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Urteil

12 A 2419/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0123.12A2419.11.00
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Tenor

Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst wird:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden L. B. für die Zeit von August 2008 bis Juli 2009, von September 2009 bis August 2010 und von September 2010 bis Juli 2011 über die bereits gewährten Leistungen hinaus Ausbildungsförderung in Höhe der gesamten tatsächlich angefallenen Kosten ihrer Unterbringung im Internat I. S. der K. -H. in C. I1. zu leisten. Die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2010 waren rechtswidrig, soweit die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung abgelehnt worden war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden L. B. für die Zeit von August 2008 bis Juli 2009, von September 2009 bis August 2010 und von September 2010 bis Juli 2011 über die bereits gewährten Leistungen hinaus Ausbildungsförderung in Höhe der gesamten tatsächlich angefallenen Kosten ihrer Unterbringung im Internat I. S. der K. -H. in C. I1. zu leisten. Die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2010 waren rechtswidrig, soweit die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung abgelehnt worden war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) die Feststellung, dass der im Jahre 1991 geborenen Auszubildenden L. B. gegen die Beklagte ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Deckung der Kosten ihrer Unterbringung in einem Internat für körperbehinderte Schüler in C. I1. zustand. Die Auszubildende, die bis zu ihrem Hauptschulabschluss an der in der Trägerschaft des Klägers stehenden B1. -G. -Schule, S1. G1. , Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Sekundarstufe I und II) in L1. im Juli 2008 bei ihrer alleinstehenden Mutter lebte, leidet nach einer Hirntumoroperation im Jahr 2000 an erheblichen körperlichen Behinderungen, insbesondere Schwerhörigkeit, Bewegungsstörungen sowie Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik. Ausweislich des Behindertenausweises des Versorgungsamts L1. vom 4. Mai 2001 beträgt der Grad der Behinderung 100. Der Ausweis enthält (noch) die Merkzeichen G und H. Pflegebedürftigkeit besteht nach den Feststellungen der C1. L2. , die mit Schreiben vom 12. September 2008 einen Antrag der Auszubildenden auf Leistungen der Pflegeversicherung ablehnte, nicht. Die Agentur für Arbeit L1. unterbreitete dem Kläger mit Schreiben vom 8. August 2007 für die Auszubildende den Eingliederungsvorschlag des Besuches der dreijährigen Handelsschule in C. I1. mit Internatsunterbringung. Die Auszubildende, die im Sommer 2008 den Hauptschulabschluss erreiche, beabsichtige später eine kaufmännische Ausbildung. Dazu sei der Besuch der Berufsfachschule zwingend erforderlich. Den Anforderungen eines Regel-Berufskollegs sei sie behinderungsbedingt nicht gewachsen. Deshalb sei sie gebeten worden, bei dem Kläger einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen. Mit Schreiben vom 8. August 2007 und erneut mit Formularvordruck vom 5. Dezember 2007 stellte die Auszubildende, vertreten durch ihre Mutter, Antrag auf Übernahme der Kosten des Internatsbesuch. Der Kläger teilte der Beklagten unter dem 19. Dezember 2007 zu dem Betreff "Antrag auf Kostenübernahme für eine Internatsbetreuung" mit, die Auszubildende habe bei ihm die Übernahme der Kosten für die mit der Ausbildung an der Handelsschule in C. I1. verbundene Internatsausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe beantragt. Nach seiner Einschätzung habe die Auszubildende einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Er übersende daher die bei ihm eingegangenen Antragsunterlagen mit der Bitte um Prüfung und Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 den Eingang des Ersatzanspruchs. Ein Förderungsantrag sei bisher nicht gestellt worden, die Antragsunterlagen seien der Antragstellerin am 21. Dezember 2007 zugesandt worden. Die Auszubildende reichte am 13. Februar 2008 bei der Beklagten einen Formblattantrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ein. Am 9. April 2008 beantragte die Mutter der Auszubildenden bei der Beklagten die Übernahme der Internatskosten in Höhe von 113,68 € täglich im Rahmen der Ausbildungsförderung. Mit Schreiben vom 14. April 2008 an die Auszubildende und mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 6. Mai 2008 teilte die Beklagte mit, ihr Amt für Ausbildungsförderung sei für die Übernahme der Internatskosten nicht zuständig, sondern der Kläger als Träger der Sozialhilfe. Diese Kosten würden daher nicht übernommen. Eine Entscheidung über die Gewährung der (pauschalierten) Ausbildungsförderung könne erst nach Vorlage der Schulbescheinigung ergehen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 bewilligte der Kläger der Auszubildenden ab dem Aufnahmetag Leistungen der Eingliederungshilfe für die Unterbringung im I. S. in C. I1. . Ebenfalls unter dem 10. Juli 2008 unterrichtete der Kläger den Einrichtungsträger über die Gewährung der Sozialhilfe. Vom 11. August 2008 bis zum 15. Juli 2011 besuchte die Auszubildende die dreijährige Berufsfachschule des O. -C2. -Berufskollegs für X. und W. in C. I1. mit dem Ausbildungsziel Erwerb der Fachoberschulreife. Während der Ausbildung war die Auszubildende in dem der Schule angegliederten Internat I. S. der K. -H. , C. I1. , untergebracht. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte der Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum August 2008 bis Juli 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 383,- €. Internatskosten für Schwerbehinderte würden nicht übernommen, da die Unterbringung nicht ausbildungsbedingt, sondern aufgrund der Behinderung erfolge. Am 22. September 2009 stellte die Auszubildende Antrag auf Weiterbewilligung der Ausbildungsförderung. Der Kläger forderte die Auszubildende mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 auf, umgehend einen Antrag auf Weiterbewilligung der Ausbildungsförderung, die zum 31. Juli 2009 eingestellt werde, zu stellen und beantragte ebenfalls unter dem 2. Dezember 2009 bei der Beklagten die Feststellung der Leistung nach § 95 SGB XII. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 bewilligte die Beklagte der Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis August 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 383,- €. Internatskosten für Schwerbehinderte würden nicht übernommen. Über die Kostenübernahme werde nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ggf. erneut entschieden. Der Kläger meldete bei der Beklagten unter dem Betreff "Übernahme der Internatskosten für das Schuljahr 2010/2011" mit Schreiben vom 8. September 2010 für die gesamte Zeit der Ausbildung wegen der geleisteten Eingliederungshilfe Erstattungsansprüche nach §§ 102ff. SGB X an und beantragte die Feststellung der Leistungen nach § 95 SGB XII. Ein formeller Antrag werde nachgereicht. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 17. September 2010 den Eingang des Ersatzanspruches. Unter dem 28. September 2010 bezifferte der Kläger die seit dem 10. August 2008 übernommenen Kosten auf insgesamt 82.796,17 € und beantragte die Überprüfung der bisher ergangenen Bescheide gemäß § 44 SGB X sowie Neubescheidung unter Berücksichtigung der Internatskosten. Die Eingliederungshilfe werde voraussichtlich auch im Schuljahr 2010/2011 geleistet. Er beantrage daher erneut formlos und fristwahrend Leistungen nach dem BAföG für die Internatsunterbringung. Eine Pflegekostenaufstellung sei beigefügt. Nach dieser Pflegekostenaufstellung belief sich das Einrichtungsentgelt für die Tage, an denen die Auszubildende in der Einrichtung anwesend war, für den Zeitraum von August 2008 bis einschließlich Dezember 2008 auf insgesamt 113,68 € täglich, von Januar 2009 bis März 2010 auf 118,81 € täglich, von März 2010 bis Juli 2010 auf 120,45 € täglich. Für die Tage, an denen die Auszubildende nicht in der Einrichtung aufhielt, wurden 75% des maßgeblichen Tagessatzes berechnet. Mit Änderungsbescheiden vom 29. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte der Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum August 2008 bis Juli 2009 Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 2.170,- € monatlich, für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis August 2010 in Höhe von 2.157,- € monatlich und für dem Zeitraum September 2010 bis Juli 2011 2.126,- € monatlich, ab Oktober 2010 2.131,- € monatlich, was jeweils einem Betrag von 70,- € täglich zuzüglich eines Ferienbedarfs in Höhe von monatlich 41,- € abzüglich des anrechenbaren Einkommens der Auszubildenden (Waisenrente) entspricht. Der Kläger hat am 31. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er könne den Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung in Anwendung des § 95 SGB XII mit der Klage geltend machen. Die Prozessstandschaft berechtige ihn auch zur Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X. Die zulässige Klage sei auch begründet. Die Auszubildende habe für den gesamten Zeitraum von August 2008 bis Juli 2011 nach § 14a BAföG i.V.m §§ 6 und 7 HärteV Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterbringungskosten in dem Internat in voller Höhe. Die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung auf die Übernahme von Kosten in Höhe von 70,- € täglich decke sich nicht mit der Kernaussage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009. Danach seien im Rahmen der Ausbildungsförderung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld zu übernehmen. Eine - praktisch auch nicht durchführbare - Differenzierung insbesondere der in dem Entgelt enthaltenen Maßnahmepauschale nach den darin eingestellten Einzelleistungen habe das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen, sondern das auch in dem dortigen Verfahren wie hier aus Investitionsbetrag, Grundpauschale und Maßnahmepauschale zusammengesetzte Entgelt insgesamt zugrundegelegt. Maßgeblich sei allein, dass die Unterbringung in dem Internat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehe. In diese Richtung habe auch das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem Urteil vom 6. Juli 2011 entschieden. Dessen Argumentation mache sich der Kläger zu eigen. Insgesamt seien für den Zeitraum August 2008 bis November 2010 Kosten in Höhe von 91.720,12 €, davon 3.237,61 € für den Monat August 2009, übernommen worden. Die Höhe des Einrichtungsentgelts ergebe sich aus den auf dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XIII (Stand 23. August 2001) beruhenden Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Einrichtungsträger vom 8. Mai 2007, vom 1. Dezember 2008 und vom 18. Februar 2010 sowie der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 6. Januar 2004. Nach Abzug der bereits bewilligten Leistungen ergebe sich für diesen Zeitraum eine Differenz von 33.136,93 €. Für die Monate Dezember 2010 bis Juli 2011 seien weitere Forderungen entstanden. Seit dem 1. Januar 2011 belaufe sich der Tagessatz auf 121,55 €, insgesamt seien vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2011 Kosten in Höhe von 26.711,31 € übernommen worden. Es fehle auch für den Monat August 2009 nicht an einem Antrag. Der Sozialhilfegrundantrag der Auszubildenden sei als Antrag im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I zu werten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 29. Dezember 2010 zu verpflichten, der Auszubildenden L. B. Ausbildungsförderung über die bereits gewährten Leistungen hinaus in Höhe der gesamten tatsächlich angefallenen Kosten der Unterbringung der Auszubildenden im Internat I. S. der K. -H. , C. I1. , in der Zeit von August 2008 bis Juli 2009, September 2009 bis August 2010 und September 2010 bis Juli 2011 sowie für den August 2009 zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass es für August 2009 schon an einem Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung fehle, der Sozialhilfegrundantrag könne nicht als Antrag auf Ausbildungsförderung gewertet werden. Im Übrigen komme eine Übernahme von Internatskosten über die bereits bewilligten 70,- € täglich nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich offen gelassen, wie Fälle zu beurteilen seien, in denen das Einrichtungsentgelt gesonderte Kostenbestandteile enthalte, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung so nicht anfielen. Es sei demnach im jeweiligen Einzelfall festzustellen, ob in dem vom Internat erhobenen Pflegesatz Kostenbestandteile enthalten seien, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten, aber nicht zugleich ausbildungsbedingten (Pflege)Bedarf bezogen seien. Wie sich aus der Vergütungsvereinbarung und den Leistungstypbeschreibungen des Rahmenvertrages NRW ergebe, seien in der Maßnahmepauschale in erheblichem Umfang auch nur behinderungs- und pflegebedingte Positionen enthalten, die über ausbildungsbedingte Aufwendungen hinausgingen und bei denen es auf der Hand liege, dass es sich um Kostenbestandteile handele, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien. Dass diese Kosten untrennbar mit den pädagogischen Leistungen verbunden seien, sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich, weil es hier jeweils nur auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung ankomme. Der Umstand, dass diese Kosten insbesondere in der Maßnahmepauschale nicht gesondert aufgeschlüsselt seien, gehe zu Lasten des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. September 2011 für die Zeiträume August 2008 bis Juli 2009, September 2009 bis August 2010 sowie September 2010 bis Juli 2011 stattgegeben und die Klage im Übrigen, nämlich für den Monat August 2009, abgewiesen. Für den Monat August 2009 fehle es an der nach § 95 SGB XII erforderlichen Erstattungsberechtigung des Klägers. