Urteil
1 A 193/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0729.1A193.20.00
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Leitsätze
1. Zur Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte.(Rn.24)
2. Im Saarland hat der Gesetzgeber entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23) selbst die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festgelegt, unter welchen Bedingungen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte eine Befreiung zu erteilen ist.(Rn.32)
3. Der Begriff „Krankenhausarzt“ in der einschlägigen Vorschrift über die Befreiung von der Bereitschaftsdienstpflicht (§ 9 Nr 3 lit c BDO/SL) erfasst nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht nur angestellte Krankenhausärzte.(Rn.57)
4. Wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist und dort im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen hat, kann je nach der hierdurch bedingten Belastung die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37).(Rn.42)
5. Eine Tätigkeit als freiberuflicher Krankenhausarzt im luxemburgischen Gesundheitssystem erscheint funktional mit der eines angestellten Krankenhausarztes im deutschen Gesundheitssystem vergleichbar.(Rn.47)
6. Eine belegärztliche Tätigkeit an einem deutschen Krankenhaus stellt regelmäßig eine Fortsetzung der ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2002 - B 6 KA 5/01 R -, juris Rn. 21, m.w.N.).(Rn.53)
7. Der Befreiungsgrund der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung (§ 9 Nr 3 lit c BDO/SL) ist nicht auf im Saarland tätige Krankenhausärzte begrenzt.(Rn.57)
8. Zu einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Ausübung des intendierten Ermessens über eine Befreiungsentscheidung.(Rn.63)
8. Zu einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Ausübung des intendierten Ermessens über eine Befreiungsentscheidung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 2019 - 1 K 1383/17 - abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2017 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 24. Juli 2017 verpflichtet, den Kläger von der Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst im Saarland zu befreien.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte.(Rn.24) 2. Im Saarland hat der Gesetzgeber entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23) selbst die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festgelegt, unter welchen Bedingungen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte eine Befreiung zu erteilen ist.(Rn.32) 3. Der Begriff „Krankenhausarzt“ in der einschlägigen Vorschrift über die Befreiung von der Bereitschaftsdienstpflicht (§ 9 Nr 3 lit c BDO/SL) erfasst nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht nur angestellte Krankenhausärzte.(Rn.57) 4. Wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist und dort im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen hat, kann je nach der hierdurch bedingten Belastung die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37).(Rn.42) 5. Eine Tätigkeit als freiberuflicher Krankenhausarzt im luxemburgischen Gesundheitssystem erscheint funktional mit der eines angestellten Krankenhausarztes im deutschen Gesundheitssystem vergleichbar.(Rn.47) 6. Eine belegärztliche Tätigkeit an einem deutschen Krankenhaus stellt regelmäßig eine Fortsetzung der ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2002 - B 6 KA 5/01 R -, juris Rn. 21, m.w.N.).(Rn.53) 7. Der Befreiungsgrund der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung (§ 9 Nr 3 lit c BDO/SL) ist nicht auf im Saarland tätige Krankenhausärzte begrenzt.(Rn.57) 8. Zu einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Ausübung des intendierten Ermessens über eine Befreiungsentscheidung.(Rn.63) 8. Zu einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Ausübung des intendierten Ermessens über eine Befreiungsentscheidung. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 2019 - 1 K 1383/17 - abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2017 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 24. Juli 2017 verpflichtet, den Kläger von der Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst im Saarland zu befreien. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung des – im Saarland allein als Nichtvertragsarzt (Privatarzt) tätigen – Klägers1zur daraus folgenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 41, und vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 25, 29, sowie Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 17 (zu § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V); vgl. auch Hesral, in: juris PK-SGB V, 4. Aufl., § 75 V Rn. 130 (Stand: 30.3.2021)zur daraus folgenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 41, und vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 25, 29, sowie Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 17 (zu § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V); vgl. auch Hesral, in: juris PK-SGB V, 4. Aufl., § 75 V Rn. 130 (Stand: 30.3.2021) hat sich auch nicht etwa dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.7.2022 mitgeteilt hat, die Kassenärztliche Vereinigung habe am 1.6.2022 eine neue Bereitschaftsdienstordnung verabschiedet, die zum 4.1.2023 in Kraft treten solle, und auch ihre Vertreterversammlung werde am 28.9.2022 über die „beabsichtigten Änderungen“ beschließen. Denn das danach vorgesehene neue Bereitschaftsdienstsystem ist bislang und somit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch nicht in Kraft getreten. Im Übrigen soll auch nach den Angaben der Beklagten eine pflichtige Heranziehung von Privatärzten zu Bereitschaftsdiensten unter bestimmten Umständen weiterhin nicht ausgeschlossen sein (sog. „back-up“). II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann seine Befreiung von der Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst im Saarland beanspruchen. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16.3.2017 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 24.7.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.6.2019 - 1 K 1383/17 - unterliegt dementsprechend der Abänderung. 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung von niedergelassenen Ärzten im Saarland zum ärztlichen Bereitschaftsdienst sind §§ 4 Abs. 1 Nr. 10, 14 Abs. 3, 16 Abs. 2 Nr. 2 SHKG2Saarländisches Heilberufekammergesetz vom 11.3.1998, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2022 (ABl I, 638)Saarländisches Heilberufekammergesetz vom 11.3.1998, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2022 (ABl I, 638) i.V.m. § 26 Berufsordnung3Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes i.d.F. des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 12.12.2012, zuletzt geändert durch Beschluss vom 10.4.2019 (www.aerztekammer-saarland.de)Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes i.d.F. des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 12.12.2012, zuletzt geändert durch Beschluss vom 10.4.2019 (www.aerztekammer-saarland.de) und § 1 Bereitschaftsdienstordnung (BDO).4Bereitschaftsdienstordnung der Ärztekammer des Saarlandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland (Saarl. Ärzteblatt 7/2015, 16)Bereitschaftsdienstordnung der Ärztekammer des Saarlandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland (Saarl. Ärzteblatt 7/2015, 16) Danach sind Ärzte in eigener Praxis (niedergelassene Ärzte) verpflichtet, am Notfalldienst (Bereitschaftsdienst) teilzunehmen. Die daraus folgende allgemeine Dienstverpflichtung zum Bereitschaftsdienst gilt nicht nur für zugelassene Vertragsärzte, sondern gemäß § 5 Nr. 1 lit. b BDO gleichermaßen für „sonstige selbständige Ärzte“, also auch für niedergelassene Privatärzte.5ebenso Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 30; zum Verhältnis der Vorschriften zueinander vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 19ebenso Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 30; zum Verhältnis der Vorschriften zueinander vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 19 Selbständige Ärzte sind grundsätzlich mit dem Faktor 1,0 dienstverpflichtet, § 5 Nr. 2 Satz 1 BDO. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,6vgl. Urteil vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 21 ff., und Beschluss vom 1.6.1983 - 3 B 89/82 -, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 39 ff., m.w.N.vgl. Urteil vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 21 ff., und Beschluss vom 1.6.1983 - 3 B 89/82 -, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 39 ff., m.w.N. der der Senat folgt,7vgl. bereits Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 26 ff.vgl. bereits Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 26 ff. davon auszugehen, dass die in den angeführten landesrechtlichen Vorschriften des Heilberufekammergesetzes sowie der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung normierte Verpflichtung der niedergelassenen Kammerangehörigen zum (ambulanten) Notfalldienst (Bereitschaftsdienst) weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst berührt zwar die Berufsfreiheit des Klägers. Es handelt sich aber nicht um eine Regelung der Berufswahl, sondern um eine solche der Berufsausübung; es wird nicht der Zugang zum Beruf beschränkt, sondern nur ein Teil der beruflichen Tätigkeit geregelt. Die in der Heranziehung eines niedergelassenen Arztes zum ärztlichen Notfalldienst liegende Berufsausübungsregelung ist aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls geboten. Der Eingriff in die Berufsausübung ist auch – jedenfalls grundsätzlich – weder übermäßig noch unzumutbar. Die Einbeziehung der Privatärzte in die Dienstverpflichtung verstößt zudem nicht gegen den Gleichheitssatz. Sämtliche niedergelassenen Ärzte sind verpflichtet, auch außerhalb der von ihnen angekündigten Sprechzeiten, die Versorgung ihrer Patienten zu gewährleisten. Diese Pflicht ist immanenter Bestandteil der Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Die Pflicht zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst kann deshalb nicht isoliert als Belastung des herangezogenen Arztes gesehen werden. Erst die Einrichtung dieses Dienstes befreit nämlich den niedergelassenen Arzt davon, „rund um die Uhr“, auch am Wochenende, für die Versorgung seiner Patienten zur Verfügung stehen zu müssen, wie es an sich nach den