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Urteil

13 A 602/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0227.13A602.10.00
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Leitsätze

Die Heranziehung eines Zahnarztes zum zahnärztlichen Notfalldienst mit dem Heranziehungsfaktor 1 für den Notfalldienstbezirk seiner Gemeinschaftspraxis und den Heranziehungsfaktor 0,5 für den Notfalldienstbezirk seiner Zweigpraxis verstößt grundsätzlich weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Heranziehung eines Zahnarztes zum zahnärztlichen Notfalldienst mit dem Heranziehungsfaktor 1 für den Notfalldienstbezirk seiner Gemeinschaftspraxis und den Heranziehungsfaktor 0,5 für den Notfalldienstbezirk seiner Zweigpraxis verstößt grundsätzlich weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Die Kläger betreiben gemeinschaftlich eine Zahnarztpraxis mit Sitz in B. (Notfallbezirk B. ) und seit Juli 2007 auch eine Zweigpraxis in Schmallenberg (Notfallbezirk N. ). Jeweils mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 zog die Beklagte die Kläger zu 1. und 2. für das Jahr 2010 zum zahnärztlichen Notfalldienst im Notfalldienstbezirk B. heran. Jeweils mit weiterem Bescheid vom 5. November 2009 wurden die Kläger zu 1. und 2. zum Notfalldienst im Notfalldienstbezirk N. verpflichtet. Der Heranziehung lag für den Sitz der Gemeinschaftspraxis ein Heranziehungsfaktor von 1 für den Kläger zu 1. und von 2 für den Kläger zu 2. zu Grunde. Für letzteren war zusätzlich eine in Vollzeit angestellte Zahnärztin berücksichtigt worden war. Für den Sitz der Zweigpraxis wurden die Kläger jeweils mit dem Faktor 0,5 zum zahnärztlichen Notfalldienst eingeteilt. Gegen diese Bescheide haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Die Berücksichtigung eines Heranziehungsfaktors von 3 für die Gemeinschaftspraxis und die Zweigpraxis stelle eine grobe Ungleichbehandlung dar. Richtigerweise hätten sie insgesamt nur mit einem Faktor von jeweils 1 zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogen werden dürfen, wobei die Verteilung des Gesamtvolumens auf Haupt- und Zweigpraxis durch die Beklagte frei erfolgen könne. Bei der von der Beklagten gewählten Verhaltensweise würden Zahnärzte, die bei typisierter Betrachtung gleich viel arbeiteten und einen gleich hohen Gewinn erzielten, in unterschiedlichem Umfang der Belastung mit Notfalldienstverpflichtungen ausgesetzt. Soweit das erkennende Gericht im Jahr 1982 eine Heranziehung zum Notfalldienst auch für Zweigpraxen gebilligt habe, beruhe diese Entscheidung auf einem überholten Idealbild des niedergelassenen Arztes, der lediglich in einer Einzelpraxis oder bestenfalls in einer kleinen Gemeinschaftspraxis arbeite. Es sei nicht mehr gerechtfertigt, Ärzte, die die vom Gesetzgeber eröffnete größere Flexibilität wahrnähmen, mit gleichheitswidrigen Belastungen zu schikanieren. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2009 und vom 5. November 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Die Heranziehung zum Notfalldienst im Bereich der Zweigpraxis betreffe jeden Praxisinhaber, gleich ob er eine Einzelpraxis oder eine Gemeinschaftspraxis betreibe. Die Organisation des Notfalldienstes müsse naturgemäß mit einer gewissen Typisierung erfolgen. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Recht eines Zahnarztes, die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich seiner Praxis sicherzustellen, auch die Pflicht entspreche, an der Notfallversorgung desselben Bevölkerungskreises mitzuwirken. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung habe sogar eine Heranziehung der Kläger für die Zweigpraxis mit dem Faktor 1 erfolgen können. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei nur der Faktor 0,5 gewählt worden. Das Verwaltungsgericht B. hat durch Urteil vom 19. Februar 2010 die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum zahnärztlichen Notdienst in B. und N. sei sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach nicht zu beanstanden. Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 22. September 2011 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil der zu Grunde liegende § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 NDO gegen Art. 3 GG verstoße. Für die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG sei von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 3 GG verbiete dem Gesetzgeber, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das Vorliegen eines Differenzierungsgrundes müsse, jedenfalls soweit an tatsächliche Unterschiede angeknüpft werde, bewiesen werden. Zudem sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirke. Schließlich sei das Verbot der unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung zu beachten. Dieses sei verletzt, wenn sich für das Maß der Differenzierung kein sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lasse. Außerdem bestehe ein Gebot der Folgerichtigkeit. So müsse ein einmal gewähltes Bewertungs- und Regelungskonzept konsequent weiterverfolgt werden. Gegen diese Grundsätze werde verstoßen, soweit sie, die Kläger, mit dem Faktor 1 für den Notfalldienstbezirk B. und dem Faktor 0,5 für den Notfalldienstbezirk N. herangezogen würden. Die Heranziehung stelle sich als Verstoß gegen Art. 3 GG dar im Vergleich zu anderen vollzeitig tätigen Zahnärzten ohne Zweigpraxis sowie gegenüber Zahnärzten, die in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig seien, und gegenüber Zahnärzten, die mit einer hälftigen Zulassung tätig seien und nur mit dem Faktor 0,5 herangezogen würden. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Februar 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2009 und vom 5. November 2009 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 3 K 3599/08 (VG Arnsberg) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Soweit sich die in den angefochtenen Bescheiden vom 21. Oktober 2009 und vom 5. November 2009 erfolgte Heranziehung der Kläger zu den Notfalldiensten im Bezirk B. und N. für das Jahr 2010 durch Zeitablauf erledigt hat, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide, weil die Beklagte in den Folgejahren gleichlautende Bescheide erlassen hat und der Erlass derartiger Bescheide auch künftig droht. Die Klage ist aber unbegründet. Die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2009 und vom 5. November 2009 waren rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung sind die § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 30 Nr. 2, § 31 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW - HeilBerG NRW - i.V.m. § 14 der Berufsordnung der Beklagten - BO - vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006, S. 42) in der im Zeitpunkt der Heranziehung geltenden Fassung vom 6. Dezember 2008 (MBl. NRW. 2009, S. 130) sowie § 3 Abs. 1 und 3 der als Anlage zu § 14 Abs. 3 BO ergangenen Notfalldienstordnung - NDO -. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit gemeinsame Bescheide erlassen wurden, ist in der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2009 - 3 B 67.09 -, juris, Rn. 2, sowie Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, NJW 1983, 1387; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, juris, Rn. 28, geklärt, dass die (Zahn-)Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen den Notfalldienst zwecks Vermeidung einer unnötigen Doppelgleisigkeit gemeinsam organisieren dürfen, soweit - wie hier - die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kläger durch die gemeinsame Organisation nicht geschmälert werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung der Kläger zum zahnärztlichen Notfalldienst in B. und N. liegen vor. Die Kläger sind zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Sie sind im Sinne der § 30 Nr. 2 HeilBerG, § 14 Abs. 1 BO Zahnärzte, die an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligt sind. Gemäß § 9 Abs. 2 BO obliegt ihnen die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten an jedem Ort, an dem sie ihre zahnärztliche Tätigkeit ausüben, mithin auch am Ort der Zweigpraxis. Die ordnungsgemäße Versorgung umfasst die Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten. Der Umfang der Heranziehung mit dem