Beschluss
12 A 701/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1008.12A701.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 122.919,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 122.919,51 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Rückerstattung in Höhe 122.919,51 Euro abgelehnt, weil die gezahlten Beträge nicht - wie in § 112 SGB X vorausgesetzt - zu Unrecht erstattet worden seien. Zwar habe die Beklagte ursprünglich keinen Anspruch auf Erstattung der seit dem 12. November 2008 im Hilfefall N. B. aufgewendeten Leistungen gegen die Klägerin gehabt, sondern nach § 89c SGB VIII gegen die Städte X. bzw. I. als gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Leistungsträger. Die Beklagte habe jedoch gegen die Klägerin in analoger Anwendung des § 414 BGB einen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Beteiligten hätten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X eine Schuldübernahmevereinbarung abgeschlossen. Die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 für die Zeit ab dem 12. November 2008 das Angebot unterbreitet, ihr die in dem Jugendhilfefall N. B. entstandenen Kosten zu erstatten. Dieses Angebot habe sie im Sommer 2010 wiederholt. Die Beklagte habe daraufhin mitgeteilt, sie werde nach der Fallübergabe an I. die Kosten abschließend zusammenstellen, so dass Einigkeit über die Übernahme der Kostenerstattungsverpflichtungen durch die Klägerin bestanden habe. Die Rückforderung der dann erfolgten Erstattung komme auch nicht deswegen in Betracht, weil angesichts der Körperbehinderung der Hilfeempfängerin der zuständige Sozialhilfeträger gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig hätte in Anspruch genommen werden müssen. Denn nach § 89f Abs. 1 SGB VIII richte sich der Umfang des Erstattungsanspruchs auf die Kosten, die für rechtmäßig geleistete Jugendhilfe aufgewandt worden seien. Der Vorrang der Sozialhilfe führe aber nicht dazu, dass Leistungen der Jugendhilfe zu Unrecht erbracht würden. Der Anspruch des erstattungsberechtigten Trägers (der Beklagten) sei ferner nicht mit Blick auf den Interessenwahrungsgrundsatz gemindert. Zwar treffe den leistungsgewährenden Jugendhilfeträger die Obliegenheit, alle im Einzelfall zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die erstattungsfähigen Kosten - grundsätzlich auch durch gerichtliche Geltendmachung anderer Kostenerstattungsansprüche - gering zu halten; die Verletzung dieser Obliegenheit könne den Erstattungsanspruch mindern oder entfallen lassen. Ob die Beklagte als eigentlich unzuständiger und nur vorläufig leistender Jugendhilfeträger einen Anspruch nach § 104 SGB X gegen den (zuständigen überörtlichen) Sozialhilfeträger hätte durchsetzen können, könne indes offen bleiben, da dieser gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII nicht vorrangig sei und ihn daher auch nicht verdrängen könne. Vielmehr sei der Anspruch aus § 89c SGB VIII vorrangig, da anderenfalls der nicht mehr in eigener örtlicher Zuständigkeit tätige, ausschließlich im Interesse des Hilfeempfängers leistungsverpflichtete Jugendhilfeträger die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger prüfen und ggf. das Prozessrisiko tragen müsste. Wenn zudem der dem Grunde nach örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger die Fallübernahme und Kostenerstattung (wegen vermeintlicher Unzuständigkeit) ablehne, müsste der vorläufig leistende Jugendhilfeträger ggf. auch diesen auf Kostenerstattung verklagen, so dass er jedenfalls mit einer Klage unterliegen würde. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klägerin könne sich ferner nicht darauf stützen, dass sie bei Kenntnis der Körperbehinderungen der Hilfeempfängerin keine Zahlungen an die Beklagte geleistet hätte. Für eine Unkenntnis bei Vertragsabschluss sei nichts ersichtlich; eine Anfechtung habe sie nicht erklärt. Schließlich stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn sich die Beklagte auf die getroffene Vereinbarung berufe. Im Gegenteil dürfte sich - selbst wenn man die Gültigkeit des Vertrags verneinte - die Rückforderung als treuwidrig darstellen. Denn die Klägerin habe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Bewusstsein der im Gesetz vorgesehenen Kostenerstattung die Kosten der Jugendhilfemaßnahmen an die Beklagte gezahlt und diese damit veranlasst, ihrerseits keine - mittlerweile zudem verjährten - Kostenerstattungsansprüche gegenüber X. und I. zu verfolgen. Es sei auch nicht treuwidrig, dass die Beklagte die Zahlungen in Kenntnis dessen angenommen habe, dass ihr seitens der Klägerin keine Zahlungen zugestanden hätten. Sie habe vielmehr davon ausgehen können, dass die Klägerin das Zahlungsangebot zur Verwaltungsvereinfachung im eigenen wohlverstandenen Interesse und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Körperbehinderung der Hilfeempfängerin - gemacht habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass angesichts der damals fehlenden Akzeptanz von Leistungen in Vollzeitpflege bei den Trägern der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe viele Jugendämter von einer Durchsetzung des Vorrangs der Sozialhilfe abgesehen hätten. Sofern die Klägerin mit Blick auf das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2012 - 12 A 1514/10 - den gewählten Weg zur Verwaltungsvereinfachung nicht mehr für sinnvoll gehalten habe, hätte sie - die diese Vorgehensweise selbst vorgeschlagen habe - dies der Beklagten schon deutlich vor Ablauf der Verjährungsfrist und nicht erst im April 2015 mitteilen können. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass im Rahmen der tatsächlich vorrangigen Sozialhilfe der überörtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig für die geleistete Eingliederungshilfe sei. Die Zuständigkeit liege vielmehr beim örtlichen Sozialhilfeträger, hier der Beklagten selbst. Angesichts der originären Zuständigkeit der Beklagten sei die Kostenerstattung durch die Klägerin zu Unrecht erfolgt, so dass ein Anspruch auf Rückerstattung der erstatteten Kosten nach § 112 SGB XII bestehe. Damit dringt sie im Ergebnis nicht durch. Die Klägerin legt mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die von ihr an die Beklagte geleistete Kostenerstattung, wie in der Anspruchsnorm des § 112 SGB XII vorausgesetzt, zu Unrecht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Zahlung selbst dann, wenn die Beklagte ursprünglich keinen Anspruch auf Erstattung der im Hilfefall B. aufgewendeten Leistungen gehabt habe, nicht zu Unrecht, sondern mit Rechtsgrund geleistet worden sei. Denn es sei in analoger Anwendung des § 414 BGB von einer Schuldübernahme durch die Klägerin im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§§ 53 ff. SGB X) und damit einem Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung gegen die Klägern auszugehen. Die (wirksame) vertragliche Schuldübernahme stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage, so dass der Senat dies der weiteren Überprüfung zugrunde zu legen hat. Umstände, die zur Folge hätten, dass die streitgegenständliche Kostenerstattung gleichwohl zu Unrecht bzw. ohne Rechtsgrund erfolgt ist, lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Das umfassende Vorbringen der Klägerin (unter I. 1. ihrer Antragsschrift) zur vorrangigen Leistungsverpflichtung des Trägers der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber dem Träger der Jugendhilfe, soweit es - wie hier bei der Hilfeempfängerin - um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung und deren Betreuung in einer Pflegefamilie geht, führt nicht weiter. Denn das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung genau in diesem Sinne angesichts der schweren spastischen Behinderungen eine Körperbehinderung der Hilfeempfängerin zugrunde gelegt und demgemäß - aus Sicht der Klägerin "zu Recht" - den Vorrang der Sozialhilfe bzw. sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe angenommen (vgl. Seite 11 f. des Urteilsabdrucks). Ebenso hat es festgestellt, dass dieser Vorrang im Fall eines körperbehinderten Kindes auch dann gelte, wenn es im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie untergebracht werde. Die Klägerin macht weiter geltend, entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts sei sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII zugunsten eines minderjährigen Hilfeempfängers nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe, sondern der örtliche Träger; dies sei hier die Beklagte (vgl. Abschnitte I. 2. und 3. der Antragsschrift). Dies geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, das nicht in einem Dreipersonenverhältnis zwischen der Klägerin, der Beklagten und dem überörtlichen Sozialhilfeträger, sondern in der Schuldübernahmevereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten, wonach die Klägerin bereit war, auf die Schuld der Städte X. und I. zu zahlen, den Rechtsgrund für die von der Klägerin geleistete Erstattung gesehen hat. Das Verwaltungsgericht hat - unabhängig von einer womöglich unzutreffenden Annahme der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers - allgemein hervorgehoben, der Vorrang der Sozialhilfe führe nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der jugendhilferechtlichen Leistungserbringung und die Klägerin könne gegenüber der Beklagten nicht einwenden, dass diese - entgegen dem Interessenwahrungsgrundsatz - eine Durchsetzung der vorrangigen sozialhilferechtlichen Zuständigkeit und entsprechender Kostenerstattungsansprüche unterlassen habe. Dass und warum etwas anderes gelten könnte, wenn die Beklagte selbst der zuständige Sozialhilfeträger ist, legt die Klägerin nicht näher und unter Auseinandersetzung mit dem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts dar. Es kann indessen dahinstehen, ob die Beklagte vorliegend - mit Blick auf den Vorrang der Sozialhilfe bzw. sozialrechtlichen Eingliederungshilfe - letztlich der zuständige kostenerstattungspflichtige Träger für die hier zugrunde liegende Hilfeleistung war. Denn dies ist - jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation - im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Es ist zwar zutreffend, dass eine Verletzung des sog. Interessenwahrungsgrundsatzes den Anspruch des erstattungsberechtigten Trägers mindern oder sogar ganz entfallen lassen kann. Dieser (auch) aus § 89f SGB VIII folgende, letztlich aber allgemeine und aus Treu und Glauben