Beschluss
13 B 1537/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0131.13B1537.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts hält nach dem vorgegebenen Prüfungsumfang einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass entsprechend der Sollkapazität zum Wintersemester 2011/2012 68 Einschreibungen im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) erfolgt sind, hat die Antragsgegnerin mit Hilfe einer "Matrikelnummerliste Pharmazie" (Stand 11. Januar 2012) dargelegt, dass 69 Studierende eingeschrieben seien; dabei sei im 1. Fachsemester kein Studierender beurlaubt. Da der Senat keine Zweifel an der Darstellung der Antragsgegnerin hat, besteht kein Bedarf an weiterer Sachverhaltsermittlung. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2009 13 C 62/09 u. a. -, juris. 2. Das Vorbringen des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt II (http://www.wissenschaft.nrw.de/studieren_in_nrw/oberstufe/Abitur_2013/hochschulpakt/index.php) veranlasst keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Pharmazie kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Zum Hochschulpakt 2020 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 13 C 26/11 -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 – und vom 17. Oktober.2011 13 C 66/11 , jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn. 29 ff. Es ist nicht ersichtlich, dass in dem Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) für das Wintersemester 2011/2012 zusätzliche Ausbildungskapazität in Form zusätzlicher Stellen und Lehraufträge mit diesen öffentlichen Mitteln entstanden ist. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass dem Studiengang aus Mitteln des Hochschulpakts keine zusätzlichen Kapazitäten zugewandt worden seien. 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die (übrige) Berechnung des Lehrangebots nicht zu beanstanden. a) Die Richtigkeit der Behandlung von Juniorprofessuren mit jeweils 4 Semesterwochenstunden nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) begegnet letztlich keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 Lehrveranstaltungsstunden, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (die ersten 3 Jahre der Juniorprofessur) befinden und von 5 Lehrveranstaltungsstunden, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) sind. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Stellen für Juniorprofessuren mit den befristet wissenschaftlichen Angestellten U. U1.-- und Dr. B. E. besetzt seien. Diese sind arbeitsvertraglich zur Lehre mit 2 bzw. 4 Semesterwochenstunden verpflichtet. Demgegenüber ist nach der Berechnung der Aufnahmekapazität ein jeweiliges Deputat von 4 Semesterwochenstunden angesetzt worden. Unter Anwendung des sog. Stellenprinzips sind diese Deputate in die Berechnung der Aufnahmekapazität auch eingeflossen. Dass die wissenschaftliche Angestellte Dr. E. bei der Antragsgegnerin bereits seit Dezember 2004 beschäftigt ist, der Sachverhalt also möglicherweise so zu behandeln sein kann, als ob ein Juniorprofessor sich in der zweiten Anstellungsphase befindet, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch wenn für diese Stelle und ebenso für die ihres seit Oktober 2008 angestellten Kollegen jeweils eine weitere Deputatstunde berücksichtigt würden, ergäbe sich kein weiterer Studienanfängerplatz. Statt der vom Verwaltungsgericht berechneten 133 Studienanfängerplätze, von denen im Wintersemester 2011/2012 tatsächlich 69 und nicht 68 besetzt und 65 Plätze für das Sommersemester zugeordnet sind, bestünde also eine Kapazität von 134 Plätzen. Da aber bereits 134 Plätze besetzt bzw. zugeordnet sind, besteht weitere Kapazität nicht. b) Den vom Antragsteller angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der Universität der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich für die Bestimmung des Lehrangebots ist das sog. Stellenprinzip. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite von diesem Prinzip geprägt (§ 8 Abs. 1 KapVO 1994 vom 25. August 1994 i. V. m. § 11 NRW KapVO 2010 vom 10. Januar 2011). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., - 13 C 273/08 u. a.-, juris, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 u. a. -, a. a. O., juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, a. a. O., vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits-Vereinbarungen mit den genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern, die für zahlreiche Mitarbeiter auch die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 2 Semesterwochenstunden vorsehen. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2011/2012 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, von denen einer vom Antragstellern belegt werden könnte. Der aus den Vorgängen der Antragsgegnerin ersichtliche jeweilige Abschluss der Promotionen, der mit der Übergabe der Promotionsurkunde angenommen werden kann, vgl. LAG S.