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Beschluss

6a L 1575/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1230.6A.L1575.13A.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird abgelehnt.

  • 2 Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 30. September 2013 (6a L 1249/13.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 30. September 2013 (6a L 1249/13.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 30. September 2013 (6a L 1249/13.A) hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80 Rn. 196 ff. Das Abänderungsverfahren darf jedoch nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 16. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 –, juris. Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Antragsteller mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Akupunktur Dr. F. A. vom 6. November 2013 geltend macht, er befinde sich dort wegen einer mittelschweren depressiven Episode und Amaurosis rechts in Behandlung, handelt es sich bereits nicht um – im Vergleich zum ursprünglichen Verfahren – veränderte Umstände. Soweit erstmals die Diagnosen „Kleptomanie“ und „Zustand nach Heroinabhängigkeit“ aufgeführt werden, vermag die ärztliche Bescheinigung vom 6. November 2013 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. In der Bescheinigung wird keine Aussage dazu getroffen, auf welche Art und Weise der Antragsteller behandelt wird und wie sich ein Behandlungsabbruch auswirken würde. Soweit in der ärztlichen Bescheinigung bei dem Antragsteller erstmals das Vorliegen einer schizoaffektiven Psychose diagnostiziert wird, begründet dies das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht. Der Bescheinigung ist bereits nicht zu entnehmen, auf welche Art und Weise der Antragsteller aktuell behandelt wird. Soweit die Ärztin Dr. A. ausführt, dass zurzeit eine stationäre Behandlung der schizoaffektiven Psychose geplant sei, ist nicht erkennbar, ob, und – bejahendenfalls – wann diese tatsächlich durchgeführt werden wird. Auch Angaben dazu, wie sich ein Behandlungsabbruch auswirken würde und aus welchem Grund die Erkrankung in Armenien – vor dem Hintergrund dort bestehender Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, vgl. Auswärtige Amt, Lagebericht vom 29. Januar 2013, S. 17, – nicht ausreichend behandelbar ist, enthält die nunmehr vorgelegte Bescheinigung nicht. Soweit in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. November 2013 schließlich – in Erweiterung des bisherigen Vortrags des Antragstellers betreffend die von ihm bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemachte Erkrankung an chronischer Hepatitis C – die ebenfalls für die Zukunft geplante Behandlung dieser Erkrankung des Antragstellers angeführt wird, führt dies ebenfalls nicht zu der begehrten Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 30. September 2013. Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um einen im Vergleich zu dem Ursprungsverfahren veränderten Umstand handelt – hiergegen dürfte sprechen, dass die Diagnose „chronische Hepatitis C“ bereits in der vom Antragsteller im ursprünglichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Dr. A. vom 20. Juni 2013 gestellt wurde – oder inwieweit es sich hierbei um einen Umstand handeln könnte, den der Antragsteller möglicherweise ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, ist der ärztlichen Bescheinigung jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich die Erkrankung des Antragstellers – wie es die Rechtsprechung voraussetzt – aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die dem Antragsteller alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Eine Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des betreffenden Antragstellers in sein Heimatland einträte, weil er auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 –, juris. Dies zugrunde gelegt fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller eine solche erhebliche und zugleich konkrete Gefahr droht. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 6. November 2013 ist nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller eine konkrete Gefahr droht. Denn aus der Bescheinigung ergibt sich nicht, dass eine Behandlung des Antragstellers dringend oder auch nur in absehbarer Zeit durchgeführt oder jedenfalls begonnen werden muss. Vielmehr soll ausweislich der Bescheinigung der Dr. A. mit der Behandlung der Erkrankung des Antragstellers an Hepatitis C erst begonnen werden, wenn sich der psychische Zustand des Antragstellers stabilisiert hat. Die in der ärztlichen Bescheinigung gewählte Formulierung legt nahe, dass diese Stabilisierung als Folge der erst geplanten stationären Behandlung der schizoaffektiven Psychose eintreten soll. Darüber, wann mit einer Stabilisierung des psychischen Zustands des Antragstellers zu rechnen ist bzw. wann – unabhängig von einer Behandlung der psychischen Erkrankung des Antragstellers – eine Behandlung seiner Hepatitis C-Erkrankung beginnen muss und wann ihm – ohne diese Behandlung oder eine alternative Behandlungsweise eine Leberzirrhose droht, ist der vorgelegten Bescheinigung nicht zu entnehmen. Nach alledem kommt auch eine Abänderung der in dem Beschluss vom 30. September 2013 getroffenen ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.