Beschluss
11 B 1330/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1217.11B1330.12.00
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Leitsätze
Zum Fall einer für sofort vollziehbar erklärten straßenrechtlichen Ordnungsverfügung, mit der die Beseitigung von Altkleidersammelcontainern, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen aufgestellt worden sind, verlangt und das künftige Unterlassen einer weiteren Aufstellung derartiger Container ohne eine solche Erlaubnis verfügt wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Fall einer für sofort vollziehbar erklärten straßenrechtlichen Ordnungsverfügung, mit der die Beseitigung von Altkleidersammelcontainern, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen aufgestellt worden sind, verlangt und das künftige Unterlassen einer weiteren Aufstellung derartiger Container ohne eine solche Erlaubnis verfügt wurde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der straßenrechtlichen Untersagungsverfügung vom 12. September 2012 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, die Antragsgegnerin habe den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung getragen, indem sie das besondere öffentliche Interesse eigenständig und am konkreten Einzelfall orientiert begründet hat. Denn die in der Begründung aufgeführten Erwägungen der Antragsgegnerin, wegen eines "fortgesetzten, ordnungswidrigen Verhaltens" im Wege des Sofortvollzugs einzuschreiten, beziehen sich ersichtlich auf die dem Antragsteller fehlende Erlaubnis für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern. Die weiteren Ausführungen, es bestehe "die Notwendigkeit eines nachdrücklichen und wirksamen Einschreitens, um der Signalwirkung vorzubeugen, die eine beharrliche Ignoranz von Rechtsnormen in der Öffentlichkeit haben kann", machen zudem deutlich, dass die Antragsgegnerin damit das fortgesetzt ordnungswidrige Handeln des Antragstellers meint, was wegen der Gefahr der Nachahmungen sofort unterbunden werden müsse. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern ist. Allein das Fehlen der für die Nutzung öffentlicher Straßenflächen gemäß § 18 StrWG NRW erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtigt die zuständige Behörde zu Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 StrWG NRW. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 11 B 302/12 -, n. v., m. w. N. Die Straßenbaubehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats aufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall auch nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -, juris, und vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NWVBl. 1997, 269 (271). Die Einwände des Antragstellers gegen die inhaltliche Bestimmtheit des angegriffenen Bescheides greifen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ebenso wenig durch. Vom Empfängerhorizont des Antragstellers aus ist die Regelung, "die von Ihnen im gesamten Stadtgebiet E. auf öffentlicher Wegefläche zum Zwecke der Altschuh- und Altkleidersammlung aufgestellten Container ... zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen", so vollständig, dass klar und unzweideutig erkennbar ist, wie er sein Verhalten daran auszurichten hat. Abgesehen davon, dass in der streitigen Verfügung beispielhaft Containerstandorte mit Straße und Hausnummer aufgeführt sind und die Antragsgegnerin zudem erläutert hat, welche Bestandteile eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 StrWG NRW umfasst, musste die Antragsgegnerin im Übrigen bei der Vielzahl der unterschiedlichen und zudem wechselnden Standorte der Container keine weitere Konkretisierung vornehmen. Der Antragsteller weiß selbst am besten oder müsste es wissen, wo er die fraglichen Container aufgestellt hat bzw. hat aufstellen lassen. Ebenso liegt es allein in seiner oder einer ihm zuzurechnenden Kenntnis, ob er für die Nutzung von Aufstellungsflächen - bei der Nutzung von privatem Grund und Boden oder nicht dem Gemeingebrauch dienender öffentlicher Wegeflächen (vgl. § 23 StrWG NRW) - die erforderlichen privatrechtlichen Nutzungsverträge abgeschlossen hat. Insoweit verfängt ebenfalls nicht der Vortrag des Antragstellers, dass er "die Kleidersammlungen nicht selbst vornimmt, sondern diese von einem gewerblichen Dienstleister ausführen lässt". Diese Feststellung gilt auch, soweit der Antragsteller damit seine Störereigenschaft in Zweifel ziehen sollte. Bezeichnenderweise benennt der Antragsteller den angeblichen Dienstleister nicht einmal. Im Übrigen weisen die Hinweisaufkleber auf den Containern ausweislich der Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ausschließlich auf den Antragsteller hin. Ebenso hat der erste Vorsitzende des Antragstellers in seinem Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin auf "Unsere" Container hingewiesen (E-Mail vom 12. Oktober 2011, Bl. 5 BA 1b) und hinsichtlich des von der Antragsgegnerin monierten Aufstellens von Containern "auf ÖWG" erklärt, "meine Mitarbeiter sind davon ausgegangen das es Erlaubt ist" (Bl. 8 BA 1b) und dass "Ehemaligen Erfüllungsgehilfen" gekündigt worden sei (Bl. 13 BA 1a). Der weitere auf das Urteil des Bay. VGH vom 15. März 2006 - 8 B 03.3360 - (Bay.VBl. 2006, 635) gestützte Einwand, die Antragsgegnerin habe keine "in die Zukunft wirkende(n) ... pauschalen (stadtgebietsweiten) Untersagungsverfügungen" erlassen dürfen, greift nicht durch. Zum einen verhält sich diese Entscheidung zu dem Fall einer noch nicht eingetretenen Sondernutzung und im Wesentlichen zu den Eingriffsbefugnissen der Behörde nach bayerischem Landesstraßenrecht. Hier liegt aber bereits eine unerlaubte Sondernutzung vor, zudem ist insbesondere das nordrhein-westfälische Straßen- und Wegegesetz anwendbar. Auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Straßenrechts entspricht es jedoch der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass das der Straßenbaubehörde nach § 22 Satz 1 StrWG NRW zustehende Recht, die rechtswidrige Nutzung der Straße zu untersagen, nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch die Befugnis zum Erlass von Unterlassungsverfügungen mit einschließt. Denn auch dann, wenn eine unerlaubte Sondernutzung nicht fortlaufend, sondern in unregelmäßigen Zeitabständen und jeweils nur kurzfristig, aber jedenfalls wiederholt ausgeübt wird und wenn - wie hier - nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu erwarten ist, besteht für die Straßenbaubehörde das Bedürfnis, zur Verhinderung einer weiteren illegalen Sondernutzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Behörde nicht ununterbrochen das gesamte öffentliche Straßennetz ihres Zuständigkeitsbereichs auf nur kurzfristige Ausübungen der Sondernutzung kontrollieren kann, um dagegen jeweils aktuell mit der Anordnung, die gerade ausgeübte Sondernutzung zu beenden, einschreiten zu können, ist sie berechtigt, mit einer zwangsmittelbewehrten Unterlassungsverfügung gegen eine mit Sicherheit zu erwartende weitere illegale Sondernutzung vorzugehen. Anders wäre in diesen Fällen keine effektive Beendigung unerlaubter Sondernutzungen möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -, juris. Unerheblich ist für den vorliegenden Rechtsstreit, ob der Antragsteller die Container vor dem Hintergrund einer gemeinnützigen Tätigkeit betreibt. Diese Frage ist weder in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin thematisiert worden noch war sie unbeschadet der sich damit beschäftigenden Ausführungen im Beschluss erster Instanz für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich. Im Übrigen dürfte, ohne dass es hier darauf ankäme, selbst eine karitative Organisation nicht vom Erfordernis der vorherigen Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Wertstoffcontainern befreit sein. Vgl. zum Landesstraßenrecht von Bremen: OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 1996 - 1 B 102/96 -, GewArch 1996, 376 (377). Da rechtliche Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung weder substantiiert geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, hat das Verwaltungsgericht auch insoweit den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).