Beschluss
7 A 7/10
BVERWG, Entscheidung vom
36mal zitiert
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Planrechtfertigung folgt aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan des EnLAG; die Bezeichnung "Ersatzneubau" statt "Neubau" ändert daran nichts.
• Bei Einhaltung der technischen Grenzwerte der 26. BImSchV sind gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektrische und magnetische Felder regelmäßig nicht anzunehmen; wissenschaftliche Zweifel führen ohne neue, belastbare Erkenntnisse nicht zur Aufhebung der Abwägung.
• Eine zulässige Abschnittsbildung der Planung ist möglich, sofern der Abschnitt eine eigenständige Funktion hat oder nicht von vornherein unüberwindbare Hindernisse für die Gesamtverwirklichung bestehen.
• Großräumige Neutrassierung ist nicht zwingend, wenn sie zu Verlagerung oder Verdoppelung von Konflikten führt; Vorbelastungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen und mindern Schutzwürdigkeit betroffener Flächen.
• Der Planfeststellungsbeschluss leidet weder an einem Verfahrensfehler noch an erheblichen Abwägungsmängeln hinsichtlich Alternativenprüfung, Umweltschutz und Masthöhen.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung für 110/380‑kV‑Freileitung: Planrechtfertigung, Abwägung und Abschnittsbildung rechtsmäßig • Die Planrechtfertigung folgt aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan des EnLAG; die Bezeichnung "Ersatzneubau" statt "Neubau" ändert daran nichts. • Bei Einhaltung der technischen Grenzwerte der 26. BImSchV sind gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektrische und magnetische Felder regelmäßig nicht anzunehmen; wissenschaftliche Zweifel führen ohne neue, belastbare Erkenntnisse nicht zur Aufhebung der Abwägung. • Eine zulässige Abschnittsbildung der Planung ist möglich, sofern der Abschnitt eine eigenständige Funktion hat oder nicht von vornherein unüberwindbare Hindernisse für die Gesamtverwirklichung bestehen. • Großräumige Neutrassierung ist nicht zwingend, wenn sie zu Verlagerung oder Verdoppelung von Konflikten führt; Vorbelastungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen und mindern Schutzwürdigkeit betroffener Flächen. • Der Planfeststellungsbeschluss leidet weder an einem Verfahrensfehler noch an erheblichen Abwägungsmängeln hinsichtlich Alternativenprüfung, Umweltschutz und Masthöhen. Die Kläger sind Eigentümer betroffener Grundstücke, über die bereits bestehende 220‑kV‑ und 110‑kV‑Freileitungen verlaufen; auf den Grundstücken lasten Leitungsdienstbarkeiten und Schutzstreifen. Die Beklagte (Bezirksregierung Detmold) erließ einen Planfeststellungsbeschluss für den ersten Abschnitt einer 110/380‑kV‑Freileitung (Gütersloh–Friedrichsdorf) als Ersatzneubau; die Beigeladene plant den Neubau und den Abbau überflüssiger Leitungen. Kläger rügten Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder, unzureichende Prüfung von Alternativtrassen (insbesondere Umgehungsvarianten bei Avenwedde) und unzulässige Abschnittsbildung; ferner bestritten sie die Durchführbarkeit durch die Beigeladene wegen möglicher Netz‑/Betriebsentflechtung. Die Planfeststellungsbehörde wog Trassenbündelung, naturschutzrechtliche Belange, Kosten und Immissionsrisiken ab und wies Einwendungen zurück. Das Bundesverwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung nach summarischer Prüfung. • Zulässigkeit: Die Kläger sind in ihren Rechten erheblich betroffen; ihre Einwendungen sind nicht präkludiert und Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung besteht. • Planrechtfertigung: Das Vorhaben ist im Bedarfsplan des EnLAG (Nr.17) enthalten; die formale Bezeichnung als Ersatzneubau ändert daran nichts; eine Unmöglichkeit der Verwirklichung durch die Beigeladene liegt nicht vor, da Rechtsnachfolger eintreten könnten. • Immissionsschutz: Maßstab ist §22 BImSchG i.V.m. 26. BImSchV; die berechneten elektrischen und magnetischen Werte unterschreiten die Grenzwerte deutlich (z. B. 5 kV/m und 100 µT) somit sind Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht anzunehmen; wissenschaftliche Unsicherheiten begründen ohne neue belastbare Erkenntnisse keinen Abwägungsfehler. • Abschnittsbildung: Abschnittsweise Fachplanung ist zulässig, wenn sie die Rechte Dritter nicht faktisch unmöglich macht und der Abschnitt eine eigenständige Funktion besitzt oder keine unüberwindbaren Hindernisse für den Gesamtvollzug bestehen; hier sind die Unterschiede der Konflikte und die Einbindung ins Netz nachvollziehbar begründet. • Alternativenprüfung: Großräumige Neutrassierung musste nicht geprüft werden, weil sie Konflikte verlagert/verdoppelt; die konkret geprüften Umgehungsvarianten wurden nachvollziehbar wegen Biotopbelastung, Landschaftseingriffen, Vogelschlagrisiko, zusätzlichen Masten und höheren Kosten verworfen; die Gewichtung der Belange ist nicht offensichtlich fehlerhaft. • Vorbelastung und Schutzwürdigkeit: Vorbelastungen durch bestehende Leitungen mindern die Schutzwürdigkeit der Grundstücke; auf Wohnbauten, die nach Errichtung der Leitungen entstanden sind, wirkt sich dies zusätzlich mildernd aus. • Erdverkabelung: Technische Alternative wurde aus technischen und finanziellen Gründen zutreffend zurückgewiesen; 380‑kV‑Kabel sind teurer und technisch weniger verlässlich. • Hilfsantrag auf Schutzauflagen: Unzulässig, weil keine konkrete Ergänzung durch schutzbezogene Auflagen hinreichend dargelegt wurde; auch unbegründet, weil keine nicht durch Abwägung ausgleichbare schädliche Auswirkung vorliegt. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 22. Februar 2010 bleibt in vollem Umfang bestehen. Das Gericht bestätigt die Planrechtfertigung aus dem EnLAG‑Bedarfsplan und hält die Abwägung der Behörde für rechtmäßig: Die relevanten Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV werden deutlich unterschritten, daher sind gesundheitliche Gefahren auszuschließen; alternativ geprüfte Trassen wurden sachgerecht verworfen, und die Abschnittsbildung ist vor dem Hintergrund der Gesamtplanung nicht zu beanstanden. Der Hilfsantrag auf Ergänzung des Plans um konkrete Schutzauflagen ist unzulässig und in der Sache unbegründet, weil die Kläger keine konkret bestimmbaren Schutzmaßnahmen dargetan haben und keine nicht durch Abwägung überwindbaren Nachteile bestehen.