ärztlichen Berufspflichten von ihm verlangt werden könnte. Insofern stellt das Vorhandensein eines organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes auch einen Vorteil dar. Da von diesem Vorteil nicht nur Kassenärzte, sondern alle niedergelassenen Ärzte profitieren, ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber von seinem gesetzgeberischen Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass sämtliche niedergelassenen Ärzte am Notfalldienst teilzunehmen haben. Auch wenn ein funktionsfähiger Notfalldienst bereits durch die alleinige Heranziehung der Vertragsärzte sichergestellt werden könnte und die Anzahl der Privatärzte nicht nennenswert ins Gewicht fallen sollte, verbietet es das Gleichbehandlungsgebot nicht, alle vom organisierten Notfalldienst profitierenden niedergelassenen Ärzte zu diesem heranzuziehen; es ist im Gegenteil kein sachlicher Grund erkennbar, Privatärzte hiervon auszunehmen.8vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 20, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2009 - 13 A 3775/06 -, juris Rn. 31 ff., m.w.N.vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 20, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2009 - 13 A 3775/06 -, juris Rn. 31 ff., m.w.N. Auch die in § 5 Nr. 2 Satz 1 BDO normierte grundsätzliche Heranziehung mit dem Faktor 1,0 begegnet mit Rücksicht auf den der Beklagten zustehenden weiten Gestaltungsspielraum keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.9vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 43 f., 50 ff., m.w.N.; zu einem „exzeptionellen Einzelfall“ vgl. insoweit aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 24vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 43 f., 50 ff., m.w.N.; zu einem „exzeptionellen Einzelfall“ vgl. insoweit aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 24 Die Vereinbarung einer gemeinsamen Bereitschaftsdienstordnung zwischen der beklagten Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland (KVS)10vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2009 - 13 A 3775/06 -, juris Rn. 28, wonach in rechtlicher Hinsicht von zwei gleichen Bereitschaftsdienstordnungen auszugehen sein dürftevgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2009 - 13 A 3775/06 -, juris Rn. 28, wonach in rechtlicher Hinsicht von zwei gleichen Bereitschaftsdienstordnungen auszugehen sein dürfte verletzt ebenfalls kein bundesrechtliches Verbot, sondern erfüllt den sachlich zu billigenden Zweck, eine unnötige Doppelgleisigkeit im ambulanten Bereitschaftsdienst zu vermeiden, insbesondere also Überschneidungen in der Bereithaltung zum Notfalldienst aus den beiden Bereichen zu verhindern.11vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1982 - 3 C 21.81 -, juris Rn. 27, sowie Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 35, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1982 - 3 C 21.81 -, juris Rn. 27, sowie Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 35, m.w.N. Die gemeinsame Bereitschaftsdienstordnung verstößt ferner insofern nicht gegen höherrangiges Bundesrecht, als sie die Privatärzte verpflichtet, im Rahmen des organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes auch Kassenpatienten zu behandeln; daraus resultierende geringfügige Belastungen von niedergelassenen Privatärzten rechtfertigen sich vielmehr aus dem Gemeinwohlbelang eines effektiv organisierten ärztlichen Notfalldienstes.12vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.6.2009 - 3 B 67/09 -, juris Rn. 2vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.6.2009 - 3 B 67/09 -, juris Rn. 2 Soweit der Privatarzt im Rahmen des organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes Kassenpatienten behandelt, wird er damit allerdings nicht zum Kassenarzt, er nimmt lediglich für den Einzelvorgang der Inanspruchnahme kraft Gesetzes an der kassenärztlichen Versorgung teil und hat insoweit einen Vergütungsanspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.13vgl. Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 35, m.w.N.vgl. Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 35, m.w.N. 2. Die vom Kläger hier begehrte Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst ist sodann im Einzelnen in § 9 BDO geregelt. Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,14Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 20, 23Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 20, 23 die insoweit auf der sog. Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts15Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, juris Rz. 101 ff., 108, 115Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, juris Rz. 101 ff., 108, 115 beruht, anerkannt,16Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 28, m.w.N.Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 28, m.w.N. dass im Hinblick darauf, dass insoweit die Freiheit der Berufsausübung in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird, die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ärzte verpflichtet sind, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, und ausnahmsweise von diesem zu befreien sind, nicht ausschließlich dem Satzungsrecht der einzelnen Ärztekammer überlassen werden darf. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Notfalldienstpflicht gewährleistet dem betroffenen Arzt der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme sowie die Bedingungen, unter denen Befreiung zu erteilen ist, zumindest in den Grundzügen festlegt.17BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23 Im Saarland hat der Gesetzgeber in §§ 4 Abs. 1 Nr. 10, 16 Abs. 2 Nr. 2 SHKG zunächst zumindest in den Grundzügen geregelt, dass u.a. Ärzte in eigener Praxis die Pflicht haben, am Notfalldienst teilzunehmen. Er hat weiterhin in § 14 Abs. 3 Satz 2 SHKG (und zuvor in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Vorschrift des § 19 Satz 2 SÄKG) normiert, dass insbesondere Regelungen zu treffen sind, wonach von der Teilnahmeverpflichtung „aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher Belastung sowie bei Ärzten/Ärztinnen und Zahnärzten/Zahnärztinnen wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.“ Damit hat er entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts selbst die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festgelegt, unter welchen Bedingungen Befreiung zu erteilen ist.18vgl. Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 30; vgl. auch SVerfGH, Beschluss vom 7.4.2014 - Lv 9/13 -, juris Rn. 23 ff.vgl. Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 30; vgl. auch SVerfGH, Beschluss vom 7.4.2014 - Lv 9/13 -, juris Rn. 23 ff. 3. Demnach bestimmen sich die Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst nach § 9 BDO. Nach dessen Nr. 1 Satz 1 können u.a. Ärzte von der Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend aus „schwerwiegenden Gründen“ befreit werden. Nr. 3 der Vorschrift lautet sodann: „Mögliche schwerwiegende Gründe können insbesondere sein: ... c) Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung (beruhend auf einer hauptberuflichen Tätigkeit als Krankenhaus-Arzt) ...“. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 3 lit. c BDO sind fallbezogen erfüllt. a) Ausgehend vom Wortlaut dieser Bestimmung nimmt der Kläger – im Sinne des mit § 14 Abs. 3 Satz 2 SHKG übereinstimmenden und vor die Klammer gezogenen Teils des § 9 Nr. 3 lit. c BDO – an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teil, und zwar an den Hopitaux C. in Luxemburg. Der Klammerzusatz in § 9 Nr. 3 lit. c BDO fordert darüber hinaus, dass diese Teilnahme auf einer hauptberuflichen Tätigkeit als Krankenhaus-Arzt beruht. Auch wenn man annimmt, dass diese sich aus dem Klammerzusatz ergebenden weiteren Voraussetzungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und dem sich aus dieser ergebenden Regelungsermessen der Beklagten gedeckt sind,19vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23 handelt es sich bei den Hopitaux C. Luxemburg um ein Krankenhaus. An diesem ist der Kläger als Arzt tätig, und zwar unstreitig hauptberuflich. Seine Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung beruht also im Wortsinne auf einer hauptberuflichen Tätigkeit als Krankenhaus-Arzt. Nach Auffassung der Beklagten soll der Begriff „Krankenhaus-Arzt“ indes nur angestellte Krankenhaus-Ärzte erfassen. Nicht umfasst sein sollen danach freiberuflich (selbständig) tätige Krankenhaus-Ärzte. Zumindest im Wortlaut der Vorschrift findet diese einschränkende Auslegung freilich keine Stütze. Materialien zur Entstehungsgeschichte liegen nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht angeführt. Zwar mag nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Beklagte bei Verabschiedung der Bereitschaftsdienstordnung den Fall von außerhalb des Saarlandes tätigen freiberuflichen Krankenhaus-Ärzten nicht bedacht hat und bei Verabschiedung vielmehr stillschweigend vom Leitbild des im Saarland tätigen angestellten Krankenhaus-Arztes ausgegangen sein könnte. Gleichwohl ist auch im Saarland eine freiberufliche Tätigkeit im Krankenhaus nicht völlig unüblich, etwa in Form von freiberuflichen Belegärzten oder auch von, etwa in Vertretungssituationen, freiberuflich auf Zeit tätigen (Honorar-)Ärzten. Insofern hätte also für die Beklagte durchaus Anlass zu einer entsprechenden klarstellenden Formulierung in ihrer Bereitschaftsdienstordnung bestanden. Das gilt umso mehr, als die Beklagte nach eigenen Angaben bereits mehrfach mit diesbezüglichen Auslegungsfragen insbesondere mit Blick auf im Ausland tätige freiberufliche Krankenhausärzte befasst war. Außerdem muss gesehen werden, dass die Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 3 Satz 2 SHKG (und ebenso bereits das ehemalige SÄKG in seinem § 19 Satz 2) insoweit als Befreiungsgrund auf eine „Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung“ abstellt, ohne dass dies dort, wie nunmehr in § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. c BDO, dahingehend eine Einschränkung erfahren hätte, dass diese Teilnahme auf einer hauptberuflichen Tätigkeit als Krankenhaus-Arzt beruhen muss, an welche die diese Satzungsregelung weiterhin einschränkende Auslegung der Beklagten, wonach unter einem Krankenhaus-Arzt nur ein angestellter Krankenhaus-Arzt zu verstehen sei, überhaupt erst anknüpft. Auch wenn der Satzungsgeber befugt