Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2010 wird insoweit aufgehoben, als damit die Bewilligungsbescheide vom 30. Oktober 2000, vom 29. März 2001, vom 27. September 2001 und vom 28. August 2003 für die Bewilligungszeiträume 10/2000 bis 8/2001, 9/2001 bis 8/2002 und 9/2002 bis 8/2003 aufgehoben werden und in diesen Bewilligungszeiträumen zuschussweise geleistete Ausbildungsförderung i. H. v. 9.366,40 Euro zurückgefordert wird. Im übrigen – nämlich in Hinblick auf die Bewilligungsbescheide vom 30. August 2004 für den Bewilligungszeitraum 9/2003 bis 4/2004 und die entsprechende Rückforderung von 2.340,- Euro – wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1972 geborene Kläger beantragte am 15. August 2000, 9. Juli 2001, 20. Juni 2002 und 8. Juli 2003 für sein Studium in der Fachrichtung W. an der Fachhochschule N. , Abteilung T. , Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den Antragsvordrucken gab er jeweils an, über kein Vermögen zu verfügen. Auf den Antrag des Klägers bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 30. Oktober 2000, 29. März 2001, 27. September 2001, 28. August 2003 und 30. August 2004 Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume vom 1. Ok-tober 2000 bis zum 30. April 2004. Auf den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 30. April 2004 entfielen dabei Zuschussleistungen für 8 Monate x 292,50 Euro (= 2.340,00 Euro). Nachdem das Bundesamt für Finanzen im März 2006 dem Beklagten im Wege des Datenabgleichs mitgeteilt hatte, dass der Kläger im Jahr 2004 einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Höhe von 148,- € in Anspruch genommen habe, forderte der Beklagte unter dem 21. Januar 2010 den Kläger auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen darzulegen und nachzuweisen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit: Er habe sein Studium im April 2004 beendet und danach eine Arbeitsstelle erhalten. Sicherlich habe er daher im Jahr 2004 Zinseinkünfte gehabt. Er habe bereits im November 2009 die gesamten BAföG-Leistungen zurückgezahlt. Es sei nicht ohne Weiteres möglich, Angaben über die Zeit vor zehn Jahren zu machen. Er habe vor geraumer Zeit die Bank gewechselt und sei nicht verpflichtet, Kontoauszüge oder dergleichen so lange aufzubewahren. Unter dem 22. März 2010 und 14. Juni 2010 führten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten u.a. aus: Da der letzte Bezug von BAföG-Leistungen im August 2004 erfolgt sei, dürften jegliche Ansprüche, auch auf Nachweis von Unterlagen, verjährt sein. Der Kläger sei nicht verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Der Freistellungsbetrag von 148,- € lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass der seinerzeit geltende Vermögensfreibetrag von 5.200,- € überschritten gewesen sein könnte, weshalb eine Vermögensmeldung nicht habe erfolgen müssen. Außerdem habe der Kläger auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut. Abgesehen davon, dass er bei seinen Anträgen korrekte Angaben gemacht habe, habe er die ihm darlehensweise gewährten Leistungen zwischenzeitlich vollständig zurückgezahlt. Mit Bescheid vom 18. Juni 2010 nahm der Beklagte die oben genannten Bewilligungsbescheide zurück und forderte den Kläger auf, die für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2000 bis April 2004 gewährten Zuschussleistungen in Höhe von insgesamt 11.706,40 € zu erstatten. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung keine ergänzende Erklärung über die Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögens abgegeben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er über ausreichendes Vermögen verfügt habe, um die Studienkosten selbst zu bestreiten. Da somit anzunehmen sei, dass der Kläger von Anfang an keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt habe, stellten sich die Bewilligungsbescheide bei rückwirkender Betrachtung als rechtswidrig dar. Die danach errechnete Überzahlung sei ausschließlich auf die Weigerung des Klägers zurückzuführen, die erbetenen Erklärungen abzugeben. Hinsichtlich der Kenntnis der Rechts-widrigkeit liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, da der Kläger habe wissen müssen, dass die Angabe vorhandenen Vermögens zu einer Anrechnung auf die Ausbildungsförderung führen könnte. Den gegen diesen Bescheid unter dem 29. Juni 2010 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2010 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die beständige Weigerung des Klägers, das Vermögen zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung zu erklären und entsprechende Nachweise vorzulegen, zwinge zu dem Schluss, dass er die Mitwirkung deshalb verweigere, weil er während des gesamten Förderungszeitraums über ausreichendes Vermögen verfügt habe, um seine Studienkosten selbst zu bestreiten. Der Kläger hat am 20. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er die bereits vorgebrachten Gründe wiederholt und ergänzend im Wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte könne von ihm keinerlei Auskünfte mehr verlangen. Da die Anfrage des Beklagten nach den Kapitalerträgen des Klägers bereits im März 2006 beantwortet worden sei, sei die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte geltende Jahresfrist im Januar 2010 bereits abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Rückforderung von Förderbeträgen jedenfalls nach vier Jahren nach Unanfechtbarkeit des letzten Bewilligungsbescheides verjährt sei. Da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund er Auskünfte erteilen solle, könne der Beklagte auch nicht rechtsgrundlos mutmaßen, dass er, der Kläger, im streitgegenständlichen Zeitraum über hinreichendes Vermögen verfügt habe. Es gehe zu Lasten des Beklagten, wenn dieser über vier Jahre untätig bleibe, sogar mit endgültiger Rückzahlung des Darlehensanteils die Akte geschlossen habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 18. August 2010 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, eine Verjährung sei nicht eingetreten. Zu seiner Kenntnis, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien, habe nicht die Auswertung des Ergebnisses der Anfrage zur Feststellung von Kapitalerträgen geführt, sondern erst die Weigerung des Klägers, seine Vermögensverhältnisse in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen zu deklarieren. