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Urteil

2 D 14/10.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1219.2D14.10NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 170 "C. " der Antragsgegnerin. Das rd. 8200 m2 große Plangebiet liegt südlich der Q.--straße, westlich der C1.------straße und nördlich der I.---straße und umfasst die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Gemarkung H. , Flur 56, Flurstücke 197, 198 und 251. Das Plangebiet, das der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wohnbaufläche darstellt, ist zum Großteil von Bäumen bestanden und ansonsten in seinem nordwestlichen, zur Q.---straße ausgerichteten Bereich unter der Anschrift Q.---straße 44 Standort der aufgegebenen Gaststätte C. . Weitere Bebauung findet sich im Plangebiet nicht. Nordwestlich, westlich, südlich und östlich des Plangebiets grenzt Wohnbebauung an. Nördlich der Q.---straße dem Plangebiet gegenüber verläuft auf der nordwestlich-südöstlichen Achse ein bewaldeter Geländestreifen, der sog. E. . Östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erstreckt sich der Stadtpark der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan Nr. 170 setzt in seinem nordwestlichen Bereich - in dem die nicht mehr genutzte Gaststätte liegt - auf ca. 1.000 m² ein allgemeines Wohngebiet mit einem Baufenster von 15,50 m x 12 m und der Beschränkung auf maximal drei Wohnungen je Wohngebäude beziehungsweise maximal einer Wohnung je Doppelhaushälfte fest. Überdies umgrenzt der Bebauungsplan in dem allgemeinen Wohngebiet unter anderem Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und legt Flächen für anzupflanzende Bäume an der westlichen Grenze des allgemeinen Wohngebiets fest. Im Übrigen weist der Bebauungsplan im Wesentlichen eine Fläche für Wald aus. Ausweislich der Planbegründung beabsichtigt der Bebauungsplan Nr. 170, angesichts der intensiven Neubebauung mit Mehrfamilienhäusern auf dem nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Q.---straße 42 weitere negative Entwicklungen im Bereich des C2. zu vermeiden. Das Plangebiet werde im Wesentlichen durch einen Buchen- und Eichenbestand geprägt. Da die Nachfolgenutzung der leerstehenden Gaststätte sich als schwierig erweise, strebe der Grundstückseigentümer nunmehr eine Neubebauung an. Diese städtebauliche Entwicklung gelte es mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung sowie Nachverdichtung zu ordnen. Durch die Geschlossenheit der Bebauung entlang der Q.---straße und die zurückgesetzte Bebauung des C2. trete das im Plangebiet vorhandene Wäldchen insgesamt eher als dem Stadtpark – als Entree zugehörige Waldfläche in Erscheinung. Der erhaltenswerte Baumbestand solle bei einer angemessenen und wirtschaftlich sinnvollen Bebauung des Grundstücks des C2. weitgehend gesichert werden. Anstelle des C2. solle ein Wohnhaus mit maximal drei Wohnungen oder ein Doppelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten ermöglicht werden. Maßstab für diese neue Bebauung solle die im Umfeld des Stadtparks typische Villenbebauung sein. Am 18. Oktober 2007 und Anfang 2009 fanden Gespräche zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin statt, bei denen die Nachnutzung des ehemaligen C. -Geländes erörtert wurde. Während der Antragsteller eine Bebauung ähnlich derjenigen auf dem Nachbargrundstück Q.---straße 42 anstrebte, befürwortete die Antragsgegnerin eine weniger intensive bauliche Ausnutzung. Um diese Planungsvorstellung abzusichern, setzte die Antragsgegnerin ein Planaufstellungsverfahren in Gang, das im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm: In seiner Sitzung am 17. Januar 2008 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 170. Am 22. Januar 2009 beschloss der Planungsausschuss, das Planaufstellungsverfahren auf der Grundlage eines Bebauungsplankonzepts, das zunächst zwei Wohnhäuser mit maximal drei Wohnungen anstelle des C2. vorsah, als beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB fortzuführen. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage Nr. 488/2008 heißt es, der Aufstellungsbeschluss vom 17. Januar 2008 sei durch die Bebauung des Nachbargrundstücks mit Mehrfamilienhäusern unter maximaler Ausnutzung des Grundstücks ausgelöst worden und wolle weitere mögliche negative Entwicklungen im Bereich des C2. vermeiden. Daher solle das Gebäude des C2. unter weitgehender Schonung des Baumbestands überplant werden. Nach Gesprächen mit dem Grundstückseigentümer habe die Verwaltung ein auf den vorgenannten städtebaulichen Gesichtspunkten aufbauendes Konzept erarbeitet. Dieses sehe in Anlehnung an die benachbarte gewachsene Bebauung Einzelhäuser mit maximal drei Wohneinheiten je Gebäude und/oder Doppelhäuser mit maximal einer Wohneinheit je Doppelhaushälfte vor. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans solle zugleich der Erhalt des kleinen Wäldchens um den C. herum als Stadtparkentree gewährleistet werden. In der Zeit vom 4. Februar 2009 bis zum 20. Februar 2009 lag der Bebauungsplanentwurf im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich aus. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme gebeten. Anlässlich dessen äußerte sich der Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 17. März 2009 zu dem Planentwurf: Der Bebauungsplan Nr. 170 betreffe einen Wald im Sinne des Waldgesetzes. Die Planung, die den Wald als solchen festsetze, werde begrüßt. In seiner Sitzung vom 14. Mai 2009 verwies der Planungsausschuss den Bebauungsplanentwurf an die Verwaltung zurück. Im Verlauf der Sitzung erklärten Ausschussmitglieder, die Verwaltung solle eine "kleinere Lösung" prüfen und dabei den Baukörper kleiner fassen sowie die Anzahl der Wohneinheiten zurücknehmen. In der Sitzung am 18. Juni 2009 stimmte der Planungsausschuss einem geänderten Planentwurf zu, der ein Wohnhaus mit maximal drei Wohneinheiten oder ein Doppelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten an der Stelle des C2. ermöglichte. Die Antragsgegnerin machte den Ausschussbeschluss vom 18. Juni 2009 in ihrem Amtsblatt vom 4. August 2009 öffentlich bekannt. Ferner machte sie in diesem Amtsblatt öffentlich bekannt, dass der Planentwurf in der Zeit vom 12. August 2009 bis einschließlich 11. September 2009 öffentlich ausliegen würde. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben könnten und dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können. In der Zeit vom 12. August 2009 bis zum 11. September 2009 lag der Bebau-ungsplanentwurf öffentlich aus. Während der öffentlichen Auslegung erhob der Antragsteller keine Einwendungen. In seiner Sitzung am 30. Oktober 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 170 als Satzung. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte den Beschluss am selben Tag aus. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24. November 2009 öffentlich bekannt gemacht. Am 27. Januar 2010 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er sei mit seinem Vorbringen nicht präkludiert. Zwar habe er während der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben. Allerdings habe er seine Nutzungsvorstellungen bereits vor der Auslegung in einem Gespräch bei der Antragsgegnerin am 18. Oktober 2007 zur Niederschrift erklärt. Man habe sich mit der Ankündigung getrennt, dass die Antragsgegnerin eine Planung mit ihren Vorstellungen vornehmen wolle, um dann weiter zu verhandeln. Die Antragsgegnerin habe nicht davon ausgehen können, dass sich diese Vorstellungen geändert hätten. Überdies sei § 47 Abs. 2 a) VwGO nicht einschlägig, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung fehlerhaft sei. Auch sei er am 4. August 2009 im Urlaub gewesen. Ferner rüge er, dass er nicht individuell benachrichtigt worden sei, obwohl er der einzige planbetroffene Grundstückseigentümer sei. Die Berufung auf Präklusion sei daher rechtsmissbräuchlich. In der Sache widerspreche der Bebauungsplan Nr. 170 insbesondere dem Flächen-nutzungsplan, der die gesamten von dem Bebauungsplan erfassten Flächen als Wohnbauland und nicht teilweise als Wald darstelle. Es fehle auch an einer positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin betreibe eine Verhinderungsplanung zu Lasten eines einzigen Grundstückseigentümers. Ferner sei der Bebau-ungsplan im Ansatz funktionslos, weil in seinem Bereich weder ein Wald im Rechtssinn vorhanden sei noch sich ein solcher entwickeln lasse. Der Bebau-ungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil nicht erkennbar sei, dass die Antrags-gegnerin die Eigentümerbelange (hinreichend) berücksichtigt habe. Die restrik-tiven Festsetzungen der allgemeinen Wohngebietsausweisung untersagten dem Antragsteller die Nutzung seines Grundstücks fast vollständig beziehungsweise schrieben sie ohne nachvollziehbaren städtebaulichen Grund bis ins Detail vor. Dies komme einer Enteignung gleich. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 170 "C. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei wegen Präklusion unzulässig. Es sei zutreffend, dass sie im Vorfeld der Planaufstellung mehrfach Gespräche mit dem Antragsteller geführt habe. Bei diesen habe der Antragsteller deutlich gemacht, mit ihren Planungsvorstellungen nicht einverstanden zu sein. Ein solches Gespräch habe etwa am 18. Oktober 2007 stattgefunden. Zudem existiere ein Vermerk vom 12. Januar 2009 über eine weitere Unterredung mit der Bürgermeisterin. Darüber hinaus seien die Gespräche nicht aktenkundig. Davon abgesehen sei weder die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung fehlerhaft noch habe der Antragsteller individuell benachrichtigt werden müssen. Auf die Präklusionswirkung sei ordnungsgemäß hingewiesen worden. In der Sache sei der Bebauungsplan Nr. 170 nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf. Der Bebauungsplan, dessen Grenzziehung sich aus dem Planungserfordernis ergebe, konkretisiere die Flächennutzungsplanung. Der Bebauungsplan verfolge auch eine positive Planungskonzeption. Die - nach der Einschätzung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW - Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes an der Q.---straße /Ecke C1.------straße stelle aufgrund der Nähe zum Stadtpark und im Zusammenhang mit der historischen Villenbebauung eine nicht nur aus ökologischen und forstwirtschaftlichen, sondern auch aus stadtgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswerte Grünstruktur dar. Dies sei in die Planüberlegungen eingegangen. Durch die gewählten Festsetzungen habe es möglich werden sollen, das schwer umnutzbare Gebäude abzubrechen und durch einen Neubau mit drei Wohnungen zu ersetzen. Eine Vielzahl von Varianten sei unter Einbeziehung des Antragstellers diskutiert worden. Die festgesetzte überbaubare Fläche ergebe sich aus der Zielsetzung der Erhaltung der Situation einer Bebauung innerhalb der Lichtung. Der Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in einem Ortstermin am 12. Dezember 2011 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Ortstermin Bezug genommen. Anlässlich des Ortstermins haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO mit seinen Einwendungen präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie etwa im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 12. August 2009 bis zum 11. September 2009 keine Einwendungen geltend gemacht, obwohl er dies gekonnt hätte. Dass er der einzige planbetroffene Grundstückseigentümer ist und die Beteiligten vor der Einleitung des Planaufstellungsverfahrens und der öffentlichen Auslegung - etwa am 18. Oktober 2007 und Anfang 2009 - mehrere Gespräche über die zukünftige Nutzung des ehemaligen C. -Geländes geführt haben, macht die von § 47 Abs. 2 a) VwGO geforderte, hier aber unterbliebene Einwendungserhebung nicht entbehrlich. § 47 Abs. 2 a) VwGO erfasst nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck auch Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge