Die Beklagte wird unter Aufhebung bzw. Änderung der angegriffenen Bescheide vom 11. April und 13. September 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. und 19. Dezember 2016 verpflichtet, den Klägern auch für die Zeit vom 4. April bis einschließlich Juli 2016 Hilfe nach dem SGB VIII in Form der Übernahme der in der Zeit entstandenen Kosten der Unterbringung des Klägers zu 3. in der Internatsschule I. zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten. T a t b e s t a n d Streitig ist die Gewährung von Eingliederungshilfe für den am 21. September 1999 geborenen Kläger zu 3. bzw. Gewährung von Hilfe zur Erziehung an die Kläger zu 1. und 2. in der Zeit von April bis Juli 2016 durch Übernahme der Kosten der Unter-bringung des Klägers zu 3. in der Internatsschule I.. Der Kläger zu 3., der inzwischen drei jüngere Geschwister hat, wurde bereits im Februar 2009 in der kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz der Uniklinik S., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters vorgestellt. Unter dem 13. Februar 2009 hatte u.a. M. eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10:F90.1), eine emotionale Störung des Kindesalters (F 93.9), Enuresis nocturna (F81.0), eine Lese-Rechtschreib-Störung (F 81.0) und nach Vorbefunden eine normale Intelligenz diagnostiziert. Der Kläger zu 3. wurde seinerzeit mit Ritalin behandelt. Die Klägerin zu 1. hatte angegeben, dass in der Vergangenheit bei ihr von ihrem Hausarzt der Verdacht auf eine Depression geäußert worden sei. Von Oktober 2008 bis Juni 2009 war der Kläger zu 3. im SPZ des kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klink C. psychotherapeutisch behandelt worden. Seinerzeit war auch der Verdacht auf ADHS (F 90.1) geäußert worden. Es waren familientherapeutische Gespräche mit den Klägern zu 1. und 3. sowie der seinerzeitigen Klassenlehrerin geführt worden. Eine von dem Schulpsychologischen Dienst vorgeschlagene Hilfe zur Erziehung oder Erziehungsberatung neben der seinerzeit begehrten Eingliederungshilfe für den Kläger in Form einer LRS-Therapie hatten die Kläger zu 1. und 2. damals abgelehnt. Nach einer erster Vorsprache am 21. August 2015 stammt der Antrag auf Hilfe in Form der Beschulung an einer Privatschule, und zwar zunächst der B.-Schule, der als solcher nach § 35 a SGB VIII bezeichnet wurde, vom 26. August 2015. Anfang Mai 2015 hatte der Kläger zu 3. in der jahrelang besuchten H. -L. -Realschule in C. , die nach Abschluss des Schuljahres 2015/2016 geschlossen werden sollte, wie die Kläger angaben, einen „blauen Brief“ erhalten. Die Leistungen in den Fächern Mathermatik und Englisch seien (zusätzlich zu der Note „mangelhaft“ in Chemie im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres) nicht ausreichend und im Sommer 2015 sei die Versetzung gefährdet gewesen. Das Zeugnis des Schuljahres 2014/2015 hatte dann 22 versäumte Schulstunden, davon keine unentschuldigt, ausgewiesen. Der Kläger hatte Noten von sehr gut bis mangelhaft erhalten, in Deutsch, Erdkunde und Politik hatte er jeweils die Note „befriedigend“, in Englisch, Mathematik, Biologie und Chemie jeweils „ausreichend“ erzielt. Unter dem 2. Juli 2015 berichteten die Z. in Bezug auf den Kläger zu 3. von einer 2008 gestellten Diagnose ADHS sowie einer diagnostizierten LRS-Störung und beginnenden psychosomatischen Beschwerden, Bl. 148 Beiakte 3. In dem Klassenlehrerbericht des Herr M. vom 15. Juli 2015 hieß es u.a., nach vier gemeinsamen Schuljahren habe er, der Klassenlehrer, den Kläger zu 3. als ruhigen, angenehmen und freundlichen Schüler erlebt, der sich für seine Umwelt und Mitmenschen einsetze. Er sei sich seiner Stärken aber auch Schwächen (ADHS/LRS) bewusst, mit denen er mittlerweils gut umgehen könne, wenn man ihm eine positive, lernfördernde Umgebung zur Verfügung stelle. Er besitze Freude am Lernen, habe eine gute Auffassungsgabe und arbeite regelmäßig motiviert und zielstrebig. Unter den Bedingungen der seit einigen Jahren sukzessive auslaufenden H. -L. -Realschule mit den entsprechenden Folgen (z.T. personelle Egpässe, Wegfall der speziellen LRS-Förderung, häufiger Lehrerwechsel und damit Wegfall von Bezugspersonen, die insbesondere für einen Jugendlichen mit ADHS von enormer Wichtigkeit seien, sowie Wegfall des Ganztags mit der individuellen Hausaufgabenbetreuung) sei es leider äußerst schwierig, für den Kläger zu 3. eine geeignete und zielführende Lernumgebung herzustellen. Mit den Zensuren des