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor. Zwar scheitere der Erstattungsanspruch nicht an der Ausschlussfrist des § 111 SGB X; der Erstattungsanspruch setze jedoch voraus, dass der Leistungsberechtigte gegen den vorrangigen Leistungsträger einen Leistungsanspruch gehabt habe, weil dieser nicht mehr erstatten müsse, als er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten verpflichtet gewesen sei. Vorliegend scheide ein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung im Monat August 2009 aus, weil der - eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Förderanspruchs darstellende - Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 46 BAföG für das Schuljahr 2009/2010 erst im September 2009 gestellt worden sei. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein Leistungsantrag mit einer derartigen materiell-rechtlichen Funktion selbst im Rahmen des Erstattungsanspruchs nur dann unverzichtbare Voraussetzung sei, wenn das Antragserfordernis auch die Dispositionsbefugnis und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten schützen solle, folge das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Möglichkeit des Klägers, den Antrag gemäß § 95 SGB XIII stellvertretend für die Auszubildende zu stellen, nicht. Für die übrigen Zeiträume liege allerdings eine Erstattungsberechtigung des Klägers vor und die Klage sei auch begründet. Die Auszubildende habe insoweit Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der Internatsunterbringung im Rahmen der Ausbildungsförderung. Der Anspruch folge aus § 14a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m §§ 6 und 7 HärteV. Die Internatsunterbringung der Auszubildenden, die die Hauptschule von zu Hause aus habe besuchen können, stehe in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit deren Ausbildung. Die Unterbringung in der Einrichtung sei nicht vorrangig wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung notwendig geworden. Es sei auch nicht festzustellen, dass die für die Internatsunterbringung der Auszubildenden veranschlagte Vergütung gesonderte Kostenbestandteile enthalte, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung gestanden hätten. Es sei daher unerheblich, dass die Kosten der Unterbringung der behinderten Auszubildenden die Kosten der Unterbringung eines Auszubildenden ohne Behinderung erheblich überstiegen hätten. Auch die Regelungen der §§ 6 und 7 HärteV sähen eine Differenzierung zwischen ausbildungsbedingten und in irgendeiner Form behinderungsbedingten Kosten nicht vor. Der Verordnungsgeber habe die in § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG eröffneten Möglichkeiten zur Differenzierung nicht ausgeschöpft. Die in das Entgelt eingestellten Kosten für behinderungs- oder pflegebedingte Leistungen seien daher nur dann nicht mehr von § 14a BAföG i.V.m. § 6 HärteV erfasst, wenn es sich im jeweiligen Einzelfall (ausnahmsweise) um spezifische, separierbare Kostenbestandteile handele, die ersichtlich nicht mehr auf einem ausbildungsgeprägten Bedarf beruhten und insgesamt nur noch in einem mittelbaren Zusammenhang zu der Ausbildung stünden. Solche separaten Kostenbestandteile weise die Vergütung, die sich in Übereinstimmung mit dem Rahmenvertrag und den Vergütungsvereinbarung auf den gesetzlichen Mindestinhalt nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII - Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag - beschränke, nicht auf. Soweit insbesondere in die Maßnahmepauschale auch Kosten für pflegerische Hilfe- und Betreuungsleistungen eingestellt seien, seien diese von den Kosten für die pädagogischen Leistungen nicht abtrennbar und daher von § 6 Abs. 1 HärteV mit umfasst. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenbestandteile der Vergütung in spezifisch behinderungs- und ausbildungsbedingte Kosten komme daher nicht in Betracht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache werde die Berufung zugelassen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem zu engen Begriff der Erstattungsberechtigung im Sinne des § 95 SGB XII ausgegangen. Diese setze nämlich nicht voraus, dass ein Erstattungsanspruch tatsächlich bestehe, ausreichend sei, dass er bestehen könne. Ungeachtet dessen, das auch nicht ersichtlich sei, dass ausbildungsförderungsrechtlich eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen sei, fehle es auch nicht deshalb an einer Erstattungsberechtigung, weil ein Antrag auf Ausbildungsförderung für den Monat 2009 nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Eine Antragstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entbehrlich, wenn der Erstattungsberechtige nach § 95 SGB XII die Feststellung der Leistung beantragen könne. Im Übrigen sei der ursprüngliche Sozialhilfeantrag vom 9. August 2007 bei der erforderlichen weiten Auslegung auch als Antrag auf Ausbildungsförderung zu werten. Dieser Antrag sei aufgrund der Zugangsfiktion des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch als rechtzeitig anzusehen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Übernahme der Internatsunterbringungskosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu Recht bejaht. Insbesondere habe es zu Recht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Unterbringung der Auszubildenden in dem Internat angenommen. Dann sei es - wie auch das Verwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden hätten - folgerichtig, die Internatskosten insgesamt, also auch die Kosten für pflegerische Leistungen, als in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehend zu werten. Anders als die Beklagte meine, liege hier die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 2. Dezember 2009 ausdrücklich offen gelassene Fallkonstellation gesonderter Kostenbestanteile des Einrichtungsentgelts, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien, nicht vor. Insoweit könne es sich nur um Fälle handeln, in denen solche Sonderkosten, für die zudem die Beklagte beweislastpflichtig wäre, auch tatsächlich als solche in Rechnung gestellt werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden L. B. auch für den Monat August 2009 Ausbildungsförderung in Höhe der gesamten tatsächlich angefallenen Kosten ihrer Unterbringung im Internat I. S. der K. -H. in C. I1. zu leisten, sowie ferner festzustellen, dass der entsprechende Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 auch insoweit rechtswidrig war, als die Ausbildungsförderung für den Monat August 2009 abgelehnt wurde. . Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. September 2011 vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich offen gelassen, wie Fälle zu beurteilen seien, in denen das Einrichtungsentgelt gesonderte Kostenbestandteile enthalte, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung so nicht anfielen. Um einen solchen Sachverhalt handele es sich jedoch vorliegend. Es sei dann im Einzelfall festzustellen, ob in dem vom Internat erhobenen Pflegesatz Kostenbestandteile enthalten seien, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten, aber nicht zugleich ausbildungsbedingten (Pflege)Bedarf bezogen seien. Dies sei hier der Fall. Wie sich aus der Leistungsbeschreibung ergebe, seien in der (Maßnahme)Pauschale in erheblichem Umfang auch behinderungs- und pflegebedingte Positionen enthalten. Der Umstand, dass diese Kosten nicht gesondert aufgeschlüsselt seien, gehe zu Lasten des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23. Januar 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. G r ü n d e : Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg. Der Kläger kann entgegen der Ansicht der Beklagten sowohl die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet war, für die Zeit von August 2008 bis Juli 2009, von September 2009 bis August 2010 und von September 2010 bis Juli 2011 Ausbildungsförderung in Höhe der in diesem Zeitraum tatsächlich entrichteten Kosten der Unterbringung der Auszubildenden im Internat I. S. der K. -H. in C. I1. zu leisten, als auch die Feststellung, dass die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2010 rechtswidrig waren, soweit Leistungen der Ausbildungsförderung in dieser Höhe abgelehnt wurden. Für den Monat August 2009 stand der Auszubildenden - anders als der Kläger meint - ein Anspruch auf Ausbildungsförderung allerdings nicht zu. Der Tenor wurde aus Gründen der Klarstellung umformuliert. Die Klage ist als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Dem Kläger steht als Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII zunächst die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Auszubildenden gegen die Beklagte auf Ausbildungsförderung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII, wonach der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen kann, liegen vor. Der Kläger ist erstattungsberechtigt im Sinne des § 95 SGB XII. Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern nimmt insoweit Bezug auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 27. Eine an ihrer Funktion, die Prozessstandschaft des Trägers der Sozialhilfe zum Zwecke der Sicherung eines Erstattungsanspruchs zu begründen, vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 24, orientierte Auslegung ergibt, dass das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII nicht die Feststellung voraussetzt, dass auch die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht. Die Erstattungsberechtigung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn der Träger der Sozialhilfe die speziell ihn betreffenden Voraussetzungen des Erstattungstatbestands, der regelt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Leistungsträger sich im jeweiligen Erstattungsverhältnis als zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs berechtigt und als zur Erstattung verpflichtet gegenüberstehen, erfüllt und nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Erstattungsanspruch besteht. Vgl. im Ergebnis ebenso: Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 33ff.; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 4. In diesem Sinne von vorneherein ausgeschlossen werden kann ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Erstattungsanspruch nach § 113 SGB X offenkundig verjährt ist, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder - bei Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X -, weil der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat. Die Klärung aller anderen Fragen zum Bestehen des Erstattungsanspruchs sind dem Erstattungsverfahren vorbehalten. Die Frage, ob die Leistungsverpflichtung des in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht, betrifft daher nicht schon die Berechtigung, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die - dann auch im Erstattungsverhältnis bindende - Feststellung von Grund, Höhe und Dauer der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers soll vielmehr gerade in dem Verfahren nach § 95 SGB XII erreicht werden. Vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 4. Diese Auslegung steht auch in Einklang damit, dass § 95 SGB XII mit der Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, ein fremdes Recht geltend zu machen, ausschließlich die Zulässigkeit der Klage betrifft, deren Prüfung grundsätzlich nicht mit materiell-rechtlichen Fragestellungen überfrachtet werden soll. Nach alledem erfolgt die Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers insgesamt - wie bei der klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruchs durch den Berechtigten - erst im Rahmen der Begründetheit. Zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört im Ausbildungsförderungsrecht - wie unten näher ausgeführt wird - auch der Antrag. Es kommt daher für das Bestehen der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII und die hier erforderliche Erstattungsberechtigung des Trägers der Sozialhilfe nicht auf die vom Kläger mit der Berufung aufgeworfene Frage an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Erstattungsstreit zwischen den Leistungsträgern ein Leistungsantrag - selbst mit materiell-rechtlicher Bedeutung - verzichtbar ist. Der Senat kann diese Frage hier offen lassen. Vgl. hierzu BSG, Urteile vom 22. April 1998 – B 9 VG 6/96 R -, BSGE 82, 112, juris; und vom 28. April 1999 - B 9 V 7/908 R -, BSGE 84, 61, juris ; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4384/03 -, juris; Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 103, Rn. 50; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, Vor § 102, Rn. 4ff., 7. Vorliegend sind die den Kläger betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt. Danach ist der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII vorliegen, soweit der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Kläger ist der örtlich und sachlich zuständige Träger der geleisteten Eingliederungshilfe. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe an die Auszubildende gemäß § 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV vorgelegen haben, steht zwischen den Beteiligten nicht in Zweifel. Die Leistungen der Ausbildungsförderung stehen auch in dem erforderlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie sind ferner ihrer Art nach gleichartig und betreffen den gleichen Zeitraum. Der Erstattungsanspruch ist auch sonst nicht evident ausgeschlossen. Der Kläger hat den Erstattungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist des § 111 SGB X, geltend gemacht. Der Kläger kann allerdings die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, die begehrten Bewilligungsbescheide zu erlassen, nicht (mehr) im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO erreichen, sondern nurmehr mit einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren. Vgl. ähnlich, auch zu Folgendem: Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 20. Ansprüche der Auszubildenden gegen die Beklagte auf Ausbildungsförderung sind - ihr Bestehen im Rahmen der Zulässigkeit zugrunde gelegt - mittlerweile nach § 107 Abs.1 SGB X erloschen. Nach dieser Regelung gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Diese Erfüllungsfiktion tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Erstattungsanspruch entsteht. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 107, Rn. 7. Im vorliegenden Fall eines Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe nach § 104 SGB XII ist dies unmittelbar mit der Erbringung der Vorleistung der Fall. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 30. Die als Vorleistung zu qualifizierenden Leistungen der Eingliederungshilfe wurden zuletzt im Juli 2011 erbracht und danach eingestellt. Der Kläger muss sich im vorliegenden Verfahren ein Erlöschen des geltend gemachten Leistungsanspruchs der Auszubildenden auch entgegenhalten lassen. Ein eigenes, von dem Schicksal des materiell-rechtlichen Anspruchs der Auszubildenden unabhängiges Recht auf Ausbildungsförderung steht ihm als Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Prozessstandschaft des § 95 SGB XII nämlich nicht zu. Er kann auch insoweit grundsätzlich nur den Anspruch der Auszubildenden im Verhältnis zum Beklagten verfolgen. Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 20. Grube, in: Grube/Wahren-dorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 13. Es ist vorliegend nicht von Belang, ob der Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung der Höhe nach insgesamt die für denselben Zeitraum geleistete Eingliederungshilfe übersteigt mit der Folge, dass ein Anspruch der Auszubildenden hinsichtlich dieses Teils nicht untergegangen wäre und sich damit auch nicht erledigt hätte. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 107, Rn. 5; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 107, Rn. 10. Derart überschießende Anspruchsteile sind von dem Klagebegehren des Klägers, der schon seinen ursprünglichen Klageantrag der Höhe nach auf die tatsächlichen Kosten der Internatsunterbringung beschränkt hat, schon nicht erfasst. Die Beschränkung des Klageantrags ist auch sachgerecht. Die dem Kläger für die Heimunterbringung der Auszubildenden tatsächlich entstandenen Kosten bilden nämlich von vorneherein die Obergrenze seines möglichen Erstattungsanspruchs. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 29. Nur in maximal dieser Höhe ist der Kläger auch im Sinne des § 95 SGB XII erstattungsberechtigt und damit zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs der Auszubildenden befugt. Nur in dieser Höhe steht ihm nach Erledigung des Anspruchs schließlich das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dies alles folgt ohne weiteres aus der Ziel- und Zweckrichtung des § 95 SGB XII, gerade, aber auch nur, einen möglichen Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger zu sichern. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Auszubildende hatte für die Zeiträume von August 2008 bis Juli 2009, September 2009 bis August 2010 und September 2010 bis Juli 2011 jeweils Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung (zumindest) in Höhe der vom Kläger in diesen Zeiträumen tatsächlich gezahlten Heimkosten in Höhe von 38.899,74 €, 39.314,35 € und 36.521,98 €. Sie hatte - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - in den Bewilligungszeiträumen gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 1a, 11, 12 Abs. 2 Nr. 1, 14a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit und - hinsichtlich des zweiten und des dritten Bewilligungszeitraums - abzüglich ihres anrechenbaren Einkommens Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 3.283,- €, 3.304,- €, bzw. 3.321,- €, d.h. insgesamt auf Leistungen in Höhe von 39.396,- €, 39.648,- € bzw. 36.531,-. Soweit der Kläger noch Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe der für den Monat August 2009 entrichteten Heimkosten in Höhe von 3.237,61 € geltend macht, fehlt es indes an dem erforderlichen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung, vgl. § 46 BAföG. Es ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Antrag auf Förderungsleistungen eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung ist. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 15, Rn. 4, m.w.N. Die Regelung des § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragmonats an geleistet wird, verknüpft den Antrag mit dem Beginn der Förderung und mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum, der nach § 50 Abs. 3 BAföG in der Regel ein Jahr beträgt. Zur Wahrung der Frist des § 15 BAföG reicht ein formloser Antrag auf Leistungen der Ausbildungsförderung aus, der entweder bei dem örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stellen eingegangen ist. Der Formblattantrag sowie die darin enthaltenen Angaben können nachträglich eingereicht werden. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 46, Rn. 12 und 13. Der Antrag muss lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass von einem Antragsrecht Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481, juris. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung folgt wie der Antrag auf die Gewährung anderer Sozialleistungen dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist daher davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen. Vgl. BSG, Urteil vom 19.Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R -, NZS 2011, 786, juris; Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 16, Rn. 4; Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, Stand 1. Oktober 2011, § 16, Rn. 24. Eine im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I unzuständige Stelle ist bezogen auf eine vorrangige Sozialleistung auch ein nur nachrangig zuständiger Leistungsträger. Der Einzelne darf mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4384/03 -, juris Die in § 15 Abs. 1 BAföG gründende Verknüpfung gilt auch im Falle der Vorab- entscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG. Diese führt zwar zu einer Grundentscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt, jedoch entsteht durch einen solchen Antrag nicht unmittelbar ein Anspruch auf Förderungszahlungen. Der betragsmäßige Umfang der Förderung ist nicht Gegenstand der Grundentscheidung. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 46, Rn. 6 und 23. Eine Förderung kann daher - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fallkonstellationen des § 28 Sätze 1 und 2 SGB X - immer erst von dem Monat der Antragstellung an einsetzen, so dass eine rückwirkende Förderung auch im Wege der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nichts anderes gilt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Privilegierung des § 50 Abs. 4 BAföG - im Grundsatz für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen. Dies folgt auch daraus, dass die anspruchstragenden Angaben etwa zu anrechenbarem Einkommen und Vermögen sich nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum bestimmen. Auch für die Erlangung von Förderungszahlungen über einen festgesetzten Bewilligungszeitraum hinaus ist daher die Einreichung eines Wiederholungsantrags unverzichtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in diesem Erfordernis weder ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsklarheit noch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 46, Rn. 6, m. w. N. Die Auszubildende hat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums August 2008 bis Juli 2009 einen Folgeantrag auf weitere Bewilligung von Förderungsleistungen erst am 22. September 2009 gestellt. Der beim Kläger am 9. August 2008 eingegangene schriftliche Antrag der Auszubildenden vom 8. August 2007 auf Übernahme der Internatskosten vermag - selbst bei der vom Kläger gewünschten