Faktor 1 für den Notfalldienstbezirk B. folgt aus § 3 Abs. 1 NDO. Die gesonderte Heranziehung zum Notfalldienst in N. mit dem Faktor 0,5 folgt aus § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 NDO. Die Heranziehung der Kläger mit dem in der Notfalldienstordnung bestimmten Heranziehungsfaktor von jeweils 1 für die Gemeinschaftspraxis und von jeweils 0,5 für die Zweigpraxis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Pflicht zur Teilnahme am (zahn-) ärztlichen Notfalldienst steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Der Notfalldienst stellt die (zahn-) ärztliche Versorgung der Bevölkerung während der sprechstundenfreien Zeiten sicher und ist deshalb aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls geboten. Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des (Zahn-) Arztes stellt sich grundsätzlich weder als übermäßig noch als unzumutbar dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 -, a.a.O., und vom 12. Dezember 1972 - I C 30.69 -, NJW 1973, 576 (578); OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, a.a.O., Rn. 31. Inhabern mehrerer Praxen kann grundsätzlich für jede Praxis eine gesonderte Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst auferlegt werden. Nimmt ein (Zahn-)Arzt für sich das Recht zum Betrieb mehrerer Praxen in Anspruch, folgt daraus zugleich eine mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich zu vereinbarende umfangreichere Mitwirkungspflicht an der Notfallversorgung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2009 - 13 B 316/09 -, juris, Rn. 3 ff., mit Verweis auf den Senatsbeschluss vom 3. September 1982 - 13 A 2524/81 -, NJW 1983, 1388; vgl. auch LSG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER -, juris, Rn. 43, und vom 23. Dezember 2009 - L 11 B 19/09 KA ER -, juris, Rn. 42, jeweils zur nach Art. 3 GG gebotenen Heranziehung des Vertragsarztes zum Notfalldienst auch am Sitz der Zweigpraxis. Das Recht des Zahnarztes, die Versorgung der Bevölkerung auch im Einzugsbereich seiner Zweigpraxis sicherzustellen, korrespondiert mit der Pflicht, an der Notfallversorgung desselben Bevölkerungskreises mitzuwirken. Sind die Kläger dem Grunde nach für die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der Patienten sowohl am Sitz ihrer Praxis in B. als auch am Ort der Zweigpraxis in N. verantwortlich, begegnet auch der Umfang ihrer Heranziehung keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Satz NDO werden zum Notfalldienst Zahnärzte mit eigener Praxis/angestellte Zahnärzte mit dem Faktor 1, Vertragszahnärzte mit hälftiger Zulassung und entsprechend verringerter Tätigkeit mit dem Faktor 0,5 und angestellte Zahnärzte mit hälftiger Genehmigung oder weniger mit dem Faktor 0,5 herangezogen. Angestellte Zahnärzte gemäß § 32b ZV-Z werden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NDO über den anstellenden Zahnarzt berücksichtigt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NDO erfolgt für eine Zweigpraxis eine gesonderte Heranziehung des Praxisinhabers bzw. des Angestellten einer juristischen Person des Privatrechts, der diese verantwortlich führt, mit dem Faktor von 0,5. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 NDO erfolgt die Heranziehung bei der Beteiligung an überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften für den Sitz, an dem der Heranzuziehende hauptverantwortlich tätig ist. Das Nähere regeln die auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 3 NDO erlassenen Gemeinsamen Richtlinien der ZÄKWL und KZVWL für die Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes in der Fassung vom 24. Juni 2009 - GR - sowie die dazu zeitgleich als Anlage erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Berücksichtigung von Zweigpraxen und angestellten Zahnärzten bei der Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst (Faktorberechnung). Die Heranziehung erfolgt grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge (§ 3 Abs. 4 Satz 2 NDO, I. Nr. 1 GR). Bei der Einteilung der Zahnärzte sind die KZVWL und die ZÄKWL berechtigt, örtliche Gesichtspunkte in den regionalen