Urteil
7 D 75/11.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0626.7D75.11NE.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan InW 216 - Einzelhandelsstandort E. I1.---weg /B.-------straße - teilweise Änderung des Bebauungsplanes InW 210 - V. - der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Wohnhauses in E1. , B.-------straße 1. Westlich ihres Grundstücks, nur durch die B.-------straße getrennt, liegt das in dem Bebauungsplan InW 210 ‑ V. - als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ausgewiesene Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplanes. Dieser hat die Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandel-Vollsortimenters mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.100 m² und eines Erweiterungsgebäudes für den im Norden angrenzenden Schulstandort zum Inhalt. Das Plangebiet liegt im Westen des Stadtgebietes von E1. und zählt zum Stadtbezirk E2. . Es wird im nördlichen Bereich begrenzt durch die südliche Grenze der H. , im Osten durch die B.-------straße , im Süden durch die Straße E. I1.---weg und westlich durch die anschließende private Grundstücksgrenze der Flurstücke 416u - 418u, Flur 1, Gemarkung E2. . Der Bebauungsplan weist im nördlichen Bereich des Plangebietes - außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes - eine Gemeinbedarfsfläche Schule aus. In der südöstlichen Ecke setzt der Bebauungsplan - ebenfalls außerhalb des Bereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes - eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Das übrige Plangebiet wird als Sondergebiet ausgewiesen. Auf der Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes heißt es: „Zu diesem Bebauungsplan gehört die Begründung vom 15.05.2009 und der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) „Einzelhandelsstandort E1. E2. “ vom“ Dort befinden sich ferner folgende auf den 7. Juni 2010 datierte Vermerke mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin: „7) Der Rat der Stadt hat am 27.05.10 nach § 12 Abs. 1,§ 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 und 13a BauGB sowie i. V. m.§§ 7 und 41 GO NRW diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.“ „8) Hiermit wird entsprechend § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NRW 1999, S. 516) bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan InW 216 mit dem Beschluss des Rates vom 27.05.10 übereinstimmt und dass die Verfahrensvorschriften gem. § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmachungsVO eingehalten worden sind.“ In § 5 (1) Satz 3 der textlichen Festsetzungen wird zu den Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmt: „ Im Bereich der festgesetzten Fläche für Lärmschutzmaßnahmen ist ein Carport zu errichten, der an der Westseite mindestens eine Höhe von 2,50 m und an der Ostseite eine Höhe von mindestens 3,70 m aufweisen muss.“ Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen der Antragsgegnerin beschloss am 25. Oktober 2006 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes. Die Öffentlichkeit wurde im November/Dezember 2006 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung durch Auslegung der Planunterlagen unterrichtet. Am 11. Juni 2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen das Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan InW 216 als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB fortzuführen und den Entwurf mit Begründung für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Die Planungsunterlagen lagen in der Zeit vom 4. August 2008 bis einschließlich 4. September 2008 beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Antragsgegnerin aus. Gegenstand der Auslegung war eine Fassung des Bebauungsplanes vom 21. April 2008, die auf einen Vorhaben- und Erschließungsplan vom 7. April 2008 Bezug nimmt. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 25. August 2008 u. a. ein, sie sei durch die Auswirkungen des Bebauungsplanes auf ihr Grundstück sowie auf das Recht zur Nutzung der öffentlichen Grün- und Parkanlage in ihren subjektiven Rechten betroffen. Sie werde von den Emissionen des Betriebes einschließlich des Parkplatzverkehrs in gesetzlich unzulässiger Weise beeinträchtigt. Nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes hinsichtlich der Festsetzungen zur Platane Nr. 19, der Baumhöhen im Verhältnis zum Baukörper, der Darstellung der Geschossigkeit des geplanten Baukörpers, der Bepflanzung der Stellplatzanlage, des Hinweises „Bergbauliche Einwirkungen“, des Hinweises „Kampfmittel“, der Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der Fahrradstellplätze. Von einer erneuten öffentlichen Auslegung wurde gemäß § 4a Abs. 3 BauGB abgesehen. Der Rat beschloss am 27. Mai 2010 den streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 1. Oktober 2010. Die Antragstellerin hat am 4. Oktober 2011 den Normenkontrollantrag gestellt und trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie mache eine Rechtsverletzung aufgrund fehlender und fehlerhafter Abwägung ihrer privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geltend. In der B.-------straße 1 lägen die Verkehrslärmbelastungen bereits jetzt im gesundheitsgefährdenden Bereich. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin habe ihre - der Antragstellerin - Interessen am Lärmschutz nicht ausreichend ermittelt und untergewichtet. So schützten die Festsetzungen sie nicht vor nächtlichem Parkplatzlärm und anderen zu erwartenden Lärmemissionen (z. B. das Aufrollen der Tore). Bei hinreichender Berücksichtigung des Lärmkonfliktpotentials wäre die Planung im Ergebnis als unvereinbar mit den vorhandenen Nutzungen nicht festgesetzt worden. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan InW 216 - Einzelhandelsstandort E. I.----weg /B.