Beschluss
15 A 482/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0102.15A482.11.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 146,78 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 146,78 Euro festgesetzt G r ü n d e: I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten sowie dessen Mitglied. Der Beklagte zog sie mit Beitragsbescheid vom 17. Juli 2008 zu einem Wasserverbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 146,78 Euro heran. Der Beitrag setzt sich aus Einzelbeträgen für die Unterabschnitte Hochwasserschutz, Schöpfwerk und Gewässer zusammen. Maßstab für die Festsetzung im Unterabschnitt Gewässer ist ein gewichteter Flächenmaßstab. In den beiden anderen Unterabschnitten legt der Beklagte den Grundsteuermessbetrag einschließlich gebildeter Ersatzwerte zugrunde. Der jeweilige Hebesatz für die Unterabschnitte Schöpfwerk und Gewässer erfolgt dabei einheitlich für sämtliche Grundstücke im Verbandsgebiet bzw. für die Einzugsgebiete der Gewässer, für deren Unterhaltung der Beklagte zuständig ist. Schließlich werden für die Unterabschnitte Hochwasserschutz und Schöpfwerk Ersatzwerte für diejenigen Grundstücke gebildet, für die durch das Finanzamt kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Beitragsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Beitragsbescheid sei in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk rechtswidrig, da der Beklagte entgegen seiner Satzungsregelung nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen hinreichend Ersatzwerte gebildet habe. Ferner sei die Veranlagung in den Unterabschnitten Schöpfwerk und Gewässer rechtswidrig, da der Beklagte entgegen seiner Regelung in §§ 46 Abs. 1 lit. b), 47 Abs. 2 seiner Verbandssatzung (VS) keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete der von ihm unterhaltenen Gewässer festgesetzt habe. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe den Anlagenbegriff des Wasserverbandsgesetzes (WVG) rechtlich unvertretbar und sachlich nicht geboten viel zu weit ausgedehnt. Er ‑ der Beklagte - halte an seiner Ansicht fest, dass die alleinige Anwendung des Grundsteuermessbetrages auf Anlagen, deren Eigentum mit dem Grundstückseigentum zusammenfalle, eine zulässige Pauschalierung im Sinne des Wasserverbandsgesetzes darstelle. Eine Ersatzbewertung sei grundsätzlich nur für solche Sachen durchzuführen, auf die das Bewertungsgesetz anwendbar sei. Die Möglichkeit, Zusatzbeiträge - z. B. für Durchlässe und andere Anlagen - zu erheben, bleibe hiervon unberührt. Dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass ein vom Grundeigentum isoliertes Eigentum an einer Anlage in jedem Fall zwingend die Mitgliedschaft in einem Verband nach sich ziehe. Es könne sein, dass sich in manchen Fällen eine Mitgliedschaft durch Heranziehung begründen ließe, zwingend erscheine dies jedoch nicht. Denn hierfür sei eine sehr weite Auslegung des Anlagenbegriffs im Wasserverbandsgesetz erforderlich, die sich weit von dem historisch gewachsenen Verständnis des Begriffs und seiner bisherigen Handhabung entferne. In Fällen eines vom Grundeigentum isolierten Anlageneigentums sei - solange die Voraussetzungen für eine dingliche Mitgliedschaft nicht zweifelsfrei gegeben seien - allenfalls eine reine Nutznießerschaft im Sinne von § 28 Abs. 3 WVG anzunehmen, die sich bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen durch eine Heranziehung zu einer Mitgliedschaft verdichten könne. Die Nichtveranlagung von Nutznießern führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Soweit das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid auch deshalb aufgehoben habe, weil er – der Beklagte – bei der Veranlagung in den Unterabschnitten Schöpfwerk und Gewässer entgegen den Regelungen in §§ 46 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 2 (VS) keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete der von ihm unterhaltenen Gewässer festgesetzt, sondern die Kosten gleichmäßig auf den gesamten Entwässerungspolder C. -I. umgelegt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei zwar zuzugestehen, dass die Formulierungen in der Verbandssatzung insoweit missverstanden werden könnten. Die gleichmäßige Umlage der Kosten im Entwässerungspolder habe aber der Intention der Bezirksregierung Düsseldorf als Satzungsgeberin und der bis dahin geübten Praxis der Vorgängerverbände entsprochen, die in dem neu gegründeten Großverband aufgegangen seien. Die Gründung des Großverbandes sei nach dem Leitsatz erfolgt: Ein Verband, ein Beitrag. Dessen ungeachtet seien die vorzitierten Vorschriften mit Satzung vom 9. