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Beschluss

5a L 722/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0509.5A.L722.14A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Beschlusses vom 29. April 2014 (5a L 523/14.A) hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des Beschlusses vom 29. April 2014 (5a L 523/14.A) unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Insbesondere bleibt es bei dem allein klarstellenden Charakter des Beschlusses, da die Abschiebung der Antragsgegner nach Italien bereits durch Beschluss vom 11. April 2013 (5a L 258/13.A) vorläufig untersagt wurde. Es ist insofern bislang weder eine Hauptsacheentscheidung ergangen noch wurde die Aufhebung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragt. Die Einzelrichterin weist jedoch darauf hin, dass selbst wenn der Antrag der Antragstellerin so verstanden wird, dass die Aufhebung des Beschlusses vom 11. April 2013 (5a L 523/14.A) begehrt wird, auch dieser Antrag nicht erfolgversprechend wäre. Denn das Abänderungsverfahren darf nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 -; Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Würtemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 6a L 1471/13.A.-; jeweils zitiert nach juris. Diesen Maßstab zugrundegelegt, vermag das Gericht eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine andere Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Untersagung der Abschiebung der Antragsgegner nach Italien gebietet, nicht zu erkennen. Insbesondere führt allein die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 (1 A 21/12.A) nicht dazu, dass bereits im Rahmen des Eilverfahrens darüber befunden werden kann, ob eine Abschiebung der Antragsgegner nach Italien wegen systemischer Mängel weiterhin ausgeschlossen ist. Insbesondere ist bereits fraglich, ob das Urteil vom 7. März 2014 auf die hier vorliegende Konstellation der Abschiebung einer vierköpfigen Familie nach Italien übertragbar ist. Da diese Entscheidung nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens getroffen werden kann, liegt keine die Aufhebung weder des Eilbeschlusses vom 29. April 2013 (5a L 523/14.A) noch vom 11. April 2013 (5a L 258/13.A) rechtfertigende Änderung der Sach- und Rechtslage vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.