ist, auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung die Einzelheiten der Befreiung von der Bereitschaftsdienstpflicht zu regeln, so spricht indes die Ermächtigungsnorm des Gesetzgebers mit Gewicht jedenfalls gegen die von der Beklagten vertretene und selbst über deren Wortlaut hinausgehende restriktive Auslegung ihrer Bereitschaftsdienstordnung. b) Neben einer wortlautbezogenen und einer historischen führt eine systematische Auslegung ebenfalls dazu, dass die in § 9 Nr. 3 lit. a bis f BDO als „mögliche schwerwiegende Gründe“ benannten Befreiungsgründe auf eine besondere persönliche und/oder berufliche Belastung des (niedergelassenen) Arztes abstellen, auch wenn diese selbstredend auf unterschiedlichen Ursachen beruhen kann (körperliche Behinderung, besonders belastende familiäre Pflichten, Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, Schwangerschaft und Mutter- bzw. Vaterschaft, Überschreiten der gesetzlichen Regelaltersgrenze). Diese wie auch immer gearteten besonderen Belastungssituationen knüpfen dabei in sämtlichen Fällen des § 9 Nr. 3 lit. a bis f BDO indes nicht an eine rechtliche Einordnung, sondern an die tatsächlichen, diese Belastung begründenden Umstände an. Weshalb aber gerade im Fall des § 9 Nr. 3 lit. c BDO gleichwohl danach zu unterscheiden sein soll, ob diese tatsächliche Belastungslage arbeitsrechtlich auf einer angestellten oder einer selbständigen Tätigkeit beruhen soll, erschließt sich dem Senat nicht. c) Sprechen bereits Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematische Stellung der Vorschrift des § 9 Nr. 3 lit. c BDO dafür, dass der Kläger deren Voraussetzungen erfüllt, so folgt dies erst recht aus ihrem Sinn und Zweck. Denn dieser besteht offenkundig darin, Ärzte, die bereits im Krankenhaus klinische Bereitschaftsdienste mit Notfallversorgung wahrnehmen und sich so an der Notfallversorgung der Bevölkerung beteiligen, von der Pflicht zu entbinden, überdies ambulante Bereitschaftsdienste wahrnehmen zu müssen, also gewissermaßen doppelt herangezogen zu werden. Dies liegt zugleich im Interesse einer qualifizierten Notfallversorgung der Bevölkerung, indem einer Behandlung durch überlastete Ärzte entgegengewirkt wird. Diesem Strukturprinzip trägt der Befreiungsgrund des § 9 Nr. 3 lit. c BDO Rechnung, indem er für den Fall eines Aufeinandertreffens sowohl stationärer als auch ambulanter Bereitschaftsdienstpflichten die Möglichkeit der Befreiung von letzteren eröffnet. Bereits diese, auf den Fall des Klägers zwanglos übertragbaren, Erwägungen widerstreiten einer restriktiven Auslegung des Begriffes „Krankenhaus-Arzt“ im Sinne des Verständnisses der Beklagten. Vor allem aber steht der verfassungsrechtliche Hintergrund der Bereitschaftsdienstverpflichtung sowie der Befreiungsmöglichkeiten von dieser einer Reduzierung der in Rede stehenden Befreiungsvorschrift auf angestellte Krankenhausärzte fundamental entgegen. Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert – unbeschadet der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Bereitschaftsdienstverpflichtung als solcher – regelmäßig eine gleichmäßige Heranziehung zu den Belastungen des Notfalldienstes.20vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 45, m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 45, m.w.N. Das Bundesverwaltungsgericht21Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37 hat insoweit in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dann, „wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist, etwa ... als Belegarzt und Abteilungsleiter, und dort an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen, also einen stationären Notfalldienst zu verrichten hat ..., je nach der hierdurch bedingten Belastung, die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen“ kann. Denn wenn die Bereitschaftsdienstordnung, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, „nur den niedergelassenen Ärzten die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst auferlegt, so liegt dem das Prinzip zugrunde, daß die Teilnahme eines Krankenhausarztes an einem Bereitschaftsdienst in der Klinik von der Pflicht zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst befreit“ und „die beiden Ebenen, auf denen Notfälle ärztlich versorgt werden, ... einander gleichgestellt“ werden. Demgegenüber würde „eine Regelung, welche auch Klinikärzte, die an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen, zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst verpflichtet, ... nicht nur gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot, sondern auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.“22BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38 Denn der Notfalldienst dient der organisatorischen Bewältigung einer von der gesamten Ärzteschaft zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgabe. Er muss so organisiert werden, dass die Last, welche die ärztliche Versorgung von Notfällen für die Ärzteschaft insgesamt mit sich bringt, möglichst gerecht und gleichmäßig auf alle dafür in Betracht kommenden Ärzte verteilt wird. Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage für den Notfalldienst herangezogen wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Abwehr unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit fallen insoweit zusammen: Der Eingriff ist unverhältnismäßig, der den einzelnen Arzt stärker als andere Ärzte trifft.23BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 45, und Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 41, je m.w.N.BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 45, und Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 41, je m.w.N. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts24vgl. zu einem Vertragsarzt mit einer Zweigpraxis in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich: BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 21 ff., mit zahlreichen Nachweisen u.a. aus der Rechtsprechung des BVerfGvgl. zu einem Vertragsarzt mit einer Zweigpraxis in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich: BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 21 ff., mit zahlreichen Nachweisen u.a. aus der Rechtsprechung des BVerfG ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Heranziehung zum Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen ist, dass mit Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Arztes der einzelne Arzt einen Anspruch darauf hat, dass er, soweit es die Umstände – insbesondere die Sicherstellung der Notfallversorgung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse – erlauben, nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird. Die Zahl der Orte, an denen ein Arzt bei gleichem Versorgungsauftrag seine Tätigkeit ausübt, ist dabei, so das Bundessozialgericht, kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Arzt, der Patienten nicht nur an seinem Praxissitz, sondern zusätzlich in einer Zweigpraxis betreut, auch den Patienten am weiteren Ort im Grundsatz „rund um die Uhr“ zur Verfügung stehen müsse und dass er zur Ablösung dieser doppelten Verpflichtung auch in höherem Maße zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden dürfe. Denn auch ein Arzt mit mehreren Tätigkeitsorten hat seinen Patienten nicht mehrfach „rund um die Uhr“ zur Verfügung zu stehen und deshalb zur Ablösung dieser umfassenderen Verpflichtung in höherem Umfang Bereitschaftsdienst zu leisten als ein Arzt mit nur einem Tätigkeitsort. Der Umfang der insgesamt erforderlichen Teilnahme am Bereitschaftsdienst hängt in der Summe nicht davon ab, ob ein Arzt an mehreren Orten tätig wird. Auch soweit mit der ärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort wirtschaftliche Vorteile verbunden sind, stellt das keinen sachgerechten Grund für eine Erweiterung des Umfangs der Pflichten im Bereitschaftsdienst dar.25vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 25 ff., m.w.N.vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 25 ff., m.w.N. Diese Leitgedanken der sozialgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich denn auch insoweit zwanglos auf den vorliegenden Fall übertragen, als auch bei einem zugleich als niedergelassener Privatarzt tätigen Krankenhausarzt wie dem Kläger die Gesamtzahl der ihm zumutbaren Bereitschaftsdienste nicht von der Zahl seiner Tätigkeitsorte und der daraus generierten Verdienstmöglichkeiten abhängen kann, sondern auch dieser seinen Patienten nicht mehrfach „rund um die Uhr“ zur Verfügung zu stehen und deshalb zur Ablösung dieser umfassenderen Verpflichtung nicht in höherem Umfang Bereitschaftsdienst zu leisten hat als ein Arzt mit nur einem Tätigkeitsort. d) In Anwendung auf den vorliegenden Fall folgt aus diesen Grundsätzen, dass in Bezug auf den Kläger bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Befreiungsmöglichkeit zu eröffnen ist, nachdem dieser, wie er unter Vorlage entsprechender Bereitschaftsdienstpläne26Bl. 37, 69 d.A.Bl. 37, 69 d.A. substantiiert vorgetragen hat, an Wochenenden und Feiertagen während seines Bereitschaftsdienstes im Hopitaux C. auch Eilfälle der Plastischen und der Handchirurgie zu behandeln hat und hierdurch – mindestens – in vergleichbarer Weise wie die am ambulanten Bereitschaftsdienst teilnehmenden niedergelassenen Ärzte in Anspruch genommen wird.27vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 39vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 39 Hinsichtlich letzterer Voraussetzung hat er insofern unwidersprochen dargelegt, dass er in Luxemburg durchschnittlich sechs (stationäre) Bereitschaftsdienste monatlich absolvieren muss. Die Beklagte wiederum hat vorgetragen, dass der (jedenfalls ursprünglich mit dem Faktor 1,0 herangezogene) Kläger im Jahr 2019 zu vier (ambulanten) Bereitschaftsdiensten (im Saarland) eingeteilt wurde, so dass sich das durchschnittliche Maß der Belastung auch anderer niedergelassener Ärzte hieraus entnehmen lässt. Daraus folgt anschaulich, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung von Urlaubs- und etwaigen Krankheitszeiten mit hochgerechnet deutlich über 50 stationären Bereitschaftsdiensten jährlich mindestens in vergleichbarer Weise wie die im Saarland am ambulanten Bereitschaftsdienst teilnehmenden niedergelassenen Ärzte in Anspruch genommen wird.28zur tarifvertraglichen Begrenzung der Zahl zulässiger stationärer Bereitschaftsdienste in Deutschland auf grundsätzlich vier Dienste