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Urteil

10 A 5/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0513.10A5.20.00
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Leitsätze
Ein Bebauungsplan leidet an einem Ausfertigungsmangel, wenn die Ausfertigung des Bebauungsplans erst nach seiner Bekanntmachung erfolgt. (Rn.53) Will der Plangeber mit einer Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgen, sondern in Wahrheit die gewerbliche Nutzung erweitern und die Mischgebietsfestsetzung lediglich zur Durchsetzung des geringeren Immissionsschutzniveaus in Ansehung der angrenzenden Wohnbebauung verschieben, kann die Planung im Hinblick auf die Mischgebietsfestsetzung gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen. (Rn.71)
Tenor
Der Bebauungsplan „K ... Straße Nr. 4“ OT M ... der Stadt M ... vom      9. September 2019, bekannt im Amtsblatt für die Stadt M ... Nr. 12 vom       13. November 2019, S. 2, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bebauungsplan leidet an einem Ausfertigungsmangel, wenn die Ausfertigung des Bebauungsplans erst nach seiner Bekanntmachung erfolgt. (Rn.53) Will der Plangeber mit einer Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgen, sondern in Wahrheit die gewerbliche Nutzung erweitern und die Mischgebietsfestsetzung lediglich zur Durchsetzung des geringeren Immissionsschutzniveaus in Ansehung der angrenzenden Wohnbebauung verschieben, kann die Planung im Hinblick auf die Mischgebietsfestsetzung gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen. (Rn.71) Der Bebauungsplan „K ... Straße Nr. 4“ OT M ... der Stadt M ... vom 9. September 2019, bekannt im Amtsblatt für die Stadt M ... Nr. 12 vom 13. November 2019, S. 2, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I.1. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit rechtzeitig erhoben worden. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist im Amtsblatt für die Stadt R ... vom 13. November 2019 bekannt gemacht worden. Der Antrag der Antragsteller ist am 30. März 2020 und damit vor Ablauf der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 2. Die Antragsteller sind – anders, als die Antragsgegnerin und der Beigeladene meinen – antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Zwar wenden sich die Antragsteller lediglich als sog. „Plannachbarn“ gegen den Bebauungsplan. Antragsbefugt kann aber auch ein Plannachbar sein, wenn er sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 10 Rn. 261). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit klargestellt, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen sind, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung eines Betroffenen geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10). Insoweit genügt es, wenn (auch) der Plannachbar hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 29). Eine Antragsbefugnis ist nach alledem zu bejahen, wenn der Antragsteller aufzeigt, dass ein ihn betreffender, insoweit abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 29). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragsteller gerecht. Sie berufen sich in hinreichend substantiierter Weise auf ihr abwägungsbeachtliches Interesse, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben (zu einem solchen Belang: OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 382/13 –, juris Rn. 43). Insoweit führen sie an, ihr Grundstück, das unmittelbar an das nördliche Plangebiet angrenze (Flurstück 10), werde erheblich durch Immissionen, die vom Plangebiet ausgingen, beeinträchtigt. Faktisch sei eine effektive landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks aufgrund der Schadstoffe (Abgase, Lacke, Metallstaub, Lösungsmittel), die von der Nutzung des Grundstücks durch die Kraftfahrzeuge ausgingen, ausgeschlossen. Die Immissionsbeeinträchtigung nehme insbesondere durch die Errichtung einer Werkstatt- und Abstellhalle im nördlichen Plangebiet, in der sich die Abgase ansammelten und weitere ggf. Lackierarbeiten durchgeführt würden, erheblich zu. Darüber hinaus ermögliche der Bebauungsplan die Errichtung weiterer baulicher Anlagen im nördlichen Plangebiet. Eine Verletzung der vorgenannten Belange der Antragsteller erscheint danach zumindest als möglich. Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan im nördlichen Bereich für bisherige Außenbereichsflächen ein Mischgebiet festsetzt und damit ein Heranrücken des Störpotentials an das Flurstück 10 der Antragsteller ermöglicht. Konkretere Auswirkungen – auf die sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene abstellen – sind daher nicht weiter in den Blick zu nehmen. Ebenso kann dahinstehen, ob die weiteren Flurstücke der Antragsteller in gleicher Weise betroffen sind. 3. Schließlich steht den Antragstellern auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - Ls. 2 und Rn. 19; seither std. Rspr. des BVerwG, siehe auch Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht ausschließen lässt. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Die Unwirksamerklärung hätte zur Folge, dass der nördliche Bereich des Plangebiets weiterhin dem Außenbereich zuzuschlagen wäre und eine Erweiterung des immissionsträchtigen Betriebs in diesen Bereich bauplanungsrechtlich nicht zulassungsfähig wäre. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „P ... “ ist bereits formell rechtswidrig (1.). Darüber hinaus ist er materiell rechtswidrig (2.). Es mangelt ihm an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.). Ob die Planung zudem an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet, kann angesichts dessen dahinstehen (b.). Im Einzelnen: 1. Der Bebauungsplan weist bereits formelle Mängel auf. Der Bebauungsplan leidet an einem Ausfertigungsmangel, der auch durchgreift. Denn die Ausfertigung des Bebauungsplans ist erst nach seiner Bekanntmachung erfolgt. a. Der insoweit maßgebliche Verfahrensvermerk auf der Planurkunde „Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil I) und den textlichen Festsetzungen (Teil II) wird hiermit ausgefertigt“. ist ausweislich des handschriftlich eingefügten Datums unter dem Vermerk erst am „30.10.2020“ von der Bürgermeisterin der Stadt R ... unterzeichnet worden. Nach dem Wortlaut dieses Vermerks („wird hiermit ausgefertigt“) ist damit die Ausfertigung erst am 30. Oktober 2020 und mithin nach der am 13. November 2019 erfolgten Bekanntmachung vorgenommen worden (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 32). Ordnungsgemäß ausgefertigt ist ein Bebauungsplan indes nur dann, wenn er von der zuständigen Person – hier der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin der (amtsfreien) Gemeinde R ..., § 3 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf – zeitlich nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird (vgl. nur Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2015, Rn. 210 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies – und zwar schon aus Sicht des Bundesrechts (s. insoweit BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 4 BN 46.98 -, juris Rn. 5; Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2015 Anm. 4 unter C.) – wie folgt klargestellt: „Ausfertigung und Bekanntmachung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung dagegen soll es den Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlass und vom Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis zu nehmen. Nicht zu verkennen ist freilich, dass § 12 BauGB mittelbar geeignet ist, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge von Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorganges, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar“ (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 -, juris Rn. 3; im Anschluss hieran Beschluss vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 -, juris Ls. 1 und Rn. 5). Diese Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung ergibt sich auch aus dem Landesrecht, dem die im Übrigen an die Ausfertigung von Satzungen zu stellenden Anforderungen zu entnehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, a.a.O.). Insoweit regelt § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf, dass Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten „zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen“ sind. Hieraus ergibt sich nicht nur die Authentizitätsfunktion der Ausfertigung (Übereinstimmung des Inhalts der Originalurkunde mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 32), sondern insbesondere auch die Legalitätsfunktion der Ausfertigung, wonach diese also beurkundet, dass das Satzungsgebungsverfahren, wie es mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens durchzuführen ist, ordnungsgemäß abgelaufen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53). Die Ausfertigung muss deswegen vor der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., m.w.N.; zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 86 ff.). b. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 nichts dagegen einzuwenden hatte, dass das Normenkontrollgericht den von dem Bürgermeister in dem dortigen Fall unterzeichneten Vermerk des Inhalts, dass der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen worden sei und die Gemeindevertretung gleichzeitig die Planbegründung gebilligt habe, als Ausfertigung des Plans gewertet habe (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 4 BN 46.98 -, juris Rn. 3; so wohl auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 1 L 69/97 -, Ls. und Rn. 22, hier für den Bebauungsplan allerdings offengelassen, und Beschluss vom 29. Dezember 1997 - 1 L 117/97 -, juris Rn. 5; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1995 – 8 S 1806/94 -, juris Ls. und Rn. 16; a.A. etwa Thüringer OVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 -, juris Rn. 47), greift eine solche Betrachtung für den vorliegenden Fall nicht. Ein entsprechender, vor der am 13. November 2019 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans unterzeichneter Vermerk der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin, der analog § 133 BGB (BVerwG, a.a.O., Rn. 5) als Ausfertigung ausgelegt werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. aa. Dies gilt zum einen für den auf der Planurkunde in der Leiste der (vorformulierten) Verfahrensvermerke von der Bürgermeisterin am 21. Oktober 2019 unterzeichneten Vermerk Ziff. 7 mit dem nachfolgenden Wortlaut: „Der B-Plan „P ... “ im OT R ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil I) und den textlichen Festsetzungen (Teil II) wurde in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 09.09.2019 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.“ Dieser Vermerk taugt nicht als Ausfertigung, weil die Unterschrift vom 21. Oktober 2019 nicht nur den vorstehend zitierten Passus abdeckt, sondern zugleich sechs weitere Verfahrensvermerke über „Beschlüsse und Bekanntmachungen“, beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss vom 5. Oktober 2015. Danach mag die von der Bürgermeisterin geleistete Unterschrift vielleicht noch für eine Bezeugung der Legalität des Rechtssetzungsverfahrens sprechen, nicht jedoch für eine Bezeugung der Authentizität der Satzung mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Inhalt. Denn dafür war lediglich die Sitzung vom 9. September 2019 von Bedeutung, nicht jedoch die von der Unterschrift mit abgedeckten diversen anderen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung. Dies spricht dagegen, der Unterschrift eine lediglich auf die Sitzung vom 9. September 2019 bezogene Bedeutung zuzusprechen (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 94 ff.). bb. Die Qualität einer Ausfertigung kommt zum anderen auch dem in dem Aufstellungsvorgang befindlichen Bekanntmachungsvermerk, der von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 1. November 2019 unterzeichnet worden ist, nicht zu. Das Dokument enthält unter der zentrierten Überschrift „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „P ... “ OT R ... “ den wörtlichen Abdruck der Bekanntmachung im Amtsblatt. Mit diesem Vermerk hat die damalige Bürgermeisterin der Antragsgegnerin lediglich den Bekanntmachungstext gebilligt. Anhaltspunkte dafür, dass sie darüber hinaus mit ihrer am 1. November 2019 geleisteten Unterschrift auch für die Legalität des Satzungsgebungsverfahrens und die Authentizität des Beschlossenen mit dem später bekannt Gemachten einstehen wollte, sind nicht erkennbar. Zwar kommt es auf die Verwendung des Wortes „Ausfertigung“ nicht an (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 31). Ein Bekanntmachungsvermerk stellt aber gegenüber einer Ausfertigung grundsätzlich etwas anderes dar. Das folgt schon daraus, dass der Bekanntmachungsvermerk keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Bebauungsplan darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 8 ZB 17.1698 –, juris Rn. 15). Dadurch kann mit dem Bekanntmachungsvermerk die Legalität des Rechtssetzungsverfahrens nicht bezeugt werden. Auszufertigen ist im Übrigen die Satzung selbst, nicht hingegen der Wortlaut der Bekanntmachung; dementsprechend wird einer der beiden Hauptzwecke der Ausfertigung, nämlich die mit dem Beschlossenen übereinstimmende Originalurkunde der Norm herzustellen, mit der Unterschrift auf dem Bekanntmachungsvermerk nicht erreicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn 98 ff., 105). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie die Antragsgegnerin vorträgt – vor dem Hintergrund der Einschränkungen durch die Coronamaßnahmen die Bürgermeisterin den Willen hatte, dem Bekanntmachungsvermerk bei Unterzeichnung die Bedeutung einer Ausfertigung zukommen zu lassen und die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks auf der Planurkunde lediglich als nachträgliche Bestätigung dieser Ausfertigung verstanden wissen wollte. Zum einen ist schon nicht näher dargetan, weshalb die Bürgermeisterin unter dem Eindruck der Coronamaßnahmen zwar den Bekanntmachungsvermerk ordnungsgemäß unterzeichnen konnte, ihr aber eine Ausfertigung, die ohne Beteiligung weiterer Personen hätte vonstatten gehen können, nicht möglich gewesen sein soll. Zum anderen handelt es sich bei dem Ausfertigungsvermerk um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2015 – OVG 10 A 3.13 –, juris Rn. 46), so dass die Bedeutung textlich auch für Dritte zum Ausdruck kommen muss. Allein das bei der Bürgermeisterin vorliegende Bewusstsein, einen die Authentizitäts- sowie die Legalitätsfunktion erfüllenden Rechtsetzungsakt zu leisten, ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend. cc. Dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtsetzungsverfahrens, das zur Rechtsstaatlichkeit gehört, da Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Auf ihn finden weder die fachgesetzlichen Unbeachtlichkeitsregelungen der §§ 214, 215 BauGB Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 33; wohl auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. November 1995 - 1 K 8/95 -, juris Rn. 21 ff.; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2015, Rn. 216 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10/89 -, juris Rn. 3) noch greifen die Unbeachtlichkeitsregelungen des § 3 Abs. 4 BbgKVerf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 107; Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 33; Schumacher, in: Schumacher – Hrsg. –, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Mai 2020, § 3 Anm. 7.3; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2012 - OVG 11 B 4.11 -, juris Rn. 37 f.; für das dortige Landesrecht Thüringer OVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 -, juris Rn. 45). Der Senat lässt angesichts dessen offen, ob der Bebauungsplan – wie die Antragsteller gerügt haben – auch hinsichtlich der Umweltprüfung an Verfahrens- und Formmängeln leidet, ob insbesondere die durchgeführte Umweltprüfung in jeder Hinsicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 4 BauGB genügte und ob der Umweltbericht den in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB normierten inhaltlichen Anforderungen entspricht und ob insoweit ggf. nur eine unbeachtliche Unvollständigkeit lediglich in unwesentlichen Punkten im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gegeben ist. Denn bereits die festgestellten Mängel der Ausfertigung führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. 