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den in den Absätzen 2 – 4 genannten Einschränkungen ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf, vorliegen. Die streitbefangenen Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger in den Bewilligungszeiträumen vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. April 2004 keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gehabt habe. Es sei nämlich die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Kläger hinsichtlich der hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume über seinen Bedarf deckendes Vermögen i. S. v. §§ 1, 11 Abs. 1 und 2 BAföG verfügt habe. Die Unklarheit über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung, die aus der Mitteilung des Freistellungsbetrages für 2004 i. V. m. dem Umstand folge, dass der Kläger der Aufforderung zur Darlegung und zum Nachweis seines Kapitalvermögens zu den insoweit relevanten Stichtagen nicht nachgekommen sei, gehe zu dessen Lasten. Da die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Verhalten des Begünstigten beruhe, trete im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes nämlich eine Beweislastumkehr ein. Dem Kläger habe der Nachweis dafür oblegen, hinsichtlich der in Rede stehenden Bewilligungszeiträume weder über ein eigenes noch ein anrechenbares fremdes Vermögen in einer seinen Bedarf deckenden Höhe verfügt zu haben. Diesen Nachweis zu erbringen, sei dem Kläger weder unmöglich noch unzumutbar gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei zur Erteilung der geforderten Auskünfte nicht verpflichtet, weil zum Zeitpunkt der Anfrage des Beklagten vom 21. Januar 2010 die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte geltende Jahresfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginne zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde alle Umstände bekannt seien, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglichten, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Dies sei frühestens im Februar 2010 gewesen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt oder deshalb verwirkt, weil der Kläger die ihm darlehensweise gewährten Leistungen zwischenzeitlich vollständig zurückgezahlt, der Beklagte daraufhin die Akte geschlossen habe und nach der Mitteilung über den Freistellungsbetrag über 4 Jahre untätig geblieben sei. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen oder geltend machen, dass der Beklagte das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Begründung des Urteils vom 26. April 2012 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2012 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen und dabei ausgeführt, ein gegen Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten könne dem Kläger mit Blick auf die Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen aus März 2006 nur bezüglich seiner Weigerung vorgeworfen werden, seine Vermögenslage im Jahre 2004 darzulegen, während für die Jahre 2000 bis 2003 keine gleichermaßen belastbaren Indizien vorlägen und es ggfs. auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Berufungsverfahren ankomme. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Kläger unter dessen Protest durch Verfügung vom 4. September 2012, ergänzt durch Verfügung vom 20. November 2012, aufgegeben, den genauen Nachweis über die Zinseinkünfte des Jahres 2004 – nämlich über das Datum der Anlage, die jeweiligen Zufluss-zeitpunkte und über die Zeiträume, für die die Zinsen für V. J. -Anlagen gezahlt worden sind – nachzuweisen und zwar möglichst durch die entsprechenden Kontoführungsunterlagen des Investmentunternehmens bzw. der betreuenden Bank. Während der Kläger der Aufforderung zunächst überhaupt nicht nachgekommen ist, weil er sich trotz Darlegung der rechtlichen Grundlagen durch das Gericht nicht für auskunftspflichtig hielt, hat er nach Ankündigung einer Entscheidung über seine Berufung im Beschlusswege unter dem 8. Oktober 2012 zunächst die Bestätigung der V. J. T1. C. AG vom 5. November 2012 dazu vorgelegt, dass die Kapitalerträge für das Jahr 2004 in Höhe von 148,01 Euro erstmals am 12. November 2004 ausgeschüttet und im V. depot des Klägers wieder angelegt worden sind. Auf Nachhaken des Senates, es ergä-be sich aus dieser Bescheinigung nicht der Zeitpunkt, zu dem die Kapitalanlage (erstmals) getätigt worden sei, hat der Kläger unter Hinweis auf die Auflagenverfügung vom 4. September 2012, wie er sie verstehe, eine weitergehende Bescheinigung der V. J. T1. C. AG vom 19. Dezember 2012 überreicht, wonach erstmals Ausschüttungen am 12. November 2004 für das geführte Depot in Höhe von 148,01 Euro erfolgt sein sollen. Auf die Bitte des Senats um Benennung eines als Zeugen geeigneten Depotbetreuers hat die V. J. T1. C. AG unter dem 25. Februar 2013 u.a. eine Depotabrechnung Nr. 4 auf den 31. Dezember 2004 übersandt, aus der sich zum besagten Stichtag 5 Unterdepots mit einem Gesamtwert von 10.253,43 Euro ergaben. Der Bitte des Senates um eine Abrechnung oder einen Depotauszug, der den Inhalt und den Depotwert für Juli 2003 wiedergebe, begegnete die V. J. T1. C. AG unter dem 7. März 2013 mit dem Hinweis, der Kläger entbinde sie ausdrücklich nicht von der Schweigepflicht für Auskünfte, die das Jahr 2003 beträfen. Der Kläger begründet seine Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zuvorderst damit, ihm könne aus dem Freistellungsauftrag kein unlauteres Verhalten unterstellt werden. Er sei schon für den Zeitraum 2004 nicht auskunftspflichtig, weil der durch die Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen aus März 2006 indizierte Umstand, dass er im Verlaufe dieses Jahres über nicht unerhebliches Vermögen verfügt habe, selbst im Hinblick auf den Förderungsantrag vom 8. Juli 2003 für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis April 2004 keine Aussagekraft besitze. Eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten sei deshalb nicht möglich. Auch soweit er sich nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr verpflichtet sehe, grundlos erneut