Beschluss
12 A 448/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.
• Zur Begründung ernstlicher Zweifel genügt nicht die bloße Darlegung einer anders vertretbaren, aber nicht gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßenden Sachverhaltswürdigung.
• Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass vor dem Tatsachengericht rechtzeitig ergänzende Aufklärung oder Beweisanträge geltend gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel an erster Sachverhaltswürdigung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel genügt nicht die bloße Darlegung einer anders vertretbaren, aber nicht gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßenden Sachverhaltswürdigung. • Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass vor dem Tatsachengericht rechtzeitig ergänzende Aufklärung oder Beweisanträge geltend gemacht wurden. Die Klägerin begehrte Leistungen nach einschlägigen Vorschriften; das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Die Klägerin hatte vorgetragen, bestimmte Ausgaben (Führerschein, Pkw) seien ihrem Vater lediglich darlehensweise erstattet worden und sie habe ferner Ausstattungs- und Einmalkosten für das Studium geltend gemacht. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft und unzureichend aufgeklärt sowie bestimmte Vermögensbeträge fehlerhaft berücksichtigt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Klägerin umfassend befragt wurde; der Vertreter des Beklagten stellte nur zwei Fragen. Das Verwaltungsgericht wertete die vorgelegten Aufstellungen der Klägerin als überwiegend glaubhaft, kürzte aber aus Angemessenheitsgründen bestimmte Positionen und berücksichtigte ein als abzugsfähig angesehenes Volumen von rund 3.000 Euro für Wohnungseinrichtung. • Zur Zulassungsvoraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Der Beklagte legt keine ernstlichen Zweifel dar, die über das Vorbringen einer bloß anders vertretbaren Sachverhaltswürdigung hinausgingen; es fehlt an Anhaltspunkten für ein grob ungerechtes Ergebnis oder Verstöße gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze. • Die erstinstanzliche Würdigung stützt sich auf die glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung; allein die andere Einschätzung des Beklagten reicht nicht, um die Zulassung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist die vom Tatsachengericht gefundene, nachvollziehbare Begründung, die auch auf die strengen Anforderungen an den Nachweis von Darlehensabreden bei Angehörigen Bezug nimmt. • Bezüglich der streitigen Behandlung der Einrichtungskosten hat das Verwaltungsgericht nicht eine unzulässige Pauschale angesetzt, sondern die von der Klägerin vorgelegten konkreten Ausgaben anerkannt und diese aus Gründen der Angemessenheit auf 3.000 Euro begrenzt; eine offenbar entscheidungserhebliche Fehlberechnung ist nicht gegeben, da auch bei Ausklammerung bestimmter Posten das anrechenbare Vermögen nicht in dem vom Beklagten behaupteten Umfang zu Tage tritt. • Die Berufungszulassung wegen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) scheitert, weil der Beklagte vor dem Tatsachengericht keine rechtzeitige Rüge unterbliebener Aufklärung erhoben und auch keine notwendigen Beweisanträge, etwa auf Vernehmung des Vaters als Zeugen, gestellt hat; damit fehlt die erforderliche Rüge vor dem Tatsachengericht. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar und bewirkt Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die vorgelegenen Zulassungsgründe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Sachverhalts- und Rechtswürdigung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insbesondere rechtfertigt die anderslautende Einschätzung des Beklagten nicht die Annahme eines grob ungerechten Ergebnisses oder von Verstößen gegen Denkgesetze; die Beurteilung der Einrichtungs- und sonstigen Kosten durch das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar begründet. Die Rüge einer unzureichenden Amtsermittlung bleibt unbegründet, weil vor dem Tatsachengericht keine rechtzeitige Aufklärungsrüge oder entsprechende Beweisanträge erhoben wurden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.