Urteil
8 S 1997/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einverständnis nach § 74 Abs. 6 S.1 Nr.1 LVwVfG ist formwirksam, wenn es sich auf die zugrunde liegenden Planunterlagen bezieht und daraus die betroffenen Flächen bestimmbar sind.
• Ein Einverständnis zur Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens richtet sich in seiner Funktion auf die Zulassungsbehörde; es kann bis zu dessen Zugang bei dieser Behörde widerrufen werden.
• Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist zulässig, wenn die Rechtsbeeinträchtigung der Eigentümer nur unwesentlich ist und die Belange öffentlicher Träger abgestimmt wurden.
• Eine Plangenehmigung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verletzt Eigentumsrechte nicht, wenn Zweck, Gesetzmäßigkeit und Abwägung (Art.14 Abs.3 GG) gewahrt sind und Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden.
Entscheidungsgründe
Plangenehmigung für Straßenausbau mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zulässig • Ein Einverständnis nach § 74 Abs. 6 S.1 Nr.1 LVwVfG ist formwirksam, wenn es sich auf die zugrunde liegenden Planunterlagen bezieht und daraus die betroffenen Flächen bestimmbar sind. • Ein Einverständnis zur Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens richtet sich in seiner Funktion auf die Zulassungsbehörde; es kann bis zu dessen Zugang bei dieser Behörde widerrufen werden. • Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist zulässig, wenn die Rechtsbeeinträchtigung der Eigentümer nur unwesentlich ist und die Belange öffentlicher Träger abgestimmt wurden. • Eine Plangenehmigung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verletzt Eigentumsrechte nicht, wenn Zweck, Gesetzmäßigkeit und Abwägung (Art.14 Abs.3 GG) gewahrt sind und Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden. Die Kläger sind Eigentümer zweier an der L 325 (Fenken–Schlier) angrenzender Grundstücke. Das Straßenbauamt Ravensburg plante den Ausbau der L 325 einschließlich eines 2 m breiten Geh- und Radwegs; dafür sollten nur Randflächen der Klägergrundstücke in Anspruch genommen werden. Die Kläger unterzeichneten am 26.03.2001 eine vorformulierte Einverständniserklärung, widerriefen diese jedoch mit Schreiben vom 05.04.2001. Der Vorhabenträger reichte die Planunterlagen mit Einverständniserklärungen beim Regierungspräsidium Tübingen ein und beantragte die Plangenehmigung. Das Regierungspräsidium erteilte am 18.07.2002 die Plangenehmigung, die den Klägern zugestellt wurde. Die Kläger klagten und rügten u.a. die Unwirksamkeit der Einverständniserklärung, das notwendige Verfahren und die Verletzung ihrer Eigentumsrechte; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung ist jetzt vom Verwaltungsgerichtshof behandelt worden. • Die Berufung ist unbegründet; die Plangenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Wirksamkeit der Einverständniserklärung: Die Erklärung entspricht dem Wortlaut des § 74 Abs.6 S.1 Nr.1 LVwVfG und ist in der Form hinreichend bestimmt, weil sie auf die Planunterlagen Bezug nimmt, aus denen die betroffenen Flächen ersichtlich sind. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, weil keine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet wird. Anfechtungsgründe (z.B. Täuschung, Drohung) liegen nicht vor; der Bürgermeisterhinweis stellt keine widerrechtliche Drohung dar. • Adressat und Widerruf: Die Einverständniserklärung erfüllt eine verfahrensrechtliche Funktion für das Zulassungsverfahren und richtet sich inhaltlich auf die Zulassungsbehörde (Regierungspräsidium). Sie konnte daher gemäß § 130 BGB bis zu ihrem Zugang bei der Zulassungsbehörde widerrufen werden; das Widerrufsschreiben der Kläger ging zugleich mit dem Antrag zu, sodass die Erklärung nicht wirksam geworden ist. • Treu und Glauben: Ein treuwidriger Widerruf liegt hier nicht vor, weil die Kläger ihr Einverständnis in der berechtigten Erwartung abgegeben hatten, die Gemeinde werde ihren bauordnungsrechtlichen Anliegen entgegenkommen; der Widerruf erfolgte, als sich dies nicht abzeichnete. • Zulässigkeit des Plangenehmigungsverfahrens: Auch ohne wirksames Einverständnis ist das vereinfachte Verfahren zulässig, wenn die Rechtsbeeinträchtigung nur unwesentlich ist (§ 37 Abs.2 StrG). Maßgeblich ist die Einschränkung der Nutzung vor und nach Inanspruchnahme; hier betragen die dauerhaften Flächenverluste nur etwa 1,1–1,9 %, sodass die Rechtsbeeinträchtigung als unwesentlich einzustufen ist. • Materielle Rechtmäßigkeit und Abwägung: Das Vorhaben dient der Verkehrssicherheit und -flüssigkeit (§ 9 Abs.1 StrG) und ist vernünftigerweise geboten angesichts der Breite, des Verkehrsaufkommens und der Gefährdungslage. Umwelt- und Naturschutzbelange wurden im landschaftspflegerischen Begleitplan behandelt; Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wurden vorgesehen. Die Zulassungsbehörde hat die öffentlichen und privaten Belange abgewogen, dabei schwerere verkehrliche Belange vorrangig berücksichtigt, und die Aufnahme des Geh- und Radwegs auf der Südseite gegenüber alternativen Trassen aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Grundwasserschutzes und der Bebauung nachvollziehbar verworfen. • UVP- und Naturschutzprüfung: Nach maßgeblicher Rechtslage war keine UVP durchzuführen; selbst nach EU-Richtlinie lag keine UVP-Pflicht vor. Die Anforderungen des Naturschutzrechts (§§10,11 NatSchG) wurden durch Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet. • Kosten und Revision: Die Kläger tragen die Berufungskosten; Revision wurde nicht zugelassen (§ 154 Abs.2 VwGO; §132 Abs.2 VwGO). Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird zurückgewiesen. Die Einverständniserklärung der Kläger vom 26.03.2001 ist nicht wirksam geworden, weil sie in ihrer verfahrensrechtlichen Funktion allein an die Zulassungsbehörde gerichtet ist und die Kläger ihr Widerrufsschreiben rechtzeitig an diese Behörde übersandt haben. Unabhängig davon ist die erteilte Plangenehmigung materiell rechtmäßig: das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durfte angewendet werden, da die Rechtsbeeinträchtigungen nur unwesentlich sind, und die Plangenehmigung erfüllt die Anforderungen von Art.14 Abs.3 GG durch Zweckbindung, Gesetzmäßigkeit sowie eine gewichtete und nachvollziehbare Abwägung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Die Kläger werden daher in ihren Rechten nicht verletzt; sie tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und eine Revision wurde nicht zugelassen.