Vermögensauskünfte zu erteilen, nachdem solche bereits mit den jeweiligen Bewilligungsanträgen erfolgt seien, könne ihm das nicht als unlauteres Verhalten vorgeworfen werden. Daneben könne er sich auf einen – ein grundloses Auskunftsersuchen ausschließenden – Vertrauenstatbestand berufen, nachdem ihm seitens des Beklagten mitgeteilt worden sei, dass seine BAföG-Akte geschlossen und der Vorgang mit der letzten Darlehensrückzahlung im Dezember 2005 abgeschlossen worden sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Rückforderungsbescheid des Beklagten sei nicht wegen Verfristung gem. § 45 Abs. 4 SGB X aufzuheben, sei ebenfalls unzutreffend. Es treffe hier nicht zu, dass von einer vollständigen Kenntnis der Behörde, ab der die Jahresfrist laufe, frühestens mit der Erteilung der am 21. Januar 2010 erbetenen Auskunft auszugehen sei. Komme es auf die Kenntnis derjenigen Tatsachen an, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe, habe der Beklagte vielmehr schon mittels der Mitteilung des Freistellungsbetrages für 2004 am 26. März 2006 Kenntnis von denjenigen Tatsachen erlangt, die die Rücknahme einer rechtswidrigen Gewährung von Ausbildungsförderung hätten rechtfertigen können und der Behörde das Bewusstsein der Notwendigkeit einer Entscheidung über eine Rücknahme verschafft hätten. Ohnehin sei hier ansich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem – ungeachtet der Erkenntnis, ob eine Rücknahme in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zulässig sei – eine ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung hätte beendet sein können. Bereits mit der besagten Quermitteilung vom 26. März 2006, wonach für 2004 ein Freistellungsauftrag in Höhe von 148,01 Euro gestellt worden sei, hätten dem Beklagten aber genügend Tatsachen vorgelegen, um wenigstens ein solches Anhörungsverfahren einzuleiten. Da der Beklagte nicht unverzüglich tätig geworden, sondern die Anhörung – wie auch weitere Ermittlungen insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – fast 4 Jahre grundlos verzögert habe, sei auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X um erhebliche Zeit überschritten gewesen. Dass der Beklagte erst mit Schreiben vom 21. Januar 2010 das Anhörungsverfahren eingeleitet und Auskünfte zu im Zeitpunkt der Ausbildungsanträge vorhandenen Kapitalvermögen erbeten habe, stelle sich danach als willkürlich dar. Das Verwaltungsgericht hätte dementsprechend nach Maßgabe der einschlägig-en Rechtsprechung zu der Feststellung gelangen müssen, dass der Beklagte aus seiner subjektiven Sicht in Auswertung der Mitteilung über den Freistellungsbe-trag 2004 bereits am 26. März 2006 von der Rechtswidrigkeit aller Bewilligungs-bescheide wegen Vorhandenseins bedarfsdeckenden Vermögens ausgegangen sei, es sich hierbei allerdings um eine – indiziell mangels Erheblichkeit lediglich in 2004 vorhandenen Vermögens nicht belegte – reine Vermutung gehandelt habe. Umso mehr sei dennoch zu beachten, dass der Beklagte in der Überzeugung eines feststehenden Sachverhaltes, der keine weiteren Ermittlungen nötig mache, eben nicht sofort Aufklärungsmaßnahmen eingeleitet habe. Wolle man – wie hier das Verwaltungsgericht – für den Beginn der Frist des § 45 Abs. 4 SGB X demgegenüber auf den Eingang der erst 2010 erbetenen Aus-künfte abstellen, ergäben sich indes auch Ungereimtheiten. Denn ein Schweigen des Angehörten würde durch den erfolglosen Ablauf der ihm gesetzten Einlas-sungsfrist einerseits den Lauf der Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 SGB X auslösen und zu dessen Gunsten frühzeitiger enden lassen. Andererseits würde mit dem Ablauf der von der Behörde gesetzten Anhörungsfrist an ein Schweigen als Bestätigung der vorgehaltenen Tatsachen angeknüpft. Dies widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass dem Schweigen vorbehaltlich einer – hier nicht ersichtlichen – anderslautenden gesetzlichen Regelung kein Erklärungs-inhalt zukomme. Aus dem Schweigen ließe sich dementsprechend auch weder auf subjektive Merkmale wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit noch auf ermessensrelevante Umstände schließen. Ein Anknüpfungspunkt fehle gänzlich, wenn die Behörde verfahrensfehlerhaft oder nach § 24 Abs. 2 SGB X rechtmäßig von einer Anhörung ganz absehe. Ebenso wenig passe es in das System, wenn bei erfolgloser Anhörung das Vorliegen der hinterfragten Umstände im Rahmen der Rücknahme als bekannt behandelt werde. Bei einem Abstellen auf die Anhörung des Beteiligten bestehe zudem die Gefahr einer Manipulation seitens der Behörde, die dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X widerspreche. Stelle man für den Beginn der Frist des § 45 Abs. 4 SGB X auf die Anhörung ab, lege man den Fristbeginn quasi in die Hand der Behörde, wodurch den Sinn und Zweck der Beschleuni-gung des Verfahrens der Boden entzogen werde. Den Beginn der Handlungsfrist von der Anhörung abhängig zu machen, basiere außerdem auf der unsicheren Annahme, die Anhörung sei ein Mittel der vollständigen Sachverhaltsermittlung. Gehe man hingegen davon aus, dass die Anhörung kein Mittel der Sachverhalts-ermittlung sei, sondern eine abgeschlossene Sachverhaltsermittlung voraus-setze, stehe die Anhörung in gar keinem Zusammenhang mit der Bestimmung des Zeitpunkts der fristauslösenden Kenntnis i. S. d. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bzw. des auf diese Norm verweisenden § 48 Abs. 4 SGB X. Gerade die Fallgestaltung, in der die Behörde vor Erlass des Verwaltungsaktes von der Anhörung absehe, weise den Weg zur richtigen Festlegung des Zeitpunkts der fristauslösenden Kenntnis. Die Frist beginne korrekt zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde entweder selbst davon überzeugt sei, dass alle Vorausset-zungen für eine Aufhebung oder Rücknahme vorlägen, oder sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel aus Sicht eines objektiven Dritten zumindest davon hätte überzeugt sein müssen. Damit falle der Fristbeginn mit eben dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Anhörung zusammen. So gesehen sei die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X hier Ende März 2007 abgelaufen, weil der Beklagte eine ordnungsgemäße Anhörung bereits kurz nach dem 26. März 2006 hätte einleiten können und damit das Verfahren bereits Ende März 2007 beendet worden wäre. Das Verwaltungsgericht liege gleichfalls insoweit falsch, als es gem. § 52 Abs. 1 SGB X von einer Hemmung der Verjährung durch den angefochtenen Bescheid ausgegangen sei. Die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X sei nämlich eine Ausschlussfrist, deren Ablauf durch den Erlass eines Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt werde. Ebenso wenig könne eine Verwirkung mit der Begründung abgelehnt werden, dem Kläger sei bis Januar 2010 nichts von dem Datenabgleich bekannt gewesen, so dass bei ihm nicht der Anschein habe erweckt werden können, der Beklagte werde die Leistung nicht zurückfordern. Es müsse zwischen der Verwirkung der Rücknahmebefugnis und dem eigentlichen Verwirkungstatbestand unterschieden werden, dem gemäß zusätzliche Umstände eintreten müssten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss zu ziehen in der Lage wäre, der Verwaltungsakt werde nicht mehr aufgehoben. Es sei aber keineswegs festgestellt worden, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit von Bewilligungsbescheiden kannte oder hätte kennen müssen, so dass sich eine Feststellung zum subjektiven Tatbestand in Form einer Vermutung verbiete. Insgesamt gesehen weiche das Verwaltungsgericht mit seiner Urteilsbegründung von den Feststellungen zahlreicher Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Was die erbetenen Auskünfte zur Vermögenslage im Jahr 2004 betreffe, habe das Gericht im Berufungszulassungsbeschluss selbst festgestellt, dass diese nicht für den letzten Bewilligungszeitraum von September 2003 bis April 2004 maßgeblich sei. Wenn das Gericht nun spezifische Daten abfordere, woraus sich ergeben solle, ob auch bereits im Jahr 2003 Vermögen vorhanden war, stelle sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar und überschreite die Grenzen der zulässigen Amtsermittlung. Für das Vorhandensein bedarfsdeckenden Vermögens im Jahre 2003 sei der Kläger nicht darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit beinhalte die dem Kläger gemachte Auflage, Auskünfte zu erteilen, eine nicht veranlasste Umkehr der Beweislast. Schon hinsichtlich des Jahres 2004 sei der Kläger an sich nicht auskunftspflichtig. Der Kläger beantragt, das angefochtenen Urteils zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Namentlich sei der Rücknah-mebescheid vom 18. Juni 2010 nach § 45 Abs. 4 SGB X nicht verfristet ergan-gen. Die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X genannte Frist beginne erst dann, wenn die Behörde Kenntnis der Tatsachen erlangt habe, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigten. Es müssten also alle Tatsachen, die eine Rücknahme ermöglichten, bekannt sein. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn ein Datenabgleich erfolge, da dieser lediglich die Höhe von Zinsein-künften, die ein Auszubildender in einem Jahr erzielt habe, enthielte. Aus dieser Auskunft allein ließe sich noch nicht erschließen, ob tatsächlich Vermögen vor-handen sei, dass den Freibetrag aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von 5.200,- Euro übersteige, und ob dieses Vermögen überhaupt anrechenbar sei. Deshalb be-dürfe es weiterer Sachverhaltsaufklärung, die u. a. auch die Stellungnahme des Auszubildenden zu den übermittelten Zinsauskünften und zu dem im jeweiligen Bewilligungszeitraum vorhandenen Vermögen beinhalte. Erst nachdem diese Angaben erteilt oder vom Auszubildenden nicht erteilt worden seien, lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vor. Deshalb habe die Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hier erst mit der Weigerung des Klägers, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, im Februar 2010 vorgelegen. Die bisher vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der V. J. T1. C. AG seien nicht geeignet, die zulässig gestellte Frage nach dem Zeitpunkt der streitigen Kapitalanlage nachzuweisen. Aus den Bescheinigungen ließe sich nicht entnehmen, dass die Kapitalanlage nicht auch schon in den Jahren vor 2004 bestanden habe. Nachgewiesen sei allenfalls, dass in den Vorjahren keine Ausschüttungen erfolgt seien. Der Senat hat unter dem Widerspruch des Klägers den Bankangestellten D. C1. als Zeugen dafür geladen und angehört, ob und ggfs welches Vermögen im Depot des Klägers bei der V. J. T1. C. AG im Zeitraum vom 8. Juli 2003 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis 30. April 2004 vorhanden war. Die Prozessbevollmächtigte hat für den Kläger erklärt, dass Herr C1. von der Verschwiegenheitspflicht ausschließlich für die Jahreswerte zum 31. Dezember 2004 befreit werde. Der Zeuge hat daraufhin angegeben, ausschließlich im Um-fang der erteilten Befreiung auszusagen. Insofern und wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2013 verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, soweit es die Rücknahme der Ausbildungsförderungsbescheide vom 30. Oktober 2000, vom 29. März 2001, vom 27. September 2001 und vom 28. August 2003 für die Bewilligungszeiträume vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. August 2001, vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2002 und vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2003 sowie die Erstattung der für diese Zeitspanne gewährten Zuschussleistungen in Höhe von insgesamt 9.366,40 Euro betrifft. Die Berufung scheitert hingegen, soweit es um die Rücknahme des weiteren Bescheides vom 28. August 2003 in der Fassung der Bescheide vom 30. August 2004 und damit um die Rückerstattung der dem Kläger mit diesen Bescheiden gewährten zuschussweisen Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis April 2004 in Höhe von 2.340,- Euro geht. Die Klage des Klägers ist nämlich nicht nur zulässig, sondern in dem Umfang auch begründet, als es die eingangs angesprochene Rückabwicklung der Gewährung von Ausbildungszuschüssen für den Studienabschnitt vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. August 2003 betrifft. Insoweit ist der Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide, die ihrerseits nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Erstattungspflicht