weiten Auslegung - für den Monat August 2009 keinen Anspruch auf Förderungsleistungen zu begründen. Dieser Antrag konnte sich nämlich gemessen an den oben gemachten Anforderungen von vornherein allenfalls auf den mit der Aufnahme der Ausbildung im August 2008 beginnenden ersten Bewilligungszeitraum und nicht auch auf den nachfolgenden zweiten Bewilligungszeitraum beziehen. Jedenfalls nach der erstmaligen Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2009 mit Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2008 war für eine Weiterbewilligung ein erneuter Antrag erforderlich. Vorratsanträge für den gesamten Ausbildungsabschnitt kennt das Ausbildungsförderungsrecht wie oben ausgeführt nicht, und zwar auch nicht bei Anträgen auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG. Es kann daher dahinstehen, dass vorliegend schon kein Fall des § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BAföG, für die allein die Entscheidung vorab und für den gesamten Ausbildungsabschnitt getroffen wird, gegeben ist. Dass der beim Kläger angebrachte Sozialhilfegrundantrag auch unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht (auch) als Antrag auf Leistungen der Ausbildungsförderung ausgelegt werden kann, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Eine solche Auslegung scheitert bereits an dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung, die jeweils - wie im Vorfeld von der gegenüber der Auszubildenden und dem Kläger initiativ geworden Agentur für Arbeit auch nur angeregt - ausdrücklich auf Leistungen der Eingliederungshilfe beschränkt war. Die Beklagte ist auch nicht aus Gründen des § 86 SGB X gehindert, sich auf die verspätete Antragstellung zu berufen, weil sie verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf das Erfordernis der rechtzeitigen Folgeantragstellung hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht der Beklagten bestand nicht. Dass es für die Weiterbewilligung der Ausbildungsförderung auch bei grundsätzlicher Förderungsfähigkeit der gesamten Ausbildung einer erneuten Antragstellung bedurfte, ergab sich nämlich ohne weiteres aus dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2008, der dem Kläger am 30. Dezember 2008 zugegangen ist. Dieser sah eine Bewilligung der beantragten Ausbildungsförderung nur bis einschließlich Juli 2009 vor. Dass der Kläger von dem Erfordernis, einen Antrag auf Weiterbewilligung zu stellen, auch tatsächlich Kenntnis hatte, ergibt sich im Übrigen aus seinem Schreiben vom 2. Dezember 2009, mit dem er die Auszubildende aufgefordert hat, umgehend einen Antrag auf Weiterbewilligung zu stellen, da die Ausbildungsförderung zum 31. Juli 2009 eingestellt werde. Auch der Antrag des Klägers vom 8. September 2010 entfaltet für den Monat August 2009 keine Wirkungen, weil eine rückwirkende Bewilligung von vorneherein ausscheidet. Für die übrigen Zeiträume stand der Auszubildenden der geltend gemachte Anspruch auf Förderung zu. Der Besuch der Auszubildenden der dreijährigen Berufsfachschule für X. und W. des O. -C2. -Berufskollegs in C. I1. mit dem Ziel des Erwerbs der Fachoberschulreife war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch einer Berufsfachschule, einschließlich der Klassen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass eine den Bedürfnissen der Behinderung der Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte von dem Wohnort ihrer Mutter aus nicht zumutbar erreichbar war. Dieses Erfordernis war bereits Voraussetzung der Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese Einschätzung unterliegt auch aus der Sicht des Senats keinen Zweifeln. Die Auszubildende konnte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den gegenüber der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhöhten Bedarf nach § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV verlangen. Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 13a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt und die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung, vgl. § 14a Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG. Von der Ermächtigung des § 14a BAföG hat der Verordnungsgeber in §§ 6 und 7 HärteV Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird u.a. einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Ein Internat im Sinne dieser Vorschrift ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordneten Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HärteV. Nach § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld. Die vom Kläger in der Zeit von August 2008 bis Juli 2011 im Zusammenhang mit dem Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte als Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen in Form der Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in der Einrichtung, die den Anforderung des § 6 Abs. 2 HärteV entspricht, waren zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig und standen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung. Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris. entwickelten Grundsätze erlangt, die sich der Senat auch in ihrer Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, uneingeschränkt zu eigen macht. Dass die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für die Auszubildende im Zusammenhang mit dem auswärtigen Schulbesuch - hier handelte es sich um die Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in dem Internat - zur Erreichung des Ausbildungsziels (hier Erwerb der Fachoberschulreife) notwendig waren, folgt ohne weiteres aus dem offenkundigen Umstand, dass von dem Wohnort ihrer Mutter aus eine ihr zumutbare, d.h. eine ihrer Behinderung gerechte Ausbildungsstätte nicht erreichbar war. Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Diese Aufwendungen der Eingliederungshilfe standen auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Ein solcher für die Gewährung des zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen besteht schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar war und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. mit anderen Worten, jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich auch dann um von dem Anwendungsbereich des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfasste ausbildungsgeprägte besondere Aufwendungen, wenn sie im Übrigen durch die Behinderung bedingt sind. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen entfällt nicht allein deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte maßgebend war und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte hätte besucht werden können. Wären die behinderungsbedingten Aufwendungen dagegen auch erforderlich, wenn der Auszubildende eine Schule am Wohnort der Eltern besucht hätte, fehlt es schon an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Solche lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang zur Ausbildung stehende behinderungsbedingte Aufwendungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu den ausbildungsgeprägten behinderungsbedingten Aufwendungen als besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen zu qualifizieren. Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen. Gemessen hieran ist der vom Gesetz in § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG geforderte unmittelbare Zusammenhang der Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Ausbildung der Auszubildenden an dem O. -C2. -Berufskolleg in C. I1. L1. gegeben. Die Auszubildende, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat nach den vorliegenden Erkenntnissen vor dem Besuch dieser Ausbildungsstätte stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Anspruch nehmen müssen. Leistungen dieser Art waren vielmehr nur in der Zeit des auswärtigen Schulbesuchs erforderlich. Dies erkennt die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2010 dem Grunde nach auch an. Hätte es aus seiner Sicht nämlich bereits an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen der Eingliederungshilfe und der Ausbildung gefehlt, wäre die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung über die Pauschale des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinaus nicht in Betracht gekommen. Die Auszubildende kann - neben dem Bedarf für die Ferienzeit in Höhe von pauschal 41,- € monatlich - für die Zeiträume von August 2008 bis Juli 2009, September 2009 bis August 2010 und September 2010 bis Juli 2011 auch einen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf in Höhe der tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 113,68 € täglich bzw. 75% dieses Betrages bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für den Zeitraum von August 2008 bis Dezember 2008, in Höhe von 118,81 € täglich bzw. 75% dieses Betrages bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für den Zeitraum von Januar 2009 bis März 2010, in Höhe von 120,45 täglich € bzw. 75% dieses Betrages bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für den Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2010 und in Höhe von 121,55 € täglich bzw. 75% dieses Betrages bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2011, insgesamt also Summen in Höhe von 38.899,74 €, 39.314,35 € und 36.521,98 €, vgl.§ 7 Abs. 2 HärteV, geltend machen. Geht es um die Sicherung einer der Behinderung entsprechenden förderungsfähigen Ausbildung, ist der ausbildungsgeprägte Bedarf der Höhe nach grundsätzlich in dem Umfang von der Ausbildungsförderung abzudecken, in dem das Ausbildungsförderungsrecht seine Deckung zulässt. Soweit das Ausbildungsförderungsrecht daher Raum für eine Auslegung lässt, bei der durch die Gewährung von Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung auch besondere Aufwendungen gedeckt werden können, die einem Menschen mit Behinderung als notwendige Folge der zufälligen - von der Behinderung unabhängigen - örtlichen Lage der behinderungsgerechten Ausbildungsstätten entstehen, ist dieser Bedarf auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen. Das Ausbildungsförderungsrecht gibt in § 6 Abs. 1 HärteV Raum für die bedarfsmäßige Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung eines Auszubildenden in einem Internat oder in einer gleichartigen Einrichtung. Unter Zugrundelegung der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 HärteV setzt sich der Unterbringungsbedarf in einem Internat im Sinne des § 6 Abs. 1 HärteV zusammen aus dem Bedarf der pädagogischen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten, dem Bedarf an Verpflegung und dem Bedarf an der Gewährung der Unterkunft, die insgesamt zu einem einheitlichen Bedarf verschmelzen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV bestimmt, dass die Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld, nämlich die Heimkosten, sind. Der Gesetzgeber geht insoweit erkennbar von der Vorstellung aus, dass die tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten dem Unterbringungsbedarf des § 6 Abs. 2 HärteV entsprechen und ihre Zahlung für die Bedarfsdeckung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist. Außerhalb von Heimkosten abgerechnete Bedarfe können daher den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf grundsätzlich nicht erhöhen, diese bilden insoweit die Obergrenze. Über den Unterbringungsbedarf in diesem Sinne hinaus bietet das Ausbildungsförderungsrecht dagegen keinen Raum, im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe zu decken. Ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe, für deren Deckung das Ausbildungsförderungsrecht selbst bei einer weiten Auslegung keinen Raum lässt, bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht als spezifisch behinderungsbedingte Bedarfe. Das Bundesverwaltungsgericht nennt insoweit beispielhaft etwa einen zusätzlichen Bedarf an besonderen Unterstützungspersonen wie Integrationshelfern, vgl. auch § 20 EinglHV, oder einen Bedarf an besonderen Lernmitteln. Diese Bedarfe sind offenkundig kein Unterbringungsbedarf. Dasselbe gilt etwa auch für einen Bedarf an Beförderungskosten (Taxikosten) für den Besuch der Schule oder ein Bedarf an begleiteten Heimfahrten, vgl. auch § 54 Abs. 2 SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, wie Fälle zu beurteilen wären, in denen die vom Auszubildenden tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten - wie dies etwa §§ 12 Abs. 7 und 16 des Rahmenvertrages NRW und § 76 Abs. 1 SGB XII mit dem Wort "mindestens" ohne weiteres ermöglichen - gesonderte, d.h. über die von Heimbewohnern nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII mindestens zu entrichtende Vergütung hinaus gehende, Kostenbestandteile enthält, die auf einen zwar ausbildungsgeprägten, aber im oben genannten Sinne spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen. Diese Fälle bedürfen einer besonderen Beurteilung und Aufmerksamkeit, weil die Einbeziehung solcher Bedarfe in die Heimkosten zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch zwischen der Beschreibung des tatsächlichen Bedarfs für die Internatsunterbringung in § 6 Abs. 2 HärteV und der diesen tatsächlichen Bedarf kostenmäßig konkretisierenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV führt. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt daher offen, ob § 7 Abs. 1 BAföG nur eine betragsmäßige Obergrenze für die Bedarfsberechnung bestimmt oder ob die Vorschrift - etwa aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - auch eine Bestimmung derart trifft, dass Kosten ungeachtet der Art des abgedeckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifizierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche Bedarfsberechnung eingestellt werden müssen. Diese Problematik stellt sich von vorneherein nicht, wenn Aufwendungen für einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten abgerechnet, sondern neben diesen als Zusatzkosten von der Einrichtung in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall scheidet die ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung ohne weiteres nach § 7 Abs. 1 HärteV aus, weil es sich dabei schon nicht um Heimkosten handelt. Der Senat kann die oben dargestellte Frage ebenfalls offen lassen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Die vorliegend entrichteten Heimkosten enthalten keine gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf im oben beschriebenen Sinne bezogen sind. Die allgemeinen Internatskosten setzen sich vielmehr, ebenso wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, juris, zugrundelag, aus den in § 76 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Mindestbestandteilen einer Vergütung für Einrichtungen im Sinne des § 75 SGB XII, nämlich aus der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, der Maßnahmepauschale und dem Investitionsbetrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung, zusammen. Diese Vergütung muss von allen Heimbewohnern entsprechend ihrer Zuordnung zu einem Leistungstyp und einer Hilfebedarfsgruppe, ungeachtet ihrer konkreten Bedarfssituation zu zahlen. Ein über den mit der Mindestvergütung pauschal abgedeckten Bedarf hinausgehender - und damit gesonderter - Bedarf der Auszubildenden ist nicht zu erkennen. Er ist von der Einrichtung auch weder in die Heimkosten eingestellt worden noch daneben abgerechnet worden. Der Senat hat ebenso wenig wie das Bundesverwaltungsgericht in dem oben angeführten Urteil Anlass, die Pauschalen und/oder den Investitionsbetrag, aus denen sich die Vergütung zusammensetzt, hinsichtlich der jeweils in die Kalkulation eingeflossenen Postionen weiter aufzuschlüsseln. Anlass für eine derartige Aufschlüsselung bietet insbesondere nicht der Umstand, dass jedenfalls die Maß-nahmepauschale und möglicherweise auch der Investitionsbetrag sächliche und personelle Aufwendungen für Leistungen der Förderung und Pflege als Kalkulationsposten, vgl. §§ 6 und 14 des Rahmenvertrags NRW, enthält, die bei einer isolierten Betrachtung nicht mehr der Deckung des Unterbringungsbedarfs im Sinne des § 6 Abs. 2 HärteV dienen und demnach als spezifisch behinderungsbedingt zu qualifizieren wären. Eine isolierte Betrachtung dieser Bedarfspositionen ist nicht angezeigt. Es handelt sich insoweit nämlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Aufwendungen, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen. Eine Einrichtung muss, um eine den Behinderungen ihrer Bewohner angemessene pädagogische Betreuung leisten zu können, zwingend auch den bei einer vollstationären Unterbringung typsicherweise entstehenden behinderungsbedingten Pflege- oder Therapiebedarf der Heimbewohner abdecken. Böte eine vollstationäre Einrichtung für Behinderte ausschließlich Leistungen der pädagogischen Betreuung an, schiede die Unterbringung von Behinderten schon im Ansatz mangels Eignung der Einrichtung aus. Auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über den Mindestinhalt der Vergütung für solche Einrichtungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die aufgrund der Behinderungen der Heimbewohner typischerweise notwendigen Leistungen der Einrichtung in einem untrennbaren, inneren Zusammenhang stehen und in jedem Fall unverzichtbar sind. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen der pädagogischen Betreuung und den in der Pauschale mit abgegoltenen "reinen" Pflegeleistungen sind derartige behinderungsbedingte Mehrkosten auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf, sondern als notwendiger Bestandteil des Unterbringungsbedarfs zu werten. Für dieses Ergebnis streitet im Übrigen auch der Umstand, dass gerade wegen der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine, bei behinderten Auszubildenden in vollstationärer Unterbringung ohnehin nur theoretisch denkbare, isolierte Deckung nur des Bedarfs der pädagogischen Betreuung rechtlich und tatsächlich nur gegen die Entrichtung der - seinem Leistungstyp und seiner Hilfebedarfsgruppe entsprechenden - Mindestvergütung erreicht werden kann. Dass nur ein Teil der von der Einrichtung angebotenen Leistungen gegen Zahlung eines Betrages unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung erbracht wird, scheidet nach der gesetzlichen Konstruktion aus und wird dementsprechend von den Einrichtungen auch nicht angeboten. Eine isolierte Bedarfsdeckung für einen Preis unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung kann daher vom Auszubildenden nicht "eingekauft" werden kann. Die Mindestvergütung ist vielmehr nicht nur der einzig mögliche, sondern auch der günstigste "Preis", der für die Deckung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterbringungsbedarfs des Behinderten gezahlt werden kann und muss. Dass der Behinderte im Einzelfall gegebenenfalls Leistungen mit bezahlt, derer er konkret nicht in dem angebotenen Umfang bedarf, liegt dabei in der Natur der Vergütung als Mindestvergütung. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Unterbringung in einer anderen, erheblich preisgünstigeren Einrichtung, nämlich einer Einrichtung mit einer betragsmäßig niedrigeren Mindestvergütung, möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die hier nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen zwischen der Einrichtungsträgerin und dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Leistungen nicht ausreichend, nicht zweckmäßig oder nicht wirtschaftlich gewesen wären oder dass sie das Maß des Notwendigen überschritten hätten, vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Die monatliche Ausbildungsförderung errechnet sich in Anwendung des § 7 Abs. 2 HärteV. Danach wird als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach § 7 Abs.1 HärteV durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 € als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen. Bei tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 38.899,74 € beträgt der monatliche Förderungsbetrag in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum von August 2008 bis Juli 2009 einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit 3.283,- €. Eine Anrechnung von Einkommen der Auszubildenden oder ihrer Eltern bzw. von Vermögen der Auszubildenden nach § 11 Abs. 1 und 2, 21ff., 26ff. BAföG scheidet insoweit nach den beanstandungsfreien Berechnungen des Beklagten aus. Bei tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 39.314,35 € beläuft sich der monatliche Förderungsbetrag in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum von September 2009 bis August 2010 einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit und unter Anrechnung des Vermögens der Auszubildenden nach § 11 Abs. 1 und 2, 21ff., 26ff. BAföG in Höhe von 13,33 € auf 3.304,- €. Bei tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 36.521,98 € errechnet sich der monatliche Förderungsbetrag in dem elfmonatigen Bewilligungszeitraum von September 2010 bis Juli 2011 einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit und unter Anrechnung des Vermögens der Auszubildenden nach § 11 Abs. 1 und 2, 21ff., 26ff. BAföG in Höhe von 40,- auf € 3.321,- €. Nach Abzug der bereits bewilligten und geleisteten Förderungsbeträge verbleibt für den ersten Bewilligungszeitraum in offener Betrag in Höhe von insgesamt 13.356,- €, für den zweiten Bewilligungszeitraum in Höhe von 13.764,- € und für den dritten Bewilligungszeitraum in Höhe von 13.105,- €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.