Notfalldienstbezirken zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 NDO). Ausgehend hiervon scheidet die von den Klägern vorgenommene Zusammenrechnung der jeweiligen Heranziehungsfaktoren aus, weil die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst für jeden Notfalldienstbezirk gesondert erfolgt und der Heranziehungsfaktor wegen der in den jeweiligen Notfalldienstbezirken bestehenden Besonderheiten nichts über die tatsächlich zu leistenden Notfalldienste besagt. Schon wegen der unterschiedlichen Zahl der am Notfalldienst beteiligten Zahnärzte im jeweiligen Notfalldienstbezirk und der diesen zukommenden unterschiedlichen Heranziehungsfaktoren, kann sich etwa eine Heranziehung mit dem Faktor 1 im Notfalldienstbezirk B. in der Zahl der tatsächlich abzuleistenden Notfalldienste wesentlich von der Zahl der ebenfalls mit dem Faktor 1 abzuleistenden Notfalldienste in N. unterscheiden. Auch hinsichtlich der im jeweiligen Notfalldienstbezirk gewählten Wechselmodi ( I. 3 GR: z.B. wöchentlicher Wechsel, 5 –Tageblöcke, Wochenenden) kann sich die tatsächliche Belastung in den jeweiligen Notfalldienstbezirken unterschiedlich darstellen. Eine Zusammenrechnung der Heranziehungsfaktoren käme allenfalls in Betracht, wenn sich Praxissitz und Sitz der Zweigpraxis im gleichen Notfalldienstbezirk befänden. Gleichwohl verbliebe es auch in einem solchen Fall dabei, dass dem Heranziehungsfaktor für sich gesehen nichts über die tatsächliche Inanspruchnahme zu entnehmen wäre. Handelt es sich bei dem Heranziehungsfaktor deshalb lediglich um eine Rechengröße, ist auch deren Festsetzung für die Praxis am Hauptsitz in B. mit dem Faktor 1 und für die Zweigpraxis in N. mit dem Faktor 0,5 weder jeweils für sich gesehen noch in der Gesamtschau zu beanstanden. Anders als die Kläger offensichtlich meinen, ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen Gesamtheranziehungsfaktor von 1 für die Hauptpraxis und die Zweigpraxis zu bilden, weil auch so die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung zu sprechstundenfreien Zeiten sowohl im Notfallbezirk B. als auch im Notfalldienstbezirk N. sichergestellt werden könnte. Dem berechtigten Anliegen der Beklagten, die Belastungen für den einzelnen Zahnarzt möglichst gering zu halten, widerspräche es, die für die Zweigpraxis grundsätzlich bestehende zusätzliche Notfalldienstpflicht zu Lasten der übrigen dortigen Zahnärzte zu reduzieren oder ganz unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen steht der Beklagten - orientiert am Zweck des Notfalldienstes, die ordnungsgemäße Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten sicherzustellen - bei der Ausgestaltung des Notfalldienstes ein weiter Gestaltungsfreiraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, a.a.O, Rn. 33; ebenso für die Organisation des kassenärztlichen Notfalldienstes BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 23/10 R -, juris, Rn. 17, sowie allgemein zum weiten Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen bei der Festlegung arbeits-, sozial- oder wirtschaftspolitischer Ziele BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, juris, Rn. 129. Allerdings ist die der Beklagten zustehende Gestaltungsfreiheit mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht grenzenlos. Insbesondere der Gleichheitssatz erfordert im Grundsatz eine gleichmäßige Heranziehung zu den Belastungen des Bereitschaftsdienstes. Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als ein Arzt in gleicher Lage für den Notfalldienst herangezogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom12. Dezember 1972 - I C 30/69 -, a.a.O., 576 (579); Sächs. LSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - L 1 KA 25/10 -, juris, Rn. 44. Mit diesen Vorgaben steht § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 NDO im Einklang. Die Beklagte bestimmt den Heranziehungsfaktor für selbständige Zahnärzte nach der Zahl der Praxissitze (Heranziehungsfaktor jeweils 1) sowie ergänzend nach dem abstrakten Tätigkeitsumfang (Heranziehungsfaktor 0,5 oder 1). Diese von der Beklagten zur Bestimmung des Heranziehungsfaktors