-------straße - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei schon unzulässig. Der außerhalb des Plangebietes wohnenden Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Die planbedingte Verkehrslärmzunahme sowie der erstmalig auftretende Gewerbelärm beträfen die Antragstellerin nur unterhalb der abwägungserheblichen Bagatellgrenze. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Gegenstand des Satzungsbeschlusses sei der - nicht datierte - Vorhaben- und Erschließungsplan, zu dem die Begründung vom 15. Mai 2009 gehöre. Eine eindeutige Zuordnung des Vorhaben- und Erschließungsplanes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergebe sich durch die jeweilige Verweisung auf die Begründung vom 15. Mai 2009. Der angefochtene Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Insbesondere hätte wegen der geregelten Betriebszeiten die Ermittlung der Lärmwerte nachts unterbleiben dürfen. Eine Warenanlieferung bzw. sonstige vorbereitende Arbeiten könnten erst nach 6:00 Uhr aufgenommen werden. Auch der Parkplatz dürfe vor 6:00 Uhr nicht benutzt werden. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Büros a. vom 23. April 2012 könne ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin vom Gewerbelärm auch nur ansatzweise beeinträchtigt werde, da die Richtwerte der TA-Lärm an ihrem Haus deutlich unterschritten würden. Am 20. Dezember 2012 hat der Rat der Antragsgegnerin die Änderung der Rechtsgrundlage für die Festsetzung zum Schallschutz beschlossen und diese ‑ unter entsprechender Änderung der Bebauungsplanurkunde - im Januar 2013 bekannt gemacht. Zudem hat die Antragsgegnerin für das Vorhaben unter dem 23. Februar 2012 eine Baugenehmigung erteilt, welche bislang nicht realisiert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplanes (Beiakte VI) und der verschiedenen Fassungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Beiakten IV und IX) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 m. w. N. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 12.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2011- 7 D 1/10.NE -, und vom 27. Juli 2012 - 7 D 62/11.NE -. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 26. Feb-ruar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2011- 7 D 1/10.NE -, und vom 27. Juli 2012 - 7 D 62/11.NE -. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Jedenfalls die von der Antragstellerin geltend gemachte Zunahme des Gewerbelärms durch eine aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans erst mögliche Bebauung der bisherigen Grünfläche betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte. Ausweislich des Lärmgutachtens des B1. G. Ingenieurbüros für Akustik und Umwelttechnik (a. ) vom 17. März 2009 (Seite 23) erhöht sich die Gesamtbelastung durch den Gewerbelärm an dem Immissionsort B.-------straße 3 in 2, 5 und 8 m Höhe jeweils um mehr als 22 d(B)A. Da schon eine Steigerung des Lärms von 8 - 10 d(B)A subjektiv als Verdoppelung der Lautheit empfunden wird, vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 439, ist mithin von einer relevanten Gewerbelärmzunahme auch am Haus der Antragstellerin auszugehen, selbst wenn man für das Grundstück der Antragstellerin eine im Verhältnis zum vorgenannten Immissionsort abnehmende Lärmbelastung annimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Werte noch unterhalb der nach der TA-Lärm maßgeblichen Richtwerte liegen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass abwägungsrelevant auch Lärmeinwirkungen sein können, die nicht die Schwelle erreichen, bei deren Überschreiten nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend geboten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 ‑ 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am Dienstag, 4. Oktober 2011, nach einem Wochenende mit anschließendem gesetzlichen Feiertag und damit noch innerhalb eines Jahres nach der am 1. Oktober 2010 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäߧ 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 25. August 2008, Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Gewerbelärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin erneut durch den Einzelhandelsbetrieb zu erwartende Lärmbelästigungen gerügt. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, juris. Es fehlt der Antragstellerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung tatsächlich realisiert oder eine Entscheidung im Normenkon-trollverfahren für die Antragstellerin aus anderen Gründen nutzlos wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Er ist nicht ‑ wie von § 10 BauGB vorausgesetzt ‑ vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 ‑ 4 B 60/96 ‑, BRS 58 Nr. 41. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. März 2003 ‑ 7a D 20/02.NE ‑, NVwZ-RR 2003, 667, vom 30. November 2010 - 7 D 48/10.NE -, vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, BauR 2012, 1080, und vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 ‑ 4 B 129.98 ‑, BRS 62 Nr. 29. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. März 2003 ‑ 7a D 20/02.NE ‑, NVwZ-RR 2003, 667, vom 30. November 2010 - 7 D 48/10.NE -, vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, BauR 2012, 1080, und vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris. Inwieweit der Bürgermeister diese Aufgabe auf Beamte oder Angestellte übertragen kann, vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 12. März 2003 ‑ 7a D 20/02.NE ‑, NVwZ-RR 2003, 667, und vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris, bedarf vorliegend keiner Klärung, da für eine Ausfertigung des in Rede stehenden Bebauungsplans durch andere Personen als den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin nichts ersichtlich ist. Besteht die Satzung - so wie hier - aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-) Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Ob es genügt, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil des Bebauungsplans Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, vgl. verneinend OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075 und bejahend OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris, kann hier offen bleiben. Die Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin ungeachtet dieser Frage nicht beachtet. Der nicht datierte - als Original übersandte - Vorhaben- und Erschließungsplan, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, enthält weder einen Ausfertigungsvermerk noch ist er mit dem Bebauungsplan körperlich verbunden. Der Bebauungsplan enthält auch keine hinreichend konkrete Bezugnahme auf einen als Originalurkunde hergestellten Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Bebauungsplanurkunde, auf der das Datum des Vorhaben- und Erschließungsplans an der dafür vorgesehenen Stelle nicht eingetragen ist, lässt nicht erkennen, welche Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplans in Bezug genommen werden soll. Ergänzend sei angemerkt, dass - umgekehrt - das Gleiche gilt, der Vorhaben- und Erschließungsplan nämlich ebenfalls nicht durch eine Datumsangabe erkennen lässt, welcher Fassung des Bebauungsplans er zuzuordnen ist. Die jeweilige Bezugnahme auf die „Begründung vom 15.05.2009“ ersetzt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die fehlende Ausfertigung. Das folgt schon daraus, dass mehrere Fassungen mit einer derartigen Bezugnahme existieren können. Erst recht reicht es - entgegen einem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument der Antragsgegnerin - nicht aus, dass die der ausgefertigten Bebauungsplanurkunde zugehörige Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplans durch eine vergleichende Betrachtung der Festsetzungsinhalte zugeordnet werden könnte. Die Antragsgegnerin hat diesen Ausfertigungsmangel nicht (nach § 214 Abs. 4 BauGB) geheilt. Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 - 7 D 48/10.NE -, m. w. N. Darüberhinaus ist der Plan auch materiell fehlerhaft. Die in § 5 (1) Satz 3 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung zu den Höhen des Carports ist nicht hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, vom 28. September 2011 - 10 D 135/09.NE, m. w. N. und vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 18 Rn. 3. Hiernach erweist sich die Höhenfestsetzung in § 5 (1) Satz 3 der textlichen Festsetzungen als unzureichend. Nach dieser Festsetzung muss der Carport an der Westseite mindestens eine Höhe von 2,50 m und an der Ostseite eine Höhe von mindestens 3,70 m aufweisen. Die Angabe eines Bezugspunktes fehlt. Auch in der Planbegründung findet sich keine Konkretisierung des unteren Bezugspunktes. Die in der Planurkunde befindlichen und von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung thematisierten Höhenangaben lassen keinen Rückschluss auf einen konkreten unteren Bezugspunkt zur Errichtung des Carports zu. Einer solchen Konkretisierung hätte es indes schon deshalb bedurft, weil das Plangebiet im westlichen Teil ein Gefälle von Süd nach Nord von ca. 1 m (78,24 zu 77,27) aufweist. Aus dem Plan und seiner Begründung (Seite 34 der Begründung) ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass als unterer Bezugspunkt eine "gemittelte Höhe" festgesetzt werden sollte. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 und Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -. Die Unwirksamkeit der Höhenfestsetzung in § 5 (1) Satz 3 der textlichen Festsetzungen erfasst den gesamten Bebauungsplan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteile vom 28. März 2012 - 7 A 40/10 -, und vom 24. Oktober 2012 - 7 D 89/10.NE -. Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Mit der Höhenfestsetzung des Carports beabsichtigte der Plangeber die zu Lasten des Grundstücks T. Straße 5 entstehenden Lärmimmissionen des Einzelhandelsbetriebs derart zu reduzieren, dass die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden. (Seite 33, 34 der Begründung vom 15. Mai 2009). Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Plangeber den Bebauungsplan auch ohne eine entsprechende Höhenbegrenzung unter Inkaufnahme des dann nicht mehr hinreichend gewährleisteten Lärmschutzes der Anwohner in der T. Straße 5 erlassen hätte. Auch scheidet eine Teilnichtigkeit mit Blick auf die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB erfolgte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche Schule aus. Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber im Fall der Unwirksamkeit des von dem Vorhaben- und Erschließungsplan erfassten Teils des Plangebietes die Festsetzung zur Gemeinbedarfsfläche Schule in genau dieser Form, insbesondere in der gleichen Größe, getroffen hätte. Zudem wäre es im Falle des Wegfalls des Lebensmittelmarktes durchaus naheliegend, auf die Festsetzung § 5 (6) zu verzichten. Danach sind im Schulgebäude für Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen gedacht sind, nur an der Nordfassade Fenster zulässig. Ohne die Ansiedlung des geplanten Einzelhandelsbetriebes wäre es naheliegend, die Fenster zur Süd- und damit Parkseite auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Passus in der Planbegründung, es sei beabsichtigt, die Errichtung des Schulerweiterungsbaus unabhängig von der Errichtung des Lebensmittelmarktes zu sehen (Seite 11 der Begründung). Auch hinsichtlich der im südöstlichen Bereich des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Plangeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Teils des Planes eine derartige Festsetzung getroffen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.