abzuleitende Rechtsgrundsatz besagt, dass der eine Leistung gewährende Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln hat, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Dementsprechend hat ein leistungsgewährender Träger die Obliegenheit, alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die (erstattungsfähigen) Kosten möglichst gering zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019- 12 A 2279/17 -, juris Rn. 16, vom 13. Juni 2013 - 12 A 360/13 -, juris Rn. 19, und vom 7. September 2012 - 12 A 1434/12 -, juris Rn. 15, sowie Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1514/10 -, juris Rn. 53 ff. Darauf, ob und in welchem Umfang die Beklagte hier Kostenerstattungsansprüche hätte geltend machen müssen oder sie möglicherweise sogar selbst sozialhilferechtliche Kostenträgerin gewesen wäre, kommt es hier jedoch nicht an. Denn Rechtsgrund für die von der Klägerin an die Beklagte geleistete (und im vorliegenden Verfahren zurückgeforderte) Kostenerstattung war nicht ein (unmittelbar) aus dem SGB VIII folgender Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr beruhte die Erstattung nach den - im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer wirksamen, im Oktober 2009 getroffenen Schuldübernahmevereinbarung zwischen den Beteiligten. Diese haben die Beteiligten "zur Verwaltungsvereinfachung" (vgl. den internen Vermerk der Klägerin vom 27. November 2015, Beiakte Heft 1 am Ende) vorgenommen, obwohl sie sich dessen bewusst waren, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung (nach 89a Abs. 1 SGB VIII), sondern allenfalls gegen die Städte X. bzw. I. (nach § 89c SGB VIII) hatte. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten und auch der Klägerin die Körperbehinderung der Hilfeempfängerin aufgrund spastischer Behinderungen nicht bekannt gewesen wäre; gegen die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 14 des Urteilsabdrucks) hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts eingewendet. Gleichwohl hat sie sich aus eigenen Stücken verpflichtet, die im Jugendhilfefall B. angefallenen Kosten der Beklagten zu erstatten. In der Folgezeit ist weder eine Anfechtung erfolgt, noch hat die Klägerin später, als die Beklagte die aufgewendeten Leistungen zusammengestellt hatte, die Zahlung verweigert. Vielmehr hat die Klägerin, als sich die Vorlage der Abrechnung durch die Beklagte verzögerte, bei der Beklagten insoweit im Juli 2010 nochmals nach der Abrechnung gefragt. Schließlich wendet sich die Klägerin hier nicht gegen eine von der Beklagten als (vorläufige) Kostenträgerin begehrte Kostenerstattung, sondern fordert eine bereits vor mehreren Jahren (auf vertraglicher Basis) vorgenommene Kostenerstattung an die Beklagte zurück. Auf den Interessenwahrungsgrundsatz, der gerade dem besonderen Schutz des Erstattungsschuldners dient, kann sich die Klägerin nach alldem nicht berufen. Ob etwas anderes gelten kann, wenn die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kostenerstattungsgläubigers offenkundig ist, kann dahinstehen. Denn dies war hier bereits angesichts der Unterbringung der der Hilfeempfängerin in einer Pflegefamilie, der verschiedenen vorausgegangen, teilweise in anderen Einrichtungen erfolgten Unterbringungen, der verschiedenen Wohnorte und Unterbringungen der Eltern bzw. Mutter der Hilfeempfängerin nicht der Fall. Insbesondere war auch nicht offenkundig, inwieweit es sich bei der hier maßgeblichen "sonstigen betreuten Wohnform" i. S. v. § 34 SGB VIII - entgegen der Ansicht der Klägerin ist die streitgegenständliche Leistung nicht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt worden - um eine teilstationäre oder stationäre Einrichtung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) der seinerzeit maßgeblichen AusführungsVO zum SGB XII handelt und ob die dann grundsätzlich vorgesehene Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach Halbsatz 2 dieser Regelung nicht greift, weil die Hilfegewährung in der betreuten Wohnform womöglich überwiegend aus anderen - nicht behinderungsbedingten - Gründen erforderlich war. Mit ihren Einwendungen zur Höhe der Kostenerstattung (vgl. II. der Antragsschrift) dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie (die Klägerin) auch nicht denjenigen Anteil der Jugendhilfeleistungen zu tragen, der für die Sicherung des Lebensunterhalts der Hilfeempfängerin aufgewandt worden sei. Denn die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts waren nicht entscheidungstragend. Sie betrafen den - nur unterstellten - Fall, dass man nicht vom Vorliegen eines gültigen Vertrags zur Kostenübernahme ausgehen würde (vgl. Seite 15 des Urteilsabdrucks). Lediglich für diesen (unterstellten) Fall hat das Verwaltungsgericht angenommen, eine Rückforderung durch die Klägerin stelle sich angesichts des Umstandes, dass sie jedenfalls für die auf den Lebensunterhalt aufgewendeten Leistungen auch unter Durchsetzung des Vorrangs der Eingliederungshilfe erstattungspflichtig (gegenüber dem nach § 86 Abs. 6 SGBVIII zuständigen Leistungsträger) bleibe, als treuwidrig dar. Die Wirksamkeit der Vereinbarung hat die Klägerin - wie bereits dargestellt - mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).