Urteil
7 D 89/10.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1024.7D89.10NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5342 - W. -Q. -Straße - der Stadt C. H. ist unwirk¬sam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah¬rens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 5342 - W. -Q. -Straße - der Stadt C. H. ist unwirk¬sam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah¬rens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5342 - W. -Q. -Straße - der Antragsgegnerin, der unter anderem ihr bislang im Außenbereich gelegenes und mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück als Gewerbegebiet (GE*3) überplant. Das ca. 7,6 Hektar große Bebauungsplangebiet liegt östlich des C1. Stadtzentrums unmittelbar an der Anschlussstelle der Autobahn A 4 "C2. -N. " und wird im Westen von der W. -Q. -Straße, im Süden von der P. Straße und im Südosten von der G. -F. -Straße begrenzt. Im Norden verläuft die Grenze des Plangebietes nördlich der Grundstücke W. -Q. -Straße Nrn. 18, 18a, 16f und 16g in deren Verlängerung zum C3. Bach sowie nördlich der P. -Straße durch den Wald am C4. zur G. -F. -Straße. Im Nordwesten des Plangebietes überplant der streitgegenständliche Bebau-ungsplan bestehende Wohnbebauung und setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Großteil des Plangebietes ist als Fläche für Wald ausgewiesen. Im Nordosten befinden sich in dieser Waldfläche drei Einfamilienhäuser (P. Straße 79, 81 und 83). Mittig im Plangebiet weist der Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen bereits existierenden Schießstand aus. Im südlichen Bereich des Plangebietes, entlang der P. Straße, setzt der Bebauungsplan die Gewerbegebiete GE*1, GE*2 und GE*3 fest, die durch eine neu zu schaffende, zum Teil über dem Höhenniveau der angrenzenden Gewerbegrundstücke liegende Planstraße erschlossen werden. Für die Anlage der Planstraße und den Wendehammer sollen Teile des Grundstücks der Antragsteller in Anspruch genommen werden. Das Gebiet GE*1 ist unbebaut, am westlichen Rand des Gebiets GE*2 befindet sich ein Einfamilienhaus (P. Straße 63). Im GE*3 existiert ein Gemenge aus Hotel, Gastronomie, Kegelbahn, Schießsportanlage ("Haus C4. ", P. Straße 77) und drei Wohnhäusern mit insgesamt 13 Wohneinheiten (P. Straße Nr. 75, 75a und 75b). Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem die Firma N1. GmbH & Co.KG die Errichtung einer gewerblich benutzten Halle beantragt hatte, beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 21. März 2006 unter Aufhebung eines früheren Aufstellungsbeschlusses die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5342 - W. -Q. -Straße -. Als Planungsziele werden in der Planbegründung die Neuordnung der Gemengelage C4. , die Verhinderung einer weiteren Ausdehnung der ersten Siedlungsansätze im Wald im nordöstlichen Plangebiet (P. Straße 79, 81 und 83), die planungsrechtliche Absicherung der Wohngebäude W. -Q. -Straße 14 - 18, die Erweiterung bzw. Konzentration des Gewerbeflächenangebotes für verträgliche und emissionsarme Betriebe in siedlungsnahen Bereichen mit guter Verkehrsanbindung, die Verbesserung der Schießlärmproblematik und die Verbesserung des örtlichen Arbeitsplatzangebotes sowie der lokalen Wirtschaft benannt. Der Vorentwurf des Plans wurde im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im L. Stadtanzeiger/C5. Landeszeitung vom 8. April 2006 - vom 18. April bis zum 12. Mai 2006 im Rathaus C2. ausgehängt. Der Antragsteller wandte mit Schreiben vom 15. Mai 2006 im Wesentlichen ein, die Antragsgegnerin berücksichtige mit ihrer Planung lediglich das Interesse eines einzelnen Bauherrn. Sein Grundstück verliere durch diese Planung deutlich an Wert und werde zu einer Verkehrsinsel mit unerträglicher Verkehrsbelastung von drei Seiten. Die früheren Schallschutzmaßnahmen würden durch die Planung aufgehoben. Als Bürger müsse er darauf vertrauen können, dass eine Investition wie die erst vor einigen Jahren genehmigte Garage nicht nach wenigen Jahren überplant und damit wertlos sei. Zudem existiere neben dem Gewerbe der N1. GmbH & Co.KG ein verfügbares neues Gewerbegebiet mit einer Größe von ca. 1 - 1,5 ha. Am 3. April 2008 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung, öffentlich bekannt gemacht im L. Stadtanzeiger/C5. Landeszeitung vom 17./18. Mai 2008, erfolgte im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 30. Juni 2008. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis: "Während der öffentlichen Auslegung kann sich jedermann schriftlich oder zu Protokoll zu den Planungsabsichten äußern. Schriftliche Anregungen richten Sie bitte an die Stadtverwaltung, Fachbereich 6 – Stadtplanung, 51439 C. H. . Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Berücksichtigung von Anregungen entscheidet der Rat der Stadt." Daraufhin wandte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juni 2008 u.a. ein, sein Grundstück werde von dem Bebauungsplan Nr. 5342 am stärksten einseitig und unerträglich mit Verkehr, Lärm, Abgasen und Staub belastet. Die Planstraße mit Wendehammer werde zum Teil über sein Grundstück geführt und vernichte zwei 30 Jahre alte Teiche, eine Trockenmauer und eine überdachte Sitzecke. Seine jetzige Garagenzufahrt entfalle ebenfalls. Es sei wahrlich ein "Hammer", dass der schönste Teil seines Gartens durch die Planstraße und den Wendehammer vernichtet werden solle. Durch die Anlage der Planstraße werde sein Grundstück von drei Seiten durch Anlieger- und Gewerbeverkehr belastet. Sein Eigentum sei dadurch für Wohnzwecke nicht mehr nutzbar und somit auch nicht mehr vermietbar und unverkäuflich. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 25. Juni 2008 zusätzlich ein, nach Abzug der Straßenflächen sei das Gewerbegebiet so klein, dass der geltend gemachte Bedarf sicher nur minimal gedeckt werde. Die Kosten stünden in keinem Verhältnis zu dem Nutzen des Planes. Gewinner dieses Planverfahrens seien nur die Firma N1. GmbH & Co.KG und der Gaststättenbesitzer. Der prognostizierte Verkehrslärm der Planstraße, der Dreck/Staub und die Abgase seien unzumutbar, zumal sie bereits auf der südlichen Hausseite durch die B 55 sehr hoch belastet sei. Die Planung bedeute für sie den Verlust ihrer Lebensqualität, ihrer Eigentumsrechte und ihrer Existenz. Nach über 30 Jahren Arbeit mit vielen Renovierungen würde ihr die Ernte ihrer Mühen im Rentenalter entzogen. Am 3. Februar 2009 beschloss der Planungsausschuss die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 5342 - W. -Q. -Straße - für die Dauer eines Monats. Die erneute öffentliche Auslegung, öffentlich bekannt gemacht im L. Stadtanzeiger/C5. Landeszeitung vom 14. Februar 2009, erfolgte im Zeitraum vom 24. Februar bis zum 24. März 2009. Die Bekanntmachung enthielt den gleichen Hinweis wie die Bekanntmachung des Beschlusses vom 3. April 2008. Mit Schreiben vom 19. März 2009 erhoben die Antragsteller unter Verweis auf ihren bisherigen Vortrag erneut "Widerspruch" gegen die beabsichtigte Planung. Der Rat beschloss am 29. September 2009 den Bebauungsplan Nr. 5342 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 11. November 2009 und wurde am 26./27. Februar 2011 im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens wiederholt. Hinsichtlich der Gewerbegebiete GE*2 und GE*3 regelt Nr. 1.1 Absatz 7 der textlichen Festsetzung: "In den Gewerbegebieten GE*2 und GE*3 können geringfügige Erweiterungen der vorhandenen Wohngebäude P. Straße 63, 75, 75a und 75b (bis zu 50 m² Grundfläche je Haus), Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die baulichen Maßnahmen bzw. Änderungen mit dem Immissionsschutz in Einklang zu bringen sind [§ 1 Abs. 10 BauNVO]." In Bezug auf den passiven Lärmschutz regelt die textliche Festsetzung Nr. 1.5 Absatz 6: "Bei den mit LBP IV, V und VI gekennzeichneten Fassaden sind passive Schallschutzmaßnahmen den nachstehenden Lärmpegelbereichen IV, V und VI zu treffen. Bei allen