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2007 geändert worden. Danach gelte nunmehr ein einheitlicher Hebesatz für alle Grundstücke. In der Sache vertrete er - der Beklagte - aber auch weiterhin die o. g. Auffassung, dass auch die frühere Satzungsfassung bei der angegriffenen Beitragserhebung für die Gewässerunterhaltung und die Schöpfwerke zutreffend angewandt worden sei. Der Beklagte, der sein Berufungsvorbringen mit Schriftsatz vom 17. November 2011 wiederholt, vertieft und weiter ergänzt, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich – sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen das durch den Beklagten angegriffene Urteil. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf sich bei dieser befindlichen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung für unbegründet hält. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Heranziehung zum Verbandsbeitrag seine Rechtsgrundlagen in § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) und der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Satzung des Beklagten - in der jeweils maßgeblichen Fassung - vom 12. Dezember 2006 (VS) findet. Danach ist der Kläger als Mitglied des Beklagten grundsätzlich verpflichtet, diesem gegenüber Beiträge in Form von Geldleistungen nach Maßgabe der vom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln zu leisten (§ 42 VS). Die für das Veranlagungsjahr 2007 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Wasserverbandsbeitrag in Höhe von 146,78 Euro verstößt jedoch – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - in zweifacher Hinsicht gegen geltendes Recht. 1. Der angegriffene Beitragsbescheid erweist sich nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts zunächst insoweit als rechtswidrig, als der Beklagte in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen hinreichende Ersatzwerte gebildet hat. Als Beitragsmaßstab für den Hochwasserschutz und für den Schöpfwerksbeitrag sieht die Verbandssatzung des Beklagten in § 44 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 die Summe der ungekürzten Grundsteuermessbeträge der Grundstücke, Gebäude und Anlagen im geschützten Gebiet, die die Mitgliedschaft begründen, vor. Davon ausgehend verteilt sich gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 1 VS die Beitragslast auf die Mitglieder nach dem Verhältnis der ungekürzten Grundsteuermessbeträge und Ersatzwerte. Letztere sind zu bilden für Grundstücke und bauliche Anlagen, für die vom Finanzamt kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird oder die nur zum Teil bewertet sind (§§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 47 Abs. 3 Satz 2 VS). Soweit die Satzung am 26. Oktober 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2007 dahin geändert worden ist, dass die in den vorzitierten Vorschriften für bauliche Anlagen verlangte Ersatzwertbestimmung entfällt, ist diese Satzungsänderung unbeachtlich. Soweit ihr Rückwirkung beigemessen worden ist, wird mit ihr rückwirkend vormals gültiges – rechtsfehlerfrei gesetztes - Satzungsrecht geändert. Das ist wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unzulässig. Denn mit der Satzungsänderung vom 26. Oktober 2010 würde aus dem Kreis der Beitragspflichtigen rückwirkend ein Teil der der Beitragspflicht Unterworfenen ausscheiden mit der Folge, dass sich die Beitragslast für die verbleibenden Beitragspflichtigen erhöht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 15 A 579/12 -, juris Rn. 18. Dessen ungeachtet wäre der Beitragsbescheid aber auch bei zu Argumentationszwecken unterstellter zulässiger Rückwirkung der o. g. Satzungsänderung rechtswidrig. Denn die Satzungsänderung würde – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - gegen höherrangiges Recht verstoßen, worauf auch das Verwaltungsgericht sinngemäß richtig abgestellt hat. Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass der gewählte Beitragsmaßstab des Grundsteuermessbetrages im Zusammenspiel mit den zu bildenden Ersatzwerten nicht zu beanstanden ist. Er steht unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts im Einklang mit den Vorgaben des § 30 WVG. Mit der angegriffenen Entscheidung geht der Senat dabei davon aus, dass die Anwendung des Grundsteuermessbetrages als Beitragsmaßstab in den Fällen, in denen Grundstücke und Anlagen nach dem Grundsteuergesetz nicht der steuerlichen Veranlagung unterliegen, zwingend die Bildung von Ersatzwerten beinhaltet. Eine Außerachtlassung der steuerbefreiten Grundstücke und Anlagen würde dem Gleichheitssatz und dem Vorteilsprinzip des § 30 Abs. 1 WVG widersprechen. Die Verbandssatzung des Beklagten und dessen darauf aufbauende Verwaltungspraxis tragen den vorstehenden Ausführungen auch grundsätzlich Rechnung und begegnen insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings ist der Senat wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Beitragsmaßstab des Grundsteuermessbetrages nur dann sachgerecht ist, wenn auch für Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, §5 Abs. 1 lit. a) VS Ersatzwerte gebildet werden, für die ein Grundsteuermessbetrag nur deshalb nicht festgesetzt ist, weil sie Betriebsvorrichtungen nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG darstellen und deshalb nach dem Bewertungsgesetz weder ein gesonderter Einheitswert für die Anlagen gebildet wird noch sich der Grundstückswert um den Wert der Anlagen entsprechend erhöht. Das gebietet der eigenständige wasserverbandsrechtliche Anlagenbegriff, der dahin geht, dass auch das Eigentum an Anlagen die Mitgliedschaft begründen kann, sofern das Eigentum am Grundstück nicht mit dem an eingebrachten Sachen zusammenfällt. Sodann geht der Senat ebenso wie das zur Überprüfung gestellte Urteil davon aus, dass der allein auf dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 70 BewG beruhende Grundsteuermessbetrag die wasserverbandsrechtliche Unterscheidung zwischen Grundstücken und Anlagen nicht nachvollzieht. Soweit Ersatzwerte für eigentumsrechtlich eigenständige Anlagen sowie für nicht eigenständige Anlagen, die Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG sind, nicht gebildet wurden, fällt die Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk folglich zu gering aus mit der Folge, dass der Beitrag zu hoch festgesetzt wurde. Allerdings ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - die seitens des Beklagten nicht stattfindende Ersatzbewertung von Betriebsvorrichtungen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Er ist nicht verpflichtet, für jede Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einen Ersatzwert festzulegen. Ein dahingehender Zwang folgt nicht aus dem in § 30 WVG verankerten Vorteilsprinzip. Vielmehr ist der Beklagte bei der Veranlagung zu Wasserverbandsbeiträgen grundsätzlich berechtigt, von Ersatzwertbildungen für bestimmte Betriebsvorrichtungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität abzusehen. Die grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalierung im Rahmen der Ersatzwertbildung für Betriebsvorrichtungen darf aber nicht zu einer Aushöhlung bzw. faktischen Änderung der für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen Rechtssätze führen. Mit anderen Worten: Typisierung und Pauschalierung sind innerhalb des Normregimes, das die Beitragserhebung regelt, solange möglich, wie das Normregime vom Grundsatz her befolgt und beachtet wird. Typisierung und Pauschalierung erlauben aber nicht, Rechtsanwendungsbefehle gänzlich zu missachten. Vorliegend bedeutet dies, dass der Beklagte zwar aus Vereinfachungsgründen für bestimmte Betriebsvorrichtungen nicht zwingend Ersatzwertbildungen vornehmen muss; er kann aber nicht völlig von einer entsprechenden Ersatzwertbildung für Betriebsvorrichtungen absehen, wenn dies – wie hier - vom Gesetz vorgegeben wird. Andernfalls käme es unter Berücksichtigung der nach obigen Darlegungen bei der Ersatzwertbildung unstreitig zu berücksichtigenden Grundstücke zu einem Verstoß gegen die gebotene Rechtsanwendungsgleichheit, die nicht verwechselt werden darf mit der vom Beklagten in Abrede gestellten gleichheitswidrigen Mehrbelastung. Vorliegend geht es schlicht um die Beachtung des Gebots der Anwendung