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Beschluss

1 BvR 2643/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht kann das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, wenn die Norm zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.) in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet wird. • Fragen zur inzidenten Feststellung der Vaterschaft in Scheinvaterregressprozessen sind klärungsbedürftig und können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO haben, wenn divergierende obergerichtliche Rechtsprechung, veränderte Gesetzeslage oder verfassungsgerichtliche Rechtsprechung neue Prüfungsanlässe schaffen. • Bei Vorliegen eines verfassungsrechtlich gebotenen Klärungsbedarfs ist die Zurückweisung der Revision wegen vermeintlich gefestigter BGH-Rechtsprechung unzulässig, wenn das Oberlandesgericht sich nicht mit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte und der zwischenzeitlich veränderten Rechtslage auseinandersetzt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision verletzt effektiven Rechtsschutz bei Scheinvaterregress • Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht kann das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, wenn die Norm zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.) in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet wird. • Fragen zur inzidenten Feststellung der Vaterschaft in Scheinvaterregressprozessen sind klärungsbedürftig und können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO haben, wenn divergierende obergerichtliche Rechtsprechung, veränderte Gesetzeslage oder verfassungsgerichtliche Rechtsprechung neue Prüfungsanlässe schaffen. • Bei Vorliegen eines verfassungsrechtlich gebotenen Klärungsbedarfs ist die Zurückweisung der Revision wegen vermeintlich gefestigter BGH-Rechtsprechung unzulässig, wenn das Oberlandesgericht sich nicht mit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte und der zwischenzeitlich veränderten Rechtslage auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer war verheiratet; 1982 wurde ein Kind geboren, dessen rechtlicher Vater er war. Er zahlte bis 2001 Unterhalt und focht 2002 die Vaterschaft an; ein Sachverständigengutachten schloss seine Vaterschaft aus und wies einen Dritten als leiblichen Vater mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Der Beschwerdeführer begehrte Regress nach § 1607 Abs. 3 BGB gegen den mutmaßlichen Erzeuger, das Amtsgericht wies seine Klage ab mit der Begründung, eine inzidente Feststellung der Vaterschaft sei im Regressprozess wegen § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Auf Berufung versagte das Oberlandesgericht Hamm die Zulassung der Revision mit der Begründung, die BGH-Rechtsprechung sei gefestigt. Ein anderes Senatssenat des OLG Hamm hatte in einem vergleichbaren Fall jedoch die Revision zugelassen. Der Beschwerdeführer rügte hierauf Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz und erhob Verfassungsbeschwerde. • Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz folgt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und wirkt auch auf die Auslegung von Zulassungsvorschriften des Rechtsmittelrechts ein. • § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass es sich um eine klärungsbedürftige, klärungsfähige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt; dies ist gegeben, wenn divergierende obergerichtliche Rechtsprechung, veränderte gesetzliche Regelungen oder verfassungsgerichtliche Entscheidungen neuen Klärungsbedarf schaffen. • Die Frage, ob in Scheinvaterregressprozessen eine inzidente Feststellung der Vaterschaft trotz § 1600d Abs. 4 BGB zulässig ist, war zum Zeitpunkt der Entscheidung streitig und nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt. • Das Oberlandesgericht hat die Revision nur deshalb nicht zugelassen, weil es eine gefestigte BGH-Rechtsprechung sah, hat jedoch versäumt, sich mit der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der Zulassungsentscheidung eines anderen Senats desselben OLG und der zwischenzeitlich veränderten Rechts- und Verfassungsrechtslage auseinanderzusetzen. • Aufgrund dieser unzureichenden Auseinandersetzung wurde § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sachlich nicht gerechtfertigt angewandt, wodurch der Beschwerdeführer unzumutbar vom Zugang zur Revisionsinstanz ausgeschlossen wurde und sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt wurde. • Wegen des festgestellten Grundrechtsverstoßes ist das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Hamm zurückzuverweisen. • Die Landesregierung hat die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeführers zu erstatten; der Gegenstandswert wird auf 8.000 € festgesetzt. Der Bundesverfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde stattgegeben: Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil die Nichtzulassung der Revision den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt hat. Das OLG hat § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewandt, indem es die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage verneinte, ohne sich mit der veränderten Sach- und Rechtslage und abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Durch die Aufhebung wird dem Beschwerdeführer der Zugang zur Revisionsinstanz wieder eröffnet und dem OLG die Möglichkeit gegeben, die materielle Rechtsfrage unter Einbeziehung der seitdem ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen neu zu prüfen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.