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Beschluss

12 E 625/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0616.12E625.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Umwandlung der Festsetzung in eine bloß „vorläufige“ Festsetzung und dies mit einem höheren Betrag begehrt, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig; insbesondere konnte das Rechtsmittel nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG ohne Anwalt von der Klägerin persönlich eingelegt werden und wird bei der Kassation der „endgültigen“ Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auch der Mindestwert des Beschwerdegegenstandes von 200 Euro überschritten. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die angegriffene Festsetzung findet in den §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2. Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Anders als die Festsetzung eines Streitwertes, die primär der Berechnung der Gerichtskosten dient und in diesem Zusammenhang eine die Instanz abschließende gerichtliche Kostenentscheidung voraussetzt, soll die Feststellung des Gegenstands-wertes der anwaltlichen Tätigkeit ausschließlich dazu dienen, dem Rechtsanwalt auf Antrag in dem Fall, dass - wie hier wegen der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO - keine Streitwertfestsetzung erfolgt (vergl. § 33 Abs. 1 RVG), die Abrechnung seiner im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erbrachten Leistungen zu ermöglichen. Eine „vorläufige“ Festsetzung des Gegenstandswertes gibt es insoweit nicht. Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach § 33 Abs. 2 RVG seinen Antrag - hier vom 18. Februar 2014 - auf Festsetzung dann stellen, wenn seine Vergütung fällig ist. Der Gebührenanspruch entsteht, sobald der Anwalt die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen beginnt. Vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504. Hier hatte sich der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 26. November 2013 unter Überreichung einer Vollmacht der Klägerin vom 21. November 2013 als deren Vertreter zu den Gerichtsakten gemeldet und zunächst Akteneinsicht zwecks Einarbeitung in den Verfahrensstand beantragt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird der dadurch begründete Vergütungsanspruch fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrags tritt insoweit insbesondere bei - auch vorzeitiger - Beendigung des Mandats ein. Vgl. etwa: OLG Celle, Urteil vom 28. April 2010 - 14 U 157/09 -, juris, m. w. N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 WF 23/07 -, FamRZ 2007, 1112, juris; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 8 RVG Rn. 8 Eine solche Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 angezeigt. Jedenfalls in einem Verfahren ohne Anwaltszwang ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Anzeige der Mandatsniederlegung durch den Rechtsanwalt auch eine Kündigung des Vollmachtsvertrages zugrunde liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 12 A 888/08 -, juris. Es haben danach nicht nur alle Voraussetzungen für eine Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit vorgelegen, sondern auch die festgesetzte Höhe des Messbetrages für die Anwaltsgebühren verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers - wie hier - eine bezifferte bzw. bezifferbare Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Streitverfahren, deren Gegen-stand laufende Leistungen im Jugendhilferecht sind, der Streitwert demnach nach der Summe der für die ersten zwölf Monate des Leistungszeitraums streitigen Beträge zu bemessen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 - 12 E 77/14 - und vom 19. Dezember 2012 - 12 E 706/12 -, juris, jeweils m. w. N. Diese Praxis, die im Einklang mit der Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwert-katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013; http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) steht, leitet sich aus einer entsprechenden Anwendung der Verfahrenswertregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ab, die im Wesentlichen der früheren Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 12 E 627/13 -, und vom 18. Juni 2013 - 12 E 324/13 -. Dass § 52 Abs. 3 GKG zum 1. August 2013 durch die Regelung in Satz 2 ergänzt wurde, bietet keine Veranlassung, von der dargelegten Streitwertpraxis abzuweichen, zumal die jüngste Neufassung des Streitwertkatalogs ausdrücklich auch darauf zielte, die Änderung des § 52 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen (vgl. die Vorbemerkung Nr. 2), und die bisherige Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs 2004 gleichwohl unverändert übernommen wurde. Hier ist das das Verwaltungsgericht von der fortlaufenden Geltendmachung einer monatlichen Differenz zwischen gewährtem Leistungsendgeld und beanspruchten Leistungsendgeld von monatlich 994,- Euro ausgegangen, was einem Jahresbetrag (x 12) von 11.928,00 Euro entspricht. Soweit die Differenz unter Ansehung der lt. Kontoauszügen realiter überwiesenen Gelder sogar 1.000,- Euro betragen soll, kann die Klägerin damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig gehört werden wie mit der Erstreckung der Differenz auf inzwischen mehr als 12 Monate. Denn durch eine niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes wird sie keinesfalls beschwert, sondern mit Blick auf eventuell geringere Anwaltskosten allenfalls begünstigt. Das gilt auch insoweit, als die monatlich Differenz seit Beginn des Jahres 2014 durch tarifliche Entgelterhöhungen angestiegen sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.