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Beschluss

2 W 56/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 MarkenG gegen Dritte kann durch Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 383 ff. ZPO begrenzt sein. • Banken sind gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt; dieses Zeugnisverweigerungsrecht umfasst auch die Auskunft, ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung beziehungsweise ein Konto zu einer bestimmten Person besteht. • Die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG begründet keine Pflicht zur Missachtung des nationalen Bankgeheimnisses; die Richtlinie sieht selbst Schutzmechanismen für vertrauliche Informationen vor und überlässt die Ausgestaltung der Voraussetzungen nationalen Rechts. • Ein richtlinienkonformer Auslegungsansatz führt nicht dazu, dass ein eindeutiges nationales Gesetzesrecht (Verweis in § 19 Abs. 2 MarkenG auf Zeugnisverweigerungsvorschriften) außer Kraft gesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Drittauskunftsanspruch gegen Bank wegen Zeugnisverweigerungsrecht • Ein Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 MarkenG gegen Dritte kann durch Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 383 ff. ZPO begrenzt sein. • Banken sind gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt; dieses Zeugnisverweigerungsrecht umfasst auch die Auskunft, ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung beziehungsweise ein Konto zu einer bestimmten Person besteht. • Die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG begründet keine Pflicht zur Missachtung des nationalen Bankgeheimnisses; die Richtlinie sieht selbst Schutzmechanismen für vertrauliche Informationen vor und überlässt die Ausgestaltung der Voraussetzungen nationalen Rechts. • Ein richtlinienkonformer Auslegungsansatz führt nicht dazu, dass ein eindeutiges nationales Gesetzesrecht (Verweis in § 19 Abs. 2 MarkenG auf Zeugnisverweigerungsvorschriften) außer Kraft gesetzt wird. Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin (Bank) Auskunft darüber, wer Inhaber eines Kontos ist, über das nach Ansicht der Antragstellerin eine in der Schweiz unter einer Briefkastenadresse geführte GmbH Zahlungen abwickelt und Markenrechtsverletzungen finanziert. Die Antragstellerin macht geltend, die Kontoinhaberschaft sei von Bedeutung, weil eine andere natürliche Person als eigentlicher Verletzer zu identifizieren sei. Das Landgericht hat den beantragten Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 MarkenG abgewiesen mit der Begründung, die Bank sei zur Zeugnisverweigerung nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Streitpunkt war insbesondere, ob das Zeugnisverweigerungsrecht der Bank mit der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG vereinbar ist und ob richtlinienkonform Auskunft zu gewähren sei. • Anwendbare Normen: § 19 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sowie Art. 6, 7 und 8 der Richtlinie 2004/48/EG mit den Erwägungsgründen. • Die Einschränkung des Auskunftsanspruchs durch Zeugnisverweigerungsrechte ist gesetzgeberisch gewollt; § 19 Abs. 2 MarkenG setzt die Richtlinie insofern um, dass Drittauskunft unter die Regelungen zur Zeugnisverweigerung fällt. • Banken sind nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO Zeugnisverweigerer; das Bankgeheimnis umfasst nicht nur Kontostände, sondern auch die Frage, ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung bzw. ein Konto zu einer bestimmten Person besteht. • Die Erwägungsgründe und die Regelungen der Richtlinie selbst enthalten Vorbehalte zum Schutz vertraulicher Informationen und sehen Schutzmechanismen vor; die Richtlinie verlangt keinen Abbau nationaler Geheimnisschutzniveaus und übertritt nicht eindeutig die durch nationale Regelungen gewährte Zeugnisverweigerung. • Gemäß dem Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung sind nationale Vorschriften so auszulegen, dass die Richtlinie wirksam wird; dies darf jedoch nicht zu einer Auslegung contra legem führen und ersetzt nicht eindeutigem Gesetzesrecht, das vom Gesetzgeber zu ändern wäre. • Auf dieser Grundlage ist der Auskunftsanspruch gegen die Bank bundesrechtskonform abzuweisen, weil die Bank die ihr zustehende Zeugnisverweigerung geltend machen kann und die Richtlinie dem nicht entgegensteht. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die landgerichtliche Entscheidung, dass ein Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 MarkenG gegen die Bank nicht zu erkennen ist, weil die Bank ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zusteht. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht umfasst auch die Auskunft darüber, ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung bzw. ein Konto zu einer bestimmten Person besteht, und schützt somit die Identität des Kontoinhabers. Die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da sie selbst den Schutz vertraulicher Informationen vorsieht und die Mitgliedstaaten die Verfahrensvoraussetzungen national regeln lassen; eine richtlinienkonforme Auslegung ändert das eindeutige nationale Gesetzesbild nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 1.500,00 EUR festgesetzt.