auslöst, kommt hier richtigerweise § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. August 2003 ergangenen Bewilligungsbescheide jedoch nicht erfüllt. Es lässt sich nämlich gegenwärtig nicht feststellen, dass die Bewilligungsbescheide vom 30. Oktober 2000, 29. März 2001, 27. September 2001 und 28. August 2003 deswegen rechtswidrig sind, weil der Kläger in den Bewilligungszeiträumen vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. August 2003 keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gehabt hat. Nach §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seiner Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesem Bedarf u. a. das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, zu dem nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen und sonstige Rechte zählen. Von solchem einsetzbaren Vermögen ist mit Blick auf die Bewilligungszeiträume Okto-ber 2000 bis August 2001, September 2001 bis August 2002 und September 2002 bis August 2003 hier indes nicht auszugehen. Für die insofern nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkte der jeweiligen Antragstellung für die vorgenannten Bewilligungszeiträume rechtfertigt sich die Annahme, der Kläger habe über bedarfsdeckendes Vermögen – etwa in Form von Investmentanlagen – verfügt, hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. In den jeweiligen Antragsvordrucken hatte der Kläger angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Anderslautende Nachweise oder belastbare Indizien für die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung liegen nicht vor. Wenn das Bundesamt für Finanzen unter dem 28. März 2006 mitgeteilt hat, der Kläger habe im Jahre 2004 einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Höhe von 148,- Euro in Anspruch genommen, lässt das lediglich darauf schließen, dass der Kläger wohl im Jahre 2004 über Vermögenswerte verfügt hat, die möglicherweise allerdings schon im Jahre 2003 investiert worden sind. Dass der Kläger auch in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 – letzteres für einen zurückliegenden bis in das Jahr 2002 reichenden Zeitraum – Freistellungsbeträge für Kapitalerträge in Anspruch genommen hat, ist vom Bundesamt für Finanzen hingegen gerade nicht angezeigt worden, obwohl ein Datenabgleich nach den vorliegenden Erkenntnissen bereits seit dem Jahre 2001 durchgeführt wurde. Hat es für die in diese Zeitphase fallenden Bewilligungszeiträume somit an objek-tiven Verdachtsmomenten gefehlt, kann auch nicht vom Bestehen einer Unklarheit über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers zu den jeweils maßgeblichen Antragszeitpunkten ausgegangen werden, die ggfs. im Wege der Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers gehen könnte. Zwar hat eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte – hier der Bewilligungsbescheide vom 30. Oktober 2000, vom 29. März 2001, vom 27. September 2001 und vom 28. August 2003 – die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Rücknehmbarkeit trägt, dann zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2005 – 12 A 1319/01 –, juris, m.w.N. Ein solches gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten ist dem Kläger zwar – wie noch auszuführen sein wird – insoweit vorzuwerfen, als er sich auf die Aufforderung des Beklagten vom 21. Januar 2010 nicht dazu geäußert hat, über welches Kapitalvermögen er im Jahre 2004 verfügt hat und wann die entsprechenden Investitionen erfolgt sind. Dies nachzuhalten gab die Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen vom 26. März 2006 nämlich durchaus hinreichend Anlass, weil sich die Freistellung für Kapitalerträge im Jahre 2004 auch auf schon im Laufe des Jahres 2003 getätigte Kapitalanlagen beziehen konnte mit der Folge, dass Anlagevermögen dem Kläger also möglicherweise bereits am 8. Juli 2003, an dem er den Antrag für den letzten Bewilligungszeitraum von September 2003 bis April 2004 gestellt hatte, hätte zugerechnet werden müssen. Nur so weit reichte dann auch die im Ausbildungsförderungsverhältnis angelegte Mitwirkungsobliegenheit des Klägers nach § 60 SGB I, über seine Angaben im Förderungsantrag vom 8. Juli 2003 hinaus seine Vermögensverhältnisse zu spezifizieren. Vgl. zur Mitwirkungsobliegenheit auch BSG, Ur-teil vom 2. September 2004 – B 7 AL 88/03 R –, AuB 2005, 23, juris. Für eine vom Kläger bereits im Jahre 2002 getätigte Kapitalanlage waren unter Zugrundelegung im Bereich privater Investitionen üblicher Abläufe hingegen keine zureichenden Anhaltspunkte gegeben. Wenn sich der Kläger daher für die Bewilligungszeiträume von September 2000 bis August 2001, von September 2001 bis August 2002 und von September 2002 bis August 2003 auf seine bei Antragstellung gegebenen Angaben zu (nicht) vorhandenem Vermögen beruft, ist das – ungeachtet der Einschlägigkeit der für eine Auskunftsverweigerung vom Kläger im Übrigen herangezogenen Argumente – nicht unlauter. Auf einen nicht durch konkrete Tatsachen begründeten, rein spekulativen Verdacht, entgegen seiner Angaben doch über anrechenbares Vermögen verfügt zu haben, brauchte der Kläger nach Treu und Glauben nicht zu reagieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im Laufe der Ermittlungen des Senates herausgestellt hat, dass das Depot des Klägers bei der V. J. T1. C. AG laut Depotauszug zum 31. Dezember 2004 bereits einen Gesamtwert von 10.253,93 Euro aufwies, eine Summe, die der Kläger unter Berücksichtigung eines wegen des Studiums entstandenen Investitionsnachholbedarfes selbst zur Hälfte schwerlich aus den Monatsgehältern seiner zum 1. Juni 2004 aufgenommenen Berufstätigkeit hätte ansparen können. Auf eine solche Information hat der Beklagte sein Auskunftsbegehren vom 21. Januar 2010 aber nicht gestützt. Auch der Senat ist der Frage nach anrechenbarem Vermögen schon in den Jahren 2000 bis 2002 nicht weiter nachgegangen, weil er in der Überschreitung des Vermögensfreibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG um 5.000,- Euro in Verbindung mit dem Umstand, dass für die dem Jahre 2004 vorausgegangenen Jahre kein Freistellungsantrag für Kapitalerträge gemeldet worden ist, insoweit noch keine hinreichenden Verdachtsmomente gesehen hat. Es bleibt