monatlich siehe im Übrigen die Pressemitteilung des VKA vom 4.5.2022 zu einer Tarifeinigung zwischen dem Marburger Bund und dem Verband kommunaler Arbeitgeber vom 2.5.2022 (www.vka.de); www.marburger-bund.de(TV-Ärzte/VKA: Neue Regelungen ab 2020)zur tarifvertraglichen Begrenzung der Zahl zulässiger stationärer Bereitschaftsdienste in Deutschland auf grundsätzlich vier Dienste monatlich siehe im Übrigen die Pressemitteilung des VKA vom 4.5.2022 zu einer Tarifeinigung zwischen dem Marburger Bund und dem Verband kommunaler Arbeitgeber vom 2.5.2022 (www.vka.de); www.marburger-bund.de(TV-Ärzte/VKA: Neue Regelungen ab 2020) e) Hinzu kommt, dass die Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Krankenhaus-Arzt im luxemburgischen Gesundheitssystem funktional mit der eines angestellten Krankenhaus-Arztes im deutschen Gesundheitssystem vergleichbar erscheint, zumindest im Grundsatz. Denn angestellte Krankenhaus-Ärzte sind in dem vom Strukturprinzip der sog. liberalen Ärzte geprägten luxemburgischen Gesundheitssystem weitgehend unüblich, wie der Kläger unwidersprochen vorträgt und im Übrigen auch eine Internetrecherche bestätigt.29siehe z.B. www.cns.lu(Krankenversicherung und Gesundheitswesen in Luxemburg); www.ing.lu (Wie funktioniert das Gesundheitssystem in Luxemburg?)siehe z.B. www.cns.lu(Krankenversicherung und Gesundheitswesen in Luxemburg); www.ing.lu (Wie funktioniert das Gesundheitssystem in Luxemburg?) Zwar bestreitet die Beklagte eine funktionelle Vergleichbarkeit mit dem Hinweis darauf, der selbständig tätige Kläger sei ein in Luxemburg niedergelassener Arzt und behandle dort im Krankenhaus, gewissermaßen wie ein deutscher Belegarzt, eigene Patienten und nicht Krankenhaus-Patienten; den dortigen Notfalldienst nehme er überdies freiwillig wahr. In diesem Sinne versteht sie etwa eine Äußerung des Klägers im Vorfeld der Antragstellung.30siehe eMail Bl. 2 d. Beiaktesiehe eMail Bl. 2 d. Beiakte Allerdings wird in Luxemburg die Krankenhausversorgung grundsätzlich von freiberuflich tätigen und an dem jeweiligen Krankenhaus lediglich akkreditierten Ärzten vorgenommen; nichts anderes gilt für die stationäre Notfallversorgung. Die – anders als es regelmäßig in Deutschland der Fall ist – im Allgemeinen freiberufliche Tätigkeit eines Krankenhaus-Arztes in Luxemburg ergibt sich also gerade aus diesem Strukturprinzip des dortigen Gesundheitssystems; folgerichtig begründet eben dieser Umstand die funktionelle Vergleichbarkeit mit einem angestellten Krankenhaus-Arzt in Deutschland. So, wie an einem deutschen Krankenhaus meist ein angestellter Arzt sowohl im Regelbetrieb als auch im Bereitschaftsdienst die dortigen Patienten versorgt, so versorgt an einem luxemburgischen Krankenhaus grundsätzlich ein freiberuflich tätiger Arzt die Patienten sowohl im Regelbetrieb als auch im Bereitschaftsdienst. Dass er sodann die Kosten der ärztlichen Behandlung unmittelbar mit den Patienten abrechnet, stellt diese funktionelle Vergleichbarkeit nicht in Frage, sondern ergibt sich aus der in Luxemburg systemimmanenten freiberuflichen Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern. Für diese Betrachtungsweise sprechen auch die vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen. So untersteht der Kläger „hinsichtlich der Organisation des Dienstes ... dem ärztlichen Direktor und dem verantwortlichen ärztlichen Koordinator“.31Kap. 2 Art. 3 Abs. 1 Satz 4 des vorgelegten contrat d’agrement (in deutscher Übersetzung)Kap. 2 Art. 3 Abs. 1 Satz 4 des vorgelegten contrat d’agrement (in deutscher Übersetzung) Weiterhin verpflichtet er sich „mit der Direktion zusammenzuarbeiten ...“ und kann er „auf andere Stellen innerhalb der Krankenanstalt oder zu dieser Krankenanstalt oder zur gleichen Gesellschaft gehörenden Einheiten berufen werden“.32Kap. 2 Art. 4 Abs. 2 und Art. 4a contrat d’agrementKap. 2 Art. 4 Abs. 2 und Art. 4a contrat d’agrement Innerhalb seiner Tätigkeit im Krankenhaus kann er „ohne vorherige Zustimmung der Direktion kein Personal beschäftigen, das nicht bei der Krankenanstalt angestellt ist.“.33Kap. 3 Art. 7 Abs. 2 contrat d’agrementKap. 3 Art. 7 Abs. 2 contrat d’agrement Hingegen beteiligt er sich „an den Qualitätsprogrammen der Direktion“ und beachtet hinsichtlich der Investitions- und Betriebsausgaben „die vom medizinischen Rat vorgegebenen Haushaltsrichtlinien“.34Kap. 4 Art. 8 Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 4 Satz 1 contrat d’agrementKap. 4 Art. 8 Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 4 Satz 1 contrat d’agrement Auch liefert er „der Krankenhausverwaltung innerhalb der vorgesehenen Frist alle nach den internen Regelungen erforderlichen Informationen, besonders diejenigen, die es der Buchhaltung ermöglichen, Rechnungen zu erstellen“, trägt „nach seinen Möglichkeiten zur Grundausbildung und zur Fortbildung des medizinischen Personals bei, wofür eine Vergütung festzusetzen ist“, „arbeitet mit bei der Entwicklung der Aktivitäten der Krankenanstalt in einem Geist der loyalen Zusammenarbeit ...“ und „unterstützt die Bemühungen der Krankenanstalt zur kontinuierlichen Verbesserung und Nachhaltigkeit der Pflegequalität“.35Kap. 4 Art. 8 Abs. 1 Ziff. 5, Ziff. 6 Satz 1, Ziff. 8 und Abs. 2 contrat d’agrementKap. 4 Art. 8 Abs. 1 Ziff. 5, Ziff. 6 Satz 1, Ziff. 8 und Abs. 2 contrat d’agrement Vor allem aber verpflichtet er sich, „sich am Bereitschaftsdienst der Krankenanstalt zu beteiligen, um die Kontinuität der Versorgung in seinem Fachbereich gemäß den geltenden Gesetzen und der internen Regelung über den Notfalldienst sicherzustellen.“.36Kap. 6 Art. 12 Satz 1 contrat d’agrementKap. 6 Art. 12 Satz 1 contrat d’agrement Von einem vom Verwaltungsrat benannten Ausschuss können gegen ihn Disziplinarstrafen verhängt werden; auch kann er unter näher bestimmten Voraussetzungen vom ärztlichen Direktor vorsorglich entlassen werden.37Kap. 8 Art. 21 und Art. 22 contrat d’agrementKap. 8 Art. 21 und Art. 22 contrat d’agrement Außerdem gelten die ersten 12 Monate des Vertrages als Probezeit.38Kap. 9 Art. 24 Satz 2 contrat d’agrementKap. 9 Art. 24 Satz 2 contrat d’agrement Des Weiteren ergibt sich aus der vom Kläger ebenfalls vorgelegten Betriebsordnung über die ärztliche Organisation des Bereitschaftsdienstes, dass „alle von der Direktion definierten medizinischen Fachbereiche und Untergruppen ... einen Bereitschaftsdienst leisten“ müssen und „die Pläne für den Bereitschaftsdienst ... nicht nur für die Notdiensttage erstellt (scil. werden), sondern (scil. für) 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr.“39Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der BetriebsordnungZiff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebsordnung All dies macht deutlich, dass der Kläger nicht etwa lediglich eine einem Krankenhaus räumlich angegliederte Praxis nach Art eines niedergelassenen Arztes in Deutschland betreibt, sondern organisatorisch, funktionell und tendenziell auch hierarchisch in den Betrieb des Krankenhauses eingebunden ist. Auch wenn er dabei sicherlich eine in mancher Hinsicht unabhängigere Stellung als ein in Deutschland angestellter Krankenhausarzt genießt, so handelt es sich letztlich um einen Status sui generis, der jedoch bei der gebotenen Gesamtwürdigung funktionell eher dem eines Krankenhausarztes in Deutschland als der eines hiesigen Belegarztes oder erst recht eines hier niedergelassenen Arztes entspricht. Das gilt namentlich hinsichtlich der Beteiligung an stationären Bereitschaftsdiensten, zu der der Kläger vertraglich verpflichtet ist. Gerade diese Bereitschaftsdienstverpflichtung verdeutlicht seine funktionelle Einbindung in das Krankenhaus in besonderer Weise. Dem Kläger kann nach dem Dafürhalten des Senats auch nicht ernstlich entgegengehalten werden, er habe sich in Luxemburg nicht vertraglich zu (stationären) Bereitschaftsdiensten verpflichten müssen. Dass es darauf für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 9 Nr. 3 BDO nicht entscheidend ankommen kann, zeigt bereits die Vorschrift des § 9 Nr. 3 lit. f BDO, die das „Überschreiten der gesetzlichen Regelaltersgrenze“ als Befreiungsgrund statuiert, obwohl es regelmäßig der freien Entscheidung des betroffenen Arztes vorbehalten ist, auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin als niedergelassener Arzt tätig zu sein. Entsprechend kann dem Kläger bereits im Ansatz nicht entgegengehalten werden, er hätte sich nicht zu einer Bereitschaftsdienste auslösenden Tätigkeit verpflichten müssen. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass auch das luxemburgische Gesundheitssystem – wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wurde – eine adäquate Notfallversorgung zu gewährleisten hat, deren Umsetzung im stationären Bereich Krankenanstalten obliegt.40siehe nur Art. 10 des Luxemburgischen Krankenhausgesetzes (Loi du 28 aout 1998 sur les etablissements hospitaliers; https://www.legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1998/08/28/n1/jo), wonach Krankenhauseinrichtungen durch die zuständigen Stellen festgelegten Bedingungen genügen müssen, die auch die Organisation der ärztlichen Bereitschaftsdienste und der Notfallversorgung näher bestimmen sollen (im Original: “Les etablissements hospitaliers doivent repondre aux normes fixees par reglement grand-ducal, le college medical, le conseil superieur des professions de sante et la commission permanente pour le secteur hospitalier demandes en leur avis … Ce reglement determinera egalement l’organisation de la permanence medicale et du service d’urgence.“)siehe nur Art. 10 des Luxemburgischen Krankenhausgesetzes (Loi du 28 aout 1998 sur les etablissements hospitaliers; https://www.legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1998/08/28/n1/jo), wonach Krankenhauseinrichtungen durch die zuständigen Stellen festgelegten Bedingungen genügen müssen, die auch die Organisation der ärztlichen Bereitschaftsdienste und der Notfallversorgung näher bestimmen sollen (im Original: “Les etablissements hospitaliers doivent repondre aux normes fixees par reglement grand-ducal, le college medical, le conseil superieur des professions de sante et la commission permanente pour le secteur hospitalier demandes en leur avis … Ce reglement determinera egalement l’organisation de la permanence medicale et du service d’urgence.