hätten aufdrängen müssen. Die Norm unterscheidet nicht danach, ob die Einwendungen Belange betreffen, die für den Plangeber ohne Weiteres als abwägungserheblich ersichtlich sind, oder Belange, die erst dadurch ins Blickfeld rücken, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von den Betroffenen geltend gemacht werden. Der Verzicht auf diese Differenzierung ist von der Norm beabsichtigt. Sie hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Dieses Ziel ist nicht nur für den Fall relevant, dass abwägungsbeachtliche Belange erst aufgrund ihrer Geltendmachung durch Betroffene für die Gemeinde sichtbar werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch auf der Hand liegende Belange von der Gemeinde übersehen und nicht - wie geboten - in die Abwägung eingestellt werden. Mit der Forderung, dass solche Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls geltend zu machen sind, will der Gesetzgeber eine lückenlose Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gewährleisten und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von - der Investitions- und Rechtssicherheit abträglichen - Abwägungsfehlern schützen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 83 = juris Rn. 9 f. unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, Bundestagsdrucksache 16/2496, S. 11 und S. 18; Nds. OVG, Urteil vom 19. Mai 2011 - 1 KN 138/10 -, NVwZ-RR 2011, 834 = juris Rn. 34; OVG M.-V., Urteil vom 3. Mai 2011 - 3 K 20/10 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 15 N 09.135 -, BRS 76 Nr. 64 = juris Rn. 13 f. Diese Lesart des § 47 Abs. 2 a) VwGO ist verfassungsrechtlich insbesondere mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG unbedenklich. § 47 Abs. 2 a) VwGO verfolgt ein legitimes Ziel und erschwert den Zugang zu Gericht nicht unverhältnismäßig. Aufgrund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB und § 47 Abs. Abs. 2 a) VwGO normierten Hinweispflichten ist sichergestellt, dass betroffene Bürger sowohl über ihre Obliegenheit zur Erhebung von Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch über die Folgen der Nichtbeachtung informiert werden. Weder die Obliegenheit, überhaupt Einwendungen zu erheben, noch die einmonatige Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, binnen derer die Einwendungen zu erheben sind, erschweren den Zugang zum Gericht in unzumutbarer Weise. Dies liegt auch an den geringen inhaltlichen Anforderungen, die an Einwendungen zu stellen sind. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen. Sie müssen zwar erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus Sicht des Einwenders Bedenken gegen die Planung bestehen könnten, und so konkret sein, dass die Gemeinde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene kann sich jedoch darauf beschränken, in groben Zügen darzulegen, welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Eine weitergehende Begründung darf ihm ebenso wenig abverlangt werden wie eine rechtliche Einordnung seiner Einwendungen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 83 = juris Rn. 11 f. Auch davon abgesehen setzt § 47 Abs. 2 a) VwGO die Zulässigkeitsschranke niedrig an. Er fordert nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Der Antragsteller ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE , BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 27. Die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO wird schließlich noch dadurch abgemildert, dass sie nur im Normenkontrollverfahren eintritt. § 47 Abs. 2 a) VwGO bezieht sich nicht auf die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 42 Abs. 1 VwGO, in dem es etwa um die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids geht. Vgl. dazu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 257c. Für eine teleologisch-systematische Korrektur dieses klaren Regelungskonzepts des § 47 Abs. 2 a) VwGO ist auch dann kein Raum, wenn ein Bebauungsplan wie hier – unmittelbar nur einen Grundstückseigentümer betrifft. Auch in einer solchen Fallgestaltung greifen der Grundgedanke und die Sphärenverteilung des § 47 Abs. 2 a) VwGO, dass es den potentiell Planbetroffenen obliegt, auch offensichtliche abwägungsrelevante Belange formell in den Abwägungsprozess und das Planaufstellungsverfahren einzuführen. § 47 Abs. 2 a) VwGO will den Abwägungsvorgang parallel zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB prozessrechtlich kanalisieren und formalisieren. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn sich die Öffentlichkeit beziehungsweise jeder potentiell Planbetroffene im Rahmen des dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahrens in die Planaufstellung einbringt. Ansonsten kann der Plangeber die abwägungsrelevanten Belange nicht so bündeln und berücksichtigen, wie §§ 47 Abs. 2 a) VwGO, 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB es ihm ermöglichen wollen. Selbst wenn lediglich ein einziger Grundstückseigentümer - oder ein Grundstück mit mehreren (Mit-)Eigentümern - absehbar von einem Bebauungsplan betroffen sein wird, der sich im Vorfeld der Planung gegenüber der Gemeinde außerhalb des Planaufstellungsverfahrens gegen diese ausgesprochen hat, muss für die Gemeinde nicht auf der Hand liegen, welche Belange dieser Eigentümer letztendlich gegen die Planung ins Feld führen könnte. Die Anschauungen dieses Grundstückseigentümers können sich wandeln und von der jeweiligen konkreten Ausgestaltung der Planung abhängen, die ihrerseits im Lauf des Aufstellungsverfahrens einem Wandel unterliegen kann. Würde der allein planbetroffene Grundstückseigentümer dementgegen aus der Einwendungsobliegenheit entlassen, bestünde für die Gemeinde das Risiko, dass sie dessen konkrete Interessen bei der Abwägung verkennt und nicht mehr vor dem Satzungsbeschluss in die Entscheidung einstellen kann. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 -, juris Rn. 23 (zur Obliegenheit jedes Miteigentümers eines Grundstücks, selbst Einwendungen zu erheben); Nds. OVG, Urteil vom 20. April 2009 - 1 KN 72/08 -, BRS 74 Nr. 52 = juris Rn. 23 (zur Rationalisierungsabsicht der Präklusion). Mit diesen konkreten Einwendungen wäre sie erst in einem nachfolgenden Normenkontrollverfahren konfrontiert und könnte auf sie wegen § 214 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BauGB nicht mehr ohne Weiteres mit einer verfahrensimmanenten Plankorrektur reagieren. Der in § 47 Abs. 2 a) VwGO verkörperten Verantwortungsverteilung zwischen Plangeber und potentiell Planbetroffenen entspricht es, dass die Einwendungen, zu deren Geltendmachung der allein planbetroffene Grundstückseigentümer aufgerufen ist, aus seiner Sphäre stammen und er sie daher ohne Schwierigkeit und selbst am Klarsten vortragen kann. Dies gilt sogar in verstärktem Maß für denjenigen, der im Zusammenhang mit einer anstehenden Überplanung seines Grundstücks ohnehin mit der Gemeinde in Kontakt stand und auf diese Weise über den Stand des Planentwurfs wenigstens umrisshaft informiert war. Diesen teleologischen Befund bestätigt aus systematischer Warte, dass die - verfassungskonformen - Öffentlichkeitsbeteiligungsvorschriften der §§ 3 ff. BauGB keinen Anspruch auf individuelle Beteiligung vermitteln, bei dessen Verletzung gegebenenfalls an eine systematische Einschränkung des § 47 Abs. 2 a) VwGO zu denken sein könnte. Die Bürgerbeteiligung dient zuvörderst dem objektiv-rechtlichen Zweck, die Bauleitplanung vorzubereiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 4 B 202.92 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 76; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 A 13.07 -, juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2009 - 8 C 11319/08 -, juris Rn. 22; Hamb. OVG, Urteil vom 4. November 1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 = juris Rn. 36 f.; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 3 Rn. 9; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2011, § 3 Rn. 39. Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird. Gemäß §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Wählt die Gemeinde - wie es die Antragsgegnerin getan hat - das "Normalverfahren" des § 3 Abs. 2 BauGB, ergeben sich hinsichtlich der individuellen Beteiligung Einzelner keine Besonderheiten und scheidet ein Ansatz zu einer systematischen Korrektur des § 47 Abs. 2 a) VwGO aus diesem Blickwinkel von vornherein aus. Gemessen an diesen Maßstäben entgeht der zur Entscheidung stehende Normenkontrollantrag der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO nicht, weil der Antragsteller der einzige planbetroffene Grundstückseigentümer ist und mit der Antragsgegnerin die erwähnten Verhandlungen über die Nachnutzung des ehemaligen C. -Geländes führte. Dessen ungeachtet oblag es dem Antragsteller, seine Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 170 während der öffentlichen Auslegung formal gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen, um sie in die Lage zu versetzen, diese mit den für die Planung sprechenden Belangen abzuwägen. Allein der von dem Antragsteller herausgestellte Umstand, dass es sich der Antragsgegnerin habe aufdrängen müssen beziehungsweise sie positive Kenntnis davon gehabt habe, dass er andere Nutzungsabsichten hatte, als die Antragsgegnerin sie - auch nach den am 18. Oktober 2007 und Anfang 2009 geführten Vorgesprächen - planungsrechtlich zulassen wollte, reicht für die Beachtung des Einwendungserfordernisses des § 47 Abs. 2 a) VwGO nicht aus. Dem Antragsteller stand aufgrund dieses informellen Kontakts mit der Antragsgegnerin außerhalb des Planaufstellungsverfahrens kein Anspruch darauf zu, individuell durch eine Benachrichtigung über den Planentwurf am Verfahren beteiligt zu werden, dessen Missachtung durch die Antragsgegnerin den Antragsteller so stellen könnte, als ob er sich förmlich mit fristgerechten Einwendungen am Planaufstellungsverfahren beteiligt hätte. Die Antragsgegnerin übte das ihr durch §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB eingeräumte - und auch in den Alternativen des § 47 Abs. 2 a) VwGO zum Ausdruck gelangende - Wahlrecht dahingehend aus, die Öffentlichkeitsbeteiligung im Wege einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und nicht darüber, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daher stellt sich die Frage nicht, ob - schon vor dem bei der Erörterung des § 47 Abs. 2 a) VwGO abzuarbeitenden Prüfungspunkt der fehlerfreien Durchführung des Beteiligungsverfahrens - etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Antragsgegnerin dafür optiert hätte, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und der Antragsteller dabei nicht benachrichtigt worden wäre. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Verfahrenswahl der Antragsgegnerin sachlich gerechtfertigt erscheint. Zwar liegen im Plangebiet nur Grundstücke des Antragstellers. Daraus folgt indessen nicht notwendig, dass nur der Antragsteller die betroffene Öffentlichkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB bildet oder sich diese im vorliegenden Fall unschwer überblicken ließe. Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB besteht aus allen von der Planung in ihren abwägungsrelevanten Belangen betroffenen Bürgern. Dies sind nicht nur die Eigentümer der Grundstücke, die überplant werden sollen, sondern etwa auch die Nachbarn, wenn sich die Planung auf sie auswirken kann. Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2011, § 13 Rn. 37; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 3 Rn. 9. Legt man zugrunde, dass der Anstoß für die streitbefangene Planung auch von einer Anwohnerinitiative und dem Förderverein T. kam, die sich für den Erhalt des bisherigen Gepräges des C. -Areals einsetzten, um die Stimmigkeit der Bebauung am Rand des Stadtparks zu erhalten, berührt die Planung potentiell die abwägungsrelevanten Belange eines nicht unmittelbar überschaubaren Personenkreises, so dass sich die Wahl der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als Beteiligungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB durch die Antragsgegnerin als sachgerecht darstellt. Weiterhin kann als Einwendung im Sinne von § 47 Abs. 2 a) VwGO nicht gelten, dass der Antragsteller sich in Unterredungen mit der Antragsgegnerin etwa am 18. Oktober 2007 und Anfang 2009 zu der Überplanung des vormaligen C. -Geländes verhielt. Dass ein Antragsteller vor der Planaufstellung oder in einem anderen Verfahren Einwände gegen die Planung formuliert hat, kann nicht mit einer Einwendungserhebung im Sinne von § 47 Abs. 2 a) VwGO gleichgesetzt werden. § 47 Abs. 2 a) VwGO bezieht sich ausdrücklich auf die öffentliche Auslegung in dem betreffenden Planaufstellungsverfahren. Sein Sinn und Zweck würde konterkariert, wenn man andere Äußerungen des Antragstellers aus früherer Zeit als präklusionsverhindernde Einwendungen gelten lassen würde. Die Obliegenheit auch des planbetroffenen Grundstückseigentümers, seine Belange formalisiert in das Planaufstellungsverfahren einzubringen, liefe sonst leer. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. April 2009 - 1 KN 72/08 -, BRS 74 Nr. 52 = juris Rn. 23. Dies gilt auch und gerade im zu entscheidenden Fall, wo sich die letztendliche Planung der Antragsgegnerin erst schrittweise herauskristallisiert hat, nachdem der ursprüngliche Planentwurf noch zwei Wohnhäuser mit jeweils drei Wohneinheiten auf dem ehemaligen C. -Areal vorgesehen hatte. Gegen diesen letzten Planentwurf, dem der Planungsausschuss am 18. Juni 2009 zustimmte, und seine Einzelheiten konnten sich vorherige Einwände des Antragstellers nicht richten. 2. Die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO kann im Verhältnis zu dem Antragsteller überdies eintreten, weil die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs am 4. August 2009 ordnungsgemäß bekannt gemacht und durchgeführt hat (dazu a) und dem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung keine durchgreifenden Fehler anhaften (dazu b). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (dazu c). a) Der Eintritt der Rechtsfolge der formellen Präklusion setzt neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs voraus, dass diese Bekanntmachung fehlerfrei erfolgt und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 -, BauR 2011, 490 = juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36. Dem hat die Antragsgegnerin genügt. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). In welcher Form die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung zu geschehen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Ortsrecht, wobei sich die dort gewählte Form der Bekanntmachung in dem durch § 4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -) vom 26. August 1999 (GV. NRW. 1999, S. 516) gesetzten Rahmen halten muss. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden nach § 4 Abs. 1 a) BekanntmVO etwa im Amtsblatt der Gemeinde vollzogen. Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO). Amtsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO). Danach durfte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt vom 4. August 2009 bekannt machen, weil § 16 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung sie auf diese Bekanntmachungsform festlegt. Dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erscheinens des Amtsblatts im Urlaub gewesen sein mag, ist für die Wirksamkeit der Bekanntmachung ohne Belang. Die Antragsgegnerin hat die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung auch so formuliert, dass diese eine sog. Anstoßwirkung entfalten konnte. Nur eine solche Auslegungsbekanntmachung kann die ihr zugewiesene sog. Anstoßwirkung haben, welche die Öffentlichkeit dazu herausfordert und ihr in möglichst optimaler Weise die Möglichkeit eröffnet, auf breiter Basis zu dem Planentwurf Stellung zu nehmen. Die Bekanntmachung muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Bekanntmachung darf dabei auch mit dem Hinweis versehen werde, dass Stellungnahmen schriftlich abgegeben werden können. Fehlerhaft wird die Bekanntmachung erst durch Hinweise, die geeignet sind, das Recht Anregungen vorzubringen, einzuschränken. Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den darüber hinausgehenden Zweck, den am Planungsprozess Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16/07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, Beschlüsse vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 4, vom 17. Dezember 2004 - 4 BN 48.04 -, juris Rn. 6, und vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15, Beschluss vom 11. April 1978 - 4 B 37.78 -, BRS 33 Nr. 15; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 40. Diesen Anforderungen ist die Auslegungsbekanntmachung vom 4. August 2009 gerecht geworden. Ihr lässt sich entnehmen, auf welches Plangebiet sich der Bebauungsplan Nr. 170 erstrecken soll sowie wo und wann der Bebauungsplanentwurf ausliegt. Die Bekanntmachung erklärt sich ferner zu der Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben und zu der Möglichkeit, dass dies auch in schriftlicher Form geschehen kann. Die Bekanntmachung ist nicht mit irreführenden Zusätzen versehen, die geeignet sind, einen interessierten und verständigen Bürger davon abzuhalten, sich über den Planentwurf zu informieren und gegebenenfalls zu diesem zu äußern. Dass die Bekanntmachung - wie der Antragsteller rügt - davon spricht, dass der Planentwurf "bei der Bürgermeisterin" ausliege, ist kein irreführender Zusatz in dem vorgenannten Sinn. Dadurch erweckt die Antragsgegnerin bei objektiver Betrachtung nicht den Eindruck, Stellungnahmen könnten nur gegenüber der Bürgermeisterin persönlich abgegeben werden. Dieser Eindruck entsteht objektiv nicht, weil die Bekanntmachung - wie gesagt - auch auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit aufmerksam macht. Des Weiteren ist in der Bekanntmachung neben dem zuständigen Fachbereich der zuständige Sachbearbeiter namentlich und mit telefonischer Erreichbarkeit bezeichnet. Anhand dessen ist für jeden verständigen Leser hinreichend klar, dass der interessierte Bürger nicht auf ein persönliches Gespräch mit der Bürgermeisterin verwiesen ist, um Einwände gegen den Bebauungsplan geltend zu machen, sondern dass er dies etwa auch gegenüber dem genannten Sachbearbeiter tun kann. Ein Bekanntmachungsfehler liegt im Weiteren nicht darin, dass die Auslegungsbekanntmachung nicht das Dienstzimmer aufführt, in dem der Planentwurf ausliegt. Da dem interessierten Bürger zumutbare Bemühungen, den ausliegenden Planentwurf einsehen zu können, nicht abgenommen werden sollen, bedurfte es der zusätzlichen Angabe des Dienstzimmers nicht. Die Bekanntmachung vom 4. August 2009 benennt den Auslegungsort mit dem Fachbereich Stadtplanung, dem Rathaus, dessen Haus I, der 6. Etage dieses Hauses und der Adresse des Rathauses. Diese Angaben versetzen einen interessierten Bürger ohne Weiteres dazu in die Lage, den ausliegenden Planentwurf ausfindig zu machen, indem er sich etwa am Empfang des Rathauses oder telefonisch bei dem zuständigen Sachbearbeiter nach dem Dienstzimmer erkundigt. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 35. Dass die Antragsgegnerin nicht aufgrund von §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB verpflichtet war, den Antragsteller individuell zu benachrichtigen, ist bereits unter 1. dargelegt worden, so dass in seiner unterbliebenen individuellen Benachrichtigung kein Bekanntmachungsfehler liegen kann. Schließlich wäre es unerheblich, wenn - wie der Antragsteller anführt - der Passus in der Bekanntmachung, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen könnten unberücksichtigt bleiben, einen Schreibfehler aufweisen würde. Ein fehlerhaftes Zusammenschreiben der Wörter "fristgerecht" und "abgegebene" ist nicht geeignet, einen an der Planung interessierten Bürger von einer Beteiligung am Planaufstellungsverfahren abzuhalten. Im Übrigen sind im Amtsblatt die beiden Worte tatsächlich durch einen Zeilenumbruch getrennt. Dass die öffentliche Auslegung sodann nicht ordnungsgemäß und wie in der Bekanntmachung vom 4. August 2009 angekündigt durchgeführt wurde, trägt der Antragsteller nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Der Hinweis auf die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO in der Bekanntmachung vom 4. August 2009 ist gleichfalls ordnungsgemäß. Ob der Hinweis über die Obliegenheit, Einwendungen zu erheben, ordnungsgemäß ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die für die Richtigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind. Eine derartige Belehrung darf - ebenso wie die Auslegungsbekanntmachung - keinen irreführenden Zusatz haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Einwendungen oder Rügen abzuhalten. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet, der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 15. Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung über die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht geeignet, in die Irre zu führen. Sie macht deutlich, dass ein von der Planung womöglich Betroffener Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten. Dass sich der Hinweis mit der Wendung "soweit" am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB orientiert und nicht an demjenigen des § 47 Abs. 2 a) VwGO, ist unschädlich. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 15. c) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Für eine solche Wiedereinsetzung gibt es keine Rechtsgrundlage. Die §§ 3 ff. BauGB selbst sehen keine Wiedereinsetzung in die Stellungnahme-frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB vor. Das Baugesetzbuch kennt eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit nur in § 218 für Verfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsachen. Eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit eröffnet auch § 32 VwVfG NRW nicht. Selbst wenn man den rechtsnormförmigen Erlass eines Bebauungsplans als Satzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) als Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG NRW versteht, dafür: Ziekow, VwVfG, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 30; dagegen: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 1 Rn. 161; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 1 Rn. 11; für eine ergänzende entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 1 Rn. 18, und eine (ergänzende) Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich bejaht, scheidet eine Wiedereinsetzung in die Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO aus, weil es sich bei ihr um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. § 32 VwVfG NRW findet auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen keine Anwendung, es sei denn, dass eine Wiedereinsetzung in diese Fristen ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 -, juris Rn. 4, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966 = juris Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 31 Rn. 9 und § 32 Rn. 6; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 31 Rn. 8 und § 32 Rn. 9. Ob eine Frist eine nicht wiedereinsetzungsfähige Ausschlussfrist ist, ist durch Auslegung mit Blick auf den Zweck der Fristenregelung zu ermitteln. Eine Ausschlussfrist ist gegeben, wenn der Zweck der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt oder wenn vorgesehen ist, dass im Fall einer Fristversäumung ein materielles Recht erlischt. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen ordnen nicht lediglich das (Verwaltungs-)Verfahren, sondern beeinflussen auch die materielle Rechtslage. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, BVerwGE 121, 10 = NVwZ 2004, 995 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -, juris Rn. 7 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -, DVBl. 2007, 703 = juris Rn. 24; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 31 Rn. 11; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 31 Rn. 8. Ein Anwendungsfall für die Annahme materiell-rechtlicher Ausschlussfristen ist das Bauleitplanungsrecht. In diesem Rechtsgebiet dienen Fristen wie diejenige des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in erster Linie der Rechtssicherheit, damit vornehmlich der Plangeber, aber auch andere Planbetroffene, binnen eines bestimmten Zeitraums Gewissheit über den Stand plan- und vorhabenbezogener Einwendungen erhalten. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -, juris Rn. 11. Dieser Grundgedanke der Bedeutung bauleitplanungsrechtlicher Fristen setzt sich beim Verständnis der Antragsfrist für den Normenkontrollantrag des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fort, die demgemäß ebenfalls eine der Wiedereinsetzung (hier nach § 60 VwGO) nicht zugängliche Ausschlussfrist ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beschränkt die Zulässigkeit von Normenkontrollverfahren auf den Zeitraum von einem Jahr nach Bekanntgabe des Bebauungsplans. Dieser Festlegung liegt eine Abwägung zwischen den Interessen von durch einen Bebau-ungsplan in abwägungserheblichen Belangen Betroffenen daran zugrunde, in einem zulässigen Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan einer objektiven Rechtsprüfung zu unterwerfen, und den Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Bebauungsplanfestsetzungen betroffen sind, sich aber auf den Bestand des Bebauungsplans grundsätzlich einrichten wollen. Hinzu tritt das Interesse des Plangebers, das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept umzusetzen und/oder auf ihm aufbauend zum Gegenstand weiterer Planungen zu machen, ohne etwaige Normenkontrollanträge in seine Erwägungen einstellen zu müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2009 - 7 D 13/08.NE -, juris Rn. 19, und vom 19. Februar 2004 - 7a D 67/03 -, BRS 67 Nr. 58 = juris Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2009 - 1 N 08.2796 -, BRS 76 Nr. 59 = juris Rn. 43 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 22. November 2000 - 2 K 1/99 -, juris Rn. 20; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 292. Demgegenüber überwiegt der Schutzzweck des § 60 VwGO - und parallel dazu des § 32 VwVfG NRW -, im Einzelfall der materiellen Gerechtigkeit Rechnung zu tragen, bei Angriffen gegen Bebauungspläne regelmäßig nicht, weil dem Antragsteller nicht notwendig ein Rechtsverlust droht, wenn sein Normenkontrollantrag unzulässig ist. Geht es darum, dass der Antragsteller einer zu seinen Lasten gehenden Umsetzung des Bebauungsplans entgegentreten will oder möchte er ein Vorhaben verwirklichen, das den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist der Bebauungsplan in dem jeweiligen Klageverfahren nach § 42 Abs. 1 VwGO inzident auf seine Wirksamkeit zu prüfen, und zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 4 BN 32.00 -, BRS 63 Nr. 56 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2009 - 7 D 13/08.NE -, juris Rn. 22 ff., und vom 19. Februar 2004 - 7a D 67/03 -, BRS 67 Nr. 58 = juris Rn. 25 ff. Diese Erwägungen treffen genauso auf die einem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zu, von deren Einhaltung gleichzeitig die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO abhängt. Wie bereits unter 1. und 2. a) angesprochen, dient das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung der §§ 3 ff. BauGB einerseits der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials und soll es andererseits den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig und am Entscheidungsprozess aktiv teilnehmend geltend zu machen. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34. Dadurch stellt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB das öffentliche Interesse in den Vordergrund, eine rechtssichere Planung zu gewährleisten, indem private Belange in einem geordneten Verfahren rechtzeitig nach seiner Maßgabe in das Planaufstellungsverfahren eingebracht werden, damit der Planungsträger sie dort angemessen berücksichtigen kann. Diese Zwecksetzung würde verfehlt, wenn einzelne Betroffene sich nach Ergehen der Abwägungsentscheidung in das Planungsverfahren einschalten und solchermaßen Zugang zu einem Normenkontrollverfahren erhalten, ohne dass der Plangeber oder andere Planbetroffene damit nach dem Verlauf des Planaufstellungsverfahrens rechnen mussten, an dem sich diese Betroffenen nicht förmlich beteiligt hatten. Einen Rechtsverlust erleidet der Normenkontrollantragsteller - auch im zugrunde liegenden Fall - dadurch nicht, weil ihm - wie erwähnt - die Möglichkeit der anlassbezogenen Inzidentkontrolle des Bebauungsplans nicht verschlossen wird. Außerdem können offensichtlich untragbare Ergebnisse dieser - die Anwendung des § 47 Abs. 2 a) VwGO mitsteuernden - Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in krassen Ausnahmefällen über den Grundsatz von Treu und Glauben oder bei höherer Gewalt berichtigt werden. Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 31 Rn. 13 und § 32 Rn. 6; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 31 Rn. 10. 