Beschluss
13 C 66/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Kapazitätsberechnung bei zentral vergebenen Studienplätzen ist die zum Berechnungszeitraum geltende Kapazitätsverordnung anzuwenden.
• Änderungen sind nur dann wesentlich i.S.d. § 5 KapVO, wenn sie die ermittelte Jahresaufnahmekapazität und damit die Zulassungszahlen beeinflussen.
• Bei der Kapazitätsberechnung gilt das Stellenprinzip (§ 8 KapVO): Maßgeblich ist das Regellehrdeputat der Stelle, nicht die konkrete Besetzung oder Qualifikation.
• Aus hochschulpolitischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt 2020 lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche auf Erhöhung kapazitätsrechtlicher Zulassungszahlen ableiten.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung bei zentral vergebener Humanmedizin: Stellenprinzip und keine Erhöhung durch Hochschulpakt • Für die Kapazitätsberechnung bei zentral vergebenen Studienplätzen ist die zum Berechnungszeitraum geltende Kapazitätsverordnung anzuwenden. • Änderungen sind nur dann wesentlich i.S.d. § 5 KapVO, wenn sie die ermittelte Jahresaufnahmekapazität und damit die Zulassungszahlen beeinflussen. • Bei der Kapazitätsberechnung gilt das Stellenprinzip (§ 8 KapVO): Maßgeblich ist das Regellehrdeputat der Stelle, nicht die konkrete Besetzung oder Qualifikation. • Aus hochschulpolitischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt 2020 lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche auf Erhöhung kapazitätsrechtlicher Zulassungszahlen ableiten. Die Antragstellerin rügte die Festsetzung der Zulassungszahlen im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) und machte geltend, befristete wissenschaftliche Mitarbeiter seien zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt worden, wodurch die Ausbildungskapazität zu erhöhen sei. Die Antragsgegnerin bestritt dies und führte aus, dass die Entfristung nicht stattgefunden habe und einige Mitarbeiter ausgeschieden seien. Die Antragstellerin beanstandete ferner die Aufteilung der Stellen in befristete und unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter sowie die Nichtberücksichtigung von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 zur Kapazitätserhöhung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht wurde eingelegt und als verspätet begründet, jedoch unter Wiedereinsetzung zugelassen. Streitgegenstand war die Frage, ob eine Neuberechnung der Kapazität nach der KapVO und eine Erhöhung der Zulassungszahlen geboten sei. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) in der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung; für zentral vergebene Studienplätze gelten besondere Übergangsregelungen. • Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums sind nur steuerlich relevant, wenn sie wesentlich sind i.S.d. § 5 Abs. 2,3 KapVO, also die Jahresaufnahmekapazität beeinflussen; hier liegt keine solche wesentliche Änderung vor. • Das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) bestimmt die Lehrkapazität aus dem Regellehrdeputat der Stelle unabhängig von Besetzung, Qualifikation oder tatsächlichem Lehraufwand; arbeitsrechtliche Befristungen der Stelleninhaber sind grundsätzlich ohne entscheidende Bedeutung. • Nur bei einer bewusst und dauerhaft anders als vorgesehen besetzten Stelle, die faktisch ein höherwertiges Deputat vermittelt, kommt eine Abweichung in Betracht; eine solche Konstellation hat die Antragstellerin nicht dargelegt. • Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass die von der Antragstellerin genannten Mitarbeiter nicht unbefristet wurden und teilweise ausgeschieden sind; die Möglichkeit zur Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten wurde angeboten, aber nicht wahrgenommen. • Aus dem Hochschulpakt 2020 ergibt sich kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf zusätzliche Studienplätze; die Vereinbarung begründet keine unmittelbare Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten in den medizinischen Studiengängen. • Die Neufassung der KapVO vom 10. Januar 2011 ist auf die hier betroffenen zentral vergebenen Studienplätze nicht anzuwenden; damit können die von der Antragstellerin geforderten Berechnungen nicht durchgesetzt werden. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Es fehlt an einer nachgewiesenen, für die Kapazitätsermittlung wesentlichen Änderung der Personal- oder Stellenverhältnisse sowie an einer dauerhaft abweichenden Stellenbesetzung, die ein höheres Regellehrdeputat begründen würde. Die Kapazitätsberechnung richtete sich zu Recht nach der für den Berechnungszeitraum geltenden KapVO; arbeitsrechtliche Befristungen einzelner Mitarbeiter führen nicht zu einer Erhöhung der ermittelten Studienplatzzahl. Aus dem Hochschulpakt 2020 lassen sich keine subjektiven Rechte auf zusätzliche Zulassungszahlen ableiten. Insgesamt hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, dass keine zusätzlichen Ausbildungskapazitäten entstanden sind, die zu einer Neufestsetzung der Zulassungszahlen geführt hätten.