“) Dementsprechend liegt es zur Überzeugung des Senats nahe, dass sich die entsprechende Vertragsklausel nicht als frei verhandelbar sondern als grundsätzlich obligatorisch darstellt. Dem Kläger kann mithin ebensowenig wie einem in Deutschland angestellten Krankenhausarzt vorgehalten werden, er habe die entsprechende Bereitschaftsdienstklausel in seinem Vertrag nicht unterzeichnen müssen. Inwiefern es diesbezüglich einen Unterschied macht, ob es sich um einen deutschen Anstellungsvertrag oder um einen luxemburgischen Kooperationsvertrag handelt, erscheint nicht nachvollziehbar. Letztlich kann dies jedoch, wie dargelegt, bereits mit Blick auf die Vorschrift des § 9 Nr. 3 lit. f BDO dahinstehen. f) Ebenso geht die von der Beklagten geltend gemachte Vergleichbarkeit mit einem Belegarzt an einem Krankenhaus in Deutschland fehl. Bei (in Deutschland tätigen) Belegärzten handelt es sich nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 2 SGB V um nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, und zwar grundsätzlich ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.41vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.12.2002 - B 6 KA 5/01 R -, juris Rn. 21, m.w.N.; siehe aber auch § 121 Abs. 5 SGB V, wonach Belegärzte auf der Grundlage eines Honorarvertrages eine direkte Vergütung ihrer Leistungen durch das Krankenhaus erhalten können; vgl. auch Rau, in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, 58. AL 4/2021, § 121 Rn. 1 f.vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.12.2002 - B 6 KA 5/01 R -, juris Rn. 21, m.w.N.; siehe aber auch § 121 Abs. 5 SGB V, wonach Belegärzte auf der Grundlage eines Honorarvertrages eine direkte Vergütung ihrer Leistungen durch das Krankenhaus erhalten können; vgl. auch Rau, in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, 58. AL 4/2021, § 121 Rn. 1 f. Dabei stellt die belegärztliche Tätigkeit allerdings regelmäßig eine Fortsetzung der ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit dar; die stationäre Tätigkeit als Belegarzt darf nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden (§ 39 Abs. 3 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte - BMV-Ä) und der Praxissitz des Vertragsarztes muss in räumlicher Nähe der Belegabteilung liegen (§ 40 Abs. 1 BMV-Ä).42vgl. auch Rau, in: Orlowski/Remmert, a.a.O., § 121 Rn. 8, 11vgl. auch Rau, in: Orlowski/Remmert, a.a.O., § 121 Rn. 8, 11 Der Tätigkeit als Belegarzt kommt mithin regelmäßig kein eigenständiges Gewicht zu, sie stellt lediglich eine Fortsetzung der eigentlichen ambulanten ärztlichen Tätigkeit dar.43vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2002 - B 6 KA 5/01 R -, juris Rn. 21, m.w.N.vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2002 - B 6 KA 5/01 R -, juris Rn. 21, m.w.N. Dementsprechend trägt die Beklagte selbst vor, in Deutschland sei „die belegärztliche Tätigkeit ... Teil der selbständigen Tätigkeit in der Niederlassung.“44Schriftsatz vom 2.9.2020 (Bl. 132 d.A.)Schriftsatz vom 2.9.2020 (Bl. 132 d.A.) Während also in Deutschland bei Belegärzten eine niedergelassene Tätigkeit regelmäßig im Vordergrund steht, steht beim Kläger die stationäre Tätigkeit an einem Krankenhaus im Vordergrund seiner selbständigen Tätigkeit in Luxemburg. Auch insofern verbietet sich die von der Beklagten tragend herangezogene Übertragung der von ihr auf Belegärzte im Saarland angewandten Praxis bei Befreiungen vom Bereitschaftsdienst auf den Kläger, der in Luxemburg als freiberuflicher Krankenhausarzt tätig ist, bereits im Ansatz. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf entsprechende Anfrage des Senats mitgeteilt hat, dass die Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes, die die in Rede stehende Bereitschaftsdienstordnung gemeinsam mit der Beklagten beschlossen hat, in der Vergangenheit in zwei von sechs Fällen, in denen sich im Saarland niedergelassene (Vertrags-)Ärzte auch in einem anderen Bundesland niedergelassen haben, Befreiungen von der Bereitschaftsdienstverpflichtung erteilt hat.45Schriftsatz vom 2.9.2020 (Bl. 130 d.A.)Schriftsatz vom 2.9.2020 (Bl. 130 d.A.) Inwiefern eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Bundesland zu einer Befreiung eines im Saarland niedergelassenen (Vertrags-)Arztes von der Bereitschaftsdienstverpflichtung zu führen vermag, eine selbständige Tätigkeit im luxemburgischen Ausland hingegen nicht, erschließt sich dem Senat auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG indes nicht. g) Das Verwaltungsgericht (und ihm folgend inzwischen die Beklagte) wenden hiergegen sinngemäß ein, durch seine Tätigkeit im luxemburgischen Ausland beteilige sich der Kläger gerade nicht an der nach Sinn und Zweck der Vorschrift allein erfassten Notfallversorgung auf saarländischem Landesgebiet. Für ein derartiges Verständnis der Vorschrift, das ihre Anwendbarkeit auf im Saarland tätige (und überdies angestellte) Krankenhausärzte begrenzt, bieten indes weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte noch Systematik der Vorschrift einen Anhalt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darf sich der Umfang der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst in der Summe nicht an der Zahl der Tätigkeitsorte orientieren.46vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 18 (zu einem Vertragsarzt mit einer Zweigpraxis in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich)vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 18 (zu einem Vertragsarzt mit einer Zweigpraxis in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich) Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nach den obigen Darlegungen ebenfalls gegen eine Auslegung, die allein auf saarländischem Landesgebiet abgeleistete stationäre Notdienste als befreiungsrelevant ansieht. Eine solche restriktive Auslegung stünde namentlich in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu der Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie zu dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).47siehe obensiehe oben Im Übrigen erscheint fraglich, ob das Verständnis des Verwaltungsgerichts mit europäischem Recht vereinbar ist, etwa mit der europarechtlich gewährleisteten und auch freiberufliche Tätigkeiten umfassenden Dienstleistungsfreiheit (Art. 57 Abs. 2 lit. d AEUV) bzw. der auch die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten umfassenden Niederlassungsfreiheit (Art. 49 Abs. 2 AEUV). Gleiches gilt für die Frage, wie sich der „saarlandbezogene“ Ansatz des Verwaltungsgerichts zu dem Umstand verhält, dass der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Saarland Verfassungsrang zukommt (Art. 60 Abs. 2 Satz 2 SVerf),48vgl. dazu auch die zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Luxemburgs am 16.10.1980 geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten (Bek. v. 5.11.1980, BGBl II, 1426)vgl. dazu auch die zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Luxemburgs am 16.10.1980 geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten (Bek. v. 5.11.1980, BGBl II, 1426) und das daraus folgende Gebot zur grenzüberschreitenden Rücksichtnahme in der europäischen Großregion Saar-Lor-Lux sich auch auf Einrichtungen, also juristische Personen und sonstige Verbände des öffentlichen Rechts wie die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts, beziehen dürfte.49vgl. Gröpl, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 60 Rn. 21, 25 f., m.w.N.vgl. Gröpl, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 60 Rn. 21, 25 f., m.w.N. Letztlich kommt es jedoch auf diese weiteren Aspekte nach den obigen Ausführungen nicht mehr an. h) Aus all dem ergibt sich, dass bereits § 9 Nr. 3 lit. c BDO dahingehend zu verstehen ist, dass der Begriff „Krankenhaus-Arzt“ nicht nur angestellte Krankenhaus-Ärzte erfasst, sondern auch freiberuflich (selbständig) tätige Krankenhaus-Ärzte und somit auch den – zudem hauptberuflich als Krankenhausarzt tätigen – Kläger erfassen kann. Die Vorschrift gilt überdies und erst recht nicht nur für im Saarland angestellte Krankenhausärzte. Im Übrigen würde sich, wäre § 9 Nr. 3 lit. c BDO nicht bereits unmittelbar anwendbar, die Frage stellen, ob und inwieweit mit Blick auf die insoweit, wie dargelegt, vergleichbare Interessenlage eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht käme. Des Weiteren wäre mit Blick auf die nicht abschließende Aufzählung in § 9 Nr. 3 BDO („insbesondere“)50vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 64, m.w.N.vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 64, m.w.N. zu untersuchen, ob nicht zumindest ein schwerwiegender Grund im Sinne der Generalklausel des § 9 Nr. 1 Satz 1 BDO („Von der Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst können Ärzte ... auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden.“) zu bejahen wäre. Denn Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben ausgeführt, einen Anspruch des einzelnen Arztes darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in – wie es hier im Ergebnis der Fall ist – gleicher Lage für den Notfalldienst herangezogen wird. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, nachdem sich für den Kläger bereits unmittelbar aus § 9 Nr. 3 lit. c BDO ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an ambulanten Bereitschaftsdiensten herleitet. 