2. Der angegriffene Bebauungsplan ist unabhängig davon auch aus materiellen Gründen unwirksam. a. Der Bebauungsplan „P ... “ verstößt jedenfalls im Hinblick auf die getroffene Mischgebietsfestsetzung gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen, hier also auch für die Mischgebietsfestsetzung, die ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Festsetzung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung) findet. aa. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 – 4 CN 8.14 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4/14 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2024 – 3 S 189/22 –, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2021 – 3 S 2972/18 –, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.02.2024 - 5 S 869/22 - juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. April 2022 – 8 S 847/21 –, juris Rn. 61 f.). Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen schon die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris Rn. 9). Eine Planung ist indessen nicht erforderlich, wenn das Planungsergebnis nicht der Planungsabsicht entspricht, wie sie sich insbesondere aus den Planungsvorgängen ergibt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2023, § 1 Rn. 38 m.w.N.). Dies gilt auch für einzelne Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 26. April 2023 – 3 K 149/15 –, juris Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 – OVG 10 A 19.17 –, juris Rn. 55 m.w.N; OVG Münster, Urteil vom 28. März 2012 – 7 A 40/10 –, juris Rn. 56; Urteil vom 24. April 2013 – 7 D 24/12.NE –, juris Rn. 48). Hierzu zählen auch die Fälle des sogenannten Etikettenschwindels. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Veränderungen der baulichen Struktur vorgesehen werden, die nicht ernsthaft beabsichtigt sind, wobei die Gebietsfestsetzung nur vorgeschoben wird, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten und in der Sache Abwägungsmaßstäbe zu verschieben. Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2017 – 8 C 10068/17 –, juris Rn. 49). bb. Daran gemessen ergeben sich für den vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgt, sondern in Wahrheit die gewerbliche Nutzung erweitern will und die Mischgebietsfestsetzung lediglich zur Durchsetzung des geringeren Immissionsschutzniveaus in Ansehung der angrenzenden Wohnbebauung vorgeschoben ist. Dazu im Einzelnen: (1.) Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Damit ist der Gebietscharakter des Mischgebiets auf diese zwei Gruppen von Nutzungsarten festgelegt, also auf diese zwei Hauptnutzungsarten des Mischgebiets. Das Mischgebiet muss als Baugebiet beiden Hauptnutzungsarten bauplanungsrechtlich verfügbar sein; dies bedeutet, dass keine der beiden Hauptnutzungsarten ein Übergewicht über die andere gewinnen darf. Dabei müssen die beiden Hauptnutzungsarten im Mischgebiet sowohl quantitativ als auch qualitativ „gemischt“ sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 157. EL November 2024, § 6 Rn. 10 ff.). Setzt die Gemeinde ein Mischgebiet fest, muss sie das vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2002 – 7a D 118/00.NE –, juris Rn. 39). (2.) Die Festsetzung eines solchen Gebiets ist hier – gemessen an den Planungszielen der Antragsgegnerin – nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ziel der Planung war nicht die Realisierung einer gemischten Nutzung, wie sie § 6 BauNVO vorsieht, sondern lediglich eines Ausschnitts der im gemischten Gebiet nach Ansicht der Antragsgegnerin zulässigen Nutzungen, um eine planungsrechtliche Grundlage für die Sicherung und Erweiterung der vor Ort ansässigen Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt zu schaffen. Nach Lage der Dinge dient die Festsetzung des Mischgebiets lediglich dazu, die Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt unter Lärmschutzgesichtspunkten – unter Absenkung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeitsschwelle – mit der angrenzenden Wohnnutzung als verträglich erscheinen zu lassen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Planungsanlass war ausweislich der Begründung des Bebauungsplans das „dringende Erfordernis der baulichen Erweiterung auf den Betriebsflächen“ der auf dem Grundstück P ... befindlichen Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt (Begründung, S. 5). Durch die Planung sollte „ein ortsansässiges KFZ-Unternehmen gesichert und die Voraussetzungen für dessen maßvolle Erweiterung geschaffen werden“, wobei es „zum Zwecke der baulichen Erweiterung einer Inanspruchnahme von angrenzenden Außenbereichsflächen“ bedurft habe (a.a.O., S. 6). Erklärte Absicht des Bebauungsplans war mithin, „die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung der Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt als Gewerbebetrieb - der das Wohnen nicht wesentlich stört - zu schaffen“ (a.a.O., S. 7). Dieser Planungsanlass bestand von Anfang an: Schon die Planbegründung Stand 30. Mai 2016 benannte das „Erfordernis der baulichen Erweiterung“ der Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt auf den Betriebsflächen (a.a.O., S. 5). Die Verwirklichung dieses Planungsziels ist mit der Festsetzung eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO nicht zu vereinbaren. Es dürfte im Hinblick auf die nur geringe Größe des Plangebiets – betroffen ist lediglich ein einziges Grundstück unter Einbeziehung angrenzender Außenbereichsflächen mit einem Gesamtfläche von gerade einmal 0,585 ha bzw. 5850 m² – schon schwerfallen, überhaupt von einem (eigenständigen) Baugebiet zu sprechen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, wie in dem Plangebiet unter Berücksichtigung des schon vorhandenen KFZ-Betriebes und seiner geplanten Erweiterung von der erforderlichen qualitativen und insbesondere auch quantitativen Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung sollte gesprochen werden können. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin hier tatsächlich das Leitbild eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO mit seinen regelhaften (§ 6 Abs. 2 BauNVO) und seinen ausnahmsweise (§ 6 Abs. 3 BauNVO) zulässigen Nutzungsarten vor Augen hatte. Daran ändert auch die textliche Festsetzung unter Ziff. 1.1 nichts, derzufolge Einzelhandelsflächen bis max. 100 m² Verkaufsfläche und einer Bruttogeschossfläche bis max. 150 m² und die räumliche und organisatorische oder betriebliche Zusammenfassung mehrerer kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe (Agglomeration) bis max. 100 m² Verkaufsfläche und max. 150 m² Geschossfläche zulässig seien. Es ist weder erkennbar, wie diese Festsetzung mit dem Planziel des Bebauungsplans in Zusammenhang gebracht werden kann, eine planungsrechtliche Grundlage für die Sicherung und Erweiterung der vor Ort ansässigen Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt zu schaffen, noch ist zu sehen, wo in dem überschaubaren Plangebiet neben der in den Blick genommenen Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt Raum für einen der Festsetzung 1.1 entsprechenden Einzelhandelsbetrieb bestehen soll; auch die Planbegründung stellt zur Erläuterung der Festsetzung 1.1 lediglich auf die Integration „insbesondere“ der ansässigen KFZ-Reparaturwerkstatt ab (a.a.O., S. 10). Die Festsetzung 1.1 ist deswegen auch nicht stimmig und nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sie einen konzeptionellen Widerspruch zu dem Planungsziel darstellt, eine planungsrechtliche Grundlage für die Sicherung und Erweiterung der (konkreten) ortsansässigen Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt zu schaffen. Der Plangeber darf sich nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich angebots- und vorhabenbezogenen Elementen des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässige Mischform zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan (§ 12 BauGB) schaffen; insoweit ist es ihr verwehrt, sich in konzeptionell widersprüchlicher Weise