aktuellen Zeugnisses werde es dem Kläger zu 3. nicht möglich sein, einen qualifizierten Realschulabschluss zu erlangen. Unter dem 11. August 2015 wurde von. G. T1. der Verdacht auf Asperger-Autismus des Klägers zu 3. geäußert. Auf Bl. 147f. der Beiakte 3 wird verwiesen. Im September 2015 telefonierte die fallführende Fachkraft Frau C1. -T2. von der Beklagten mit dem neuen Klassenlehrer des Klägers zu 3., Herrn F. , der die Klasse nun an zwei Tagen montags und freitags unterrichtete. Dieser gab laut ihrem Telefonvermerk an, er kenne den Kläger zu 3. seit 1,5 Jahren und er sei nach seiner Einschätzung weitgehend unauffällig. Er distanziere sich eher von Gleichaltrigen, werde aber nicht gemobbt. Er habe ihm gegenüber auch noch nicht erwähnt, dass er sich im Klassenverband unglücklich fühle und die Schule wechseln wolle. Nach seiner Einschätzung sei das Ziel, nach der 10. Klasse den Realschulabschluss zu erreichen, durchaus realisierbar. Besondere Teilhabebeeinträchtigungen habe er nicht feststellen können, er habe keine ADHS-Problematik bemerkt. Aufgrund der LRS benötige der Kläger zu 3. etwas mehr Zeit zum Schreiben. Am 23. September 2015 fand ein Gespräch mit dem Kläger zu 3. und der Klägerin zu 1. statt, in dessen Rahmen Frau C1. -T2. gemäß ihrem Vermerk das Collegium K. oder eine Abendrealschule als Alternativen zu B. thematisierte. Sie erläuterte zudem, keine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers zu 3. festgestellt zu haben. Herr F. teilte unter dem 23. Oktober 2015 auf deren Anfrage mit, dass er keinen Kontakt mehr zu der Familie habe und der Kläger zu 3. ohne Entschuldigung nur sehr unregelmäßig zur Schule komme. Er habe nun ein Schreiben der Klinik N. erhalten, wo der Kläger wohl für vier Wochen die dortige Schule besuchen solle. Vom 27. Oktober bis zum 22. Dezember 2015 befand die gesamte Familie sich in der stationären Reha-Maßnahme. Die Deutsche Rentenversicherung hatte mit Bescheid vom 17. August 2015 eine zunächst vierwöchige stationäre Kinderrehabilitation in der schon genannten Klinik N. in C2. T3. bewilligt. In dem Antrag hatte die Kinderärztin von ausgeprägter sozialer Ablehnung, Isolation (1 Freund), Konzentrationsschwäche, Leistungsabfall in der Schule, mangelnder Impulskontrolle, Geschwisterstreit und Auseinandersetzungen mit Eltern berichtet. Es fand eine Ritalinbehandlung statt und es hieß, beide Eltern seien psychiatrisch diagnostiziert. Die Klägerin zu 1. leide an Depressionen und ADHS. Unter dem 1. Dezember 2015 teilten die Kläger der Beklagten mit, sich derzeit noch in der Rehabilitationseinrichtung zu befinden. Im Rahmen der Beratung durch den Sozialdienst der Klinik und der Therapeuten habe sich gezeigt, dass sie weitere Hilfe in Form einer ergänzenden Familienhilfe 2 bis 4 mal wöchentlich für sich und ihre drei Kinder benötigten. Am Folgetag zogen sie diesen Antrag bereits wieder zurück. Sie hätten sinnvollere Nachsorgemaßnahmen in die Wege geleitet. Bereits mit Bescheid vom 27. November 2015 stellte die Beklagte ab dem 26. September 2015 einen GdB des Klägers zu 3. von 70 wegen psychomotorischer Entwicklungsstörungen und Sprachentwicklungsstörung fest. Unter dem 4. Januar 2016 teilte die Klägerseite mit, auch für alternative Vorschläge zur I. -Privatschule offen zu sein. In dem ärztlichen Entlassungsbericht der Leitenden Ärzin B. , Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen, des Oberarztes U. , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, der Fachärztin für Kinderheilkunde A. und der Diplom-Psychologin M1. -T4. der Rehaklinik vom 11. Januar 2016 hieß es u.a., laut Angaben der Klägerin zu 1. im Patientenfragebogen sei die 1. stationäre psychosomatische Behandlung auf Initiative der Familie und Anraten der elterlichen Psychiaterin erfolgt. Sie sei aufgrund von ADHS, LRS und Anpassungsschwierigkeiten des Klägers zu 3. notwendig. Zeitgleich seien die Kläger zu 1. und 2. wegen Depressionen, ADHS, Zwangsstörungen, Migräne sowie PMS bzw. ADHS, Dysthymie, Anpassungsstörung und Erschöpfung und die Geschwister wegen Verhaltensauffälligkeiten in Behandlung der Klinik. Der zwei Jahre jüngere Bruder leide angabegemäß an Konzentrationsschwäche, introvertierter ADS, auditiver Wahrnehmungsstörung und Verarbeitungsstörung, der vier Jahre jüngere Bruder leide an ADHS, Störung des Sozialverhaltens, selbstunsicherer Persönlichkeit und Schulproblemen, die elf Jahre jüngere Schwester leide an umschriebener Entwicklungsverzögerung, Enuresis