Beschluss
12 E 867/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0822.12E867.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.100,00 Euro, für den Vergleich auf 595,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.100,00 Euro, für den Vergleich auf 595,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde, mit der die nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Heraufsetzung des für die Berechnung der Anwaltskosten maßgeblichen Wertes von 595,00 Euro auf 6.630,00 Euro begehren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldsumme maßgeblich, wenn der Antrag einen bezifferbaren Geldbetrag oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird dabei in Streitverfahren, deren Gegenstand die Festsetzung laufender Leistungen – wie sie hier der Kostenbeitrags-bescheid vom 26. Juni 2013 ungeachtet seiner erst nach Klageerhebung erfolgten Aufhebung zum 30. Juni 2013 durch Bescheid vom 12. August 2013 geregelt hat - ist, der Streitwert bei einer aus dem Bescheid ersichtlichen Laufzeit von unter einem Jahr nach dem konkrete Wert der streitigen Leistung und im Übrigen nach der Sum-me der für die ersten zwölf Monate des Heranziehungszeitraums festgesetzten Bei-träge bemessen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 12 E 706/12 - vom 10. Dezember 2009 - 12 E 713/09 - und vom 23. März 2011 - 12 E 288/11 -, juris, jeweils m. w. N. Diese Praxis, die im Einklang mit der Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013; http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) steht, leitet sich aus einer entsprechenden Anwendung der Verfahrenswertregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ab, die im Wesentlichen der früheren Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 12 E 627/13 -, und vom 18. Juni 2013- 12 E 324/13 -. Dass § 52 Abs. 3 GKG zum 1. August 2013 durch die - künftige Geldleistungen betreffende - Regelung in Satz 2 ergänzt wurde, bietet keine Veranlassung, von der dargelegten Streitwertpraxis abzuweichen, zumal die jüngste Neufassung des Streitwertkatalogs ausdrücklich auch darauf zielte, die Änderung des § 52 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen (vgl. die Vorbemerkung Nr. 2), und die bisherige Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs 2004 gleichwohl unverändert übernommen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 12 A 80/11 -. Bei sachgerechter Auslegung des Antrags in der Klageschrift vom 10. September 2013 unter Berücksichtigung der beigegebenen Begründung ist - etwa in Hinblick auf die fortlaufende Erforderlichkeit und Angemessenheit der dem Sohn der Klägerin gewährten stationären Eingliederungshilfe – vorliegend auch die Beitragspflicht als solche und damit die ersatzweise Weitergeltung des früheren – allerdings bestandskräftigen – Kostenbeitragsfeststellungsbescheides der Beklagten vom 18. August 2009 in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund würde sich ein Abstellen auf die bloße Differenz zwischen dem im Geltungszeitraum des neuen Bescheides weitergezahlten niedrigeren Monatsbetrages von 340,00 Euro und dem nunmehr geforderten 425,00 Euro pro Monat nicht als interessengerecht darstellen. Bei dem 12fachen des vollen monatlichen Kostenbeitrags von 425,00 Euro hat es auch mit Blick auf die im angefochtenen Bescheid angeforderte Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu verbleiben. Schon zur analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, an dessen Stelle § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG getreten ist, hat der Senat ausgeführt, vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 -, vom 27. Januar 2010 - 12 E 1110/09 -, vom 5. November 2010 - 12 E 1159/10 - und vom 23. März 2011 - 12 E 288/11 -, dass es nicht angeht, den Zwölfmonatszeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge oder „die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge“ dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG, der dem heutigen § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG entspricht, hinzuzurechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 12 E 1257/06 -, m. w. N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. August 2001 - 4 So 22/01 -, Juris, m. w. N. (Anfechtung eines sozialhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheides); Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 9 TE 762/92 -, ZfSH/SGB 1994, 138 (Verpflichtung zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen); a. A. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 C 23/97 -, a. a. O., welches § 17 Abs. 4 GKG - die Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG - für Zeiträume vor Einreichung der Klage analog anwendet, ohne sich mit der bereits seinerzeit streitigen Frage einer entsprechenden Anwendung dieser Norm (vgl. insoweit die Nachweise im soeben zitierten Beschluss des Hessischen VGH) auseinanderzusetzen, und ihm - ebenfalls ohne Begründung - folgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 C 07.3473 -, a. a. O.; für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 GKG (nur) bei Heranziehungszeiträumen, die vor dem Erlass des Bescheides liegen, OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 -, Juris. Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG) ist - wie auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) - auf die Gegenstandswertbestimmung bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten zugeschnitten. Das bedeutet, dass in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung beider Vorschriften die auf das gerichtliche Verfahren bezogene Hauptsacheentscheidung den Leistungstitel und damit der Beginn des Gerichtsverfahrens die zeitliche Zäsur für die Unterscheidung der regelmäßig eingeklagten (zukünftig) wiederkehrenden Leistungen einerseits und gegebenenfalls von etwaigen zusätzlich geltend gemachten, den Streitgegenstand erweiternden rückständigen (Unterhalts-) Beträgen andererseits bildet. Dem entspricht die Situation bei der Anfechtung eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsbescheides - d. h. im Rahmen der lediglich entsprechenden Anwendung - gerade nicht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist hier nicht etwa die dem Kläger auferlegte materielle Zahlungsverpflichtung als solche, sondern der diese Verpflichtung regelnde Heranziehungsbescheid. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der gesamten mit ihm auferlegten Zahlungsverpflichtung und unabhängig davon, ob mit ihm auch Zahlungsverpflichtungen für Zeiträume vor seinem Erlass begründet werden, der „eigentliche“ Zahlungstitel gegen den Kläger, nicht etwa - wie im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - die zusprechende Gerichtsentscheidung; die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage dient der Prüfung, ob dieser Titel Bestand hat oder aufzuheben ist. Streitgegenstand ist, wenn die Anfechtungsklage uneingeschränkt erhoben wird, dabei der behauptete Anspruch des Klägers auf Aufhebung des gesamten Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der daraus folgenden Rechtsverletzung des Klägers. Vgl. etwa Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 50. Bereits die vorstehenden Überlegungen rechtfertigen es, bei der hier im Heranziehungsstreit nur möglichen analogen Anwendung generell nur die ersten zwölf Monate des in dem Bescheid zugrundegelegten Heranziehungszeitraumes maßgeblich sein zu lassen, womit zugleich für eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG kein Raum mehr ist. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch weitere Überlegungen, die an den Umstand anknüpfen, dass im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit - anders als im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - mit Blick auf das vorausgehende Verwaltungsverfahren regelmäßig Heranziehungszeiträume in Rede stehen werden, die zu einem nicht unerheblichen Teil vor „Einreichung der Klage“ liegen, und dass darüber hinaus Streitgegenstand nicht selten auch die Heranziehung für Zeiträume vor Bescheiderlass sein wird. Bei einer erheblichen Dauer des Verwaltungsverfahrens und/oder bei einer Heranziehung auch zu längeren Zeiträumen vor Bescheiderlass, also bei Vorliegen solcher Umstände, die der Betroffene regelmäßig nicht beeinflussen kann, würde eine analoge Anwendung der Hinzurechungsregelung dazu führen, den mit der entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beabsichtigten sozialen Schutz durch eine nicht unerheb-liche Erhöhung des Gegenstandswertes zu konterkarieren. Außerdem könnte - hielte man die Einreichung der Klage für die maßgebliche Zäsur - in der Fallgestaltung, in der der Heranziehungszeitraum vollständig vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage liegt und mehr als zwölf Monate umfasst, bei konsequenter (analoger) Anwendung des § 51 FamGKG dessen Abs. 1 Satz 1 mangels eines für die Zeit nach der Einreichung der Klage geforderten Betrages gar nicht eingreifen und wäre deshalb die gewollte Begrenzung des Gegenstandswertes auf einen Jahresbetrag nicht zu erreichen. Vgl. zu Vorstehendem auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 - 12 E 678/14 – und vom 6. August 2014 – 12 E 766/14 -. Mit der Beibehaltung des Gegenstandswertes von 595,00 Euro für den Vergleich folgt der Senat der Argumentation der Beschwerdeführer und sieht keinen Anlass zur Änderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.