Urteil
12 A 1136/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0903.12A1136.12.00
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das nachstehende Urteil wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2014 - 5 C 9.13 - geändert!
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das nachstehende Urteil wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2014 - 5 C 9.13 - geändert! Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe von der Beklagten die Erstattung der im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 für die im Jahre 1989 geborene P. H. zur Deckung der Kosten ihrer Unterbringung in dem Internat der S. Schule für Blinde in E. aufgewendeten Kosten in Höhe von 13.154,07 €. Die Leistungsempfängerin leidet an körperlichen und geistigen Behinderungen. Sie hat insbesondere eine erhebliche Sehminderung. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 100. Sie ist der Pflegestufe 1 zugeordnet. Seit August 2000 besuchte die Leistungsempfängerin die S. Schule für Blinde in E. . Ab dem 21. August 2000 war sie in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Auf Antrag vom 20. März 2000 bewilligte der Kläger der Leistungsempfängerin Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Unterbringungskosten. Im Schuljahr 2006/2007 befand sich die Leistungsempfängerin im 10. Schuljahr (sog. Werkklasse). Unter dem 12. Februar 2007 machte der Kläger gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten einen Erstattungsanspruch als nur nachrangig Leistungsverpflichteter für die gesamte Zeit der Ausbildung geltend und beantragte gleichzeitig die Feststellung der Leistung nach § 91a BSHG. Er bat um Berücksichtigung des § 14a BAföG. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 16. Februar 2007 den Erstattungsanspruch an. Mit Schreiben vom 27. März 2007 forderte der Kläger die Leistungsempfängerin auf, einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen. Mit Formblattantrag vom 23. April 2007 beantragte die Leistungsempfängerin beim Beklagten Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2006/2007. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung für den Zeitraum Februar 2007 bis Juli 2007 in Höhe von monatlich 234,- €. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 und erneut vom 8. Oktober 2007 bat der Kläger die Beklagte, ihm nach der Weiterbewilligung (ab dem 1. August 2004) eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden und die Beträge seiner Kasse anzuweisen. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung der Leistung. Am 15. August 2007 und am 6. August 2008 stellte die Leistungsempfängerin bei der Beklagten jeweils einen Antrag auf Weiterbewilligung der Ausbildungsförderung für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009. Die Beklagte bewilligte der Leistungsempfängerin auf diese Anträge mit Bescheid vom 27. September 2007 für den Zeitraum von August 2007 bis Juni 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von 217,- € sowie mit Bescheid vom 26. Januar 2009 für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2009 in Höhe von 210,- €. Seit dem 19. Mai 2008 lebte die Leistungsempfängerin wieder zu Hause. Mit Schreiben vom 22. September 2010 stellte der Kläger Antrag auf Überprüfung der für den Zeitraum vom Beginn des Schuljahrs 2006/2007 bis zum 19. Mai 2008 ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB I. Dass es für den Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 an einem Antrag fehle, sei im Erstattungsverhältnis unerheblich. Der Kläger hat am 8. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm stehe ein Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Heimkosten in Höhe von 13.154, 07 € zu. Er habe den Erstattungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht. Der Anspruch der Leistungsberechtigten auf Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe der tatsächlichen Heimkosten folge aus § 14a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV. Diese leide an einer erheblichen Behinderung. Es sei im Erstattungsverhältnis wegen der Rückwirkung des § 111 SGB X und wegen des freien Wahlrechts des erstattungsberechtigten Trägers zwischen der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs und der Feststellung nach § 95 SGB XII ohne Belang, dass für den Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 kein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt worden. Der am 12. Februar 2007 geltend gemachte Erstattungsanspruch wirke auf das ganze Schuljahr 2006/2007 zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Antrag, auch, wenn er materiell-rechtliche Bedeutung habe, immer dann entbehrlich, wenn dem erstattungsberechtigten Träger die Befugnis zur Feststellung der Leistung zustehe. Dies sei hier mit § 95 SGB XII der Fall. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2007 zu verurteilen, ihm die Kosten der Internatsunterbringung der Leistungsberechtigten P. H. in der S. Schule für Blinde in E. für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 in Höhe von 13.154,07 € nebst gesetzlichen Zinsen zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass es für die Zeit von August 2006 bis Januar 2007 an dem erforderlichen Antrag nach § 46 BAföG fehle. Dieser stelle eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Leistungsanspruches dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 104 SGB X auf Erstattung der im Zeitraum 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 geleisteten Eingliederungshilfe. Es fehle für diesen Zeitraum an einem Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Beklagte auf Leistungen der Ausbildungsförderung. Derartige Leistungen setzten gemäß § 46 BAföG einen schriftlichen Antrag voraus. Dieser Antrag sei auch nicht lediglich eine Verfahrensvoraussetzung, sondern eine materielle Leistungsvoraussetzung. Das Gericht folge in diesem Zusammenhang nicht der der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass ein Erstattungsanspruch, wenn der Erstattungsberechtigte anstelle des Leistungsberechtigten die Feststellung einer Sozialleistung betreiben könne, auch dann ohne Leistungsantrag geltend gemacht werden könne, wenn der Leistungsantrag eine materiell-rechtliche Voraussetzung sei. Bei materieller Bedeutung des Leistungsantrags sei dieser vielmehr auch Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch. Ohne Antrag fehle es an einer Tatbestandsvoraussetzung des vermeintlich vorrangigen Anspruchs. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruchs jedoch nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Es bestehe auch kein Bedürfnis, auf das Antragserfordernis zu verzichten. Gerade die Möglichkeit des § 95 SGB XII, den Antrag auf Ausbildungsförderung im Wege der Verfahrensstandschaft selbst zu stellen, versetze den Kläger als nachrangigen Leistungsträger in die Lage, selbst für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu sorgen und damit unabhängig vom Verhalten des Leistungsberechtigten die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs zu schaffen. Es fehle auch tatsächlich an dem Antrag. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor, der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts stehe mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Einklang. Danach sei ein Antrag des Leistungsberechtigten beim erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger auch im Lichte des Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechts des Berechtigten und selbst, wenn er materiell-rechtlichen Natur sei, dann nicht auch Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, wenn der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger die Feststellung der Leistung betreiben könne. So liege der Fall hier. Im übrigen verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber gerade mit der Möglichkeit, den Anspruch nach § 95 SGB XII BSHG feststellen zu lassen, dem Interesse der erstattungsberechtigten Träger gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten ein höheres Gewicht zugemessen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehöre ein Antrag grundsätzlich nicht zu den im Sinne des Erstattungsrechts wegen des untrennbaren inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Erstattungsanspruch erforderlichen unverzichtbaren Voraussetzungen des Anspruchs des Berechtigten auf eine gleichartige und zeitgleiche Leistungen gegen den erstattungsverpflichteten Träger. Im Übrigen werde das grundsätzlich bestehende Wahlrecht des Sozialhilfeträgers, ob er statt oder neben dem Erstattungsanspruch das Feststellungsverfahren betreibe, durch das Erfordernis eines materiell-rechtlichen Leistungsantrages ausgehebelt. Schließlich stehe das Ergebnis des Verwaltungsgerichts in Widerspruch zu dem Ziel der Ausschlussfrist des § 111 SGB X. Die mit dieser Ausschlussfrist gesetzlich manifestierte Rückwirkung des Erstattungsanspruchs sei bei einer Antragsabhängigkeit des Erstattungsanspruchs in den Fällen aufgehoben, in denen der Sozialhilfeträger zunächst leiste und erst dann seinen Nachrang erkenne. In diesem Fall könne das Feststellungsverfahren nach § 95 SGB XII den Erstattungsanspruch nur noch für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit sichern. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2007 zu verurteilen, ihm die Kosten der Internatsunterbringung der Leistungsberechtigten P. H. in der S. Schule für Blinde in E. für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 in Höhe von 13.154,07 € nebst gesetzlichen Zinsen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die Antragstellung nach § 46 BAföG in jedem Fall zwin-gende gesetzliche Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsbewilligung und damit auch für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sei. Die Vorschrift des § 95 SGB XII ermögliche dem Kläger (nur), eine Leistungsblockade des Berechtigten zu durchbrechen, ändere jedoch nichts an der materiell-rechtlichen Qualität des Antrags. Auch ein Irrtum des erstattungsberechtigten Trägers über das Antragerfordernis könne nicht dazu führen, dass entgegen der Gesetzeslage von der erforderlichen Antragstellung abzusehen sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 3. September 2012 hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe im Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Leistungsempfängerin in dem Internat der S. Schule für Blinde in E. . Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen. Danach ist der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII vorliegen, soweit der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Kläger ist der örtlich und sachlich zuständige Träger der geleisteten Eingliederungshilfe. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe an die körperlich behinderte Leistungsempfängerin gemäß § 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV vorgelegen haben, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung von den Beteiligten unbeanstandet zugrunde gelegt, dass der Leistungsempfängerin hinsichtlich der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung an dem S. Schule für Blinde in E. stehenden Unterbringungskosten für das Internat grundsätzlich Ausbildungsförderung nach § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV zustehen kann. Die (möglichen) Leistungen der Ausbildungsförderung stehen schließlich auch in dem erforderlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie sind ferner ihrer Art nach gleichartig und betreffen grundsätzlich den gleichen Zeitraum. Dass die Höhe der möglichen Leistungen der Ausbildungsförderung zwischen den Beteiligten (wohl) im Streit steht, ist ohne Belang. vgl. zur Höhe der Ausbildungsförderung für behinderte Auszubildende: BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, FamRZ 2012, 748 (Leitsatz), juris, - 12 A 2419/11 -, juris, und - 12 A 2477/11 -, juris, sowie Urteile vom 4. Juni 2012 - 12 A 2530/11, 12 A 2528/11und 12 A 2631/11 -. Es fehlt vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum nämlich ungeachtet dessen an dem Bestehen eines (vorrangigen) Anspruchs der Leistungsempfängerin gegen die Beklagte auf Ausbildungsförderung. Die Erstattungsansprüche der §§ 102ff. SGB X sind mit dem Sozialleistungsanspruch gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger nicht identisch. Sie sind vielmehr allein von der Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig und entstehen als solche unabhängig von und selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Selbständigkeit ist der Erstattungsanspruch allerdings inhaltlich derart untrennbar mit dem Anspruch des vermeintlich Leistungsberechtigten verbunden, dass in jedem Fall die wesentlichen, d.h. die unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des - vom klagenden Leistungsträger schon erfüllten - Anspruchs auf eine gleichartige und zeitgleiche Leistung gegen den beklagten Träger vorliegen müssen. Vgl. hierzu BSG, Urteile vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R -, BSGE 82, 112, juris; und vom 28. April 1999 - B 9 V 7/908 R -, BSGE 84, 61, juris. Der auf Erstattung angegangene Leistungsträger muss daher gegen den Erstattungsanspruch jedenfalls alle diejenigen sachlich-rechtlichen Einwendungen als unverzichtbar geltend machen können, die ihm auch gegenüber dem Leistungsberechtigten zugestanden hätten. Der auf Erstattung angegangene Leistungsträger kann dem Erstattungsanspruch insbesondere entgegenhalten, dass ein Sozialleistungsanspruch des Leistungsberechtigten ihm gegenüber nicht besteht oder nicht bestanden hat. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 103, Rn. 47f.; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, vor § 102, Rn. 6, jeweils m.w.N. Der erstattungsrechtliche Grundsatz, dass der erstattungspflichtige Träger dem erstattungsberechtigten Träger nicht darüberhinausgehend zu erstatten hat, gilt im Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X umso mehr, als diese Vorschrift im Tatbestand ausdrücklich das aktuelle oder frühere Bestehen eines Anspruchs des Leistungsberechtigten gegen den auf Erstattung angegangenen, vorrangig verpflichteten Leistungsträger voraussetzt. Mit dieser Vorgabe wird gesichert, dass der Rechtszustand wiederhergestellt wird, der bestanden hätte, wenn der vorrangige Leistungsträger von Anfang an geleistet hätte. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz auch in der Vorschrift des § 104 Abs. 3 SGB X, wonach sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistung geltenden Rechtsvorschriften richtet, Niederschlag gefunden hat. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 29,; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 104, Rn. 19, sowie § 103, Rn. 19 jeweils m.w.N. Die Beklagte kann nach alledem dem Erstattungsbegehren des Klägers entgegenhalten, dass ein Anspruch der Leistungsempfängerin für die Monate August 2006 bis Januar 2007 aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestanden hat und eine gleichwohl gewährte Leistung rechtswidrig gewesen wäre. Dies ist hier der Fall, weil es an einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 BAföG fehlt. Insoweit macht sich der Senat zunächst die auf seine Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 2477/11 und 12 A 2419/11-, juris, sowie Urteil vom 4. Juni 2012 - 12 A 2530/11-, gestützten Gründe des Verwaltungsgerichts zu Eigen. Der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Antrag auf Ausbildungsförderung sei für den streitgegenständlichen Zeitraum weder von dem Kläger noch von der Leistungsempfängerin gestellt worden, mit dem Rechtsmittel zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Mit dem Antrag fehlt für diese Monate auch eine sachlich-rechtliche und damit unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung. Anderer Ansicht: BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 V 7/908 R -, BSGE 84, 61, juris. Der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ist im Erstattungsverfahren nach § 104 Abs. 1 SGB X zwischen dem nachrangig verpflichteten Kläger und der vorrangig verpflichteten Beklagten nicht entbehrlich. Es ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Antrag auf Förderungsleistungen nicht nur eine formale und verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung ist. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15, Rn. 4, m.w.N; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/07 -, juris, zum Antragserfordernis im Kinder- und Jugendhilferecht. Das Antragserfordernis des § 46 BAföG schützt nicht nur die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten. Vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts im Erstattungsverfahren: BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 V 7/908 R -, BSGE 84, 61, juris; auch: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/07 – juris. § 15 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragmonats an geleistet wird, verknüpft den Antrag darüber hinaus auch untrennbar mit dem Beginn der Förderung und mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum, § 28 Abs. 2 BAföG bindet die Vermögensanrechnung an den Zeitpunkt der Antragstellung. Schon von daher stellt sich der Antrag als materiell unverzichtbare Voraussetzung der Leistung dar. Im Übrigen erlaubt der Umstand, dass der Erstattungsanspruch eigenständiger Natur ist, kraft Gesetzes entsteht und ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen zwei Leistungsträgern begründet, nicht den Rückschluss, dass ein Leistungsträger in diesem Rechtsverhältnis verpflichtet ist, Kosten einer Leistungsgewährung zu erstatten, die, wenn er sie selbst erbracht hätte, wegen des Fehlens einer materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzung rechtswidrig gewesen wäre. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die auch die Erstattung derartiger Kosten anordnet, besteht nicht. Wie oben ausgeführt, gilt im Erstattungsrecht im Gegenteil im Allgemeinen und im Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 Satz1 SGB X im Besonderen der Grundsatz, dass der erstattungspflichtige Träger dem erstattungsberechtigten Träger nur das zu erstatten hat, was er auch dem Berechtigten gegenüber zu leisten hat. Es kann daher - insbesondere im Bereich des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X - nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstattungsregelungen konkludent rechtswidriges Verhalten erfassen. Einer solchen Annahme steht die verfassungsmäßige Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht, Art. 20 Abs. 3 GG, mithin auch - jedenfalls - an das materielle Leistungsrecht und damit an die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/07 -, juris. Es besteht auch kein sachlicher Grund, im Erstattungsverhältnis abweichend von den sonstigen materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen gerade auf das materiell-rechtliche Antragserfordernis zu verzichten. Auf das Antragserfordernis muss erstattungsrechtlich nicht deshalb verzichtet werden, weil nur bei einem solchen Verzicht gewährleistet wäre, dass auf dem Erstattungswege die Finanzierungslast im vielfältig gegliederten Sozialleistungssystem schließlich den vorrangig verpflichtet und den sachlich oder örtlich zuständigen Leistungsträger trifft und es nicht im Belieben des Leistungsträgers steht, die gesetzlich vorgegebene Lastenverteilung zu korrigieren, indem er es unterlässt, einen Leistungsantrag zu stellen. So aber: BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 V 7/908 R -, BSGE 84, 61, juris. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade in den vom Bundessozialgericht in dieser Entscheidung angenommenen Fällen der Entbehrlichkeit eines Antrags, nämlich in den Fällen, in denen der erstattungsberechtige Leistungsträger zur Feststellung der Leistung - hier nach § 95 SGB XII - berechtigt ist, die Gefahr, dass der Berechtigte die gesetzlich vorgesehene Verteilung der Kostenlast verhindert, dadurch vermieden werden kann, dass der erstattungsberechtigte Träger in Ausübung seiner Befugnis nach § 95 SGB XII den erforderlichen Leistungsantrag selbst stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem erstattungsberechtigten Träger nicht zumutbar wäre, sich über die Voraussetzungen vorrangiger Leistungsansprüche des Berechtigten kundig zu machen und, wenn erforderlich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Genauso ist der Kläger in den hier nicht streitgegenständlichen Zeiträumen verfahren. Das Risiko, dass in Unkenntnis materiell antragsgebundener Ansprüche des Berechtigten geleistet wird und später mangels Sozialleistungsanspruchs des Berechtigten keine Erstattung von dem anderen Träger verlangt werden kann, trägt der - sozialrechtlich erfahrene - erstattungspflichtige Träger nicht anders als der - regelmäßig rechtlich unerfahrene - Leistungsberechtigte im Verhältnis zum anderen Leistungsträger das Risiko trägt, dass er (rechtzeitig) einen Antrag stellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Grund dafür, dass der erstattungsberechtigte Träger im Erstattungsstreit über die Möglichkeit des § 95 SGB XII hinaus besser gestellt werden müsste als der Leistungsberechtigte, indem zu seinen Gunsten systemwidrig eine verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Abkoppelung bestimmter materieller Leistungsvoraussetzungen erfolgt, nicht erkennen. Anders als der Kläger wohl meint, findet sich ein solcher Grund auch nicht in § 111 SGB X. Diese Vorschrift regelt eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 bis 105 SGB X. Sie setzt das Bestehen eines solchen Anspruchs voraus und erweitert ihn nicht. Insbesondere enthält § 111 SGB X keine gesetzliche Garantie dafür, dass ein Erstattungsanspruch immer rückwirkend erfolgen kann. Die Annahme, dass ein materiell-rechtliches Antragserfordernis gerade wegen der nach § 95 SGB XII dem erstattungsberechtigten Träger eingeräumten Befugnis, die Feststellung der Leistung zu betreiben, erstattungsrechtlich entbehrlich ist, ist auch nicht aufgrund des Regelungsgehalts dieser Vorschrift gerechtfertigt; die Systematik der Vorschrift steht einer solchen Annahme im Gegenteil sogar entgegen. Die nach § 95 SGB XII dem erstattungsberechtigten Träger eingeräumte Befugnis, die Feststellung der Sozialleistung zu betreiben, hat auf den Sozialleistungsanspruch des Berechtigten und dessen Voraussetzungen keinen Einfluss. § 95 SGB XII eröffnet keine alternativen Handlungsmöglichkeiten, sondern nur ergänzende. Der Träger der Sozialhilfe wird nicht Rechtsinhaber. Er kann die Sozialleistung nur betreiben, d.h. etwa den erforderlichen Antrag stellen, er kann diese aber nicht selbst gestalten. Vgl. nur Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 59 und 64. Nur in den Grenzen dieser Befugnisse schränkt § 95 SGB XII die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Berechtigten ein. Diese inhaltlichen Grenzen des § 95 SGB XII werden jedoch im Ergebnis überschritten, wenn erstattungsrechtlich auf ein materiell-rechtliches Antragserfordernis verzichtet wird. Dieser Verzicht verändert nämlich nicht nur das Verfahren, sondern die materiell-rechtlichen Vorgaben einer Sozialleistung und gestaltet diese damit um. Ein Bedürfnis hierfür besteht - wie oben ausgeführt - nicht. Auch das von dem Kläger angeführte Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers zwischen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs und der Durchführung eines Feststellungsverfahren nach § 95 SGB XII fordert nicht zwingend, dass ein materiell-rechtlich bedeutsamer Antrag für den feststellungsfähigen Anspruch entbehrlich sein muss. Dieses Wahlrecht, das es dem erstattungsberechtigten Träger ermöglicht, diese Verfahren alternativ oder nebeneinander zu betreiben, besteht der Sache nach auch, wenn der Antrag eine materiell-recht-liche Voraussetzung des (vorrangigen) Sozialleistungsanspruchs des Leistungsberechtigten ist. Dass in diesem Fall aus der Sicht des erstattungsberechtigten Trägers sinnvollerweise (auch) die Feststellung der Leistung betrieben werden sollte, um mögliche Versäumnisse des Leistungsberechtigten zu vermeiden, ändert hieran nichts. Das Wahlrecht als solches garantiert nämlich nicht, dass jedes gewählte Verfahren in jedem Fall erfolgreich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.