Leitsatz: Der Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung der Straßenbaubehörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers kann in Ermangelung konkreter Angaben zu dem zu erwartenden Gewinn pro Jahr im Regelfall ermessensgerecht gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt werden. Werden im Klageverfahren Ansprüche auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für mehrere Altkleidercontainer an unterschiedlichen Standorten verfolgt, ist es gerechtfertigt, den Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro je Altkleidercontainer in Ansatz zu bringen und die einzelnen Streitwerte in Anlehnung an § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht in Höhe von 190.000,00 Euro begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist der Beschwerde zwar zuzugeben, dass die erstinstanzliche Entscheidung missverständlich ist. Zum einen nimmt die erste Instanz als maßgebliche Bestimmung für die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG Bezug, zum anderen wurde aber „für die beantragten 38 Sondernutzungserlaubnisse jeweils der Regelstreitwert von 5.000,- Euro angesetzt“. Dies wird dem gesetzlichen Regelungszusammenhang nicht eindeutig gerecht. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Der „Regelstreitwert“ - auch „Auffang(streit)wert“ genannt - in Höhe von 5.000,00 Euro ist also nur dann festzusetzen, wenn § 52 Abs. 1 GKG nicht greift. Geht es wie hier um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für gewerbliche Zwecke, kann im Einzelfall der Richtwert in Nr. 43.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 562 = DVBl. 1996, 605) als Empfehlung einen Anhaltspunkt bieten (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkataloges). Hiernach wird vorgeschlagen, bei Sondernutzungen den zu erwartenden Gewinn bis zur Grenze des Jahresbetrages, mindestens 500,00 Euro, als Streitwert festzusetzen. Zu der Frage, welchen konkreten Gewinn die Klägerin im Durchschnitt für einen Altkleidersammelcontainer pro Jahr erwartet, hat sie keinerlei Angaben gemacht. Der Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung der Straßenbaubehörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers kann in Ermangelung konkreter Angaben zu dem zu erwartenden Gewinn pro Jahr im Regelfall ermessensgerecht gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt werden. Denn angesichts der Tatsachen, dass der Weiterverkauf von Altkleidern an Sortierbetriebe im Allgemeinen ca. 400,00 Euro bis etwa 450,00 Euro pro Tonne erbringt, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 6. Juli 2013: Altkleidermarkt: Lumpen und Sammler, www.spiegel.de/ wirtschaft/unternehmen /altkleider-sammlung-was-passiert-mit-den-spenden, und n-tv vom 27. Mai 2013, Viele Sammelcontainer sind illegal, www.n-tv.de/ratgeber /Viele-Sammelcontainer-sind-illegal-article10714971.html, in Deutschland pro Jahr etwa 1,5 Millionen Tonnen Altkleider zusammenkommen und rund 120.000 Altkleidercontainer aufgestellt sind, vgl. Evangelischer Pressedienst vom 19. August 2013: Altkleider: Nicht immer für einen guten Zweck, www.epd.de , entfallen rechnerisch auf jeden Altkleidercontainer ca. 12,5 Tonnen/Jahr. Daher ist die vom Verwaltungsgericht angenommene Gewinnerwartung von 5.000,00 Euro je Container, was rund 11 bis 12,5 Tonnen Altkleider je Container und Jahr entspricht, jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Der weitere Einwand der Beschwerde, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Beseitigung illegal aufgestellter Altkleidercontainer und das künftige Unterlassen der Aufstellung solcher Container sei bei fünf in Rede stehenden Altkleidercontainern auf der Grundlage der §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG ein Gesamtstreitwert von insgesamt nur 10.000,00 Euro - je Regelungsgegenstand 5.000,00 Euro - angenommen und wegen des Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes nur zur Hälfte in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 11 B 1330/12 -, juris, Tenor und Rn.16, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn das hier streitig gewesene Begehren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist unter Streitwertgesichtspunkten nicht mit einem Verfahren vergleichbar, in dem es um die Beseitigung illegal aufgestellter Altkleidercontainer und das künftige Unterlassen der Aufstellung solcher Container geht. Was schließlich den Gesamtstreitwert anbelangt, ist es im Übrigen gerechtfertigt, den Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro je Altkleidercontainer in Ansatz zu bringen und die einzelnen Streitwerte in Anlehnung an § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wenn im Klageverfahren Ansprüche auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für mehrere Altkleidercontainer an unterschiedlichen Standorten verfolgt werden. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Werte der jeweiligen Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet. Diese im Grundsatz eine objektive Klagehäufung betreffende Wertvorschrift kann hier für die Streitwertfestsetzung fruchtbar gemacht werden. Hinter dieser Bestimmung steht letztlich der Gedanke, dass derselbe Streitgegenstand der Gebührenbemessung nicht zwei- bzw. mehrfach zugrunde gelegt werden soll. Ein derartiges Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität greift aber vorliegend nicht ein. Zwar wurde die Klage gegen die Beklagte auf Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis von der Klägerin zusammengefasst für 38 Standorte erhoben. Im Verwaltungsverfahren sind die Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aber für jeden Containerstandort gesondert gestellt worden. Die Zusammenfassung in einer Klage geschah daher offenkundig nur aus Zwecken der Vereinfachung bzw. weil die Beklagte der Klägerin nur einen insgesamt ablehnenden Bescheid erteilt hatte. Die Frage, ob die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen hat, hätte allerdings bei Durchführung des Klageverfahrens für jeden Containerstandort gesondert geprüft werden müssen. Insofern lagen objektiv mehrere Ansprüche von selbständigem Wert vor, weil zwischen ihnen keine wirtschaftliche Identität bestand. Vgl. zu § 12 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. § 5 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410 = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).