gewählten Kriterien sind sachgerecht und zur effektiven Organisation des Notfalldienstes geeignet. Die Beklagte ist nicht gehalten, die Heranziehungsfaktoren rechnerisch an dem konkreten Umfang der vertrags- und/ oder privatärztlichen Tätigkeit des betroffenen (Zahn-)Arztes oder an dem mit der Tätigkeit erwirtschafteten Gewinn auszurichten. Die Berücksichtigung des Gewinns oder des privatärztlichen Tätigkeitsumfangs bei der Bestimmung der Heranziehungsfaktoren wäre nicht nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Sie würde auch dazu führen, dass die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst wegen der dem Zahnarzt jederzeit möglichen Ausdehnung oder Verringerung seiner privatärztlichen Tätigkeit von individuellen, jederzeit von ihm beeinflussbaren Faktoren abhängig wäre. Dies stünde aber dem Gemeinwohlbelang, einen planbaren und jederzeit effektiven Notfalldienst zu gewährleisten, entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2009 - 13 B 316/09 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. September 2009 - B 6 KA 43/05 R -, juris, Rn. 14. Die gewählten Kriterien zur Bestimmung des Heranziehungsfaktors hat die Beklagte in der Notfalldienstordnung konsequent umgesetzt. Soweit für Inhaber einer Einzelpraxis ein Faktor von 1 gewählt wurde, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass dem Zahnarzt am Ort seines Praxissitzes das Recht zusteht, die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der Praxis sicherzustellen. Mit der Eröffnung einer Zweigpraxis erweitert der Zahnarzt seinen Einzugsbereich, sodass eine zusätzliche Heranziehung gerechtfertigt ist. Auf den vom Zahnarzt mit der Zweigpraxis tatsächlich erwirtschafteten Gewinn kommt es – wie ausgeführt - ebenso wenig an, wie auf den vom Zahnarzt tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand. Die Heranziehung der Kläger mit einem zusätzlichen Faktor von 0,5 für die Zweigpraxis ist auch in Bezug auf Vertragsärzte mit hälftiger Zulassung, welche nur mit einem Faktor von 0,5 herangezogen werden, gerechtfertigt. Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, wegen des bei pauschaler Betrachtung deutlich kleineren Patientenstamms würden Vertragsärzte mit hälftiger Zulassung nur mit dem Faktor 0,5 herangezogen; da auch Zweigpraxen regelmäßig einen kleineren Patientenstamm aufwiesen, werde auch für diese nur der Faktor 0,5 angesetzt. Eine Reduzierung des Heranziehungsfaktors für die Hauptpraxis bei Betrieb einer Zweigpraxis ist nicht angezeigt. Die Kläger haben weder vorgetragen noch ist dies sonstwie ersichtlich, dass der Betrieb einer Zweigpraxis sich regelmäßig dahingehend auswirkt, dass die Hauptpraxis allenfalls noch (unter-)hälftig betrieben wird. Auch für die von ihnen konkret betriebene Zweigpraxis haben die Kläger dies nicht behauptet. Vgl. im Übrigen LSG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - L 11 B 19/09 KA ER -, juris, Rn. 44, zur Unzulässigkeit eine Regelung, wonach der Arzt, welcher für die Zweigpraxis mit 0,5 herangezogen wird, am Stammsitz nur zu 50 % zum ärztlichen Notfalldienst herangezogen wird. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist weiter nicht in Bezug auf überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften festzustellen. Zwar eröffnet auch die Tätigkeit in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft dem Zahnarzt die Möglichkeit, an einem weiteren Ort tätig zu sein und dort neue Patienten zu behandeln. Die Ungleichbehandlung mit Zweigpraxen ist jedoch gerechtfertigt. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, nach langer Beratung sei entschieden worden, die in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Zahnärzte nach Maßgabe der nach § 3 Abs. 1 NDO zu bestimmenden Faktoren an dem Sitz heranzuziehen, an dem sie hauptverantwortlich tätig seien (§ 3 Abs. 3 Satz 4 NDO). Die Besonderheiten ergäben sich bei den Berufsausübungsgemeinschaften daraus, dass es sich üblicherweise um zwei Einzelpraxen handele, die sich zusammenschlössen, um Synergieeffekte bei der Patientenbehandlung nutzen zu können. So werde etwa die Patientenbindung durch die Zusammenarbeit eines Zahnarztes mit einem Oralchirurgen erhöht, die einzelnen Praxen blieben aber in ihrer Grundstruktur faktisch erhalten. Anders als bei einer Zweigpraxis führe die Bildung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Gründung einer zusätzlichen neuen Praxis. Maßgeblich sei zudem, dass die Notfallversorgung der Patienten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft bereits durch den in der überörtlichen Berufsgemeinschaft hauptverantwortlich tätigen Zahnarzt sichergestellt werde, während der Notfalldienst für die Patienten der Zweigpraxis - ohne Inanspruchnahme des Zweigpraxeninhabers – zu Lasten anderer im Notfalldienstbezirk tätiger Zahnärzte sichergestellt werden müsse. Diese – auch in tatsächlicher Hinsicht – keinen Bedenken unterliegenden Erwägungen sind im Rahmen der der Beklagten zukommenden Gestaltungsfreiheit mit Blick auf das Ziel, eine ordnungsgemäße Notfallversorgung zu gewährleisten, nicht zu beanstanden. Auf die in der mündlichen Verhandlung von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die mit der Beteiligung an einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft verbundenen Einnahmen diejenigen einer Zweigpraxis übersteigen, kam es deshalb nicht an. Nichts anderes gilt für den in diesem Zusammenhang erfolgten Verweis der Beklagten auf den „unternehmerischen Wert“ einer Zweigpraxis. Dieser Begriff diente lediglich der plakativen Verdeutlichung der Unterschiede zwischen einer Zweigpraxis und einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft u.a. im Hinblick auf die Patientenbindung, die Werbewirkung und den mit der Errichtung einer (weiteren) eigenen Praxis verbundenen Imagegewinn. Selbst im Falle der von den Klägern angenommenen, nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Zweigpraxen gegenüber überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, wäre aber auch zweifelhaft, ob hierin nicht eher eine gleichheitswidrige Begünstigung von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zu sehen wäre. In der nach § 3 Abs. 1 GNO vorgesehenen Heranziehung der Kläger mit dem Faktor 1 für B. und 0,5 für N. liegt auch keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände. Die Beklagte war nicht gehalten, ihre Heranziehungsfaktoren weiter zu differenzieren. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es zwar, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 BvR 1467/91, 1 BvR 1501/91 -, juris, Rn. 23. Dies ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern aufgezeigten Unterschiede zu den von ihnen benannten Fallgruppen (Ärzte ohne Zweigpraxis, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften, Zahnärzte mit hälftiger Zulassung) sind nicht von solchem Gewicht, dass die Aufnahme eines weiter differenzierenden, etwa den Tätigkeitsumfang oder den Gewinn berücksichtigenden Heranziehungsfaktors verfassungsrechtlich geboten wäre. Auch Art. 12 Abs. 1 GG und das Übermaßverbot erfordern es nicht, dass die Notfalldienstregelung in ihrer abstrakten Ausgestaltung weiter unterscheidet, zumal individuelle Härten bei der Heranziehung durch die Befugnis des Einzelnen, den Notfalldienst nicht in Person, sondern mittels eines Vertreters abzuleisten und durch die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme nach § 14 Abs. 2 BO, § 6 Abs. 1 NDO ausgeglichen werden können. Im Rahmen der nicht abschließenden Aufzählung von Regelbeispielen ist eine Befreiung vom Notfalldienst im Einzelfall auch aus (schwerwiegenden) Entlastungsgründen möglich. Damit sind unverhältnismäßige Belastungen des Einzelnen ausgeschlossen. Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Juli 2012 - L 3 KA 77/11 -, juris, Rn. 21. Schließlich ist an Hand der von der Beklagten übersandten Aufstellungen über die Zahl der tatsächlich erfolgten Heranziehungen für die Jahre ab 2009 auch nicht festzustellen, dass sich der mit der Heranziehung zum Notfalldienst für B. und N. einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit der Kläger tatsächlich als übermäßig oder unzumutbar erwiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.