-A., Urteil vom 8. Juli 2008 - 2 Sa 2/08 -, juris, und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, a. a. O., und vom 15. April 2010 13 C 128/10 u. a. -, juris. c) Dass die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung der beiden Studienräte mit jeweils 13 Semesterwochenstunden berücksichtigt hat, ist rechtlich vertretbar. Die Lehrverpflichtung liegt an der unteren Grenze der Spanne nach § 3 Nr. 16 LVV. Diese Festlegung ist Ausdruck des pädagogisch-wissenschaftlichen Dispositionsfreiraums im Verfahren der Festsetzung von Zulassungszahlen und der Verteilung und Besetzung der zur Verfügung stehenden Stellen. Zwingende Gesichtspunkte, diese Stelle mit einer anderen Lehrverpflichtung innerhalb der Spanne zu belegen, sind nicht erkennbar. Dass die Stelleninhaber von ihrer Qualifikation her möglicherweise zu einer umfangreicheren Lehre in der Lage wären, ist nach dem Stellenprinzip unerheblich. d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Dienstleistungsabzug für die (auch tatsächlich) nachgefragten nicht zugeordneten Masterstudiengänge Biotechnologie, Biowissenschaften und Lebensmittelchemie rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO 1994 die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In Rede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2007 7 CE 07.10334 , juris. Solche einschlägigen Prüfungsordnungen liegen für die Master-Studiengänge Biotechnologie, Biowissenschaften und Lebensmittelchemie unstreitig vor (vgl. auch http://www.uni-muenster.de/Biologie/Studieren/ordnungen.html sowie http://www.uni-muenster.de/Chemie.lc/studieren/studieninformationen.html). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend die Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports an die Masterstudiengänge im Umfang von 3,66 DS angenommen. Die vom Antragsteller angeführte Notwendigkeit, Dienstleistungsexporte an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden sei, besteht nicht. Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 11 ff. KapVO 1994 sehen eine derartige Normierung für die aufnehmenden Studiengänge nicht vor, auch nicht bei der Einrichtung eines (Master)Studiengangs. Der den Begriff "Curricularnormwert" enthaltende § 13 KapVO 1994 bezieht sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern betrifft den Ausbildungsaufwand des Studiengangs, für den Studienplätze festzusetzen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22. März 2010 7 CE 10.10076 u. a. , juris; vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 24. September 2009 10 B 1142/09.MM.W8, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 2 B 428/09 -, juris. Danach muss der Curricularwert für die nachfragenden Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens weder vom Verordnungsgeber im Einzelnen festgelegt noch von der Hochschule ausdrücklich durch eine gesonderte Satzung normiert werden. Vielmehr genügt es, dass die Hochschule - wie hier - den für zutreffend erachteten und nachvollziehbaren Curricularwert ihrer Kapazitätsberechnung erkennbar zugrunde legt und die jeweilige Zulassungszahlsatzung darauf stützt. Auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20. Dezember 2011 ( VerfGH 28/11 u. a. ), auf die sich der Antragsteller berufen hat, kommt es daher nicht an. Dort wurde unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass der Ausbildungsaufwand durch studiengangspezifische Normwerte (sog. Curricularnormwerte) normativ festzusetzen sei. Das Judikat betrifft damit die Notwendigkeit eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand des Studiengangs, für den Studienplätze festzusetzen sind. Ob die in § 6 KapVO 2010 angesprochenen Curricularwerte für sich betrachtet den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht näher bestimmt hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303, 336 ff., und Beschluss vom 22. Oktober 1991 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36, 53, entsprechen, kann der Senat hier offenlassen. 4.) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der kapazitätsreduzierenden Berücksichtigung einer Anteilquote für den Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften halten einer Überprüfung auf der Grundlage des Beschwerdevortrags stand. Die Antragsgegnerin durfte auf der Grundlage der vorjährigen Bewerberzahl von Studienbewerbern von einer Anteilquote von 83 für den Studiengang Pharmazie und von einer Anteilquote von 17 für den Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften ausgehen. Greifbare Prognosefehler sind weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.