3. Allerdings verstößt es - nachdem der Antragsteller nicht durch höhere Gewalt an der Geltendmachung von Einwendungen während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 170 gehindert war - nicht gegen Treu und Glauben, ihm die - nicht disponible - Präklusionsbestimmung des § 47 Abs. 2 a) VwGO entgegenzuhalten. Ob ein grob treuwidriges Verhalten vorliegt, das die Anwendung des § 47 Abs. 2 a) VwGO als ausnahmsweise unhaltbar erscheinen lässt, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beurteilt werden. In jedem Fall gebietet der Zweck der §§ 47 Abs. 2 a) VwGO, 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, das Planaufstellungsverfahren zu rationalisieren und zu kanalisieren, eine restriktive Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, um die verfahrenslenkende Funktion dieser Bestimmungen nicht zu umgehen. Treuwidrigkeit kann danach unter Umständen in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Plangeber fehlerhafte Auskünfte erteilt und dies die Fristversäumung verursacht. Vgl. insofern Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 31 Rn. 10. Im gegebenen Zusammenhang kann dies der Fall sein, wenn die Gemeinde dem späteren Normenkontrollantragsteller während des Planaufstellungsverfahrens ausdrücklich und nachweislich erklärt, sie werde seine Einwendungen auch nach Ablauf der Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB berücksichtigen und ihm eine Fristversäumung im weiteren Verfahrensverlauf nicht entgegenhalten und wenn der Antragsteller auf diese für die Fristversäumung ursächliche Erklärung vertraut hat und vertrauen durfte. Ausgehend von diesen Grundsätzen widerspricht es nicht Treu und Glauben, den Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO mit seinen Einwendungen als präkludiert anzusehen. Auch nach dem Vorbringen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, auf dessen Grundlage der Antragsteller schutzwürdig darauf hätte vertrauen dürfen, ins Normenkontrollverfahren zu gelangen, ohne sich während der Auslegung des Planentwurfs mit einer nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB fristgerechten Stellungnahme an der Offenlage beteiligt zu haben. Der Antragsteller macht nicht geltend, die Antragsgegnerin habe ihm erklärt, seine formale Beteiligung an der Planaufstellung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sei wegen der über die Nachnutzung des C2. -Geländes geführten informellen Gespräche entbehrlich. Auch ein einer solchen Erklärung des Plangebers vergleichbarer Vertrauenstatbestand unterhalb dieser Schwelle ist dem - insoweit auch nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 12. Dezember 2011 im Wesentlichen unstreitigen - Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Demzufolge gingen die Vorstellungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ausmaßes der Nachnutzung auseinander. Während der Antragsteller daran interessiert war, sein Grundstück ähnlich wie die Grundstücke Q.---straße 40 und 42 mit Mehrfamilienhäusern bebauen zu können, wollte die Antragsgegnerin lediglich eine weniger umfangreiche Bebauung zulassen. Mit diesem (Zwischen-)Ergebnis endeten die jedenfalls im Oktober 2007 und Anfang 2009 geführten Gespräche. Falls sich die Beteiligten - wie der Antragsteller vorträgt - mit der Ankündigung trennten, die Antragsgegnerin beabsichtige nunmehr, eine Planung nach ihren Vorstellungen vorzunehmen, um dann weiter mit dem Antragsteller zu verhandeln, entband eine solche Erklärung der Antragsgegnerin oder der aufgrund der seinerzeitigen Gesprächssituation entstandene diesbezügliche Anschein den Antragsteller nicht davon, förmlich an dem Planaufstellungsverfahren teilzunehmen, um sich eine formelle Rechtsposition in einem etwa nachfolgenden Normenkontrollverfahren zu sichern, über dessen gesetzliche Zugangsvoraussetzungen die Antragsgegnerin nicht verfügen kann. Der Antragsteller konnte nach Lage der Verhandlungen nicht erwarten, dass sich die von der Antragsgegnerin weiterverfolgte Planung mit seinen Nutzungsabsichten vollends oder auch nur für ihn zufriedenstellend decken würde. Wollte er die anstehende, aus seiner Sicht unangemessen restriktive Überplanung seines Grundstücks verhindern oder sich zumindest die Chance erhalten, ihre Unwirksamkeit in einem Normenkontrollverfahren feststellen zu lassen, lag es an ihm, alles dafür (formal) Notwendige zu unternehmen. Dies gilt umso mehr, als die Verwaltung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nach seinem Inkrafttreten anzuwenden hat und daher für von der wirksamen Planung abweichende Bebauungsvarianten, die ohne erneuten Ratsbeschluss verhandelbar wären, dann kaum noch ein Spielraum vorhanden ist. Letztlich kann von einer Treuwidrigkeit auch deswegen nicht gesprochen werden, weil die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO den Antragsteller keinem untragbaren Resultat aussetzt. Wie bereits verschiedentlich betont, ist es ihm unbenommen, bei der Antragsgegnerin anlassbezogen einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 170 abweichenden Bauantrag oder eine abweichende Bauvoranfrage zu stellen und in einem möglicherweise nachfolgenden Klageverfahren die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident überprüfen zu lassen. Da der Sachverhalt im Hinblick auf die informellen Gespräche betreffend die Nachnutzung des C. -Geländes zwischen den Beteiligten auch nach den Erörterungen im Ortstermin am 12. Dezember 2011 im Wesentlichen unstreitig ist und der Antragsteller seinen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit auch in Ansehung der in seinem Schriftsatz vom 24. November 2011 angekündigten Beweisanträge erklärte, bestand kein Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, so dass gemäß den abgegebenen Verzichtserklärungen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war entgegen der Anregung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vorliegend aufgeworfene Frage der Präklusion eines allein planbetroffenen Grundstückseigentümers, der vor und neben dem Planaufstellungsverfahren Verhandlungen über die Grundstücksnutzung mit der Gemeinde geführt, aber keine fristgerechten Einwendungen erhoben hat, lässt sich zum einen durch Auslegung des § 47 Abs. 2 a) VwGO unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Zum anderen ist die hier in Betracht gezogene Möglichkeit einer Korrektur der Präklusionsfolge mit Hilfe des Grundsatzes von Treu und Glauben von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig und daher einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich.