Beschluss
6a L 836/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0630.6A.L836.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2013 (6a L 1713/13.A) wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2013 (6a L 1713/13.A) wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Abänderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2013 (6a L 1713/13.A) hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80 Rn. 196 ff. Das Abänderungsverfahren darf jedoch nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 16. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 –, juris. Vorliegend macht die Antragstellerin keine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage geltend. Vielmehr spricht alles dafür, dass die von der Antragstellerin mit der Vorlage des Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin und Psychotherapeutische Medizin Dr. H. aus B. vom 21. Mai 2014 und der – vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erbetenen – Ergänzung dieses Gutachtens vom selben Tage (nachfolgend: Gutachten vom 21. Mai 2014) geltend gemachten Umstände bereits im Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichts vom 20. Dezember 2013 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6a L 1713/13.A vorgelegen haben. Dies ergibt sich bereits aus dem vorgenannten Gutachten vom 21. Mai 2014 selbst. Den darin enthaltenen Ausführungen, dass das Krankheitsbild der Antragstellerin bereits vor etwa 27 Jahren begonnen habe und die körperliche Symptomatik etwa vor 15 Jahren hinzugekommen sei und so zugenommen habe, dass die Antragstellerin nicht mehr habe arbeiten können, ist eindeutig zu entnehmen, dass die geltend gemachte psychische Erkrankung der Antragstellerin schon lange Zeit vor dem Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2013 vorgelegen hat. Zudem hat die Antragstellerin selbst in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass ihr sowohl bereits in ihrem Heimatland als auch in der Bundesrepublik Deutschland Antidepressiva verschrieben worden seien. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zur Begründung ihres im November 2013 gestellten Eilantrags eine ärztliche Bescheinigung des Dr. M. aus C. vom 26. November 2013 vorgelegt, in der dieser ausführt, er gehe von einer längeren depressiven Reaktion der Antragstellerin aus. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Umstände bis zu dem Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2013 unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten. Wie bereits ausgeführt hat die Antragstellerin bereits im Rahmen ihrer Anhörung am 10. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass ihr Antidepressiva verschrieben worden seien, und vor dem 20. Dezember 2013 unter anderem zwei ärztliche Bescheinigungen – zum einen diejenige des Facharztes für Allgemeinmedizin C1. vom 7. März 2013, zum anderen diejenige aus der Praxis Dr. M. , Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, vom 26. November 2013 – vorgelegt, in denen von einem depressiven Syndrom bzw. von einer depressiven Reaktion die Rede ist. Vor diesem Hintergrund liegt es fern anzunehmen, dass die Antragstellerin, die bei der Aufklärung des von ihr geltend gemachten Sachverhalts, insbesondere betreffend solche Umstände, die – wie Erkrankungen – in ihre eigene Sphäre fallen, mitwirkungsbedürftig ist, – vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris, – mehr als eineinhalb Jahre lang – von der Antragstellung beim Bundesamt bis zum Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2013 – unverschuldet zu einem (weitergehenden) Vortrag betreffend ihre Erkrankung durch Vorlage eines weiteren fachärztlichen Gutachtens außerstande gewesen sein könnte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 20. Dezember 2013 von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und des Gutachtens des Dr. H. vom 21. Mai 2014 vermag das Gericht das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nicht festzustellen. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten vom 21. Mai 2014 entspricht nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an ein vorzulegendes Attest zu stellen sind. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Das vorgelegte Gutachten vom 21. Mai 2014 enthält bereits keine Angaben dazu, ob und in welcher Form eine Behandlung der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Antragstellerin erfolgt ist bzw. derzeit erfolgt, welchen Verlauf diese genommen hat und welche Folgen ein Behandlungsabbruch hätte. Eindeutige entsprechende Angaben enthalten – soweit erkennbar – auch die als Grundlage des Gutachtens vom 21. Mai 2014 angegebenen ärztlichen Bescheinigungen nicht. Ausweislich des Attests des Dr. M. vom 26. November 2013 – welches dem Gericht überdies bereits im Zeitpunkt des Beschlusses vom 20. Dezember 2013 vorgelegen hat – haben bei diesem lediglich zwei Untersuchungstermine (am 25. Februar 2013 und am 26. November 2013) stattgefunden. Angaben zu einer erfolgten Behandlung enthält das Attest nicht. Die dem Gericht nicht vorgelegte Bescheinigung der Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie Dr. S. vom 23. Februar 2014 – ebenfalls Grundlage des Gutachtens vom 21. Mai 2014 – könnte möglicherweise nahelegen, dass die Antragstellerin medikamentös therapiert wurde oder wird. Ausführungen zu Dauer und Verlauf einer etwaigen Therapie der Antragstellerin sind indes auch in der Bescheinigung vom 23. Februar 2014 – jedenfalls soweit diese inhaltlich in dem Gutachten vom 21. Mai 2014 wiedergegeben wird – nicht enthalten. Auch welcher konkrete Behandlungsbedarf bei der Antragstellerin besteht, ist dem Gutachten vom 21. Mai 2014 nicht zu entnehmen. Die darin zunächst getroffene pauschale Therapieempfehlung – eine vernünftige medizinische Behandlung – lässt nicht erkennen, worin diese – wohl bei jeder Erkrankung angezeigte – Behandlung bestehen soll. Auch die in der Ergänzung des Gutachtens vom selben Tage enthaltene Angabe der Form der gebotenen Therapie – „eine kompetente medizinische medikamentöse und stützende psychotherapeutische Behandlung“ – bleibt pauschal und entbehrt Angaben zu der konkreten Gestaltung einer solchen nach Auffassung des Gutachters erforderlichen Therapie. Solche wären allerdings – schon angesichts der im Gutachten vom 21. Mai 2014 wiedergegebenen, in der Bescheinigung der Dr. S. vom 23. Februar 2014 enthaltenen Angabe, die Antragstellerin werde mit Opipramol, Doxepin und Amitriptylin medikamentös behandelt – zu erwarten gewesen. Soweit in dem Gutachten die in der Bundesrepublik entstandene Beziehung der Antragstellerin zu dem Mann, der sie aufgenommen hat, als stabilisierender und zu erhaltender Faktor in ihrem Leben angeführt wird, handelt es sich – ebenso wie bei den im Gutachten angeführten mit einer Abschiebung verbundenen Belastungen – um keinen – im vorliegenden Verfahren allein berücksichtigungsfähigen –zielstaatsbezogenen Umstand. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 VwGO.