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Beschluss

12 A 77/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0330.12A77.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e . Der Antrag des Beklagten Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Namentlich eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es vermag die sinngemäße, die Entscheidung tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Internatsunterbringung stehe i.S. von § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung und sei zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig, ohne dass dem das - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte - Hindernis entgegenstehe, die Internatsbetreuung sei vorrangig wegen Art und Schwere einer Behinderung oder wegen anderer nicht ausbildungsbezogener Gründe erforderlich. Der letztgenannten Annahme kann der Beklagte nicht entgegensetzen, vom Verwaltungsgericht werde die Internatsunterbringung entgegen den angeblich seiner Entscheidung zugrundegelegten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 33.08 – (BVerwGE 135, 310, juris) in einer dem Ausbildungsförderungsrecht fremden Weise gerade doch auf Grund der persönlichen Situation der Klägerin als notwendig angesehen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass Unterbringungskosten als die pauschalen Beträge übersteigende Zusatzleistungen in Härtefällen nach § 14 a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV immer schon dann nicht berücksichtigungsfähig sind und sich der Auszubildende ggfs. auf ein anderes Hilfesystem verweisen lassen muss, wenn sich die Internatsunterbringung als solche auf Grund der persönlichen Situation des Betreffenden als notwendig erweist. Auch in Fällen behinderter Auszubildender ist die Heimunterbringung am Ort der Ausbildungsstätte nämlich aufgrund der persönlichen - behinderungsbedingten - Bedürfnisse des Auszubildenden notwendig. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind vielmehr so zu verstehen, dass dann, wenn eine den Bedürfnissen des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern aus nicht zumutbar besucht werden kann, weil eine solche bedarfsgerechte Ausbildungsstätte von dort nicht täglich erreichbar ist, die Aufwendungen für eine nur wegen der Entfernung der Ausbildungsstätte erforderliche Unterbringung des Auszubildenden im Internat – also für Unterkunft, Verpflegung und pädagogische Betreuung - in Anwendung von § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 BAföG regelmäßig zu übernehmen sind, weil sich die Frage des unmittelbaren Zusammenhangs der Internatskosten mit der Ausbildung in diesen Fällen – anders als bei Auszubildenden, deren Unterbringung auch bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern erforderlich gewesen wäre – ohne weiteres bejahen lässt. Vgl. zur Behandlung der Aufwendungen einer Internatsunterbringung bei Behinderten in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 - . Dass die Klägerin auch bei einem Besuch einer wohnortnahen Ausbildungsstätte im Internat hätte untergebracht werden müssen, behauptet der Beklagte nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die von dem Beklagten als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Kosten für eine Internatsunterbringung nach § 14 a BAföG i.V.m. der HärteV übernommen werden müssen, wenn sich allein aus der persönlichen Entwicklung des Auszubildenden das Bedürfnis einer außerschulischen Betreuung ergibt, stellt sich hier von vornherein nicht, weil die Notwendigkeit der Internatsunterbringung einschließlich der dort erbrachten pädagogischen Betreuung (vgl. § 6 Abs. 2 HärteV) aus dem Umstand folgte, dass vom Wohnort der Eltern aus keine adäquate Ausbildungsstätte erreichbar gewesen ist. Im übrigen sind die Strukturen für die Übernahme von Internatskosten im Härtefall durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).