und auditiver/taktiler Wahrnehmungsstörung. Der Kläger zu 3. gehe aufgrund der derzeitigen Schulsituation ungern zur Schule und habe Angst vor der Schule. Unter psychischer Befund hieß es u.a., der Kläger zu 3. wirke initial jünger und etwas schüchtern. Er habe Fragen offen beantwortet, manchmal jedoch Schwierigkeiten gehabt, diese genau zu erfassen. Er habe sich kooperationsbereit gezeigt, für die Fertigstellung einer kleinen Aufgabe aber sehr viel Zeit benötigt, da er sich sehr viele Gedanken gemacht habe. Psychomotorisch habe er sehr unruhig gewirkt und im Antrieb leicht gehemmt. Es habe keine Hinweise für Störungen des Sozialverhaltens, Verdeutlichungstendenzen, Aggravation bzw. Bagatellisierung gegeben. Der psychopathologische Befund bezüglich Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis, Intelligenz, formalem Denken, Befürchtungen, Zwängen, Wahn, Sinnestäuschungen, Störungen inhaltlichen Denkens, Ich-Störungen, aggressiven Erlebens- und Verhaltensmustern, Suizidalität und Selbstbeschädigung sei unauffällig gewesen. Der Gesamtwert des Youth Self Report habe im Grenzbereich gelegen. Der Kläger zu 3. sorge sich in der Schule am meisten um das Schulsystem, die Baustelle bzw. Abrissarbeiten in der Schule, seine Lehrer und einzelne Schüler. Er habe zudem Zukunftsängste in der Gesellschaft und Versagensängste, ob er im Alltag klarkomme. Die Syndromskalen Sozialer Rückzug und Ängstlich Depressiv hätten im auffälligen Bereich gelegen. Im Grenzbereich habe die Syndromskala Körperliche Beschwerden gelegen. Die Skala internalisierende Störung habe ebenfalls im auffälligen Bereich gelegen, die Skala externalisierende Störung im unauffälligen Bereich. Der Gesamtwert habe im auffälligen Bereich gelegen. Zu den Behandlungsdiagnosen nach dem multiaxialen Klassifikationsschema der ICD-10 hieß es auf Achse 1: F 90-0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Achse 2: LRS, Achse 3: Intelligenz im Normbereich, Achse 4: keine körperliche Symptomatik, Achse 5: Disharmonie in der Familie zwischen Erwachsenen (Z63.0), Achse 6: ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen. Im Rahmen der Einzeltherapie sei deutlich geworden, dass der Kläger zu 3. sich durch das Thema Schule und Berufsfindung deutlich belastet erlebe und mit Resignation reagiere. Von zentraler Bedeutung und emotional hoch belastend sei für den Kläger zu 3. die schon lange andauernde Streitsituation der Eltern. Er scheine inzwischen wenig Hoffnung auf eine positive Lösung zu haben. Es sei wichtig gewesen, die bei dem Patienten vorhandenen Schuldgefühle aufzulösen. Zudem sei die Depression der Klägerin zu 1. Thema gewesen. Es solle das Verständnis für die Klägerin zu 1. aber auch die Selbstfürsorgefähigkeit des Klägers zu 3. verbessert werden. In den Familiensitzungen sei die Sorge der Kinder um eine mögliche Trennung der Kläger zu 1. und 2. thematisiert und es seien Absprachen getroffen worden, die die Familie unterstützen sollten, zu einem friedlicheren geregelten Alltag zu finden. U.a. eine systemische Familientherapie und Unterstützung durch SPFH seien angeregt worden. In der Gruppentherapie habe der Kläger zu 3. sich mit jüngeren Gruppenmitgliedern leichter getan als mit Gleichaltrigen, trotzdem sei es bei den restlichen Jugendlichen beliebt gewesen und habe freundschaftliche Kontakte aufbauen können. Er sei gewillt gewesen, sein Verhalten absprachegemäß zu verbessern. Durch häufige Fragen habe er seinen unsicheren Eindruck unterstrichen. An Regeln habe er sich gehalten und sich freundlich und respektvoll gezeigt. Im Rahmen der Ergotherapie habe er überwiegend interessiert und motiviert gewirkt, in der Bearbeitung sei er langsamer gewesen, er habe sich leicht ablenken lassen und teilweise sei eine psychomotorische Unruhe erkennbar gewesen. Stellenweise habe er grenzüberschreitend gewirkt. Seine Stimmung sei überwiegend positiv gewesen. In der Werkgruppe habe er sich gut integriert, sei offen, freundlich und sehr hilfsbereit gewesen. Sein Selbstwert sei nicht adäquat erschienen. Er habe seine eigenen Leistungen oftmals abgewertet und einen sehr hohen Anspruch an sich und seine Leistungen gezeigt. Lob habe er nur schwer annehmen können. Die familiäre Interaktion habe etwas, aber nicht substanziell verbessert werden können. Die Förderung des Selbstbewusstseins habe ansatzweise erreicht werden können. Eine Verbessserung der Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus sei nicht eingetreten. Sie verbleibe auf einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen. Nachsorgeempfehlung sei ein adäquater Beschulungsrahmen mit Berücksichtigung der ADHS-, LRS- und emotionalen Symptomatik und sozialer Integration, um einem schulvermeidenden Verhalten entgegen zu wirken. Der Kläger zu 3. wurde bei Entlassung weiterhin mit Elvanse behandelt. Der Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, Sozialpsychiatrie, Psychotherapie G. , der den Kläger zu 3. seit 17. Juli 2015 sozialpsychiatrisch behandelte, und in der der Beklagten vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2016, Bl. 92ff. Beiakte 3, eine schwere Form der ADHS (F 90.0), nicht näher bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit (F98.9) und den Verdacht auf eine Autismusspektrum-Störung, eine Lese-Rechtschreibschwäche, ein hohes Intelligenzniveau und u.a. 4 ernsthafte soziale Beeinträchtigungen diagnostizierte, benannte den „I.“ in C2. I1. , also das I., als geeignete schulische und Internatseinrichtung für den Kläger zu 3. Nachdem die letzten Monate der Unsicherheit über den Fortgang der schulischen Laufbahn bereits zu einer massiven Verschlechterung der schulischen Leistungen und seiner Stimmung geführt hätten und im Elternhaus die nötige Abnabelung von den Eltern und altersentsprechende Individuation nahezu unmöglich sei, sei es dringend erforderlich, dem Kläger zu 3. einen seiner Intelligenz entsprechenden qualifizierten Abschluss der Sekundarstufe I zu ermöglichen und gleichzeitig sein Selbstvertrauen und seine Selbständigkeit wieder aufzubauen. Mit der Beschulung im I. könne eine bereits eingetretene Behinderung abgeschwächt und eine schwere dauerhafte Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben abgewendet werden. Die Kläger zu 1. und 2. wünschten weiter eine Klassenrückstufung des Klägers zu 3., um ihm einen adäquaten Schulabschluss zu ermöglichen, was wegen der Schließung der besuchten Realschule dort nicht möglich war. Unter dem 28. Januar 2016 bescheinigte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie C. vom Gesundheitsamt der Beklagten eine Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers zu 3. im Sinne von § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Am 1. Februar 2016 wurde der Beklagten die Probewoche im Internat I. mitgeteilt, Bl. 97 Beiakte 3. Die Kläger zu 1. und 2. teilten der Beklagten zudem mit, dass sie dem Kläger zu 3. infolge der seit einem Jahr herrschenden Situation „nicht mehr gut“ täten, weshalb auch sie inzwischen eine Internatsunterbringung überlegten. Mit Mail vom 8. Februar 2016 der „Familie T. “ wurde unter dem Betreff „Antrag auf Kostenübernahme zum Besuch der Internatsschule I. als Eingliederungsmaßnahme gemäß § 35 a SGB VIII für unseren Sohn G. T. “, also den Kläger zu 3., der Antrag auf Eingliederungshilfe im Wege der Internatsbeschulung durch die juristisch nicht ausgebildeten Kläger benannt. Frau C1. -T2. schrieb wegen der von ihr als ausreichend angesehenen weiteren Beschulung des Klägers zu 3. im Regelschulsystem die Schulämter an. Alle ärztlichen Berichte wurden der Mitarbeiterin des Schulamtes C. vor deren Stellungnahme vom 3. Februar 2016, Bl. 100f. GA, und der Mitarbeiterin der Bezirksregierung S. vor ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag, Bl. 102 der Beiakte 3, jeweils nicht zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter des Schulamtes C. teilten Mitte März der Beklagten zudem mit, für rechtsverbindliche Auskünfte namens der Schulaufsichtsbehörde nicht zuständig zu sein. Unter dem 11. Februar 2016 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung von Hilfe nach § 35 a SGB VIII zum Besuch der I. -Privatschule C. -C2. und zum Besuch der Internatsschule I. an. Unter anderem sah sie keine Teilhabebeeinträchtigung. Auf Bl. 112 bis 114 der Beiakte 3 wird Bezug genommen. Dazu nahmen die Kläger zu 1. und 2. unter dem 7. März 2016 Stellung. Unter anderem trugen sie vor, die von Frau C1. -T2. benannten Schulen, die RSH XXXXXXX., die MBR in N. und das Collegium K. in C. hätten keine verfügbaren Plätze in der Jahrgangsstufe 9. Auch die von ihnen angefragten RS C3. , D. -T5. -RS C2. , Gesamtschule C3. , BBG U1. , Europaschule C4. , Waldorfschulen C. und T6. B. , CJD L1. und die B1. -G1. -Schule S. hätten keinen verfügbaren Platz der Jahrgangsstufe 9 benannt. Auf Bl. 116 bis 120 der Beiakte 3 wird Bezug genommen. Bereits unter dem 1. März 2016 erhielt die Beklagte die Stellungnahme des I. zur Aufnahmemöglichkeit des Klägers zu 3. Auf Bl. 132f. Beiakte 3 wird Bezug genommen. Unter dem 13. März 2016 erhielt die Beklagte zudem die Mitteilung des Schulleiters der H. -L. -Realschule, dass er beabsichtige, die Schulfähigkeit des Klägers zu 3. überprüfen zu lassen. Dem Telefonvermerk vom 1. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 3. die H. -L. -Schule seit 2015 nicht mehr besucht hatte. Er fehlte seither unentschuldigt. Der Schulleiter äußerte, es sei nicht mehr möglich, den Kläger in die Klasse zu integrieren, so dass er selbst nur zu einem Schulwechsel raten könne. Die 9. Klasse der Realschule in C3. sei mit 27 Schülern voll. Er vermute, dass auch alle anderen 9. Klassen der Realschulen sehr gut belegt seien. Er gehe von der Möglichkeit einer Beschulung im Regelschulsystem aus. Dem Schulleiter, der unter dem 4. Februar 2016 von „persönlichen Schwierigkeiten“ des Klägers zu 3. sprach, waren die gesamten der Beklagten vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht bekannt. Eine Bestätigung der Aufnahmebereitschaft einer Regelschule ist in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht aufgefunden und von dieser auch nicht vorgetragen worden. Gegenteiliges hat die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen und belegt. Unter dem 11. April 2016 erließ die Beklagte den Ablehnungsbescheid. Darin hieß es u.a., dass nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt seien und der Kläger nach Aussage des neuen Schulleiters der H. -L. -Realschule einen durchschnittlichen Abschluss hätte erreichen können, dass aber wegen der hohen Fehlzeiten durch die Rehamaßnahme nun die Wiederholung der 10. Klasse empfohlen werde und die Bezirksregierung S. dem Kläger dafür einen Platz an der Realschule C3. anbiete. Allein wegen der möglichen Beschulung im öffentlichen Schulsystem bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschule. Die Kläger beantragten am 6. Mai 2016 einen Beratungstermin wegen Hilfen nach §§ 27 ff SGB VIII, Abklärung des Hilfebedarfs und möglicher Unterstützung in Form von SPFH, stationärer oder sonstiger flexibler Maßnahmen im familiären Kontext. Dabei ging es ebenfalls um die Kostenübernahme des Internats I.. Am 10. Mai 2016 wurde Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. April 2016 erhoben. Entgegen der Aussage in dem angegriffenen Bescheid habe kein anderer Schulplatz in C. angeboten werden können und sei ein „qualifizierter“ Realschulabschluss auf der GKRS nicht mehr möglich gewesen. Alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII seien erfüllt. Die Ombudschaft Jugendhilfe NRW wurde eingeschaltet. Ende Juni 2016 benannten die Kläger der Beklagten frei gewordene Plätze im CJD L1. . Sie hatten seinerzeit den Vertrag mit I. fristgemäß gekündigt. Die Beklagte führte darauf aus, einen Kennenlerntermin im CJD am 4. Juli 2016 ausgemacht zu haben und sie sah einen Anspruch auf Hilfe nach § 34 SGB VIII. In dem Zeugnis der Realschule I., Klasse 9 c für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016, hatte der Kläger zu 3. einen Notenschnitt von 2,75 erreicht. Er hatte 61 Stunden entschuldigt versäumt und war in Klasse 10 versetzt worden. Der Leiter des CJD sagte Ende Juli den Schulplatz ab. Unter dem 28. Juli 2016 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren. Gemäß Vermerk über ein Gespräch zwischen den Parteien vom 4. August 2016 sollte der Kläger zu 3. nun doch nach den Schulferien die Klasse 10 des I. besuchen. Mit Bescheiden vom 13. September 2016 bewilligte die Beklagte den Klägern zu 1. und 2. Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII für den Aufenthalt des Klägers zu 3. im Internat I. ab dem 28. August 2016 bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die monatlichen Internatskosten betrugen 1.950,00 €. Unter dem 25. November 2016 wiesen die Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass der Antrag auf Hilfe zur Erziehung vom 4. August 2016 nicht auf die Zeit ab August 2016 beschränkt gewesen sei. Sie baten, dem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. April 2016 nun vollständig abzuhelfen. Der Kläger habe nach der Rückkehr aus der Kur Bauch- und Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen entwickelt. Er habe mehr und mehr den Schulbesuch verweigert. Wegen der seelischen Behinderung sei ein weiterer Besuch der H. -L. -Realschule nicht mehr in Betracht gekommen. Ein anderer Schulplatz im