dem Beklagten überlassen, bei neuen Erkenntnissen etwa aufgrund staatsanwaltlicher Ermittlungen die Bewilligungszeit vom Oktober 2000 bis August 2003 erneut aufzurollen. Anders verhält es sich bezüglich der Vermögenslage des Klägers am 8. Juli 2003 bei Beantragung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis April 2004. Mit Blick auf diesen Bewilligungszeitraum ist der angefochtene Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X für eine Rücknahme der Bescheide vom 30. August 2003 und vom 28. August 2004 liegen insoweit vor, namentlich hat der Kläger im Bewilligungszeitraum September 2003 bis April 2004 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt. Für diesen Zeitraum rechtfertigt sich nämlich – wie oben bereits angesprochen – die Annahme, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. Juli 2003 über einsetzbares Vermögen oberhalb der Freigrenze von 5.200,- Euro nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG verfügt hat, mit dem er seinen Lebensunterhalt auch ohne Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung hätte bestreiten können. Wenn der Kläger auf die Bemühungen der Beklagten, sein gesamtes Kapitalvermögen gerade auch im Zeitpunkt der Antragstellung am 8. Juli 2003 dazulegen und nachzuweisen, nicht reagiert und – trotz gerichtlichen Hinweises auf die rechtlichen Hintergründe – auch den Versuch des Senates, Klarheit über die Vermögensverhältnisse des Auszubildenden im Juli 2003 – namentlich den seinerzeitigen Inhalt und Wert seines Wertpapierdepots bei der V. J. T1. C. AG Nr. – zu gewinnen, durch die Verweigerung sowohl eigener Auskünfte als auch der Erteilung einer Befreiung von der an das Bankgeheimnis anknüpfenden Schweigepflicht für das Kreditinstitut bzw. ihren Angestellten – den Zeugen D. C1. – untergraben hat, vgl. zu einem Zeugnisverweigerungsrecht nach dem – hier über § 173 VwGO anwendbaren – § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für Kreditinstituten "an-vertraute" Tatsachen: OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 2008/11 –, ZD 2012, 565, juris, Rn. 24; OLG Stuttgart, Be-schluss vom 23. November 2011 – 2 W 56/11 –, NJW-RR 2012, 171, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N., beruht die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren und zumindest fahrlässigen Verhalten, das zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast dafür führt, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist. Vgl. auch: VG Frankfurt, Urteil vom 1. Oktober 2007 – 10 E 323/05 –, juris, Rn. 71, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 3 C 79.82 –, NJW 1985, 488. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist dem Kläger mit dem rechtlichen Hinweis vom 21. September 2012 unmissverständlich vor Augen geführt worden, dass die im Jahre 2004 erfolgte Beantragung eines Freistellungsbetrages für Kapitalerträge nichts darüber besagt, ob nicht auch schon im Jahre 2003 anrechenbares Vermögen vorhanden gewesen ist. Kapitalerträge können auch nach einem längeren Investitionszeitraum als einem Jahr ausgeschüttet werden. Von daher erschloss sich unschwer, dass zu den für Zwecke der Ausbildungsförderung notwendigen Angaben zu den Vermögensverhältnissen im Jahr 2004 auch die Benennung des Zeitpunktes gehörte, zu dem die Anlage getätigt worden ist und ab dem sich der Kapitalertrag errechnete. Die Höhe des Depotwertes zum 31. Dezember 2004, wie sie aus der dem Senat von der V. J. T1. C. AG zur Verfügung gestellten Abrechnung Nr. 4 hervorgeht, verstärkt noch den Verdacht, dass der Kläger bereits im Jahre 2003 über nicht unerhebliches Vermögen verfügt hat. Vor diesem Hintergrund drängte sich – auch für die Klägerseite – auf, dass der Kläger im Rahmen seiner im Ausbildungsförderungsverhältnis angelegten Mitwirkungspflichten gehalten war, vgl. zu diesen gesteigerten Mitwirkungspflichten etwa: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 2.10 –, juris; Urteil vom 14. Mai 2009 – 5 C 20.08 –, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris, zu den Ermittlungen, ob seine Angabe im Förderungsantrag vom 8. Juli 2003, über kein Vermögen zu verfügen, objektiv zutreffend war, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beizutragen. Liegen die insoweit maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Zuwendungsempfängers und ist – wie hier – ohne seine Mitwirkung eine zweifelsfreie Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich, so geht dies zu seinen Lasten. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris. Den Nachweis für seine Vermögensverhältnisse am 8. Juli 2003 zu erbringen oder durch die V. J. T1. C. AG bzw. deren Angestellten erbringen zu lassen, ist dem Kläger auch weder unmöglich gewesen noch unzumutbar. So kann er nicht etwa einwenden, die Aufklärungsbemühungen des Senates liefen auf einen "unzulässigen Ausforschungsbeweis" hinaus. Denn die Rechtsfigur des "unzulässigen Ausforschungsbeweises" dient der Rechtfertigung, wenn das Gericht einem Beweisangebot eines Beteiligten nicht nachgeht, weil die unter Beweis gestellte Tatsache "ins Blaue hinein" behauptet worden ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 B 198.07 –, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98, juris, m.w.N. Die Funktion, sich ggfs. gegen eine vom Gericht demgegenüber gerade befür-wortete Sachverhaltsaufklärung zu wehren, hat die Rechtsfigur indes nicht. Soweit der Kläger auf sein Auskunftsverweigerungsrecht als Beschuldigter anspielen sollte, vgl. zur Rechtsnatur des „Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit“: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 -, DVBl. 2012, 705, juris, Rn. 36, m. w. N., ist nicht ersichtlich, dass dieses hier auch für seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ohne weiteres Geltung beanspruchen kann. Selbst wenn er nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes gezwungen werden könnte, wären dem Kläger zumindest aber die Rechtsfolgen seines Schweigens zuzurechnen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte bzw. Erteilung der Befreiung vom Bankgeheimnis deshalb nicht verpflichtet, weil der Beklagte Kenntnis von denjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergeben hätte, bereits mittels der Mitteilung des Feststellungsbetrages für 2004 am 26. März 2006 erlangt habe oder jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem eine durch die Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen ausgelöste, unverzügliche und auch im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung hätte beendet sein können, so dass – insgesamt gesehen – die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X für eine Rücknahme im Zeitpunkt des streitbefangenen Bescheides vom 18. Juni 2010 auf jeden Fall längst abgelaufen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend, mit überzeugenden Argumenten und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der des Senates davon ausgegangen, dass die Jahresfrist zu laufen beginnt, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde alle Umstände bekannt sind, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Vgl. etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2012 – OVG 6 M 116.12 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 – 12 A 1247/09 –, juris, Rn. 3 – 5; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 – 12 ZB 08.3003 –, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N. Die notwendige Kenntnis davon, dass der Kläger am 8. Juli 2003 über Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenze verfügt hat, das es ihm ermöglichte, seinen Lebensunterhalt auch ohne den Bezug von Ausbildungsförderung zu bestreiten, hat der Beklagte offenkundig nicht schon durch die Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen vom 28. März 2006 erlangt, der Kläger habe für 2004 einen Freistel-lungsbetrag für Kapitalerträge in Höhe von 148,- Euro in Anspruch genommen. Aus dieser Mitteilung ließ sich vielmehr nur die bloße Möglichkeit – nicht aber schon die sichere Gewissheit – ableiten, dass der Kläger im Juli 2003 über evtl. einsetzbares Vermögen verfügt hat. Dass für die positive und vollständige Kenntnis auf das mutmaßliche Ende einer durch die Mitteilung vom Freistellungsbetrag für 2004 angestoßene Anhörung abzustellen ist, lässt sich weder mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vereinbaren noch dogmatisch in der Weise herleiten, wie es die Prozessbevollmächtigte des Klägers versucht hat. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerseite bei ihrer – ohnehin nur schwer nachvollziehbaren – Argumentation konkludent von der grundlegenden Annahme ausgeht, der sicheren Kenntnis aller Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der begünstigende Verwaltungsakt ohne Rechtsgrund erlassen wurde, stehe das „Kennenmüssen“ gleich. In der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht aber Einigkeit darüber, dass insoweit selbst eine schuldhafte Unkenntnis in der Regel nicht ausreicht. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R –, ZFE 2008, 395, juris, Rn. 27; Hess.LSG, Urteil vom 14. März 2008 – L 7 AL 55/07 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2010 – 1 A 3134/08 –, jeweils m.w.N. u. a. auf BVerwG, Beschluss des Großen Senates vom 19. Dezember 1984 – BVerwG GrSen 1 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356, juris. Dafür, dass sich der Beklagte einer frühzeitigeren Kenntnis vom Vorhandensein von einsetzbarem Vermögen schon im Juli 2003 dadurch, dass er den Kläger hierzu erst mit Anhörung vom 21. Januar 2010 befragt hat, missbräuchlich verschlossen hat, vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer solchen Ausnahmesituation: BSG, Urteil vom 31. Januar 2008, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2011 – L 3 AS 537/09 –, ZFSH/SGB 2012, 291, juris, Rn. 44, jeweils m.w.N., gibt der Sachverhalt nichts her. Den einzelnen Ausbildungsförderungsämter sind nach Kenntnis des Senates die Vermerke über den Datenausgleich häufig erst nach geraumer Zeit zugeleitet worden und sie hatten seit 2001 eine große Menge von Datenabgleichen, die auf verschwiegenes Vermögen hindeuteten, mühsam abzuarbeiten. Schon mit Verfügung vom 21. September 2012 hat der Senat den Kläger darüberhinaus darauf hingewiesen, dass es seiner ständigen Rechtsprechung in Rückforderungsfällen entspricht, allein ein erst spätes Tätigwerden des Ausbildungsförderungsamtes ohne Setzen eines zusätzlichen Vertrauens-momentes nicht schon als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu betrachten und eine Verwirkung anzunehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 18. November 2011 – 12 A 1809/10 – und vom 30. September 2011 – 12 A 2236/09 –, juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 3. April 2012 – 5 B 59.11 –, juris. Die bloße Hoffnung dessen, der möglicherweise anrechenbares Vermögen verschwiegen oder jedenfalls den entsprechenden Eindruck erweckt hat, die Behörde werde im nachhinein nichts merken, ist nicht schutzwürdig. Vor diesem Hintergrund gewinnen die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers letztlich die bloße Funktion, die subjektiven Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zu verschleiern. Dadurch ändert sich aber nicht schon etwas daran, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X – weil sie der Rechtssicherheit dient – unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Vertrauensschutz genießt, wegen der Anknüpfung des eventuellen Rechtsverlustes allein an den Zeitablauf unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erst zu laufen beginnt, wenn eine Rücknahme oder Aufhebung keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert; ansonsten wäre die Behörde nämlich gezwungen, gewissermaßen vorsorglich einen Bescheid zu erlassen. So auch: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris, Rn. 41 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im vorliegenden Fall frühestens im Februar 2010 begonnen hat. Denn der Beklagte hat erstmals durch das Schreiben des Klägers vom 8. Februar 2010 Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger es ablehnt, die geforderten Erklärungen über sein Kapitalvermögen – also auch über seine am 8. Juli 2003 vorhandenen Mittel – abzugeben und entsprechende Nachweise vorzulegen. Erst damit waren dem Beklagten die für die Rücknahme-entscheidung hinsichtlich der