Beschluss
12 A 1247/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0809.12A1247.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt weder die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dem Kläger sei mangels Darlegung schuldrechtlicher Vereinbarungen zum einen mit seiner Mutter und zum anderen mit seiner Tante oder deren Ehemann für die Bewilligungszeiträume von September 2003 bis Juli 2004 sowie von August 2004 bis Juni 2005 das erst unter dem 10. April 2006 offen gelegte Vermögen zuzurechnen, noch die weitere Annahme, der Kläger habe insoweit bei Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Der Kläger vermag zunächst mit seiner Rüge, die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei bei Erlass der angefochtenen Aufhebung- und Rückforderungsbescheide vom 30. August 2006 überschritten gewesen, nicht durchzudringen. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde, wenn sie einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufhebt, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme rechtfertigen. Erforderlich ist insoweit die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der begünstigende Verwaltungsakt ohne Rechtsgrund erlassen wurde. Vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 80 und 81; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48, Rn. 153 und 154. Diese Kenntnis war vorliegend nicht bereits mit dem Ergebnis der Anfrage gemäß § 45d EStG zur Feststellung von Kapitalerträgen am 19. Juli 2005, sondern frühestens mit Auswertung der vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten ab dem 10. April 2006 vorgelegten Unterlagen entstanden. Der Beklagte hat seine Rücknahmebefugnis auch nicht aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Zugang des Abfrageergebnisses schon am 19. Juli 2005 und dem Beginn seiner Ermittlungen erst mit Schreiben vom 13. März 2006 verwirkt. Voraussetzung für eine Verwirkung ist neben dem Zeitelement nämlich auch, dass Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226, juris; zu den allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 53, Rn. 41ff. Solche Umstände sind - ungeachtet dessen, dass der Beklagte auch noch keine sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungen hatte - nicht erkennbar. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die schriftliche Niederlegung der schuldrechtlichen (Treuhand)Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Mutter bzw. seiner Tante gefordert, weil familienintern Verträge in aller Regel nicht schriftlich verfasst würden, geht ins Leere, weil das Verwaltungsgericht eine solche Forderung nicht aufgestellt hat. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf abgestellt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, weder schriftliche noch mündliche Vereinbarungen geschlossen zu haben. Das Zulassungsvorbringen stellt schließlich auch nicht die Annahme des Verwaltungsgericht in Frage, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2. SGB X kann der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Bedeutung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Kläger auch in Bezug auf die Nichtangabe des kurz vor der ersten Antragstellerung im Juli 2003 an seine Tante übertragenen Vermögens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, in dem Antragsformular sei nur nach dem aktuell vorhandenen und gerade nicht nach schon übertragenem Vermögen gefragt worden. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Vgl. Schütze, in: v. Wulffen,. SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 52, m.w.N. Zwar liegt ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris. Das Fehlen einer entsprechenden Frage im Antragsformular schließt jedoch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres aus, wenn der Begünstigte sich ungeachtet dessen nach den o.a. Maßstäben grob sorgfaltswidrig verhalten hat. Der diesen Maßstäben gerecht werdenden Begründung des Verwaltungsgericht, der Kläger habe das auf seine Tante übertragene Vermögen nicht angegeben, obwohl aus dem bei der Vermögensverschiebung gezeigten Verhalten des Klägers geschlossen werden könne, dass er sich der Bedeutung des Vermögens im Hinblick auf die beantrage Ausbildungsförderung bewusst war, ist der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. Dass - wie der Kläger meint - häufig die unsinnigsten Verfügungen getroffen würden, um in den Genuss (öffentlicher) Leistungen oder Vergünstigungen zu gelangen, vermag an der Vorwerfbarkeit eines solchen Verhaltens im Einzelfall ebenfalls nichts zu ändern. Der Kläger kann sich auch nicht deswegen auf Vertrauensschutz berufen, weil - wie der Kläger pauschal behauptet - er durch grobe Fehler des Beklagten bei Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts in seinem Vertraue auf dessen Bestandskraft nachhaltig gestärkt worden wäre. Vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 90, m.w.N; BSG, Urteile vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, BSGE 81, 156 und vom 14. November 1985 – 7 RAr 123/84 -, BSGE 59, 157, juris. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise dargelegt, welche weiteren Hinweise der Beklagte dem Kläger angesichts des Umstandes, dass dieser das hier maßgebliche Vermögen bei der Antragstellung gerade nicht offen gelegt hat, hätte erteilen können oder müssen. Der Beklagte ist nicht gehalten, den Kläger sozusagen "ins Blaue hinein" für alle im Ausbildungsförderungsrecht allgemein möglichen oder auch bereits aufgetretenen Sachverhalte zu belehren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).