mal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal aber auf dessen Projektbezug zu berufen, um die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen zu begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 C 11118/15 -, juris Rn. 24). So liegt es aber hier, weil nicht ansatzweise erkennbar ist, welchen Sinn die Festsetzung 1.1 im Hinblick darauf machen soll, dass der angegriffene Bebauungsplan nach seinem Planungsziel und im Hinblick auf das eingeholte Lärmgutachten des Ingenieurbüros für Akustik F ... (mit Stand zuletzt 16. November 2018) ganz offensichtlich allein auf den ortsansässigen KFZ-Betrieb zugeschnitten worden ist, außer eben eine (weitere) Rechtfertigung für die Festsetzung eines Mischgebietes zu liefern. Unabhängig davon ist die Festsetzung 1.1 für sich genommen auch deswegen fehlerhaft, weil allein die Begrenzung auf eine höchstzulässige Verkaufsfläche keine bestimmte Art der Anlage im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77/84 –, Ls. 2 und Rn. 22), es ihr mithin bereits an einer Rechtsgrundlage mangelt. Dass die Festsetzung des Plangebiets als Mischgebiet lediglich dazu dienen soll, die Sicherung und Erweiterung des KFZ-Betriebes auf dem Grundstück P ... – und zwar unter Absenkung der eigentlich einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeitsschwelle – zu verwirklichen, lässt sich auch aus den Ergebnissen des vorerwähnten Lärmgutachtens und einer Würdigung der Umgebungsbebauung schlussfolgern. Denn laut dem im Auftrag des Beigeladenen erstellten Lärmgutachten vom 16. November 2018, das unter der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einschätzung erstellt worden ist, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücke P ... und P ... lägen in einem Mischgebiet, ergaben sich im Hinblick auf diese zukünftige Nutzung des Plangebietes folgende Werte in Bezug auf den Gewerbelärm auf den angrenzenden Grundstücken: tagsüber für die P ... ein Wert von maximal 60.0 dB(A) und nachts ein Wert von maximal 44.3 dB(A). Für die P ... lag der Wert tagsüber bei 55.0 dB(A) und nachts bei 32.7 dB(A). Damit waren – worauf die Planbegründung (a.a.O., S. 11) auch ausdrücklich verweist – die für Mischgebiete nach Ziff. 6.1 d) der TA-Lärm zugrunde zu legenden Grenzwerte für das Wohngrundstück P ... von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts eingehalten. Deutlich wird daraus aber auch, dass damit nicht die Lärmgrenzwerte eingehalten werden, die nach Ziff. 6.1 e) für das in einem allgemeinen Wohngebiet einzuhaltende Schutzniveau gelten, nämlich tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Um ein solches faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) handelt es sich freilich – entgegen der Annahme des Plangebers – bei der Umgebung des Plangebiets. Sowohl die Bebauung an der P ... als auch diejenige entlang der Y ... ist durch Einfamilien- und Mehrfamilienhausnutzung und entsprechende Grundstückszuschnitte geprägt. An gewerblicher Nutzung finden sich lediglich der Motorrollerhändler an der Ecke P ..., der Taxibetrieb in der P ... und ein Imbiss in der P ... . Diese gewerblichen Nutzungen sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet regelhaft (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässig. Das Gebiet entspricht damit geradezu beispielhaft dem Charakter eines (faktischen) allgemeinen Wohngebietes. Für die Annahme einer quantitativ und qualitativ gleichwertigen Nutzungsdurchmischung, wie sie demgegenüber für ein Mischgebiet charakteristisch ist, genügen die genannten vereinzelten gewerblichen Nutzungen nicht; ein dafür erforderliches gleichberechtigtes Miteinander von Wohnen und Gewerbe bzw. eine entsprechende Durchmischung ist hier nicht ansatzweise gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen KFZ-Werkstatt des Beigeladenen. Diese vermag an dem Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebietes nichts zu ändern, weil sie sich als Fremdkörper darstellt. Singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, weisen keinen die nähere Umgebung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht prägenden Charakter auf, sondern sind regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11.05 -, juris Rn. 9 zu einem Gewerbebetrieb als seine Umgebung nicht mitprägender Fremdkörper im allgemeinen Wohngebiet). So liegt es bei der KFZ-Werkstatt des Beigeladenen. Sie stellt einen auffälligen Kontrast zu der im Übrigen homogenen Wohnbebauung dar und weist zu dieser einen erheblichen städtebaulichen Qualitätsunterschied auf. Dieser wird noch dadurch verstärkt, dass der Werkstattbetrieb mit Blick auf sein Störpotential mutmaßlich nicht einmal in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig wäre, weil u.a. ausweislich des Lärmgutachtens vom 16. November 2018 auf dem Betriebsgrundstück auch Karosseriearbeiten durchgeführt werden, nach § 6 Abs. 1 BauNVO die Unterbringung von Gewerbebetrieben allerdings nur insoweit zulässig ist, als diese die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, wovon bei Karosseriearbeiten nicht ausgegangen werden kann. Ein Karosseriebetrieb ist im Mischgebiet unzulässig (so für einen „Karosserie- und Einbrennlackierbetrieb“ BVerwG, Beschluss vom 14. April 1976 – IV B 32.76 –, juris) und erst recht mit einer Wohnnutzung unverträglich; er fällt deswegen qualitativ aus dem Rahmen und vermag das (Wohn-)Gebiet nicht mit zu prägen. Auch diese Unvereinbarkeit des vorhandenen KFZ-Werkstattbetriebs mit der umgebenden Wohnbebauung spricht dafür, dass die Festsetzung des Plangebiets als Mischgebiet lediglich dazu dienen soll, die Sicherung und Erweiterung des KFZ-Betriebes auf dem Grundstück P ... unter Absenkung der eigentlich einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeitsschwelle zu verwirklichen. Denn ein Nebeneinander von störendem KFZ-Werkstattgewerbe und Wohnnutzung steht im Widerspruch zu § 50 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich und überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Trennungsgrundsatz stellt zwar kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive, die im Rahmen der Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, juris Rn. 29; Schoen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Sept. 2023, § 50 BImSchG Rn. 30). Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Erweiterung des KFZ-Betriebes ein solches überwiegendes Gewicht zukäme. Folglich spricht auch dieser Umstand dafür, dass die Festsetzung des Plangebiets als Mischgebiet lediglich dazu dienen sollte, die zu sichernde und zu erweiternde KFZ-Werkstatt mit der angrenzenden Wohnnutzung als verträglich erscheinen zu lassen. cc. Ob es darüber hinaus an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB auch deswegen fehlt, weil von einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung mit lediglich vorgeschobenen städtebaulichen Gründen auszugehen ist, kann angesichts dessen dahinstehen. dd. Fehlerfolge des vorstehend dargestellten Mangels ist die dauernde Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans. Es handelt sich um einen „Ewigkeitsfehler“, der nicht unter die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB fällt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 -, juris Rn. 8; Berkemann, jM 2015, 470, 474). Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO führt für sich genommen auch zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans, weil die Sicherung und Erweiterung der KFZ-Werkstatt des Beigeladenen zentrales Planungsziel der Antragsgegnerin war. Bei einer isolierten Aufhebung der Festsetzung würde der verbleibende Planungstorso keine sinnvolle städtebauliche Regelung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB mehr bewirken können (vgl. zu diesen Kriterien etwa BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 -, juris Rn. 26). b. Ob die Planung darüber hinaus auch an beachtlichen Abwägungsmängeln (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) leidet, kann dahinstehen. Es dürfte allerdings auf der Hand liegen, dass die Planung jedenfalls im Hinblick auf die fehlerhafte Einordnung des Plangebiets und seiner Umgebung als Mischgebiet unter einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung des maßgeblichen Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und aufgrund der fehlerhaften Zugrundelegung eines zu geringen immissionsrechtlichen Schutzniveaus an einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der umliegenden Wohnbebauung (§ 1 Abs. 7 BauGB) leidet, was die Antragstellerin mit dem der Antragsgegnerin durch das Gericht zugestellten Begründungsschriftsatz vom 29. Oktober 2020 auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtzeitig gerügt haben dürfte. Dies bedarf, wie erwähnt, indes keiner weiteren Vertiefung mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „P ... “, der im Amtsblatt für die Stadt R ..., 17. Jahrgang, Nr. 12 vom 13. November 2019, Seite 2, bekannt gemacht worden ist. Das Plangebiet beinhaltet die im Eigentum des Beigeladenen befindlichen Flurstücke 1_ (P ... ) und 2__ der Flur 4 der Gemarkung R ... . Es liegt abgehend von der P ... im Siedlungsbereich nördlich der P ... innerhalb des Ortsteils R ... . Im weiteren siedlungsstrukturellen Umgriff befinden sich Wohnbebauung, ansonsten ein Motorrollerhandel, ein Textilbetrieb und ein Imbiss. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,585 ha und wird westlich und östlich durch Siedlungsflächen begrenzt. Im Norden befinden sich Acker- und Wiesenflächen. Im Süden grenzt es an die P ... und über diese hinaus an Waldflächen an. Das Plangrundstück P ... (Flurstück 1_) ist im nördlichen Teil bebaut mit gewerblichen Anlagen einer zwischenzeitlich von den Söhnen des Beigeladenen betriebenen Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt und südlich angrenzend an die P ... mit einem Wohnhaus. Der Kfz-Betrieb hat sich in den vergangenen Jahren dynamisch unter Errichtung mehrerer, auch ungenehmigter baulicher Anlagen entwickelt. Das Planflurstück 2_ ist unbebaut. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks P ... (Gemarkung R ..., Flur 4, Flurstück 7), das als Wohngrundstück genutzt wird, des Flurstücks 8 der Flur 4, Gemarkung R ..., das das Wohngrundstück nördlich und östlich umschließt, sowie des Flurstücks 10, Flur 4 der Gemarkung R ..., einer ca. 16.000 m² großen Landwirtschaftsfläche. Alle Grundstücke liegen außerhalb des Plangebietes. Die Landwirtschaftsfläche grenzt unmittelbar an das nördliche Plangebiet an. Die kürzeste Entfernung zwischen dem Wohngrundstück der Antragsteller und dem östlich davon gelegenen Vorhabengrundstück beträgt knapp 109 m. Die kürzeste Entfernung zwischen Flurstück 8 und dem östlich davon gelegenen Vorhabengrundstück beträgt etwa 52 m. Kernanliegen des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist es ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan, dem Erfordernis der baulichen Erweiterung des Kfz- Betriebes in geordneter Weise zu entsprechen. Angestrebt wird die geordnete Entwicklung der Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt als Gewerbebetrieb bei Inanspruchnahme von angrenzenden Außenbereichsflächen im Kontext mit der bestehenden Wohnbebauung. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur weiteren Entwicklung eines Mischgebietes geschaffen werden, das nach den Maßgaben des städtebaulichen Kontextes dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen soll. Beide Nutzungen sollen quantitativ erkennbar vorhanden sein, ein Mindestanteil der einen oder anderen Nutzung ist nicht vorgegeben. Durch Ausweisung von Bauflächen soll die bauliche Erweiterung des bestehenden Betriebes im Gesamtkontext der durch Mischnutzung geprägten umgebenden Siedlungsbereiche begründet werden (Begründung, Seite 10). Entsprechend sieht der Bebauungsplan auf dem gesamten Plangrundstück ein Mischgebiet vor. In den textlichen Festsetzungen heißt es dazu unter 1. wie folgt: 1. Baugebiet (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.1. MI: Mischgebiet (§ 6 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) Einzelhandelsflächen sind bis max. 100 m² Verkaufsfläche und einer Bruttogeschossfläche bis max. 150 m² zulässig. Die räumliche und organisatorische oder betriebliche Zusammenfassung mehrerer kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe (Agglomeration) ist bis max. 100 m² Verkaufsfläche und max. 150 m² Geschossfläche zulässig. Für Einzelhandelsflächen sind nur nicht-zentrenrelevante Sortimente gem. Anlage 1 zum Einzelhandelserlass Brandenburg vom 10.04.2007 (ABl. Nr. 19/2007, S. 1031-1057) zulässig. Vergnügungsstätten sind nicht zulässig. Dem Bebauungsplan „P ... “ liegt im Wesentlichen folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde: Am 5. Oktober 2015 fasste die Stadtverordnetenversammlung den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „P ... “. Sie beabsichtigte zunächst, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan zur Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen, billigte einen entsprechenden Entwurf zum Bebauungsplan „P ... “ in der Fassung vom 30. Mai 2016 am 26. September 2016 und bestimmte diesen zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Entwurf setzte ein Mischgebiet fest, bestimmte für die Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß II sowie hinsichtlich des Lärmschutzes nachts (22-6 Uhr) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen das Verbot der Überschreitung eines Beurteilungspegels von 45 dB(A), zu allen übrigen Zeiten das Verbot der Überschreitung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A) (Ziff. 4.1.). Die Offenlegung des Entwurfs zur Bürgerbeteiligung erfolgte im Zeitraum vom 18. November 2016 bis einschließlich 19. Dezember 2016 im Bauamt der Stadtverwaltung. Die entsprechende Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte im Amtsblatt für die Stadt R ..., 14. Jahrgang Nr. 11 vom 9. November 2016. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 machten die Antragsteller unter anderem geltend, dass es sich bei dem Kfz-Betrieb bereits jetzt um einen unzulässig störenden Gewerbebetrieb handele, weil der Gebietscharakter dem eines allgemeinen Wohngebietes entspreche. Die Bestandsbebauung verletze Abstandsflächenvorschriften. Der Bebauungsplan legalisiere und erweitere diese rechtswidrige Nutzung und Bebauung. Es werde ein einzelner Eigentümer privilegiert. Es seien unzumutbare Lärm- und Schadstoffimmissionen zu erwarten. Der Entwurf des Bebauungsplans verstoße außerdem gegen den Flächennutzungsplan, der für den hinteren nordöstlichen Bereich des Vorhabengebietes Grünflächen ausweise. Die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sei ferner unzulässig, weil er die Genehmigung UVP-pflichtiger Anlagen beinhalte. Der Plangeber sei zudem unzutreffend davon ausgegangen, der Betrieb auf dem Plangebiet habe sich störungsfrei etabliert. Die naturschutzrechtliche Bewertung sei nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vom 18. November 2016 wandte der Landkreis I ... mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 ein, dass die Anwendungskriterien des beschleunigten Verfahrens nicht vorlägen, weil der Bebauungsplan mit den hinter der rückwärtigen Gebäudekante der genehmigten Halle liegenden Flächen Außenbereichsflächen einbeziehe. Ferner sei eine Festsetzung als Mischgebiet für die Erweiterung der Kfz-Werkstatt, die bauplanungsrechtlich als störender Gewerbebetrieb einzuordnen sei, nicht zielführend; ein einzelnes Grundstück, auf dem nur wenige oder nur ein Vorhaben zulässig sei, könne, insbesondere aufgrund einer fehlenden Feinsteuerung, kein gemischtes Baugebiet sein. Das Planerfordernis sei fraglich. Der Planungsanlass sei das Erfordernis der baulichen Erweiterung einer Kfz-Reparaturwerkstatt. Mischgebiete dienten aber dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Kfz-Werkstätten überschritten den zulässigen Störgrad eines Mischgebietes. Auch entwickle sich der Bebauungsplan im nördlichen Bereich nicht aus dem Flächennutzungsplan. Dieser stelle die Flächen des Bebauungsplanes als gemischte Bauflächen und Grünflächen dar. Die Entwicklung eines Mischgebietes aus einer Grünfläche werde nicht thematisiert. Für das Landschaftsbild sei die zweigeschossige Bebauung, gerade im hinteren Teil des