Beschluss
13 C 73/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0215.13C73.11.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin wegen der zwischen ihr und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW getroffenen Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II vom 5. Mai 2011 verpflichtet sei, für Erstsemester eine Zulassungszahl von 279 Plätzen pro Jahr zu schaffen. Eine Jahreskapazität in dieser Höhe liegt indes vor. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die jeweilige Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 13 B 1537/11 -, jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 , juris, Rn. 29 ff. In dem von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengang Humanmedizin existieren allerdings 25 zusätzliche mit Mitteln des Hochschulpakts II geschaffene und damit bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Studienplätze für Erstsemester. Dies hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 8. Februar 2012 eingehend dargelegt. Auf das Vorbringen der Antragstellerin, allein aus der Sondervereinbarung folge eine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Studienbewerbern, wie es das Verwaltungsgericht Göttingen angenommen habe (etwa Beschluss vom 4. November 2011 - 8 C 708/11 -, juris), kommt es daher nicht an. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Berechnung des Lehrangebots nicht zu beanstanden, soweit die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Q. in Höhe von 4 DS nach § 5 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) berücksichtigt worden ist. Nach dieser Bestimmung können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Hier steht die Berufung des Hochschullehrers in die Wissenschaftliche Kommission des Wissenschaftsrats in Rede. Der Wissenschaftsrat ist ein wissenschaftspolitisches Beratungsgremium, der die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in Fragen der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Wissenschaft, der Forschung und des Hochschulbereichs berät. Der Wissenschaftsrat gibt Empfehlungen und Stellungnahmen hauptsächlich zu den wissenschaftlichen Institutionen wie Universitäten und Fachhochschulen und zu übergreifenden Fragen des Wissenschaftssystems ab. Dass die Antragsgegnerin die Berufung von Prof. Q. in die wissenschaftliche Kommission des Wissenschaftsrats mit einem Abzug von 4 DS berücksichtigt hat, lässt - bei summarischer Prüfung - eine greifbare Fehlwertung nicht erkennen. Auch wenn man eine fehlerhafte Reduzierung des Lehrdeputats annähme, folgte hieraus nicht eine kapazitätsrechtliche Besserstellung der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der Liste der Einschreibungen im ersten Fachsemester Medizin glaubhaft gemacht, dass 146 Studierende immatrikuliert sind. Sollten bei einer Nichtberücksichtigung des Deputatabzugs von 4 DS statt einer Kapazität pro Semester von 140 nämlich 142 Plätze festzustellen sein, wirkte sich dies bei der tatsächlichen Einschreibungszahl von 146 Studierenden Beurlaubungen von Studierenden im ersten Fachsemester gibt es nach der plausiblen Darlegung der Antragsgegnerin nicht - nicht aus. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Überbuchung beruht auf einer vertretbaren Prognose, mit der Folge, dass sie als kapazitätsverzehrend zu werten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 13 C 55/11 - und vom 12. Juli 2011 13 B 674/11 -, jeweils juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.