für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis April 2004 ergangenen Bewilligungsbescheide wesentlichen Umstände bekannt. Denn erst aufgrund dieser Kenntnis war der Beklagte in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide auch ohne positiven Nachweis der maßgeblichen Vermögensverhältnisse vorlagen, sowie das ihm insoweit eingeräumte Ermessen auszuüben. Demzufolge endete die Jahresfrist jedenfalls nicht vor Februar 2011. Zurückgenommen hat der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 28. August 2003 und vom 30. April 2004 indes bereits durch den Bescheid vom 18. Juni 2010. Wenn in der Rechtsprechung der Sozialgerichte von einer ausreichenden Kenntnis der Behörde auch schon dann ausgegangen wird, wenn diese bloß subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt gewesen ist, vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 20. September 2012 – L 19 AS 129/12 B –, juris, Rn. 20, m.w.N., vermag dieser Ansatz hier von vornherein nicht zugunsten des Klägers zu greifen, weil der Beklagte seine Rücknahmeentscheidung nämlich nicht maßgeblich darauf gestützt hat, der eine Rücknahme rechtfertigende Sachverhalt sei infolge der Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen vom 26. März 2006 hinreichend geklärt, sondern der Rücknahme – wie sich insbesondere aus der letztmaligen Fristsetzung mit Schreiben vom 10. Mai 2010 ergibt – die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I) – also die dadurch bewirkte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast – zugrunde legt. Es bestand für das Verwaltungsgericht mithin kein Anlass festzustellen, dass der Beklagte aus seiner subjektiven Sicht in Auswertung schon der Mitteilung über den Freistellungsbetrag 2004 bereits am 26. März 2006 von der Rechtswidrigkeit aller Bewilligungsbescheide wegen Vorhandenseins bedarfsdeckenden Vermögens ausgegangen sei. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Einwand des Klägers, ihm sei das Beschaffen sowie die Vorlage der geforderten Nachweise unzumutbar, weil der vom Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch verjährt sei, nicht durchgreife. Darauf, dass die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist ist, deren Ablauf durch den Erlass eines Rücknahmebescheides nicht unterbrochen oder gehemmt werden kann, kommt es insoweit nämlich nicht an. Was für die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X gilt, lässt sich nicht auf den Rückforderungsanspruch des § 50 SGB X übertragen. Im Hinblick auf letzteren macht sich der Senat nach § 130b Satz 2 VwGO die Begründung des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Verjährung zu eigen. Auch das der Auskunftsverpflichtung entgegengesetzte Argument der Verwirkung dadurch, dass der Kläger die ihm darlehensweise gewährten Leistungen zwischenzeitlich vollständig zurückgezahlt, der Beklagte daraufhin die Akte geschlossen habe und nach der Mitteilung über den Freistellungsbetrag über 4 Jahre untätig geblieben sei, hat bereits im erstinstanzlichen Urteil eine zutreffende und überzeugende Würdigung gefunden, der die Berufung keine neuen Aspekte entgegengesetzt hat. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Die vollständige Rückzahlung des Darlehns hat für sich genommen nichts dazu besagt, ob das Ausbildungsförderungsver-hältnis mit einer teilweise darlehns- teilweise zuschussweisen Förderung – rein objektiv gesehen – überhaupt rechtmäßig zustandegekommen ist. Für eine ge-sonderte Betrachtung, ob die Rücknahmebefugnis als solche verwirkt ist, besteht – anders als die Klägerseite meint – kein Raum. Vertrauensgesichtspunkte finden vielmehr insofern im Rahmen von § 45 Abs. 2 SGB X Berücksichtigung. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht jedenfalls für die den Bewilligungszeitraum September 2003 bis April 2004 betreffenden Bescheide zutreffend festgestellt, dass sich der Kläger aber nicht auf Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen kann. Darf hier mit Blick auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 8. Juli 2003 über einsetzbares Vermögen verfügt hat, ist es mit Blick darauf, dass der Kläger die Darlegung und den Nachweis seiner wahren Vermögensverhältnisse willentlich und gezielt verhindert hat, gerechtfertigt, davon auszugehen, dass er die diesbezüglichen Bewilligungsbescheide vom 28. August 2003 und vom 30. August 2004 durch zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I führt das passive Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen hier im Sinne eines beredten Schweigens zu unrichtigen Angaben, die kausal für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide geworden sind. Vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011 – L 5 AS 92/07 –, NV-RD 2011, 104, juris, Rn. 70, m.w.N. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Beklagte auch das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat (§ 114 VwGO). Den Erwägungen der ersten Instanz hat die Klägerseite insoweit nichts Substantiiertes entgegengesetzt, so dass der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug nehmen kann. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Erstattung der zu Unrecht für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis April 2004 bewilligten Beträge ist nach alledem ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist – wie hier – ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Bedenken gegen die Höhe des für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2003 bis zum 30. April 2004 zurückgeforderten Betrages sind weiterhin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass der Rückforderungsanspruch weder verjährt noch verwirkt ist, ergibt sich bereits aus dem oben Ausgeführten. Nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist eine wegen der vollständigen Aufhebung der Bescheide für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis April 2004 eventuell in Frage kommende Rückabwicklung auch der diesbezüglichen Darlehnsgewährung, die den anteilmäßigen Wegfall von Vergünstigungen durch Erlasse zur Folge haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere betrifft das Verfahren eine Rechtsanwendung im Einzelfall, von der keine grundsätzliche Bedeutung ausgeht.