitung - als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1996 - 11 VR 46.95 -, Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 13, S. 3 ff., und vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -, N&R 2011, 36 (37). An den Betreiber einer solchen, gewerblichen Zwecken dienenden Anlage richtet § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG das Gebot, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2). Konkretisiert werden die Anforderungen des § 22 BImSchG für die hier in Rede stehenden elektrischen und magnetischen Felder als Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG durch die aufgrund von § 23 BImSchG erlassene Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966). Die streitige Hochspannungsfreileitung ist eine Niederfrequenzanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) der 26. BImSchV. Gemäß den §§ 3, 4 der 26. BImSchV ist diese Freileitung so zu betreiben, dass im Bereich von Gebäuden und Grundstücken, die nicht zum nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 2 normierten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke von 5 kV/m und der magnetischen Flussdichte von 100 µT nicht überschritten werden. Diese Werte werden hier deutlich unterschritten. Die elektromagnetische Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist an unterschiedlichen Masten - den Masten 23, 24 und 25 sowie 37 - durch Sachverständige begutachtet worden (vgl. Gutachten der Forschungsgesellschaft für Energie und Umwelttechnologie mbH vom 17. Juli 2008, Nrn. A-00445a/2008 bis A-00445c/2008, Leiste 4 BA 5). Bei der Berechnung der Feldstärken wurde quasi als Worst-Case-Betrachtung eine maximale Auslastung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung und eine Betriebsspannung in Höhe der Nennspannung + 10 % und eine Betriebsfrequenz von 50 Hz angenommen. Selbst bei Leiterseilen, die nur einen minimalen Bodenabstand von 8,10 m über Erdoberkante haben, wurden Maximalwerte der magnetischen Flussdichte von 10,75 T auf dem Grundstück (1 m Höhe) und von 8,5 T in Gebäuden (max.) sowie der elektrischen Feldstärke auf dem Grundstück (1 m Höhe) von 1,05 kV/m berechnet (vgl. EMV-Gutachten A-00445a/2008, S. 5 f.). Auch bei den anderen untersuchten Immissionspunkten wurden bei sonst gleichen Annahmen und unterschiedlichen Leiterseilhöhen über der Erdoberkante Maximalwerte der magnetischen Flussdichte von 13 T in Gebäuden (max.) und von 14,7 T auf dem Grundstück (1 m Höhe) sowie der elektrischen Feldstärke auf dem Grundstück (1 m Höhe) von 1,75 kV/m berechnet (vgl. EMV-Gutachten A-00445b/2008 und EMV-Gutachten A-00445c/2008, jeweils S. 5 f.). Diese berechneten Werte unterschreiten die für Hochspannungsfreileitungen geltenden Grenzwerte des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV in Verbindung mit dem Anhang 2 bei 50-Hz-Feldern von 5 kV/m für die elektrische Feldstärke und von 100 T für die magnetische Flussdichte in einem ganz erheblichen Maße. Anhaltspunkte für die Annahme, für die Freiflächen und Gebäude der Kläger könnte etwas anderes gelten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Soweit die Kläger vortragen, die „dauernde Belastung (durch elektromagnetische Felder) liegt derzeit nach ersten Messungen bei 3 Mikrotesla“, so wird hiermit ersichtlich keine Grenzwertüberschreitung dargetan. Die von den Klägern in der Sache geäußerte Kritik, die Grenzwerte seien zu hoch angesetzt, verfängt nicht. Die der 26. BImSchV zugrunde liegenden Annahmen sind durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht überholt. Bei Einhaltung der Grenzwerte besteht deshalb in der Regel keine Gefahr. Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 (unter Bezugnahme auf den im vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 -), und Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris, Rn. 20, jeweils m. w. N. Im Plangenehmigungsverfahren musste ein weitergehender Schutz der Grundstücke der Kläger um so weniger berücksichtigt werden, als die betroffenen Grundstücke schon lange im Einwirkungsbereich der bisherigen Hochspannungsfreileitung der Beigeladenen - und desjenigen der parallel geführten RWE-Hochspannungsfreileitung - liegen und darüber hinaus die Gebäude der Kläger nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen erst nachträglich errichtet worden sind. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der von den Klägern angeführte Abstandserlass - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007, MBl. NRW. S. 659 - gemäß seiner Nr. 3.2 nicht für Planfeststellungsverfahren und sonstige öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren gilt. 4. Gefährdungen durch Eiszapfen Die von den Klägern befürchtete Gefahr durch im Winter herabfallende Eiszapfen rechtfertigt unabhängig davon, ob eine solche Gefährdungssituation angesichts der in E. vorherrschenden klimatischen Situation überhaupt eintreten kann und sich gegebenenfalls bildende Eiszapfen eine kritische Größe erreichen können, jedenfalls nicht die beantragte Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung. Zum einen obläge der Beigeladenen keine zu Schutzmaßnahmen zwingende Verkehrssicherungspflicht. Grundsätzlich bleibt es den Klägern überlassen, sich selbst durch Achtsamkeit vor den Gefahren der Schädigung durch herabfallende Eiszapfen zu schützen. Vgl. etwa zu Schneelawinen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 1954 - VI ZR 289/53 -, NJW 1955, 300. Eine Rechtspflicht bestünde erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter geböten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des gefährdenden Objekts, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein. Vgl. etwa Birk, Ersatzpflicht für Dachlawinenschäden, NJW 1983, 2911 (2912 ff.). Für das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist abgesehen von der pauschalen Behauptung der Kläger, an Freileitungen könnten sich Eiszapfen bilden, nichts Konkretes ersichtlich. Zum anderen könnte, selbst wenn man eine potentielle Gefahrenlage und eine Verkehrssicherungspflicht der Beigeladenen bejahen wollte, dem durch eine Schutzauflage nach den §§ 43 Sätze 5 und 6, 43b Nr. 3 EnWG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW begegnet werden, etwa durch eine Verpflichtung der Beigeladenen, sich bildende Eiszapfen regelmäßig zu entfernen. Die von den Klägern beantragte Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG ist nicht gerechtfertigt, weil insoweit eine durch Verpflichtungsklage zu erreichende Ergänzung des Plans in Betracht käme. Einen entsprechenden Verpflichtungsantrag haben die Kläger aber nicht, auch nicht hilfsweise, gestellt. Ein erforderlicher Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag indessen nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.