öffentlichen Schulsystem sei nicht verfügbar gewesen. Auch der Schulleiter Herr Y. habe keinen Platz fest zugesagt, sondern erklärt, dass eventuell zu Beginn des neuen Schuljahres eine Aufnahme an einer anderen Realschule in C. möglich sei. Die theoretische Möglichkeit eines Schulwechsels sei nicht ausreichend gewesen. Sie legten ein Attest des G. vom 11. November 2016 vor. Darin bestätigte dieser, dass wegen der durch die damalige Schulsituation ausgelöste psychischen Erkrankung des Klägers zu 3. weitere Krankschreibungen im Januar, Februar und März 2016 nötig gewesen seien. Der Kläger zu 3. habe aufgrund der hohen Fehlzeiten ein Abschlusszeugnis ohne Noten erhalten und sei nicht zur Abschlussprüfung zugelassen worden. Mit Widerspruchsbescheiden vom 16. und 19. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung bzw. die auf die Zeit ab dem 28. August 2016 begrenzte Hilfegewährung nach §§ 34 bzw. 35 a SGB VIII - zum Teil unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheids vom 2. Mai 2016 - zurück. Die Kläger haben am 27. Januar 2017 gegen beide Widerspruchsbescheide und die jeweiligen Ausgangsbescheide Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere tragen sie vor, ihnen sei es immer um den Unterstützungsbedarf des Klägers zu 3. in Form einer besonderen Beschulung gegangen. Ob diese Unterstützung auf der Grundlage von § 35 a oder § 34 SGB VIII erfolgen würde, sei für die Kläger gleichgültig gewesen. Die tatsächliche und rechtliche Situation des Klägers zu 3. sei im streitigen Zeitraum nicht anders gewesen als in der Zeit ab dem 28. August 2016. Eine Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers zu 3. und eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII habe vorgelegen. Der weitere Besuch der H. -L. -Realschule sei ihm seinerzeit nicht mehr zumutbar gewesen. Es werde auf die vorgelegten Stellungnahmen des G2. verwiesen. Ein Wechsel auf eine andere Schule sei seinerzeit nicht mehr möglich gewesen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung bzw. Änderung der angegriffenen Bescheide vom 11. April und 13. September 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. und 19. Dezember 2016 verpflichtet, den Klägern auch für die Zeit vom 4. April bis einschließlich Juli 2016 Hilfe nach dem SGB VIII in Form der Übernahme der in der Zeit entstandenen Kosten der Unterbringung des Klägers zu 3. in der Internatsschule I. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, eine Verschiebung des Schwerpunkts der Prüfung hin zu einem Bedarf an Hilfe zur Erziehung für die Kläger zu 1. und 2. habe sich im Rahmen von Mails und Gesprächen ab Mai/Juni 2016 ergeben, worauf ab dem 20. Juni 2016 Hilfe in Form einer SPFH und Haushaltshilfe bewilligt worden sei. In diesem Prüf-verfahren hätten die Kläger zu 1. und 2. vorgetragen, dass sie die Internatskosten nicht mehr würden tragen können. Es sei nach einer anderen geeigneten Schule gesucht und auch geprüft worden, inwieweit für den Kläger zu 3. ein erneuter Schulwechsel zumutbar wäre. Die fehlende Teilhabebeeinträchtigung des Klägers zu 3., die ihn daran hindern würde, eine Regelschule in C. zu besuchen, sei im Rahmen dieser Gespräche erneut bestätigt worden. Der Kläger zu 3. sei einzig durch das Handeln der Kläger zu 1. und 2. in diese schwierige Lage gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe an der Realschule C3. ein Platz für den Kläger zu 3. zur Verfügung gestanden. Herr Zdriliuk habe in einem Gespräch erklärt, dass der Kläger zu 3. nach den Sommerferien 2016 einen Platz in der Gesamtschule C. C3. sicher habe. Im laufenden Schuljahr habe er an die H. -L. -Realschule zurückkehren können. Mit Beschluss vom 7. Januar 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Einzelrichterin mit Einverständnis der Beteiligten vom 6. bzw. 8. März 2019 ohne mündliche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016 bzw. vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2016 sind rechtswidrig und die Kläger werden durch sie in ihren Rechten verletzt, soweit die Beklagte die begehrte Hilfe nach dem SGB VIII, und zwar §§ 34 bzw. 35 a, in Form der Übernahme der entstandenen Kosten der Unterbringung des Klägers zu 3. im Internat I. für die Zeit vom 4. April bis einschließlich Juli 2016 nicht bewilligte. Für diesen streitigen Zeitraum haben die Kläger zu 1. und 2. den Hilfeanspruch nach §§ 36 a, 34 SGB VIII, der Kläger zu 3. nach §§ 36 a, 35 a SGB VIII (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Haben Leistungsberechtigte sich eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Der Träger der Jugendhilfe kann vielmehr sekundär zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 – 12 E 1381/11 – und Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – juris. Nach § 36 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch und Wahlrechts erbracht wird. Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen bei selbstbeschafften Hilfen aber dann und nur dann verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Kläger zu 1. und 2. haben den die Internatsbeschulung betreffenden Hilfeantrag jedenfalls im Januar 2016 mit Vorlage der Stellungnahme des Herrn. G2. und Mitteilung der Probewoche am 1. Februar 2016 konkludent gestellt und damit die Beklagte vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Anders als die Beklagte meint, lag vor dem Beginn des Internatsbesuchs am 4. April 2016 nicht nur ein Hilfeantrag des Klägers zu 3. nach § 35 a SGB VIII, sondern auch ein solcher der Kläger zu 1. und 2. in Bezug auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 Abs. 1, 34 Satz 1 SGB VIII vor. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrück-liche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist daher davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 12 A 1761/12, juris Rn. 10f. mit Hinw. auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R -, NZS 2011, 786, juris; OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 -, jeweils juris, m. w. N. Dass es den Klägern, die über keine juristische Bildung verfügen, wie sie in diesem gerichtlichen Verfahren vortragen, seinerzeit um die Erlangung der begehrten Hilfe ging, egal auf welche Anspruchsnorm dies gestützt wird, wurde aus dem gesamten Akten-bestand der Beklagten deutlich. Ferner wurde aus dem am 18. Januar 2016 der Beklagten vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 11. Januar 2016 deutlich, dass auf Seiten der Eltern massive, die psychische Gesundheit der Kinder, auch des Klägers zu 3., deutlich beeinträchtigende Persönlichkeits- und Erziehungsdefizite vorlagen. Auf die Ausführungen im Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung drängte sich also auf, zumal auch. G2. unter dem 20. Januar 2016 das problematische Eltern/Kind System und die notwenige Abnabelung von den Eltern thematisiert hatte und die Kläger zu 1. und 2. selbst erklärt hatten, an eine Internatsunterbringung zu denken, da sie dem Kläger zu 3. nicht mehr gut täten. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie u.a. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen (1.). Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist dann, wenn Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich ist, der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Die Beklagte ging selbst ab dem 28. August 2019 davon aus, dass die Kläger zu 1. und 2. die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und die begehrte Hilfe im Internat I. geeignet und erforderlich war. Insoweit wird auf die im Tatbestand genannten Vermerke der Beklagten ab Juni 2016 Bezug genommen. Das war auch in der Zeit vom 4. April 2016 bis 27. August 2016 nicht anders. Soweit die Beklagte auf eine Beschulungsmöglichkeit des Klägers im Regelschulsystem verweist, greift dies nicht, weil nach dem gesamten Akteninhalt ein in der streitigen Zeit - dem 4. April bis Schuljahresende 2016 - verfügbarer Platz im Regelschulsystem nicht ersichtlich und von ihr nachgewiesen ist. Den dies verneinenden substantiierten Angaben der Kläger zu 1. und 2. hat die Beklagte bis heute schon nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Der Schulplatz nach den Sommerferien 2016 kam zu spät. Die H. -L. -Realschule hatte der Kläger zu 3. ab Oktober 2015 auch ausweislich der Stellungnahme des neuen Klassenlehrers nicht mehr besucht, sich 2 Monate in der Rehamaßnahme befunden und dann von G2. aufgrund der von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung von Januar bis März 2016 immer wieder Krankschreibungen erhalten. Die Schule hatte mitgeteilt, dass die Schulfähigkeit des Klägers zu 3. überprüft werden sollte. Auf den Tatbestand wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es kann dahin stehen, welche Umstände im Einzelnen dies ausgelöst haben, jedenfalls konnte der Kläger zu 3. im April 2016 nicht mehr auf den weiteren Besuch der H. -L. -Realschule verwiesen werden. In Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist ein Verweis auf das öffentliche Schulsystem nur zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulsystem eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht, d.h. präsent ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 12 A 1542/15 -, m.w.N., juris, u.a. auch Orientierungssätze 1 und 2. Das war im April 2016 nicht mehr der Fall. Auch der Kläger zu 3. hat einen Anspruch auf die begehrte Hilfe. Dieser ist auf § 35 a SGB VIII gestützt. Nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach S. 2 der Vorschrift sind Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden, § 35a Abs. 3 SGB VIII. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII fallen unter Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO) Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss dem einer der genannten Schulen gleichgestellt ist; die Hilfe wird dabei nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe neben dem Vorliegen einer seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, dass „daher", also infolge einer seelischen Störung, die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies ist dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (105); Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2013 - 12 A 1677/12 -, juris; Beschluss vom 14.11.2007 - 12 A 457/06 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, juris. Eine derartige Teilhabebeeinträchtigung ist beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2007, a.a.O. Die ausschließlich beispielhafte Aufzählung von seelischen Störungen, die zu einer seelischen Behinderung und damit zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Eingliederung in die Gesellschaft führen können, schließt die Beachtlichkeit von seelischen Störungen unterhalb eines derartigen Schweregrades nicht grundsätzlich aus; dort, wo es sich um bloße Schulprobleme oder um Schulängste handelt, ist jedoch eine untere Grenze zu ziehen, so schon OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007, a.a.O. Für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a SGB VIII ist nicht erforderlich, dass die Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft in sämtlichen Bereichen beeinträchtigt bzw. bedroht ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 - 12 B 438/12 - juris Rn. 4. Es reicht auch eine Beeinträchtigung in einem Teilhabebereich wie der Schule, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -. Anders als bei der Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, die von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten zu erfolgen hat, vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII, ist die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft vorliegt, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz im Rahmen eines kooperativen Prozesses zu treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2013 - 12 A 1677/12 -, juris. Es reicht aus, wenn der Betreffende von der seelischen Behinderung bedroht ist. Eingliederungshilfeleistungen dürfen auch darauf ausgerichtet sein, nur einen Teilbedarf zu decken, u.a. auch etwa dann, wenn einen bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 -, juris, Rn. 25 ff., insbes. auch 28. Die Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers zu 3. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand haben die vielfältigen fachärztlichen Stellungnahmen, die im Tatbestand genannt sind, belegt. Das wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Es lag aber auch - anders als die Beklagte meint - eine Teilhabebeeinträchtigung und zwar im Bereich Schule vor, weil der Kläger zu 3. seit Oktober 2015 fast nicht mehr die Schule besucht hatte, also eine Schulabstinenz entstanden war und sich zu verfestigen drohte. Soweit sie sich immer wieder auf Stellungnahmen der Schulämter sowie des alten und des neuen Klassenlehrers bezog, waren deren Aussagen schon deshalb nicht belastbar, weil diese das gesamte das klägerische Familiensystem betreffende Störungsbild und die Krankheitsbilder überhaupt nicht kannten, und damit nicht über das für belastbare Einschätzungen maßgebliche Tatsachenmaterial verfügten. Die Deckung des Bedarfs duldete wegen der schon vielen versäumten Schulmonate keinen zeitlichen Aufschub mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 S., schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechts-anwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.