4. Aus dem Vorliegen eines von der Beklagten bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigten Befreiungsgrundes im Sinne des § 9 Nr. 3 lit. c BDO ergibt sich das Vorliegen eines Ermessensfehlers im Sinne des § 114 VwGO (a). Zugleich besteht – fallbezogen – ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer vollständigen Befreiung von der Bereitschaftsdienstpflicht (b). a) Gemäß § 9 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 1 BDO „können“ Ärzte bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes befreit werden. Eine Befreiungsentscheidung steht also im (pflichtgemäßen) Ermessen der Beklagten. Das entspricht zudem den sich aus der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 3 Satz 2 SHKG ergebenden Vorgaben, wonach Regelungen zu treffen sind, aufgrund derer von der Teilnahmeverpflichtung in den entsprechenden Fällen auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden „kann“. Insoweit ist allerdings zu bedenken, dass eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Beklagten zu berücksichtigen hat, dass, wie dargelegt, dem Kläger aufgrund seiner Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung beruhend auf seiner hauptberuflichen Tätigkeit als (hier: freiberuflicher) Krankenhaus-Arzt (in Luxemburg) im Sinne des § 9 Nr. 3 BDO ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung im Sinne des § 9 Nr. 3 lit. c i.V.m. Nr. 1 Satz 1 BDO zur Seite steht. Indem die Beklagte bei ihrer hier zugrunde liegenden (vollständigen) Versagung einer Befreiung bereits einen schwerwiegenden Grund verneint hat, war aus ihrer Sicht – in sich folgerichtig – eine Ermessensausübung indes gar nicht erst eröffnet. Der daraus resultierende Ermessensausfall führt freilich zu einem Ermessensfehler. Entgegen der von der Beklagten (erstmals) im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung darf der Kläger im Rahmen der Ermessensausübung bei der Befreiungsentscheidung auch nicht einfach auf die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters verwiesen werden. Das gilt unabhängig davon, dass die Möglichkeit der Vertreterbestellung sicherlich die berufsbezogenen Auswirkungen einer grundsätzlichen Verankerung einer Bereitschaftsdienstverpflichtung abmildert. Denn eine Verweisung auf die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters setzt die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst auch im konkreten Einzelfall voraus, also auch das Fehlen eines Befreiungsgrundes. Insofern ist also zu unterscheiden zwischen der Ebene der Begründung einer grundsätzlichen Bereitschaftsdienstverpflichtung und der Ebene der Befreiung von ebendieser aus schwerwiegenden Gründen. Ansonsten könnte jede Befreiung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters verweigert werden, selbst in den Fällen der in § 9 Nr. 3 BDO normativ anerkannten schwerwiegenden Gründe (wie z.B. bei einer – auch durch Art. 6 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 GG sowie entsprechende einfach-gesetzliche Regelungen geschützten – Schwangerschaft, § 9 Nr. 3 lit. d BDO).51vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 44, m.w.N.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 66vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 44, m.w.N.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 66 Dahinstehen kann vorliegend hingegen, welche Einkünfte der Kläger aus seiner Nebentätigkeit als niedergelassener Privatarzt zieht; denn es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung am Notfalldienst den Verdienst aus der Nebentätigkeit übermäßig aufzehrt.52vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 3 A 1431/12 -, Rn. 66vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 3 A 1431/12 -, Rn. 66 b) Im vorliegenden Einzelfall ist überdies davon auszugehen, dass der mithin zu konstatierende Ermessensfehler nicht lediglich einen Bescheidungsausspruch auslöst (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), sondern die Sache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif und daher dem klägerischen Verpflichtungsbegehren zu entsprechen ist. Insoweit stellt sich zunächst das in § 9 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 1 BDO eröffnete Ermessen – hinsichtlich des Entschließungsermessens – als intendiert dar. Denn durch das Merkmal des schwerwiegenden Grundes als Voraussetzung einer Befreiung wird eine Gewichtung der Belange tendenziell vorgegeben und ist daher normativ angelegt, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes allgemeiner oder auch spezieller Art regelmäßig eine Befreiung dem Grunde nach zu erteilen ist.53vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 114 VwGO Rn. 7 m.w.N.vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 114 VwGO Rn. 7 m.w.N. Zwar sind im Einzelfall durchaus Gründe vorstellbar, aufgrund derer trotz Vorliegens eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 9 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 1 BDO eine Befreiung in Ausübung eines pflichtgemäßen (intendierten) Ermessens ausnahmsweise versagt werden kann. Ein solcher – besonderer – Fall könnte etwa vorliegen, wenn durch eine Befreiung die Sicherstellung des ambulanten Bereitschaftsdienstes im Saarland ernstlich gefährdet erschiene. Des Weiteren bestehen auch unter Ermessensgesichtspunkten keine grundsätzlichen Bedenken, bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes sodann zu prüfen, ob sich aus der Natur des Grundes bzw. dem Grad der Belastung ein Anspruch auf vollständige, teilweise oder vorübergehende Befreiung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 BDO ergibt.54vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.7.2011 - 13 B 395/11 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 24 ff.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.7.2011 - 13 B 395/11 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 24 ff. Für ein derartiges Verständnis der Ermessensvorschrift spricht im Übrigen auch deren Handhabung durch die Beklagte. Ihre Vertreterin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage des Senats ausgeführt, dass dann, wenn ein schwerwiegender Grund auf der Voraussetzungsebene bejaht werde, der (gemäß § 10 BDO für den entsprechenden Bereitschaftsdienstring zuständige) Obmann angefragt werde, ob sich aus einer Befreiung eine Gefährdung der Versorgungssituation im Bereitschaftsdienst ergebe, und außerdem regelmäßig der Belastungsgrad im Einzelfall untersucht und ausgehend von dem Ergebnis eine vollständige, teilweise oder auch vorübergehende Befreiung erteilt werde; so werde bei Überschreiten der Regelaltersgrenze (§ 9 Nr. 3 lit. f BDO) regelmäßig befreit, wobei auch dann immer zunächst der Obmann angefragt werde. Auf Rückfrage des Senats hat sie es – für die Beklagte – weiterhin bejaht, dass dann, wenn ein schwerwiegender Grund auf der Voraussetzungsebene bejaht werde, regelmäßig dem Grunde nach eine Befreiung erteilt werde, sofern keine Gefährdung der Versorgungssituation gegeben sei, und im Übrigen nur noch nach dem Grad der Belastung differenziert werde; für die Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes lägen ihr dazu keine Informationen vor. Diese Entscheidungs- und Ermessenspraxis der Beklagten, die sich in das dargelegte Verständnis des Senats hinsichtlich der in Rede stehenden Ermessensvorschrift einfügt, lässt bezogen auf den Einzelfall des Klägers sodann keine Gründe erkennen, die einer – auf der Grundlage eines zu bejahenden schwerwiegenden Grundes, hier im Sinne des § 9 Nr. 3 lit. c BDO – Befreiung ausnahmsweise entgegenstünden. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass durch eine etwaige Befreiung des Klägers die Sicherstellung des ambulanten Bereitschaftsdienstes im Saarland (bzw. in dem betroffenen Bereitschaftsdienstring) ernstlich gefährdet sein könnte. Vorgetragen hat die Beklagte derartige öffentliche Interessen ebenfalls nicht. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich (nach ihren schriftsätzlichen Angaben) selbst eine Änderung der Bereitschaftsdienstordnung auf den Weg gebracht hat, die eine Bereitschaftsdienstpflicht für niedergelassene Nichtvertragsärzte nur noch im Sinne einer subsidiären Heranziehung vorsieht, erscheint eine solche Gefahr im Übrigen fernliegend. Darüber hinaus sind hier auch keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die einer vollständigen Befreiung des Klägers entgegenstehen könnten. Zwar lässt § 9 Nr. 1 Satz 1 BDO auch bei schwerwiegenden Gründen und auch bei einer daraus resultierenden Befreiungsentscheidung eine Befreiung sowohl ganz als auch teilweise als auch vorübergehend zu. Kriterien dafür, unter welchen Umständen das eine und unter welchen Voraussetzungen das andere veranlasst ist, benennt die Vorschrift dabei nicht. Die von der Beklagten geschilderte Praxis, insoweit auf die Natur des Befreiungsgrundes bzw. den Grad der Belastung abzustellen, erscheint indes sachgerecht und unterliegt auch unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich keinen Bedenken. Fallbezogen folgt daraus aber, dass mit Blick auf die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers als Krankenhausarzt und die auf dieser beruhende Teilnahme an klinischen Bereitschaftsdiensten mit Notfallversorgung eine vollständige Befreiung geboten erscheint und auch keine besonderen Gründe einer solchen ausnahmsweise entgegenstehen. Dem entspricht, dass die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Befragung erläutert hat, dass im Beispielsfall eines angestellten Krankenhausarztes im Saarland, der eine niedergelassene Tätigkeit aufnehmen würde, bei einer Tätigkeit im Krankenhaus zu 100 % dann eine vollständige Befreiung erfolgen würde. Ist mithin das (normativ intendierte) Ermessen der Beklagten nach § 9 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 1 BDO im vorliegenden Einzelfall des Klägers auf Null reduziert,55vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 24 ff.vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 -, juris Rn. 24 ff. so ist nach allem seinem Klagebegehren zu entsprechen und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst im Saarland zu befreien. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird – in Anlehnung an Ziff. 16.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - für das Berufungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger begehrt die Befreiung vom ambulanten ärztlichen Bereitschaftsdienst. Mit Datum vom 1.2.2017 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er seit diesem Tag neben seiner klinischen Haupttätigkeit in Luxemburg eine Privatpraxis in A-Stadt betreibe. Unter Vorlage eines „contrat d’agrement“ (in der vorgelegten deutschen Übersetzung als „Zulassungsvertrag“ bzw. als „Kooperationsvereinbarung“ bezeichnet) mit den Hopitaux C. in Luxemburg beantragte er zugleich die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst: Auch wenn das luxemburgische Gesundheitssystem ausschließlich mit sog. liberalen Ärzten arbeite, sei er in den C. in den ärztlichen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung sowohl in der Plastischen Chirurgie als auch in der Handchirurgie eingebunden. Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 16.3.2017 ab. Schwerwiegende Gründe für eine Befreiung nach § 9 Nr. 3 lit. c der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) lägen nur für Fälle einer hauptberuflichen Tätigkeit als Krankenhausarzt vor und kämen daher lediglich für angestellte Ärzte in Betracht. Die vom Kläger geschilderte Krankenhaustätigkeit in Luxemburg sei hingegen mit einem in Deutschland tätigen freien Honorararzt oder Belegarzt vergleichbar. Der vom Kläger hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 24.7.2017 zurückgewiesen. Bei der Vertragsgestaltung mit den C. handele es sich ausdrücklich um eine Kooperationsvereinbarung. Auch der in Deutschland tätige Belegarzt sei ggf. in die stationäre Patientenversorgung außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten eingebunden. Am 30.8.2017 hat der Kläger Klage erhoben und u.a. vorgetragen, ein Kernelement des in Luxemburg vorherrschenden Systems der sog. liberalen Medizin sei die fehlende Trennung zwischen ambulanter und stationärer Medizin. Auch in der Krankenhausmedizin, bei der die Ärzte über einen Dienstleistungsvertrag an das Krankenhaus gebunden seien, behielten sie ihren freiberuflichen Status und rechneten ihre Leistungen mit den Kostenträgern ab. In solchen Häusern gebe es keine angestellten Krankenhausärzte und übernähmen die „Belegärzte“ deren Funktion incl. der Verpflichtung zu Bereitschafts- und Notdiensten. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung, dass Ärzte, die aufgrund ihrer hauptberuflichen Tätigkeit im Krankenhaus bereits durch die Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten die Patientenversorgung sicherstellten, nicht doppelt herangezogen würden. Es mache keinen Unterschied, ob die Bereitschaftsdienstverpflichtung in einem Arbeits- oder, wie hier, in einem Kooperationsvertrag festgehalten sei. Das ergebe sich aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Übermaßverbot sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz und entspreche auch der Systematik des § 9 Nr. 3 BDO. Zwar würden die Patienten zunächst von einem Kollegen gesehen, eine erforderliche notfallmäßige chirurgische Versorgung müsse aber von ihm, dem Kläger, sichergestellt werden. Er müsse in Luxemburg durchschnittlich sechs Bereitschaftsdienste (monatlich) absolvieren, was mit der Belastung eines in Deutschland tätigen Krankenhausarztes vergleichbar sei. Die Praxis in A-Stadt werde stundenweise abends und samstags betrieben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2017 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24.7.2017 zu verpflichten, dem Antrag auf Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst stattzugeben. Die Beklagte hat unter Beantragung der Klageabweisung u.a. vorgetragen, niedergelassene Ärzte seien nach den landesgesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben (§§ 4 Abs. 1 Nr. 10, 16 Abs. 2 Nr. 2 SHKG, § 26 Berufsordnung und § 1 BDO) zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob ein Arzt privatärztlich oder als Vertragsarzt tätig sei bzw. in welchem Umfang ein selbständig niedergelassener Arzt seiner Tätigkeit nachgehe. Bei der unstreitig hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers in Luxemburg handele es sich nicht um eine Tätigkeit als „Krankenhausarzt“ im Sinne von § 9 Nr. 3 lit. c BDO. Die Vorschrift beziehe sich auf die Ärzte, die als angestellte Ärzte im Krankenhaus Patienten des Krankenhauses behandelten und bei dieser Tätigkeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Tätigkeit unterlägen. Unstreitig sei der Kläger in der Klinik nicht angestellt, sondern dort – wie er selbst formuliere – als Belegarzt tätig. Vertragsbeziehungen kämen mit dem einzelnen Patienten zustande, er behandele also seine eigenen Patienten, nicht die des Krankenhauses. Bei der Versorgung dieser Patienten, auch während des Bereitschaftsdienstes, handele es sich um eine eigene Verpflichtung des Klägers, nicht der Klinik. Dieser führe die stationäre und ambulante Versorgung seiner Patienten in der Klinik durch und sei damit mit einem Belegarzt nach deutschem Recht vergleichbar. Auch ein Belegarzt nach deutschem Recht werde nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst befreit; dieser versorge seine stationären Patienten und komme so eigenen Verpflichtungen in der Patientenversorgung nach. Dies begründe keine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte. Der selbständige Arzt sei mit dem angestellten Arzt daher gerade nicht vergleichbar. Er sei nicht aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers verpflichtet, an einer Notfallversorgung teilzunehmen. Hinzu komme, dass entgegen den Befreiungsvoraussetzungen des § 9 Nr. 3 lit. c BDO die Notfallversorgung ausweislich der vorgelegten Betriebsordnung in der luxemburgischen Klinik im Erstkontakt durch die Notärzte erfolge, nicht durch die Fachärzte der einzelnen Abteilungen; diese würden nur im Bedarfsfall durch den Notarzt hinzugezogen. Auch § 9 Nr. 1 Satz 2 BDO könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Bereitschaftsdienst im Saarland stets hinter einer vergleichbaren Verpflichtung in einem anderen Land zurückstehen müsse. Der Kläger sei im Jahr 2019 zu vier Bereitschaftsdiensten (im Saarland) eingeteilt worden, die er an andere Ärzte abgegeben habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.6.2019 ergangenem Urteil - 1 K 1383/17 - abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.3.2017 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24.7.2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; er habe keinen Anspruch auf Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ist ergänzend ausgeführt, die Befreiungsvorschrift des § 9 Nr. 3 lit. c BDO für die Teilnahme eines im Saarland niedergelassenen Arztes an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung finde außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten keine Anwendung. Aufgabe der Bereitschaftsdienstordnung sei es, die notwendige ambulante ärztliche Versorgung der Bevölkerung in dringenden Fällen auf saarländischem Landesgebiet sicherzustellen. Die grundsätzliche Verpflichtung der im Saarland niedergelassenen Ärzte zur Patientenversorgung sei immanenter Bestandteil ihrer Tätigkeit. Erst die Einrichtung eines organisierten Bereitschaftsdienstes befreie den niedergelassenen Arzt davon, „rund um die Uhr“, auch am Wochenende, für die Versorgung seiner Patienten in Notfällen zur Verfügung stehen zu müssen. Da von diesem Vorteil alle im Zuständigkeitsbereich der Beklagten niedergelassenen Ärzte profitierten, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass auch sämtliche im Saarland niedergelassenen Ärzte am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen hätten. Durch die Befreiungsvorschrift des § 9 Nr. 3 lit. c BDO solle erreicht werden, dass diejenigen Ärzte, die bereits durch ihre Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung in dringenden Fällen ihren (Solidar-)Beitrag zur notwendigen ambulanten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten leisteten, nicht noch zusätzlich mit einem weiteren Bereitschaftsdienst belastet würden. Diesen Beitrag für die notwendige ambulante ärztliche Versorgung der Bevölkerung in dringenden Fällen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und die Entlastung aller im Saarland niedergelassenen Ärzte leiste der Kläger durch seinen klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung außerhalb deren Zuständigkeitsbereiches im Krankenhausverbund C. in Luxemburg gerade nicht. Dies mache deutlich, dass § 9 Nr. 3 lit. c BDO nur die Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten umfasse. Soweit der Kläger auf die Befreiung einer (auch) in Paris tätigen Kollegin Bezug genommen habe, habe die Beklagte darauf verwiesen, dass diese als fest angestellte Krankenhausärztin tätig sei und ihre Befreiung nunmehr einer erneuten rechtlichen Überprüfung unterzogen werde. Auf eine feste Verwaltungspraxis der Beklagten und willkürliche Ungleichbehandlung seinerseits im Sinne von Art. 3 GG könne er sich daher nicht berufen. Auch soweit der Kläger eine besondere persönliche Belastung wegen seines Krankenhausdienstes mit Nachtschicht in Luxemburg geltend mache, führe dies nicht zu der begehrten Befreiung. Ihm stehe es nämlich grundsätzlich frei, ob er sich neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt in einem Krankenhaus in Luxemburg zusätzlich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten niederlasse. Seine sich hieraus ergebende besondere persönliche (Doppel-)Belastung stelle keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 9 Nr. 3 BDO dar, weil sie als Folge seiner eigenen freien Disposition mit den in dieser Vorschrift beispielhaft aufgeführten – teils schicksalhaften – Befreiungsgründen nicht vergleichbar sei. Darüber hinaus sei der Kläger im Saarland nur zur Ableistung von insgesamt vier Bereitschaftsdiensten im Jahr verpflichtet, bei denen er sich, wie vorliegend geschehen, gemäß § 7 BDO vertreten lassen könne. Von einer unzumutbaren, gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot verstoßenden besonderen beruflichen Belastung könne daher nicht ausgegangen werden. Soweit er geltend mache, dass der „Preis“ für die Übernahme eines Bereitschaftsdienstes im Saarland inzwischen auf 1.000.- € gestiegen sei und er aus seiner Niederlassung in A-Stadt nur einen Jahresgewinn in Höhe von 12.000.- € erziele, rechtfertige dies keine andere Einschätzung; die Frage, ob er die ihm zugeteilten vier Bereitschaftsdienste im Jahr persönlich wahrnehme oder sich vertreten lasse, unterliege seiner eigenen freien Entscheidung. Angesichts der nur geringen Anzahl von vier Bereitschaftsterminen, zu denen er im Jahr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eingeteilt sei, sei es auch nicht ermessenfehlerhaft, wenn die Beklagte aus den von ihr dargelegten Gründen ohne nähere Bestimmung des Tätigkeitsumfangs des niedergelassenen Arztes bei der Frage der Teilnahmeverpflichtung den Faktor 1,0 zu Grunde lege. Der Senat hat die Berufung des Klägers gegen das ihm am 17.6.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Klägers vom 12.7.2019 durch Beschluss vom 20.5.2020 - 1 A 294/19 -, dem Kläger zugestellt am 26.5.2020, wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 22.6.2020 begründet. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, der Kläger könne nur dann vom Notfalldienst befreit werden, wenn er seinen klinischen Bereitschaftsdienst im Saarland absolviere, lasse sich weder auf den Wortlaut noch die Systematik der Regelung in § 9 Nr. 3 lit. c BDO stützen. Eine solche Einschränkung verstieße gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Notfalldienst diene der organisatorischen Bewältigung einer von der gesamten Ärzteschaft zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgabe. Der einzelne Arzt habe einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage für den Notfalldienst herangezogen werde, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Hierbei könne es keine Rolle spielen, ob der Arzt seine Tätigkeit im Saarland ausübe oder außerhalb, etwa in einem Krankenhaus in Rheinland-Pfalz. Der Befreiungstatbestand des § 9 Nr. 3 BDO stelle vor allem auf die persönliche Belastung des Arztes ab, der an den Notfalldiensten teilnehmen solle. Die darin aufgeführten schwerwiegenden Gründe seien alle in der Person des Arztes begründet und führten bei einer Verpflichtung des Arztes dazu, dass die Belastung über das zumutbare Maß hinausginge. Ein Arzt, der an einem klinischen Bereitschaftsdienst teilnehme, müsste, wenn er zum Notfalldienst herangezogen werde, sowohl im Krankenhaus als auch im ambulanten Bereich und somit weitaus mehr Bereitschaftsdienste absolvieren, als ein Arzt, der allein als niedergelassener Arzt tätig sei. Es spiele hierbei keine Rolle, ob der enorm belastende klinische Bereitschaftsdienst in Rheinland-Pfalz oder Luxemburg zu absolvieren sei. Die Belastung für den Arzt bleibe dieselbe. Soweit das erstinstanzliche Gericht darauf hinweise, dass die sich ergebende besondere persönliche (Doppel-)Belastung keinen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 9 Nr. 3 BDO darstelle, weil sie als Folge seiner eigenen freien Disposition mit den in dieser Vorschrift beispielhaft aufgeführten, teils schicksalhaften Befreiungsgründen nicht vergleichbar sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch einer Schwangerschaft liege zumeist eine freiwillige Entscheidung zugrunde, ebenso der Weiterführung einer Praxis nach Überschreiten der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Weiterhin sei es hinsichtlich sämtlicher Gründe des § 9 Nr. 3 BDO möglich, sich von den Diensten „frei zu kaufen“. Auch befreie die Anzahl von vier Bereitschaftsterminen die Beklagte nicht davon, anhand der ihr bekannten Umsätze der niedergelassenen Praxen zu prüfen, mit welchem Faktor ein niedergelassener rein privatärztlich tätiger Arzt an den Bereitschaftsdiensten zu beteiligen sei. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 1383/17 - die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2017 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24.7.2017 zu verpflichten, ihn von der Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst im Saarland zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, der Bereitschaftsdienst sei landesrechtlich organisiert und solle die Versorgung der Bevölkerung im Saarland sicherstellen. Die einzelnen Landesgesetze wiesen Abweichungen bei der Heranziehung der Ärzte zum Bereitschaftsdienst auf. Anknüpfungspunkt sei die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung im Zuständigkeitsbereich des saarländischen Gesetzgebers. Die Erwägung des Gerichts, dass ein außerhalb des Saarlandes geleisteter Bereitschaftsdienst daher nicht als Solidarbeitrag zur Versorgung der Patienten im Saarland verstanden werden und keinen Befreiungstatbestand darstellen könne, sei zutreffend. Der Sachverhalt sei der Tätigkeit als hauptberuflicher Klinikarzt im Saarland gemäß § 9 Nr. 3 lit. c BDO nicht vergleichbar. Die Tätigkeit im Klinikum in Luxemburg sei auch keine den weiteren Befreiungsgründen in § 9 BDO vergleichbarer Sachverhalt, sondern der eines Belegarztes in Deutschland vergleichbar. Ein im Saarland tätiger Belegarzt werde aber trotz seiner zusätzlichen Tätigkeit im Krankenhaus nicht von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst befreit. Auch in einem weiteren ihr vorliegenden Fall, bei dem ein in Deutschland niedergelassener Arzt zusätzlich eine Tätigkeit an einem Klinikum in Straßburg (mit vergleichbarer Vertragskonstruktion wie vorliegend) nachgegangen sei, sei eine Befreiung von ihr abgelehnt worden. Es handele sich daher um ein einheitliches Verwaltungshandeln. In den anderen in § 9 BDO genannten Fällen handele es sich um Fallgestaltungen, die es den betroffenen Ärzten faktisch regelmäßig unmöglich machten, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen (z.B. stillende Mütter; Notwendigkeit, die Betreuung von Angehörigen auch nachts sicherzustellen; Prävention bei Ärzten, die das Rentenalter bereits überschritten hätten, und bei Schwangeren, die bei Teilnahme am Bereitschaftsdienst regelmäßig Infektionsgefahren im Sinne des Mutterschutzgesetzes ausgesetzt wären). Diese Fallgestaltungen seien nicht mit der Situation vergleichbar, dass ein Arzt nach eigener freier Disposition entscheide, neben einer beruflichen Tätigkeit als selbständiger Arzt an einem Klinikum in Luxemburg eine weitere Tätigkeit als niedergelassener Arzt in Deutschland aufzunehmen. Die Heranziehung verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot; der Kläger sei im Durchschnitt zur Ableistung von lediglich vier Bereitschaftsdiensten im Jahr verpflichtet. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stelle auch bei einer geringfügigen Beschäftigung eine Heranziehung zu vier Diensten im Jahr keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Nach ständiger Rechtsprechung sei hierbei zu berücksichtigen, dass es dem Arzt gestattet sei, die Bereitschaftsdienste durch einen Vertreter durchführen zu lassen. Der vom Kläger genannte „Preis“ für die Übernahme eines Bereitschaftsdienstes im Saarland müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Dies sei Verhandlungssache zwischen Arzt und Vertreter. Zudem würden aus den Diensten auch Einnahmen erzielt, wie näher ausgeführt wird, so dass in der Regel die Vertreterbestellung kostenneutral bzw. nur mit geringem eigenem Kostenaufwand verbunden sein sollte. Eine wegen der zeitlich eingeschränkten Tätigkeit des Klägers lediglich anteilige Heranziehung sei nach der Bereitschaftsdienstordnung für den selbständig tätigen Arzt nicht vorgesehen, da dies organisatorisch nicht darstellbar sei. Der Umfang der Tätigkeit eines selbständig tätigen Arztes könne sich jederzeit, und zwar ausschließlich von ihm beeinflusst, ändern. Der jeweilige Umsatz könne stets nur nachträglich ermittelt werden und komme als Anknüpfungspunkt für eine Einteilung in den Bereitschaftsdienst schon von daher nicht in Betracht. Ihr lägen entgegen der Darstellung des Klägers keine Angaben zu Umsätzen der Praxen vor. Hinsichtlich der Bereitschaftsdienstumlage habe der Verordnungsgeber in § 13 Abs. 2 BDO eine Rückerstattungsmöglichkeit in Abhängigkeit von Einkommensgrenzen vorgesehen, wovon der Kläger auch Gebrauch gemacht habe. Bei der Bemessung der Umlage sei also bereits eine Privilegierung gegenüber anderen zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichteten niedergelassenen Ärzten erfolgt und gewährleistet. Auf entsprechende Anfrage des Senats hat die Beklagte weiter mitgeteilt, ihr lägen keine Erkenntnisse vor, wie andere Bundesländer/Länder verführen, wenn ein im Saarland tätiger Krankenhausarzt gleichzeitig in einem anderen Bundesland niedergelassen sei. Für den umgekehrten Fall, dass ein im Saarland niedergelassener Arzt außerhalb des Saarlandes zusätzlich in einem Krankenhaus oder in einer Niederlassung tätig sei, habe die Kassenärztliche Vereinigung für den sie betreffenden (deutlich umfassenderen) Bereich der Vertragsärzte mitgeteilt, dass solche Konstellationen zwar nicht ausgeschlossen, ihr aber keine solchen Fälle bekannt seien. Im Bereich der im Saarland niedergelassenen Privatärzte gebe es sechs Ärzte, die auch in einem anderen Bundesland niedergelassen seien. In zwei dieser Fälle seien im Jahr 2012 bzw. 2015 Befreiungen erteilt worden. Wegen Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sei eine dieser Befreiungen zwischenzeitlich widerrufen worden. In den weiteren vier Fällen seien keine Befreiungen ausgesprochen worden. Im Jahr 2015 sei ein Antrag eines Arztes auf Befreiung genehmigt worden, der hauptberuflich als angestellter Klinikarzt im Bereich der Bezirksärztekammer Pfalz tätig sei und nebenberuflich eine Privatpraxis im Saarland eröffnet habe. Zu Ärzten mit Tätigkeit im Ausland lägen zwei Sachverhalte vor: Gegenüber einer an einem französischen Klinikum hauptberuflich als Angestellte tätigen Ärztin, die sich nebenberuflich im Saarland privatärztlich niedergelassen habe, sei eine Befreiung erteilt worden; bei dieser Entscheidung sei zusätzlich relevant gewesen, dass ein weiterer Befreiungsgrund nach § 9 Nr. 3 lit. c BDO vorgelegen habe. Der Antrag eines im Saarland niedergelassenen Arztes auf Befreiung wegen gleichzeitiger Tätigkeit an einem Straßburger Krankenhaus im Jahr 2016 sei nicht genehmigt worden, da kein Anstellungsverhältnis mit dem Krankenhaus bestanden und sich die Tätigkeit daher – wie vorliegend – als die eines selbständigen Arztes, vergleichbar einer Belegarzttätigkeit, dargestellt habe. In diesem Zusammenhang werde nochmals darauf hingewiesen, dass eine belegärztliche Tätigkeit in Deutschland keinen Grund für eine Befreiung eines niedergelassenen Arztes von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst darstelle, was unabhängig davon gelte, ob die belegärztliche Tätigkeit in einem anderen Bundesland oder im Saarland ausgeübt werde. Bei dem Belegarzt bestehe keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst aufgrund der hauptberuflichen Anstellung, sondern allein aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Arztes über die tatsächliche Ausgestaltung seiner selbständigen Tätigkeit. Die belegärztliche Tätigkeit sei Teil der selbständigen Tätigkeit in der Niederlassung. Weitere Fälle hätten bei Prüfung der Befreiungssachverhalte nicht recherchiert werden können. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits angekündigt, sei eine Überprüfung der erteilten Befreiungen beabsichtigt; von Maßnahmen sei bislang im Hinblick auf das noch laufende Verfahren abgesehen worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.7.2022 mitgeteilt, die Kassenärztliche Vereinigung habe am 1.6.2022 eine neue Bereitschaftsdienstordnung verabschiedet, die nach der bereits in Aussicht gestellten aufsichtsbehördlichen Genehmigung zum 4.1.2023 in Kraft treten solle. Die Vertreterversammlung der Beklagten werde am 28.9.2022 über die „beabsichtigten Änderungen“ beschließen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.