anderen Fassaden sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich III vorzusehen." In Nr. 1.3 Absatz 2 der textlichen Festsetzungen heißt es: "Hinweis: Beidseits der Planstraße und im Bereich der geplanten Verbreiterung der W. -Q. -Straße ist je nach Gestaltung der angrenzenden Freiflächen mit Böschungen zu rechnen." Als Änderung der Planzeichnung nach der 2. öffentlichen Auslegung ist in Nr. 3 vermerkt: " nachrichtliche Übernahme der entstehenden Straßenböschungen bei nicht Angleichung der Gewerbegrundstücke". In der Zeichenerklärung Planung heißt es zu den Böschungen: "entstehende Straßenböschung bei nicht Angleichung der Gewerbegrundstücke". Die Antragsteller haben am 1. September 2010 den gegen den Bebauungsplan Nr. 5342 gerichteten Normenkontrollantrag gestellt und im Wesentlichen vorgetragen: Der westliche Teil der als Gewerbegebiet vorgesehenen Fläche sei schon wegen ihrer topographischen Besonderheiten (u. a. Hanglage) für diesen Zweck wenig geeignet. Der Aufwand für die Erschließung stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu der zu gewinnenden Gewerbefläche. In C. H. stünden genügend andere Flächen als Gewerbegebiet zur Verfügung. Aus dem 2. Absatz der Satzungsbegründung unter "A Städtebaulicher Teil 1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis" ergebe sich bereits, dass die Planung nicht als erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB angesehen werden könne. Diesen unzulänglichen Erwägungen zur Notwendigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung stünden die aus der Erschließung des Gewerbegebietes resultierenden Eingriffe in ihr Grundstück gegenüber. Ausweislich der Ziffer 10 des Umlegungsplanes reiche die in dem Bebauungsplan vorgesehene Fläche nicht aus, um die erforderlichen Straßenböschungen und die Rückenstützen für die Randsteine unterzubringen. Nach der Rechtsprechung bedürfe es aber der konkreten Festsetzung der Flächen für Böschungen und Stützmauern im Bebauungsplan, wenn das Eigentum des Straßenanliegers in Anspruch genommen werde. Bei Nr. 1.3 Absatz 2 handele es sich um keine derartige Festsetzung, sondern nur um einen Hinweis. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 5342 - W. -Q. -Straße - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan bringe den Antragstellern nur Vorteile. Er habe u. a. das Ziel, die bestehenden städtebaulichen Missstände im Bereich des Hauses C4. auch im Interesse der Antragsteller zu beseitigen. Im Stadium des Vorentwurfes seien verschiedene Erschließungsmöglichkeiten geprüft worden und habe sich die jetzige als vorzugswürdig heraus kristallisiert. Um den Anliegern einen möglichst großen Spielraum für den Anschluss ihrer Grundstücke an die Planstraße einzuräumen, seien im Bebauungsplan keine Böschungen festgesetzt worden. Eine solche Festsetzung sei auch weder i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB noch i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB erforderlich. Hier würden keine Grundstücke beim Ausbau einer Straße für die Anlegung von Böschungen oder Stützmauern in Anspruch genommen. Vielmehr habe man die Gestaltungsfreiheit der Anlieger nicht unnötig einschränken wollen. Wenn das Grundstück für eine Böschung nicht in Anspruch genommen werden solle, könne die Höhendifferenz durch eine Stützmauer ausgeglichen werden. Im Umlegungsplan werde für das Grundstück der Antragsteller geregelt, dass eine solche Stützmauer auf der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, und der Gerichtsakte 7 D 90/10 sowie die Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie wenden sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar ihr Eigentum an diesem Grundstück betreffen. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag bereits innerhalb eines Jahres nach der am 11. November 2009 erfolgten erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller sind entgegen der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Vorschrift findet mangels eines Hinweises auf die Rechtsfolge i. S. d. § 47 Abs. 2a VwGO in der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. Februar 2009 überhaupt keine Anwendung. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 ( BGBl I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt danach nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62. An dem erforderlichen Hinweis auf die Präklusionswirkung in Bezug auf ein Normenkontrollverfahren fehlte es in den öffentlichen Bekanntmachungen der erfolgten öffentlichen Auslegungen völlig. Abgesehen davon haben die Antragsteller während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 19. März 2009, Einwendungen - u. a. wegen eines Eingriffs in ihr Eigentumsrecht - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift haben sie erneut einen unzulässigen Eingriff in ihren Grundbesitz geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist jedenfalls materiell rechtswidrig und damit unwirksam. Ein durchgreifender Mangel der streitigen Planung besteht darin, dass die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die hinsichtlich der Gewerbegebiete GE*2 und GE*3 in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 Absatz 7 getroffene Sonderregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO (sog. Fremdkörperfestsetzung) nicht erfüllt sind. Je nach der Eingrenzung des in den Blick zu nehmenden Gewerbegebietes als "Baugebiet" fehlt es entweder an einem überwiegend bebauten Gebiet i. S. d. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO und/oder an der Unterordnung des von § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erfassten Bereiches im Verhältnis zum restlichen Baugebiet. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO lässt es zu, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen für allgemein oder ausnahmsweise zulässig zu erklären, wenn sie bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss jedoch gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um ein bebautes "Gebiet" im Sinne der Vorschrift handelt, ist das gesamte in dem streitigen Bebauungsplan konkret festgesetzte Baugebiet zu betrachten. Maßgebend ist eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten (Bau)Gebietes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41 = BauR 2002, 1665; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 = BauR 2005, 819; Stange, BauNVO, § 1 Rn. 133. Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 BauNVO ist ein Baugebiet die nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellte für die Bebauung vorgesehene Fläche, im vorliegenden Fall somit die als Gewerbegebiet(e) festgesetzte(n) Fläche(n). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Festsetzung als Gewerbegebiet der Zulässigkeit der hier zum Gegenstand der Regelung des erweiterten Bestandsschutzes gewordenen Wohnnutzung als "Fremdkörper" entgegensteht. Der Senat braucht vorliegend im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu entscheiden, ob es sich bei den festgesetzten Gewerbegebieten (GE*1 - GE*3) um drei selbständige oder um ein einziges Baugebiet(e) handelt, oder ob bei der vorzunehmenden Prüfung die zusammenhängenden Gewerbegebiete GE*1 und GE*2 und das räumlich von diesen durch eine Waldfläche getrennte GE*3 oder die Gewerbegebiete GE*2 und GE*3 einerseits und das Gewerbegebiet GE*1 andererseits als ein jeweils eigenständiges Baugebiet zu betrachten sind. In allen vier Fällen fehlt es an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO. Sollte es sich bei allen drei festgesetzten Gewerbegebieten um jeweils eigenständige Baugebiete handeln, würde es hinsichtlich des GE*2 für die Festsetzung einer Sonderregelung im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO offensichtlich an einem überwiegend bebauten Gebiet im Sinne dieser Vorschrift fehlen. Die einzige Bebauung dieses Gewerbegebietes ist das zum Gegenstand der Sonderregelung gewordene Wohnhaus P. Straße 63. Die Rechtmäßigkeit der in der Nr. 1.1 Absatz 7 der textlichen Festsetzung hinsichtlich des Gewerbegebietes GE*3 getroffenen Regelung würde demgegenüber nicht schon an der fehlenden - hier im Gegenteil zu bejahenden - überwiegenden Bebauung dieses Baugebietes scheitern. Jedoch wäre das weitere Erfordernis der Unterordnung der im Wege des § 1 Abs. 10 BauNVO legalisierten Nutzung, hier der Wohnnutzung, im Verhältnis zu dem mit der Festsetzung verfolgten Hauptzweck, hier der Gewerbenutzung, nicht erfüllt. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere "Einsprengsel" von geringem Flächenumfang darstellen. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 D 59/06.NE -, NuR 2008, 811 m. w. N. Nach der Planbegründung (Seite 2) befinden sich in den drei Wohnhäusern im GE*3 insgesamt 13 Wohneinheiten. Als gewerbliche Nutzung steht dieser Wohnnutzung das "Haus C4. " mit einem Hotel- und Restaurantbetrieb, sowie einer Kegelbahn und einer Schießsportanlage gegenüber. Ausweislich der Planurkunde entspricht die Grundfläche der Wohnhäuser etwa der zur Zeit tatsächlich gewerblich genutzten Grundfläche unter Einbeziehung der im Norden des GE*3 existierenden Freifläche. Bei dieser Verteilung kann nicht mehr von einem untergeordneten Prozentanteil der in diesem Gewerbegebiet eigentlich unzulässigen Wohnnutzung und somit der Wahrung des festgesetzten Baugebietstyps "Gewerbegebiet" ausgegangen werden. Auch dann, wenn die einzelnen Gewerbegebiete GE*1 - GE*3 nicht als jeweils eigenständige Baugebiete angesehen werden, ändert dies nichts an der fehlenden Anwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO. Sollten die drei festgesetzten Gewerbegebiete GE*1 - GE*3 als ein Baugebiet i. S. d. § 1 Abs. 10 BauNVO zu beurteilen sein, würde es ebenfalls an der notwendigen überwiegenden Bebauung des Gebietes fehlen. Der Anteil der bebauten Fläche läge bei nur ca. einem Drittel der gesamten festgesetzten Gewerbefläche. Auch bei einer einheitlichen Betrachtung der Gewerbegebiete GE*1 und GE*2 als ein Baugebiet würde es hinsichtlich dieses Gebietes an der überwiegenden Bebauung desselben fehlen. Die einzige Bebauung wäre das Wohnhaus P. Straße 63 im Gewerbegebiet GE* 2. Für das daneben separat zu betrachtende Gewerbegebiet GE* 3 würden die obigen Ausführungen gelten. Letztlich führt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn die von der Fremdkörperfestsetzung betroffenen Gewerbegebiete GE*2 und GE*3 einerseits und das Gewerbegebiet GE*1 andererseits als jeweils eigenständiges Baugebiet in den Blick genommen werden. Gegen die Zusammenfassung der Gewerbegebiete GE*2 und GE*3 spricht bereits die zwischen diesen Gewerbegebieten festgesetzte und als Zäsur wirkende Waldfläche, so dass diese Betrachtungsweise willkürlich erscheint und schon deshalb ausscheidet. Aber selbst wenn eine solche Verklammerung anzunehmen wäre, könnte auch hinsichtlich eines aus den Gebieten GE*2 und GE*3 bestehenden Gewerbegebietes nicht mehr von einem der Gewerbenutzung untergeordneten Prozentanteil der Wohnnutzung und damit von einem "Einsprengsel" im oben dargelegten Sinne ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Sonderregelung der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 Absatz 7 nicht von der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt ist, hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - 7 A 40/10 -. Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Eine Gewerbegebietsfestsetzung GE*3 ohne Sicherung des Bestandes der dortigen 13 Wohneinheiten hätte nicht mit der planerischen Zielsetzung übereingestimmt, die Gemengelage "Haus C4. " unter Beibehaltung der dortigen Wohnnutzung städtebaulich neu zu ordnen. Dabei soll die Planung ausweislich der Planbegründung (Seite 8) über den Rahmen des einfachen Bestandschutzes hinaus die privaten Belange der Eigentümer der Wohnhäuser P. Straße 63, 75, 75a und 75b dahingehend berücksichtigen, dass auch ausnahmsweise die Erweiterung, die Änderung und die Nutzungsänderung dieser Gebäude ermöglicht werden soll. Weiterhin ist die in Absatz 6 der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 zum passiven Lärmschutz getroffene Festsetzung unwirksam. Diese auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung ist nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen im Unklaren, in welchem Bereich des jeweiligen Gebietes welcher Lärmpegel zu beachten ist. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwandten Linien markieren Strecken entlang der festgesetzten Baugrenzen der Gewerbegebiete GE*1 - GE*3 und entlang der im allgemeinen Wohngebiet ausgewiesenen Baufenster. Eine zeichnerische oder textliche Aussage zu den hinter den jeweiligen Baugrenzen liegenden überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan insoweit nicht. Die unmittelbar vor den Baugrenzen verlaufenden Linien sind jedoch nicht geeignet, einen Lärmpegel bereich darzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 10 D 31/09.NE -. So bleibt z. B. für den südlichen Bereich des GE*1 unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe Gebäude den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs V unterliegen, wenn sie nicht unmittelbar an der Baugrenze zur P. Straße errichtet werden. Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie jeweils den hinter der Markierungslinie liegenden Bereich des Baufensters in seiner gesamten Tiefe erfassen soll. Dieser Annahme steht entgegen, dass für die einzelnen Baugrenzen zum Teil unterschiedliche Lärmpegelbereiche festgesetzt worden sind. So wird z. B. für die westliche Grenze des Gewerbegebietes GE*1, beginnend in Höhe der Abzweigung W. -Q. -Straße/P. Straße, der Lärmpegelbereich IV festgesetzt, ohne dass dem Plan oder der Begründung entnommen werden könnte, bis zu welcher Bautiefe diese Festsetzung Geltung beanspruchen soll und wo der Lärmpegelbereich V beginnt. Selbiges gilt für die Festsetzungen im Gewerbegebiet GE*2. Für die südliche Baugrenze entlang der P. Straße legt der Plan den Lärmpegelbereich VI fest. Die gegenüberliegende Baugrenze dieses Gewerbegebietes beansprucht aber nur die Geltung des Lärmpegelbereichs V. Auch hier ist weder nach der Planzeichnung noch nach der textlichen Festsetzung erkennbar, bis zu welcher Tiefe von der P. Straße aus betrachtet der Lärmpegelbereich VI gelten soll. Gleiches gilt auch für die Lärmpegelfestsetzungen im Gewerbegebiet GE*3. Ebenso ist bei den in dem allgemeinen Wohngebiet entlang der Baugrenzen der einzelnen Baufenster festgesetzten Lärmpegelbereichen IV unklar, in welchem Bereich der als Linie festgesetzte Lärmpegelbereich IV endet und der - nach Nr. 1.5 Absatz 6 Satz 2 der textlichen Festsetzung - für die anderen Baugrenzen geltende Lärmpegelbereich III beginnt. Im Falle des Neubaus eines der Bestandsgebäude in einem gehörigen Abstand von der Baugrenze ist nicht erkennbar, welcher Lärmpegelbereich Anwendung finden soll. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 Absatz 6 erfasst den angefochtenen Bebauungsplan insgesamt. Die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes auf den von Verkehrslärm erheblich betroffenen Gewerbeflächen und den innerhalb dieser liegenden Wohngrundstücken P. Straße 63, 75, 75a und 75b zum Schutz der jeweiligen Gewerbetreibenden und Bewohner ist ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 13) ein Kernelement der Planung. Ebenso ist der Lärmschutz hinsichtlich der im allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohnhäuser Planungsziel gewesen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Festsetzung zum Lärmschutz gehabt den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. Ob der streitgegenständliche Bebauungsplan weiterhin an einem Mangel im Abwägungsergebnis aufgrund einer fehlenden Festsetzung von Böschungen zur Anlage der Planstraße leidet, lässt der Senat angesichts der vorstehend aufgezeigten durchgreifenden Mängel offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.