Grundstücks, als erheblicher Eingriff zu werten. Im tabellarischen Abwägungsprotokoll zur Satzungsbeschlussvorlage G ... der Stadtverordnetenversammlung (Stand: 9. Oktober 2017) ging die Antragsgegnerin auf die Einwände der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ein. Sie entschied, den Bebauungsplan im Regelverfahren aufzustellen, den Entwurf entsprechend anzupassen und um den erforderlichen Umweltbericht einschließlich der Eingriffsregelung zu ergänzen. Außerdem nahm sie ein seitens des Kfz-Betriebs aus Anlass der geplanten Betriebserweiterung in Auftrag gegebenes Lärmgutachten des Ingenieurbüros für Akustik F ... (zunächst Stand: 02.08.2017, später überarbeiteter Stand 16.11.2018) in die Begründung auf. Der Gutachter hatte auf Grundlage der Betriebsbeschreibung des Auftraggebers die zukünftigen Schallquellen des Betriebes ermittelt, die Geräuschimmissionen an den umliegenden Immissionsorten berechnet und die Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten für Mischgebiete der TA-Lärm verglichen. Für den Gewerbelärm hatte er letztlich im Ergebnis folgendes festgestellt: „An dem lautesten Immissionsort P ... Anbau wird der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags eingehalten und der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 45 dB(A) nachts um 0,7 dB unterschritten. Damit liegen an den nächstgelegenen Immissionsorten keine Überschreitungen der TA-Lärm vor.“ Ferner leitete sie die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren ein. Darüber hinaus nahm sie die Hinweise zur Kenntnis. Mit Beschluss vom 12. März 2018 stimmte die Stadtverordnetenversammlung den Inhalten der Abwägung zu und beschloss die öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfs (Stand: 30. Oktober 2017). Die Offenlegung des Entwurfs zur Bürgerbeteiligung erfolgte im Zeitraum vom 24. Mai 2018 bis einschließlich 25. Juni 2018 im Bauamt der Stadtverwaltung und wurde im Amtsblatt für die Stadt R ..., 16. Jahrgang Nr. 5 vom 16. Mai 2018 bekannt gemacht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juni 2018 erhoben die Antragsteller unter Aufrechterhaltung und Wiederholung ihrer Einwände aus dem Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 weitere Einwendungen: Das Lärmgutachten sei fehlerhaft und müsse als Privatgutachten der Grundstücksnutzer unberücksichtigt bleiben. Die störende Gewerbenutzung gehöre in ein Gewerbe- oder Industriegebiet. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vom 16. Juli 2018 wandte der Landkreis I ... mit Schreiben vom 16. August 2018 ein, die Festsetzung eines Mischgebietes sei nicht möglich, da es sich nicht um ein „Gebiet“, sondern um ein einzelnes Grundstück handele; eine Durchmischung von Wohnen und Betrieb sei nicht möglich; es läge ein Gewerbegebiet mit Betriebswohnung vor. Das Maß der baulichen Nutzung überschreite massiv die ortsüblichen Dimensionen und sei städtebaulich nicht vertretbar. Außerhalb der Baugrenzen sei das Abstellen von Fahrzeugen zulässig; dies ermögliche Lagerflächen für (ausrangierte) Fahrzeuge bis an die Grundstücksgrenzen; da dies die eigentliche Hauptnutzung des Kfz-Werkstattbetriebes darstelle, sei diese nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Erweiterung des Kfz-Betriebes habe auf passenden und noch freien Grundstücken in umliegenden Gewerbegebieten zu erfolgen. Die zugelassene zweigeschossige Bebauung sei als erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu werten. Wenn eine Prägung im Sinne des § 34 BauGB für die beabsichtigte Erweiterung der Kfz-Werkstatt nicht ableitbar sei, erfolge mit dem Bebauungsplan unzulässigerweise die Festsetzung eines Mischgebietes nur für ein Grundstück. Dem Wesen eines gemischten Baugebietes (hier Mischgebiet nach § 6 BauNVO) entspreche es, dass es eine für die Nutzungsdurchmischung hinreichende Mindestgröße habe. Ein einzelnes Grundstück, auf dem nur wenige oder nur ein Vorhaben zulässig sei, könne, insbesondere aufgrund einer fehlenden Feinsteuerung, kein gemischtes Baugebiet sein. Das Lärmgutachten sei unbeachtlich. Die Zulässigkeit zukünftiger Nutzungen sei unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall zu prüfen. Dabei überschritten Kfz-Werkstätten regelmäßig den zulässigen Störgrad eines Mischgebietes. Der vorliegende Angebotsbebauungsplan dürfe nicht den Eindruck erwecken, dass hier regelmäßig Kfz-Betriebe zulässig seien. Die Lärmschutzfestsetzung unter Ziff. 4.1 sei nicht eindeutig bestimmt. Die danach allgemein zulässige Erneuerung des Kfz-Betriebes ohne jegliche lärmschutztechnische Einschränkung sei unter Beachtung der benachbarten Wohnbebauung unzulässig. Die Festsetzung unter Ziff. 4.1 habe für alle neuen baulichen Anlagen zu gelten. Eine Standortverlagerung sei nicht zwingend mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar; die Stadt R ... weise viele Gewerbegebiete aus, die noch freie Kapazitäten hätten. Der Kfz-Betrieb habe sich auch nicht störungsfrei etabliert; es lägen (auch aktuelle) nachbarliche Beschwerden zu Lärm- und Geruchsbelästigungen vor. Das Landesamt für Umwelt erklärte mit Schreiben vom 15. August 2018 das Lärmgutachten im Ergebnis der fachlichen Prüfung und unter Berücksichtigung vorliegender Anwohnerbeschwerden für nicht ausreichend. Die Planbegründung und der Umweltbericht erwähnten die Umwelteinwirkungen durch den Lackierbetrieb nicht. Es lägen Anwohnerbeschwerden über Geruchsbelästigungen vor. Im Übrigen beschränke sich der von Wohnnutzungen in Mischgebieten hinzunehmende geminderte Schutz auf die Tagzeit. Damit sei ein Kfz-Betrieb mit einem Rund-um-die-Uhr Bereitschaftsdienst nicht vereinbar. Abgesehen davon störten Karosseriebetriebe in der Regel in Mischgebieten. Es sei ein atypischer Anlagenbetrieb nachzuweisen. Im Rahmen des tabellarischen Abwägungsprotokolls zur Satzungsbeschlussvorlage G ... der Stadtverordnetenversammlung (Stand 8. Januar 2019) ging die Antragsgegnerin auf die Einwände der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ein. Sie entschied im Wesentlichen, die Lärmschutzfestsetzung unter Ziff. 4.1 zu streichen sowie das Lärmgutachten nicht weiterführend als Anlage zur Begründung zu verwenden. Darüber hinaus nahm sie die Hinweise zur Kenntnis. In ihrer Sitzung am 9. September 2019 stimmte die Stadtverordnetenversammlung dem Abwägungsvorschlag und der Begründung des Bebauungsplans zu und beschloss den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung. Auf der Planurkunde finden sich unter den Verfahrensvermerken folgende, unter dem Datum „21.10.2019“ von der Bürgermeisterin der Stadt R ... unterzeichnete Vermerke: „6. Die Stadtverordnetenversammlung hat in öffentlicher Sitzung am 09.09.2019 die eingegangenen Stellungnahmen geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. 7. Der B-Plan „P ... “ im OT R ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil I) und den textlichen Festsetzungen (Teil II) wurde in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 09.09.2019 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt“ Der Satzungsbeschluss wurde nebst Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit und die Fristen für die Geltendmachung von Einwendungen im Amtsblatt für die Stadt R ..., 17. Jahrgang, Nr. 12 vom 13. November 2019 bekanntgemacht. Den entsprechenden Bekanntmachungsvermerk hatte die Bürgermeisterin zuvor unter dem Datum „1.11.2019“ unterzeichnet. Unter dem Datum „30.10.2020“ unterzeichnete die Bürgermeisterin auf der Planurkunde unter Ziff. 9 der Verfahrensvermerke folgenden Text: „Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil I) und den textlichen Festsetzungen (Teil II) wird hiermit ausgefertigt“. Mit ihrem am 30. März 2020 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 begründeten Normenkontrollantrag möchten die Antragsteller erreichen, dass der Bebauungsplan „P ... X ... 9 ... “ für unwirksam erklärt wird. Die Begründung ist bei Gericht am 30. Oktober 2020 eingegangen und ist am 3. November 2020 an die Antragsgegnerin zur Kenntnis verfügt worden. Die Verfügung ist am 6. November 2020 ausgeführt worden. Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Normenkontrollantrages geltend: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Zwar befänden sich ihre Grundstücke außerhalb des Plangebietes, der Bebauungsplan ermögliche aber eine intensivere Nutzung, als dies vor der Geltendmachung des Bebauungsplans möglich gewesen sei. Die veränderte Nutzung des Grundstücks wirke sich insbesondere in dem Bereich an der Grenze zu ihrem Grundstück aus. Die Nutzung im Plangebiet sei mit erheblichen Immissionen, insbesondere Lärm und Schadstoffen verbunden, die sich unmittelbar auf die angrenzenden Grundstücke des Plangebietes auswirkten und daher im Rahmen der Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen. Das Lärmgutachten leide an erheblichen Fehlern, z. B. seien die maßgeblichen Immissionsorte falsch qualifiziert worden. Ihr Wohngrundstück in der P ... grenze zwar nicht unmittelbar an das Plangebiet an, jedoch befände es sich in ca. 150 m Luftlinie zum Plangebiet. Die Immissionen, die vom Plangebiet ausgingen, beträfen daher beide Grundstücke. Auch ihr Grundstück, das unmittelbar an das nördliche Plangebiet angrenze (Flurstück 10), werde erheblich durch Immissionen, die vom Plangebiet ausgingen, beeinträchtigt. Faktisch sei eine effektive landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks aufgrund der Schadstoffe (Abgase, Lacke, Metallstaub, Lösungsmittel), die von der Nutzung des Grundstücks durch die Kraftfahrzeuge ausgehe, ausgeschlossen. Die Immissionsbeeinträchtigungen ihres Grundstücks nähmen insbesondere durch die Errichtung einer Werkstatt- und Abstellhalle im nördlichen Plangebiet, in der sich die Abgase ansammelten und weitere ggf. Lackierarbeiten durchgeführt würden, erheblich zu. Darüber hinaus ermögliche der Bebauungsplan die Errichtung weiterer baulicher Anlagen im nördlichen Plangebiet. Dieser Grundstücksbereich liege unmittelbar neben bzw. in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke. Da die Immissionsbeeinträchtigungen bereits jetzt unzumutbar und störend seien, nähmen diese durch das Heranrücken der Bebauung und gewerblichen Nutzung an ihre Grundstücke denklogisch zu. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig. Der Umweltbericht enthalte eine fehlerhafte Einleitung. Diese enthalte keine Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, die Schwarzbauten seien im Rahmen der Bestandsaufnahme nicht zu berücksichtigen, eine konkrete Flächenbedarfsangabe fehle. Die Angaben seien auch nicht entbehrlich. Der Umweltbericht enthalte keine festgelegten Ziele des Umweltschutzes und keine Angaben dazu, wie diese Ziele und die Umweltbelange zu berücksichtigen seien, einschlägige Fachgesetze seien nicht ordnungsgemäß benannt worden, die Umweltschutzziele der jeweiligen Gesetze nicht ordnungsgemäß dargestellt worden. Die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen sei fehlerhaft. Die Bestandsaufnahme sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es liege nicht nur eine Kfz-Werkstatt, sondern ein 24/7-Reparatur- und Bergungsdienst vor. Das Plangebiet weise keine hohe Versiegelung auf. Das nördliche Plangebiet sei vielmehr vorwiegend unversiegelt. Eine Versiegelung durch Schwarzbauten dürfe nicht zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden. Die Flora und Fauna sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus materiell rechtswidrig. Er sei nicht erforderlich, es läge ein Etikettenschwindel vor, die tatsächliche Nutzungsart sei ein Gewerbegebiet. Die Antragsgegnerin setze unzulässig ein Mischgebiet fest, obwohl das Plangebiet hierfür nicht geeignet sei. Die Wohnnutzung werde nicht gesichert, der Kfz-Betrieb sei kein nicht störendes Gewerbe, wenn es sich – wie hier – um eine Werkstatt mit Karosserie- und Lackierbetrieb und integriertem Abschlepp- und Bergungsdienst handele. Es handele sich darüber hinaus um eine Gefälligkeitsplanung. Die „dynamische Entwicklung des Betriebs“ sei kein städtebaulicher Grund. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan nicht umsetzbar. Die Festsetzung als Mischgebiet setzte voraus, dass Wohnen und nicht störendes Gewerbe gleichermaßen vorhanden seien. Eine Durchmischung sei hier jedoch nicht möglich, da im Plangebiet lediglich ein Wohnhaus vorhanden sei. Die Antragsgegnerin habe ferner das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt und bewertet, die Planbegründung enthalte eine Vielzahl fehlerhafter Feststellungen: Es läge nicht nur eine Kfz-Werkstatt, sondern zusätzlich eine Lackiererei und ein Abschlepp- und Bergungsdienst vor, der Betrieb habe sich nicht störungsfrei etabliert; die Plannachbarn hätten die Antragsgegnerin mehrfach um bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Schwarzbauten ersucht, ferner habe sich jüngst die Bürgerinitiative „W ... “ gegen die mit dem Bebauungsplan verbundenen Beeinträchtigungen gewandt. Daneben gäbe es mehrere Bürgerbeschwerden. Das Lärmgutachten sei ein reines Gefälligkeitsgutachten, das fehlerhaft einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zugrunde lege. Die Einstufung der Immissionsorte als Mischgebiet sei falsch. Falsch sei auch, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen keine mehr als unwesentliche Beeinträchtigung zu befürchten hätten. Der Betrieb im Plangebiet sei mit Lärm-, Schad- und Giftstoffen verbunden. Falsch sei ferner, dass zugunsten der Schonung gänzlich neuer unbebauter Flächen die städtebauliche Ordnung eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleiste und dem dringenden Ansiedlungsbegehr Rechnung trüge. Die Erweiterung des Kfz-Betriebes erfülle kein „dringendes Ansiedlungsbegehr“ der Allgemeinheit, der angrenzende Siedlungsbereich sei auch nicht durch Mischnutzung geprägt, sondern ein faktisches Wohngebiet. Für eine Mischnutzung fehle ein gleichwertiges Vorhandensein von Gewerbe- und Wohnnutzung. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Feststellung der im Plangebiet vorhandener Schwarzbauten, obwohl diese durch den Bebauungsplan faktisch legalisiert würden. Die Festsetzung als Mischgebiet stehe außer Verhältnis zu den Belangen der angrenzenden Nachbargrundstücke. Von den Festsetzungen von Art, Maß und Baugrenzen gingen erhebliche Störungen der Nachbarn in Form von Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigungen und der Störung der Wohnruhe aus. Die bereits bestehende Abstandsflächenverletzung finde keine Beachtung, im Gegenteil lasse die Festsetzung der Baugrenzen eine nahezu grenzständige Bebauung zu. Die Zulassung der Überbauung mit Stellplätzen und Garagen lasse außer Acht, dass diese bei einem Kfz-Betrieb keine untergeordnete Bedeutung hätten. Die massive rückwärtige Bebauung sei ein „Ausreißer“, der Erweiterung des Kfz-Betriebes sei objektiv deutlich mehr Gewicht beigemessen worden als den Belangen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt. Die Bewertung der Auswirkungen der Umsetzung auf das Landschaftsbild sei falsch. Die Errichtung einer Werkstatt- und Abstellhalle im nördlichen Plangebiet beeinträchtige erheblich das Landschaftsbild, das durch eine großflächige Grünfläche frei von jeder Bebauung geprägt sei und sich auf diese Weise in die durch Erholungsgärten geprägte nähere Umgebung einfüge. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „P ... “ OT R ... der Antragsgegnerin vom 9. September 2019, bekannt im Amtsblatt für die Stadt R ... Nr. 12 vom 13. November 2019, S. 2, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie machten geltend, in ihrem Recht auf Berücksichtigung und Abwägung ihrer Belange im Aufstellungsverfahren verletzt zu sein. Ein solches Recht bestehe für die außerhalb des Plangebietes wohnenden Antragsteller grundsätzlich nicht. Selbst wenn es bestehe, sei es nicht verletzt: Die Belange der Öffentlichkeit und diejenigen der Nachbarschaft seien umfassend berücksichtigt worden. Sämtliche Bedenken der Anwohner seien protokolliert und durch die Stadtverordnetenversammlung im Verlauf der Erarbeitung des Bebauungsplans abgewogen worden. Über jeden Punkt sei gesondert abgestimmt worden. Mängel des Lärmgutachtens seien durch dessen Überarbeitung beseitigt worden. Abwägung bedeute nicht, dass dem subjektiven Empfinden eines Nachbarn im Ergebnis gefolgt werden müsse; auch der Gewerbebetrieb könne private Belange für sich in Anspruch nehmen. Ferner führe der Bebauungsplan selbst nicht zu einer Erhöhung der Immissionen. Erst bei Erteilung einer konkreten Baugenehmigung käme es zu einer tatsächlichen „Bedrohung“, gegen die der Rechtsweg offenstehe. Die bloße Aufstellung eines Bebauungsplanes sei für die Antragsbefugnis nicht ausreichend. Es sei mindestens zu verlangen, dass die Antragsteller substantiiert Tatsachen vortrügen, die es als möglich erscheinen ließen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt würden. Hinzu komme, dass die behaupteten Beeinträchtigungen laut den Antragstellern selbst seit Jahren bestünden. Eine substantielle Verschlechterung durch die Überplanung werde nicht konkret dargelegt. Insbesondere sei es zu substantiieren, wenn tatsächlich eine effektive landwirtschaftliche Nutzung des direkt angrenzenden Grundstücks bereits nunmehr faktisch ausgeschlossen wäre. Die Überplanung fördere im Gegenteil eine rechtssichere und damit überprüfbare Definition von Immissionsgrenzwerten. Die Behauptung der Antragsteller, in einem faktischen Wohngebiet zu wohnen, ändere hieran nichts. Das Vorhandensein der Kfz-Werkstatt selbst, eines Motorrollerhändlers und eines Taxiunternehmers spräche gegen diese Annahme. Die Antragsbefugnis unterstellt, sei der Antrag gleichwohl unbegründet: Die Einleitung des Umweltberichts spiele keine übergeordnete Rolle in der Weise, dass ein Fehlen bestimmter Angaben nicht im Hauptteil geheilt werden könnte, ungeachtet dessen umfasse die Einleitung sowohl die Art der durch die Planung ermöglichten Vorhaben, als auch deren Bedarf an Grund und Boden. Die Berücksichtigung von Schwarzbauten sei an keiner Stelle erkennbar, die Ziele des Umweltschutzes würden benannt, den vorliegenden Einzelfall in den Blick nehmend sei festzustellen, dass eine besonders starke und entsprechend ausgleichsintensive Betroffenheit der Umwelt nicht bestehe. Jedenfalls bestünden keine wesentlichen Fehler, die nicht an anderer Stelle kompensiert werden könnten. Auch mit der Auffassung, die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen sei fehlerhaft, könnten die Antragsteller nicht durchdringen. Eine Zunahme der Geruchsemissionen durch Lackierarbeiten sei infolge der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu befürchten und daher im Rahmen des Umweltberichts auch nicht zu untersuchen gewesen. Warum das Lärmgutachten ungeeignet sein solle, um einer umfangreichen Berücksichtigung des Schutzgutes Mensch im Rahmen des Umweltberichts dienlich zu sein, sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Das überarbeitete und seither unter fachlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu beanstandende Lärmgutachten könne auch kein Gefälligkeitsgutachten sein. Das Lärmgutachten sei vom LfU als fachlich korrekt eingeordnet worden, wer Auftraggeber gewesen sei, könne vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen. Die Beurteilung der Auswirkungen der Planaufstellung auf das Landschaftsbild sei fehlerfrei erfolgt. Ferner treffe nicht zu, dass sie die sonstigen Belange nicht richtig ermittelt und bewertet habe. Ob es sich mit der Kfz-Werkstatt, der Lackiererei und dem Abschleppdienst um drei Betriebsteile handele, wie die Antragsteller meinten, sei unerheblich, denn die relevanten Emissionen einer Kfz-Werkstatt seien ohnehin einzelfallabhängig. Auf Bürgerbeschwerden hin seien von der zuständigen Behörde keine Mängel an der Belüftung der Lackieranlage festgestellt worden, im Übrigen seien die Bedenken der Anwohner umfassend in die Abwägung eingeflossen. Hinsichtlich der Feststellung und Bewertung des umgebenden Siedlungsbereiches sei von einem (faktischen) Mischgebiet auszugehen. Neben dem Kfz-Betrieb existierten ein Motorrollerhändler und ein Taxiunternehmer in der Nähe. Im Mischgebiet seien die in § 6 Abs. 2 BauNVO bezeichneten unterschiedlichen Nutzungen grundsätzlich zulässig, einen Vorrang der einen gegenüber der anderen Nutzung regele § 6 BauNVO nicht. Konflikte ließen sich erst im Zuge der Genehmigung eines konkreten Vorhabens abschätzen, hierfür sei das Normenkontrollverfahren ungeeignet. Die Schwarzbauten seien nicht Gegenstand des Aufstellungsverfahrens, im Übrigen sei ihr Bestand in der Begründung festgehalten und auf das ordnungsbehördliche Verfahren verwiesen worden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit sei nicht ersichtlich. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor. Dass ein begünstigter Grundstückseigentümer nunmehr planbedingt Bauvorhaben im hinteren Grundstücksbereich umsetzen könne, sei nicht schädlich. In der Regel diene die Aufstellung eines Bebauungsplans zumindest in irgendeiner Form auch privaten Interessen. Die Erforderlichkeit ließe sich aus städtebaulicher Sicht ohne weiteres begründen. Die Erweiterung des genehmigten Kfz-Betriebes sei nicht mehr innerhalb der dem Innenbereich zugeordneten Flächen möglich. Um eine geordnete Erweiterung gewährleisten zu können und an die bereits vorhandenen Strukturen anzuschließen, sei eine Beplanung der Außenbereichsflächen notwendig geworden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ließen sich auch tatsächlich umsetzen. Bereits jetzt sei mit dem großen Mehrfamilienhaus im vorderen Grundstücksbereich und der Kfz-Werkstatt im westlichen Teil des Grundstücks eine Durchmischung vorhanden. Ein Mischgebiet erfordere keine exakte Aufteilung zu zwei gleichen Teilen. Ob eine konkrete Gleichgewichtigkeit erhalten bleiben könne, sei eine Frage der Zulässigkeit eines bestimmten neuen Vorhabens. Die Festsetzungen seien auch nicht unzulässig. Die Einschätzungsprärogative hinsichtlich städtebaulicher Bedürfnisse läge bei der Gemeinde; der Bebauungsplan müsse keine Festsetzungen treffen, die eine der beiden Nutzungsarten besonders absicherten. Ein „Umkippen“ des festgesetzten Mischgebietes sei erst im Zuge der Genehmigung eines konkreten Vorhabens belegbar. Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten ließen, im Rahmen der Gebietseigenart eines Mischgebietes hielten, sei eine Einzelfallprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Störungen erforderlich. Die Antragsteller erwidern hierauf abschließend im Wesentlichen noch wie folgt: Es werde bestritten, dass der überarbeitete Bebauungsplan im Rahmen ordnungsgemäßer Abwägung der vorgebrachten Bedenken als Satzung beschlossen worden sei. Das Abwägungsprotokoll zeige, dass die Antragsgegnerin die erheblichen Einwendungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ignoriert habe und ausschließlich zugunsten privater Interessen der Planbegünstigten weggewogen habe. Bestritten werde, dass die Stadtverordnetenversammlung über jeden Punkt gesondert abgestimmt habe. Auffällig sei, dass keine der Einwendungen zu einer Änderung der Planung geführt habe und dass das unter jedem Punkt notierte Abwägungsergebnis auch dem Abstimmungsergebnis des Satzungsbeschlusses entspreche. Soweit Einwendungen, die bereits im Rahmen einer früheren Auslegung geltend gemacht worden seien, erneut vorgebracht worden seien, sei keine erneute Abwägung erfolgt. Ein Verweis auf die Abwägung im beschleunigten Verfahren sei unzulässig. Dem tritt die Antragsgegnerin im Einzelnen entgegen. Der Beigeladene beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er macht sich das Vorbringen der Antragsgegnerin vollumfänglich zu eigen und weist ergänzend darauf hin, dass zwischen dem Wohngrundstück sowie dem Flurstück 8 einerseits und dem Flurstück 10 andererseits ein fremdes Grundstück trennend belegen sei. Angesichts dessen sei ausgeschlossen, dass die Antragsteller das Flurstück 10 als Teil ihres Wohngrundstücks zur Erholung in Anspruch nähmen. Hier komme allenfalls eine landwirtschaftliche Nutzung in Betracht, die durch die Immissionen bei der Realisierung seiner dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhaben nicht eingeschränkt werde. Darüber hinaus werde der Abschleppservice dauerhaft eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan nebst dem beigezogenen Planaufstellungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.