wirksamen Rechts. Davon ausgehend hat der Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zur Überzeugung des Senats zu Recht festgestellt hat - fehlerhaft gehandelt, als er keine Ersatzwerte für die Betriebsvorrichtungen festgesetzt hat, die wasserverbandsrechtlich als Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, § 5 Abs. 1 lit. a VS zu verstehen sind und die dingliche Mitgliedschaft ihrer Eigentümer beim Beklagten begründen. Dementsprechend ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass es auch rechtswidrig ist, für Betriebsvorrichtungen auf Grundstücken keine Ersatzwerte festzusetzen, in denen diese Betriebsvorrichtungen nicht selbst mitgliedschaftsbegründend sind, weil aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften kein gesondertes Eigentum an diesen Anlagen besteht und die Mitgliedschaft so bereits über das Eigentum am Grundstück begründet ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG sind Mitglieder des Beklagten die Eigentümer von Grundstücken, die Inhaber von grundstücksgleichen Rechten sowie die Eigentümer von Anlagen. Die durch die Anknüpfung an das Eigentum an Grundstücken und Anlagen vermittelte Verbandsmitgliedschaft besteht gleichwertig. Dementsprechend kann auch in der Veranlagung nicht unterschieden werden, ob die Mitgliedschaft an das Eigentum an einem Grundstück oder an einer Anlage anknüpft. Daher muss die Anwendung des verwendeten Beitragsmaßstabs für alle Mitglieder unabhängig vom mitgliedschaftsbegründenden Tatbestand denselben Vorteilsausgleich vorsehen. Von dieser zutreffenden Annahme ausgehend hat das Verwaltungsgericht sodann richtig festgestellt und im Einzelnen näher begründet, dass der Vorteilsausgleich durch den Ausschluss der Bewertung von Betriebsvorrichtungen gestört ist, wenn ‑ wie hier durch den Beklagten - keine Ersatzwerte für Betriebsvorrichtungen festsetzt werden, die Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, § 5 Abs. 1 lit. a) VS sind. Dabei ist weiter mit dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Literatur davon auszugehen, dass zu den Anlagen im Sinne des Wasserverbandsrechts nach der maßgeblichen Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal nach altem Recht erfahren hat, alle Werke oder Einrichtungen von einer gewissen Selbständigkeit und einem dauernden Bestand zählen, die in irgendeiner Weise als einheitliche Ganzes erscheinen und abgrenzbar sind. So insbesondere Rapsch, Wasserverbandsrecht, München 1993, Rn. 139 unter Hinweis auf Dornheim, Die Beitragspflicht als öffentliche Last auf Anlagen des Mitglieds eines Wasser- und Bodenverbandes (§ 80 der Ersten Wasserverbandsordnung), ZfW 1963, 129 f.; vgl. ferner Rapsch, Kommentar zur WVVO, Düsseldorf 1989, § 3 Rn. 7. Darunter fallen nicht in Gebäude eingebrachte Betriebsvorrichtungen wie etwa Maschinen. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht widersprüchlich, sondern die Folge der Definition des wasserverbandsrechtlichen Anlagenbegriffs. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht insoweit davon aus, dass in Gebäude eingebrachte Maschinen aufgrund ihres bestimmungsgemäßen Einbringens in ein Gebäude für sich genommen nicht mehr als einheitliches Ganzes erscheinen und dass sie auch nicht mehr abgrenzbar sind. Auch wenn solche Maschinen steuerrechtlich unbewertete Betriebsvorrichtungen bleiben, führt die Nichtbewertung infolge des wasserverbandsrechtlichen Anlagenbegriffs nicht zu einem Verstoß gegen den Vorteilsausgleich auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages. Gleiches ist für außerhalb eines Gebäudes befindliche Betriebsvorrichtungen anzunehmen, die eindeutig einem bestimmten Betrieb zugeordnet werden können und deren Zweck ausschließlich darin begründet ist, diesem Betrieb zu dienen. Daher ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass ausschließlich solche Betriebsvorrichtungen im Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sind, mit denen nach außen erkennbar selbständige betriebliche Zwecke verfolgt werden, wie etwa Windkraftanlagen, Sendemasten oder Transformatorenstationen. Die vorzunehmende Bestimmung entsprechender Ersatzwerte wird dabei auf der Grundlage von Pauschalierungen erfolgen können, soweit diese nachvollziehbar bleiben. Im Rahmen einer entsprechenden