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Beschluss

18 B 14/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0207.18B14.12.00
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Leitsätze

1. Ein Abänderungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn durch veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, aufgrund derer die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nunmehr geboten ist.

2. Eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann vom Beschwerdegericht, das nicht Gericht der Hauptsache ist, weder überprüft noch selbst getroffen werden (vgl. 7.16).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abänderungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn durch veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, aufgrund derer die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nunmehr geboten ist. 2. Eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann vom Beschwerdegericht, das nicht Gericht der Hauptsache ist, weder überprüft noch selbst getroffen werden (vgl. 7.16). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung seines Beschlusses vom 20. April 2011 – 7 L 60/11 –, der mit Beschluss des Senates vom 31. Mai 2011 18 B 541/11 bestätigt wurde, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Da das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung dient, sondern nur der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen, ist Prüfungsmaßstab für die Entscheidung allein, ob nach der jetzigen geänderten Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 2 VR 1.08 , juris. In diesem Sinne beachtliche Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Der Antragsteller beruft sich darauf, das Bundesamt habe seinen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkten Antrag mit der Begründung zurückgereicht, die Zuständigkeit hierfür liege bei der Ausländerbehörde, weil der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt habe. Hierin liegt jedoch bereits deshalb kein veränderter Umstand, weil das Bundesamt seine Rechtsauffassung gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nicht geändert hat. Die in dem Schreiben vom 17. Juni 2011 geäußerte Auffassung beruhte ersichtlich allein auf der formalen Bewertung des Antrages vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich im Vorfeld beharrlich geweigert hatte, einen Asylantrag zu stellen und dies in seinem Antrag auch nochmals ausdrücklich bekräftigt hatte. Insoweit hat sich aber die Bewertung des Antrages durch das Bundesamt gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nicht geändert (vgl. das Schreiben des Bundesamtes an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 2010). Eine Einschätzung des Bundesamtes dahingehend, dass abweichend von seiner noch mit Schreiben vom 9. September 2010 geäußerten Rechtsauffassung für die Prüfung eines materiellen Asylgesuchs nach Wahl des Ausländers auch die Ausländerbehörde zuständig sei, ist dem Schreiben vom 17. Juni 2011 nicht zu entnehmen. Davon abgesehen könnte auch eine geänderte Rechtsauffassung des Bundesamtes dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn hierin eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu sehen sein sollte, fehlte es an der weiteren Voraussetzung, dass infolge dieser Veränderung eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten wäre. Eine etwaige fehlerhafte Einschätzung des Bundesamtes könnte vielmehr allenfalls Anlass zu Rechtsmitteln gegen dessen Entscheidung geben. Mit seiner weiteren Beschwerdebegründung macht der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der im ersten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung geltend. Er wendet sich abermals gegen die Bewertung seines Vorbringens zu den ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohenden Gefahren als auf die Geltendmachung materieller Asylgründe gerichtet und trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Auffassung, wonach er sich auf die Geltendmachung asylverfahrensunabhängiger Gründe beschränken könne, als nicht entscheidungserheblich angesehen und europarechtliche Vorschriften nicht hinreichend beachtet. Auf derartige Fehler kann ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das wie bereits ausgeführt – nicht der Überprüfung der vorausgegangenen Entscheidung dient, sondern nur nachträglichen Veränderungen Rechnung tragen soll, jedoch nicht gestützt werden, weil es an dementsprechenden Veränderungen fehlt. Eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, seinen Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, ist dem Beschwerdegericht verwehrt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 18 B 510/06 , juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 80 Rn. 186 Ungeachtet dieser prozessualen Situation sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdevorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise in Frage stellen kann. Dass das Verwaltungsgericht die Behauptung des Antragstellers, er könne sich auf die Geltendmachung asylverfahrensunabhängiger Gründe beschränken, zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, ergibt sich unmittelbar daraus, dass das Vorbringen des Antragstellers – wie es bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2011, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2011, hinlänglich gewürdigt worden ist – nicht auf asylverfahrensunabhängige Gründe beschränkt ist. Warum die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, einem Verweis des Antragstellers auf das Asylverfahren stünden die von ihm angeführten europarechtlichen Vorschriften namentlich die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 sowie die Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvention nicht entgegen, weil diese für die Frage der inhaltlichen Bewertung eines Schutzgesuches und der sich daran anschließenden Zuständigkeitsverteilung im Grundsatz nichts hergäben, fehlerhaft sein sollen, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Allein der pauschale Hinweis auf das zu berücksichtigende Kindeswohl und die Kommentierung von Treiber in GK-AsylVfG, § 13 Rn. 55, die sich zur Frage der Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger indes nicht einmal verhält, sind hierfür ersichtlich nicht ausreichend. Schließlich ist auch eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 20. April 2011 durch den Senat von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut steht diese Befugnis ausschließlich dem Gericht der Hauptsache hier dem Verwaltungsgericht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.