pauschalierten Betrachtungsweise wird der Beklagte auch rechtsfehlerfrei Betriebsvorrichtungen von erkennbar untergeordneter Bedeutung von der Festsetzung von Ersatzwerten ausnehmen können. Soweit der Beklagte ausführt, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis vom wasserverbandsrechtlichen Anlagenbegriff dazu führe, dass dieser für die praktische Beitragsveranlagung unbrauchbar werde, teilt der Senat diese Ansicht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Wenn der Beklagte ferner behauptet, der in dem angegriffenen Urteil angenommene Anlagenbegriff erfordere einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, den ein Wasser- und Bodenverband mit verhältnismäßigen Mittel kaum zu leisten im Stande sein dürfte, vermag sich der Senat auch dieser Sichtweise vor dem Hintergrund zulässig bleibender Pauschalierungen nicht anzuschließen. Dabei gilt im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19. Dezember 2012, dass es an erster Stelle seine Aufgabe und nicht die des Senats ist, das Maß der möglichen Pauschalierungen festzulegen. Daher obliegt es dem Beklagten insbesondere auch, die nahe liegende Einführung von Aufgriffsgrenzen zu erwägen und diese ggf. zu konkretisieren. Sofern auch bei der gebotenen und erlaubten Pauschalierung Ermittlungsprobleme bestehen bleiben sollten, sind sie in der hier erörterten Veranlagungsmethode angelegt und rechtlich gewollt. 2. Der Bescheid ist weiterhin auch deshalb rechtswidrig, weil für die Unterabschnitte Gewässer und Schöpfwerk entgegen der Regelungen in §§ 46 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 2 der Verbandssatzung des Beklagten keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete der von ihm unterhaltenen Gewässer festgesetzt worden sind. Diesbezüglich kann sich der Beklagte zunächst nicht auf die Änderung seiner Satzung vom 9. März 2011 berufen, mit der rückwirkend zum 1. Januar 2007 für die Veranlagung in den Unterabschnitten Schöpfwerk und Gewässer ein einheitlicher Hebesatz für alle Grundstücke eingeführt werden sollte. Denn die angeordnete Rückwirkung der vorgenannten Satzungsänderung ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip rechtswidrig und unwirksam. Mit der fraglichen Änderung der Satzung vom 9. März 2011 würde nämlich nachträglich vormals gültiges - rechtsfehlerfrei gesetztes - Satzungsrecht zu Lasten von Beitragspflichtigen geändert, wovon auch der Beklagte ausweislich seines Schriftsatzes vom 16. Mai 2011(dort: Seite 22) selbst ausgeht. Demgemäß kommt es auf die Anwendungen der Vorschriften der §§ 46 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 2 VS in ihrer Ausgangsfassung an. Dabei bestimmt § 46 Abs. 1 lit. b VS, dass der Beitragsbedarf für die Gewässerunterhaltung für die Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer ermittelt und umgelegt wird auf die dinglichen Mitglieder für den Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). Entsprechend regelt § 47 Abs. 2 VS, dass sich der Beitragsmaßstab für die Schöpfwerksbeiträge aus den Grundstücken und Anlagen ergibt, die im Einzugsgebiet der jeweiligen Gewässer die Mitgliedschaft begründen. Gegen diese Regelungen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - rechtlich nichts zu erinnern. Allerdings hält die Beitragsveranlagung des Beklagten die zitierten satzungsrechtlichen Vorgaben nicht ein. Die von ihm vorgenommene Veranlagung erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Hebesatzes für alle Grundstücke und Anlagen; die satzungsmäßig vorgeschriebene Beschränkung auf das seitliche Einzugsgebiet der jeweiligen Gewässer erfolgt nicht. Soweit der Beklagte diese Vorgehensweise mit der Entstehungsgeschichte des Verbandes und seiner rechtlichen Grundlagen zu erklären versucht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn die rechtshistorische Betrachtung der streitentscheidenden Normen hilft über ihren klaren und eindeutigen Wortlaut nicht hinweg. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung im Übrigen Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils, die der Beklagte mit seinen Ausführungen im Berufungsverfahren zur Überzeugung des Senats nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermochte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.